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EU-US Angemessenheitsbeschluss DPF: Zertifizierung gestartet; EDSA veröffentlicht FAQs

21. Juli 2023

Die Europäische Kommission hat am 10. Juli 2023 den lang angekündigten Angemessenheitsbeschluss für die Übermittlug personenbezogener Daten in die USA auf Grundlage des neuen „EU-US Datenschutzrahmens“ (EU-US Data Privacy Framework, DPF) veröffentlicht (wir berichteten). Die Entscheidung kommt zu dem Schluss, dass die Vereinigten Staaten ein angemessenes Schutzniveau – vergleichbar mit dem der Europäischen Union – für personenbezogene Daten gewährleisten, die gemäß dem neuen Rahmen an US-Unternehmen übermittelt werden.

Datentransfer mit zertifizierten US-Unternehmen nun möglich

Das DPF-Programm, das von der International Trade Administration (ITA) innerhalb des U.S. Department of Commerce verwaltet wird, ermöglicht es, berechtigten Organisationen mit Sitz in den USA, ihre Konformität mit dem EU-US DPF und, falls zutreffend, mit der britischen und/oder der schweizerischen Erweiterung selbst zu zertifizieren. Um am DPF-Programm teilzunehmen, muss sich ein in den USA ansässiges Unternehmen über die Website des Ministeriums für das DPF-Programm zertifizieren und sich öffentlich zur Einhaltung der DPF-Prinzipien verpflichten. Die Entscheidung zur Selbstzertifizierung im Rahmen des DPF-Programms einer Organisation ist freiwillig, die tatsächliche Einhaltung ist bei einer Teilnahme jedoch obligatorisch. Sobald eine Organisation sich gegenüber der ITA selbst zertifiziert und öffentlich erklärt, dass sie sich zur Einhaltung der DPF-Grundsätze verpflichtet, ist diese Verpflichtung nach US-Recht einklagbar.

Organisationen, die derzeit noch über eine aktive Privacy Shield-Zertifizierung verfügen, können diese an die neuen Anforderungen anpassen, um auch unter dem DPF zertifiziert zu bleiben. Für diese Anpassungen wird eine Übergangsfrist von drei Monaten gewährt.

Standardvertragsklauseln, wenn keine Zertifizierung vorliegt

Praktisch bedeutet dies, dass zertifizierte Unternehmen nunmehr ohne Standardvertragsklauseln (SCC) auskommen können. Sofern die Empfänger nicht unter das DPF fallen oder keine Zertifizierung vorliegt, müssen auch weiterhin Standartvertragsklauseln abgeschlossen werden und zusätzliche Maßnahmen ergriffen werden, um ein gleichwertiges Schutzniveau garantieren zu können. Das gleiche gilt auch für Transfer Impact Assessments (TIA). Der Beschluss ist so auszulegen, dass nur für die nach dem DPF zertifizierten Unternehmen kein TIA mehr erforderlich wäre.

Wichtig ist, dass das DPF-Programm nur für US-Organisationen zur Verfügung steht, die von der FTC oder dem DOT reguliert werden. Andere Organisationen, insbesondere Banken und einige andere Arten von Finanzinstituten, sind nicht teilnahmeberechtigt und müssen sich daher weiterhin auf SCCs (oder BCRs) für ihre konzerninternen Übermittlungen und andere Übermittlungen an ihre US-Betriebe stützen.

Soll ich weiterhin Standardvertragsklauseln zusätzlich zum DPF abschließen?

Aufgrund der Entwicklungen in dieser Thematik ist es fraglich, ob auch das DPF auf Dauer Bestand haben wird. Die grundsätzlichen Bedenken, welche bereits die Vorgängerabkommen zu Fall gebracht haben, sind nicht vollständig ausgeräumt. Auch dieses Abkommen könnte durch ein Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zu Fall gebracht werden. Der Umstand, dass diese Abkommen mit sofortiger Wirkung für unzulässig erklärt wurden, hatte zur Folge, dass alle Datenübermittlungen, die auf diesen Abkommen beruhten, nicht mehr rechtmäßig waren. Insofern bleibt es auch weiterhin sinnvoll, auf Standardvertragsklauseln aufzubauen, um genau dieses Risiko abzufedern.

EDSA veröffentlicht FAQs

Der Europäische Datenschutzausschuss (EDPB) hat nun ein neues Dokument (Information note on data transfers under the GDPR to the United States after the adoption of the adequacy decision on 10 July 2023) veröffentlicht, welches weitere Informationen zur Verfügung stellt. Die damit verbundenen FAQs wurden kürzlich veröffentlicht und werfen ein neues Licht auf die Thematik.

In den FAQs betont der EDPB, dass alle Sicherheitsvorkehrungen, die von der US-Regierung im Bereich der nationalen Sicherheit getroffen wurden (einschließlich des Beschwerdemechanismus), auf alle Datenübermittlungen in die USA anwendbar sind, unabhängig von dem gewählten Übermittlungsinstrument. Dies bedeutet, dass Datenexporteure bei der Bewertung des Risikos des von ihnen gewählten Übertragungsinstruments gemäß Artikel 46 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) die von der Kommission durchgeführte Bewertung in der Angemessenheitsentscheidung berücksichtigen können.

Was bedeutet das konkret?

Im Rahmen des DPF wurden neue Datenschutzmechanismen eingeführt, darunter ein Gericht zur Datenschutzüberprüfung in den USA (Data Protection Review Court, kurz DPRC) sowie beschränkte Zugriffsbefugnisse für Strafverfolgung und nationale Sicherheit wie z.B. die US-Nachrichtendienste.

Bisher galten bestimmte Gesetze wie beispielsweise der Foreign Intelligence Surveillance Act (FISA) 702 und Executive Order (EO) 12.333 als äußerst problematisch, da sie weitreichende Zugriffsmöglichkeiten auf personenbezogene Daten ermöglichten und Bedenken hinsichtlich der Einhaltung der europäischen Datenschutzstandards aufwarfen. Durch die nun erfolgte Angemessenheitsentscheidung könnten diese Gesetze weniger stark ins Gewicht fallen, da die US-Regierung Maßnahmen ergriffen hat, um die Datenübermittlungen rechtskonformer zu gestalten.

Insbesondere die Einführung eines Beschwerdemechanismus sei ein entscheidender Schritt, um den europäischen Datenschutzanforderungen gerecht zu werden. Durch diesen Mechanismus erhalten EU-Bürgerinnen und -Bürger das Recht, gegen etwaige Zugriffe auf ihre personenbezogenen Daten in den USA vorzugehen und ihre Rechte geltend zu machen.

Bedeutung für das Transfer Impact Assessment (TIA)

Sofern die Empfänger nicht unter das DPF fallen oder keine Zertifizierung vorliegt, müssen auch weiterhin TIAs abgeschlossen werden. Der Beschluss ist so auszulegen, dass nur für die nach dem DPF zertifizierten Unternehmen kein TIA mehr erforderlich wäre. Gesetze, die zuvor als problematisch eingestuft wurden (wie z.B. FISA 702 & EO 12.333) könnten nun weniger stark ins Gewicht fallen, was die TIAs vereinfachen könnte. Dies stellt einen Fortschritt dar und dürfte die Zusammenarbeit zwischen europäischen und amerikanischen Unternehmen erleichtern.

Trotz dieser positiven Entwicklung ist es weiterhin von entscheidender Bedeutung, dass Datenexporteure ihre Verantwortung ernst nehmen und stets sorgfältig prüfen, welche Übertragungsinstrumente sie wählen.

Fazit

Zumindest vorübergehend steht nun eine „einfache“ Methode zur Legitimierung der Übermittlung von Daten in die Vereinigten Staaten zur Verfügung. Ob diese Lösung auf Dauer tragfähig ist, ist allerdings fraglich. Dieses Risiko sollte man, insbesondere bei laufenden Projekten zum Abschluss von Standardvertragsklauseln, im Hinterkopf behalten und abwägen, ob eine solche Maßnahme weiterhin (auch bei zertifizierten Unternehmen) sinnvoll ist.

Als Ihr Partner im Datenschutz möchten wir Ihnen die Unterstützung der KINAST GRUPPE anbieten. Unsere Experten können Ihre derzeitige Zertifizierung überprüfen und bewerten, ob zusätzliche Maßnahmen erforderlich sind, um den Anforderungen des neuen Datenschutzrahmens gerecht zu werden. Auch im Falle einer neuen Zertifizierung unterstützen wir Sie gerne. Wir sind bestens mit den aktuellen Datenschutzbestimmungen vertraut und können Ihnen helfen, den Übergang zum Data Privacy Framework reibungslos zu gestalten.

Zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren, wenn Sie Interesse an unserer Unterstützung bei der Zertifizierung haben oder weitere Informationen benötigen.

Die chinesischen SCC – ein Überblick

20. März 2023

Im Jahr 2022 war China zum siebten Mal in Folge Deutschlands wichtigster Handelspartner. Im Zuge dessen gründen immer mehr europäische Unternehmen Konzerngesellschaften in China, um von den dortigen Marktchancen zu profitieren. Diese Expansion führt zwangsläufig zu Datentransfers von China an die europäische Hauptverwaltung.

Um den rechtlichen Anforderungen an den internationalen Datenverkehr gerecht zu werden, hat die chinesische Regierung im November 2021 ein neues Datenschutzgesetz verabschiedet. Dieses Gesetz legt ähnliche Vorgaben wie die DSGVO fest und enthält in Artikel 38 Regelungen zur Rechtmäßigkeit von Datenübermittlungen ins Ausland. Eine Möglichkeit, diese Vorgaben zu erfüllen, ist der Abschluss von Standardvertragsklauseln mit dem Datenempfänger.

Die Cyberspace Administration of China (CAC) hat im Februar 2023 die endgültige Fassung der Maßnahmen für die Standardvertragsklauseln für die grenzüberschreitende Übermittlung personenbezogener Daten (SCC-Maßnahmen) veröffentlicht. Die chinesischen Standardvertragsklauseln sind in diesen Maßnahmen enthalten. Diese neuen Vorgaben treten am 1. Juni 2023 in Kraft. Unternehmen haben bis zum 30. November 2023 Zeit, um Maßnahmen zur Einhaltung der SCC-Maßnahmen zu ergreifen.

Um die Vorgaben einzuhalten, müssen Unternehmen unter anderem sicherstellen, dass die vertraglich vereinbarten technischen und organisatorischen Maßnahmen zum Schutz personenbezogener Daten eingehalten werden. Unternehmen sollten auch die nationalen Gesetze und Vorschriften beider Länder sorgfältig prüfen, um zu vermeiden, dass sie gegen Datenschutzgesetze verstoßen.

Datenübermittlung aufgrund SCC außerhalb Chinas

Die Übermittlung von Daten aus China ins Ausland kann nicht immer aufgrund der SCC (Standard Contractual Clauses) erfolgen. Laut Art. 4 der SCC-Maßnahmen können die SCC nur verwendet werden, wenn alle vier Bedingungen erfüllt sind, darunter die Verarbeitung von persönlichen Informationen von weniger als einer Million Menschen, die Durchführung von grenzüberschreitenden Übertragungen von weniger als 100.000 allgemeinen persönlichen Informationen und weniger als 10.000 sensiblen persönlichen Informationen seit dem 1. Januar des vorangegangenen Jahres sowie die Nicht-Zugehörigkeit zum Betreiber kritischer Informationsinfrastrukturen. Diese Schwellenwerte entsprechen den Schwellenwerten für grenzüberschreitende Datenübertragungen, die einer von der CAC durchgeführten Sicherheitsbewertung bedürfen. Unternehmen dürfen die Datenübertragungen nicht aufteilen, um den Sicherheitsbewertungsmechanismus der CAC zu umgehen, und müssen die jährliche Gesamtmenge der zu übertragenden Daten schätzen.

Model der chinesischen SCC

Die chinesischen SCC bestehen im Gegensatz zu den EU-Standardvertragsklauseln aus einem universellen Modul, welches für alle Datenexporteure (Verarbeiter) Chinas und Datenimporteure im Ausland gilt, unabhängig von ihrer Rolle und Funktion. Es ist zu beachten, dass es auch für solche Datenexporteure gilt, die zwar nicht in China ansässig sind, jedoch nach Art. 3 Abs. 2 PIPL für die betreffende Verarbeitung der PIPL unterliegen. Nach Art. 3 Abs. 2 PIPL findet das Gesetz Anwendung auf Verarbeitungen persönlicher Daten natürlicher Personen außerhalb des Gebiets der Volksrepublik China, wenn bestimmte Umstände vorliegen, wie zum Beispiel die Verarbeitung zum Zweck, natürlichen Personen innerhalb des chinesischen Gebiets Waren oder Dienstleistungen anzubieten oder das Verhalten natürlicher Personen innerhalb des chinesischen Gebiets zu analysieren oder zu bewerten.

Bußgelder

Die Provinz-Aufsichtsbehörde kann Korrekturen bei grenzüberschreitendem Datentransfer verlangen und hat einen Meldemechanismus für Verstöße eingerichtet. Verstöße gegen das chinesische Gesetz zum Datenschutz können zu administrativen, zivil- und strafrechtlichen Konsequenzen führen. Die Höchststrafen betragen 50 Millionen RMB oder 5 % des Vorjahresumsatzes, je nachdem, welcher Betrag höher ist. Das PIPL sieht auch persönliche Haftung vor und es können Geldstrafen von bis zu einer Million Yuan sowie Verbote für bestimmte Positionen verhängt werden.

Kernklauseln der chinesischen SCC

Deutsche Unternehmen sollten insbesondere folgende Pflichten beachten: Der Datenimporteur darf personenbezogene Daten nur gemäß den Bedingungen verarbeiten, die im Anhang I aufgeführt sind, und darf die Daten nicht über den vereinbarten Umfang hinaus verarbeiten. Der Importeur muss die Rechte und Interessen der betroffenen Person minimal beeinflussen und die Sicherheit der Datenverarbeitung durch technische und organisatorische Maßnahmen gewährleisten. Im Falle von Datenschutzverletzungen muss der Importeur Maßnahmen zur Abhilfe ergreifen, den Verarbeiter benachrichtigen und die Aufsichtsbehörden informieren. Eine weitere Übermittlung von personenbezogenen Daten durch den ausländischen Empfänger ist nur unter bestimmten Bedingungen gestattet.

Fazit

Die chinesischen SCC ähneln im Allgemeinen den EU-Standardvertragsklauseln. Im Gegensatz zu den EU-SCC gibt es jedoch keine Unterscheidung zwischen Übertragungen von Controller zu Prozessor und von Controller zu Controller in den chinesischen SCC. Stattdessen gibt es ein einziges Modul mit vielen Bestimmungen, die dem Controller-zu-Prozessor-Modul der EU-SCC ähneln

EU-Kommission veröffentlicht neue Standardvertragsklauseln (SCC) für den internationalen Datentransfer

7. Juni 2021

Die EU-Kommission hat am 04.06.2021 neue Standardvertragsklauseln für den internationalen Datentransfer (auch “Standard Contractual Clauses” – kurz ‚SCC’) angenommen und veröffentlicht. Bei den SCC handelt es sich um Musterverträge, die eine geeignete Garantie nach Art. 46 DSGVO für den Transfer von personenbezogenen Daten in Drittstaaten darstellen können. Als Drittstaaten gelten solche, die sich außerhalb der EU/des europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) befinden, z.B. die USA.

Hintergrund

Die neuen Klauseln wurden lange erwartet, da die jetzigen Standardvertragsklauseln über 10 Jahre alt sind und somit weder die Voraussetzungen hinsichtlich Drittstaatentransfers der DSGVO noch das bedeutende Schrems II-Urteil vom 16.07.2020 berücksichtigen konnten. So war der Drittstaatentransfer problematisch geworden und nicht erst in letzter Zeit von den Aufsichtsbehörden, auch in Deutschland, ins Visier von Untersuchungen genommen worden (wir berichteten).

Was hat sich geändert?

Neu an den jetzt präsentierten SCC ist vor allem der Aufbau. So sind die verschiedenen Varianten der Datentransfers nicht länger auf zwei verschiedene SCC-Muster verteilt, sondern sie finden sich in einem Dokument wieder. Insofern werden sie in vier verschiedene „Module“ gegliedert. Dies soll eine flexible Vertragsgestaltung ermöglichen. Dafür soll das entsprechende Modul gemäß dem Verhältnis der Parteien ausgewählt werden. Folgende Module sind in den neuen SCC enthalten:

Modul 1: Übermittlung von personenbezogenen Daten zwischen zwei Verantwortlichen

Modul 2: Übermittlung von personenbezogenen Daten vom Verantwortlichen an den Auftragsverarbeiter

Modul 3: Übermittlung von personenbezogenen Daten zwischen zwei Auftragsverarbeitern

Modul 4: Übermittlung von personenbezogenen Daten vom Auftragsverarbeiter an den Verantwortlichen

Inhaltlich neu ist darüber hinaus insbesondere eine Pflicht zur Datentransfer-Folgenabschätzung. Dabei handelt es sich um die Pflicht, sich davon zu überzeugen, dass der entsprechende Vertragspartner aus dem Drittstaat in der Lage ist, seinen Pflichten aus den aktuellen SCC nachzukommen.

Ebenfalls neu enthalten sind die Pflicht zur Abwehr von Regierungsanfragen, die den Anforderungen der Standardschutzklauseln widersprechen und das Informieren der zuständigen Aufsichtsbehörden über die Anfragen. Die Datentransfer-Folgenabschätzung muss dokumentiert und den Aufsichtsbehörden auf Verlangen vorgelegt werden.

Ausblick

Die veröffentlichten Dokumente sind die finalen Arbeitsdokumente. Mit der offiziellen Veröffentlichung der SCC wird in den nächsten Tagen im Amtsblatt der Europäischen Union zu rechnen sein. Ab diesem Zeitpunkt und innerhalb einer Frist von 18 Monaten müssen die bestehenden Verträge mit Partnern aus Drittstaaten, insbesondere bspw. Microsoft oder Amazon, um die neuen SCC ergänzt werden.

Aber auch bei Verwenden der neuen SCC bleibt eine Einzelfallprüfung des Datenschutzniveaus unumgänglich, denn die neuen Klauseln allein werden in der Regel nicht ausreichen, um den Anforderungen des EuGH aus dem oben genannten Urteil gerecht zu werden. Bei einer solchen Einzelfallprüfung müssen vor allem der Vertragstext und das tatsächliche Datenschutzniveau überprüft werden. Letzteres sollte durch einen Fragenkatalog an den Verarbeiter im Drittstaat geschehen.

Es ist demnach nicht damit getan, die neuen SCC einfach zu unterschreiben, sondern der Verantwortliche muss weitergehend tätig werden, um einen sicheren Datentransfer in Drittländer zu ermöglichen.

Bei der Umsetzung der Einzelfallprüfung oder bei anderen Rückfragen bieten wir Ihnen jederzeit gerne unsere Unterstützung an.

UPDATE vom 09.06.2021: Mittlerweile wurden die neuen SCC im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und sind hier zu finden.

Microsoft veröffentlicht Anhang zu Standardvertragsklauseln

24. November 2020

Im Anschluss an die Schrems II-Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (wir berichteten) und den neuen Empfehlungen des Europäischen Datenschutzausschusses (wir berichteten) reagierte Microsoft nun mit neuen Vertragsklauseln. Diese sollen es ermöglichen, personenbezogene Daten in Drittländer – insbesondere die USA – exportieren zu können.

Mit diesem Schritt wolle man über die aktuellen Richtlinien hinausgehen. Zusätzlich erhoffe man sich, dass dieser Schritt bei den Kunden zusätzliches Vertrauen schaffen werden.

Rechtsweg und Informationspflichten

Microsoft verpflichte sich, gegen jede nicht rechtmäßige Anordnung auf Herausgabe von personenbezogenen Daten vorzugehen und ggf. den entsprechenden Rechtsweg einzuschlagen. Darüber hinaus wolle man alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um die Anfragen Dritter so umzuleiten, dass die Daten direkt vom Kunden angefordert werden müssten. Des Weiteren sollen Kunden, sofern dies im konkreten Fall rechtlich möglich sei, unverzüglich benachrichtigt werden. Sollte die Benachrichtigung untersagt sein, verpflichte man sich, alle rechtlichen Mittel einzusetzen, um das Verbot anzugreifen und den Kunden sobald wie möglich zu informieren.

Anspruch auf Schadensersatz

Personen die durch die nach der DSGVO unrechtmäßige Datenverarbeitung einen materiellen oder immateriellen Schaden erleiden, erhalten einen Anspruch auf Schadensersatz. Dabei trage der Betroffene die Beweislast. Diese Verpflichtung übertreffe die aktuellen Empfehlungen des Europäischen Datenschutzausschusses.

Ausblick

Ob weitere Unternehmen diesem Beispiel folgen werden, ist zurzeit noch nicht ersichtlich. Es bleiben auch weiterhin viele Fragen offen. Die neuen Ergänzungen lösen nicht den Kern des bisherigen Problems. Die vom Europäischen Gerichtshof als unverhältnismäßig beanstandeten Zugriffsmöglichkeiten der US-Geheimdienste auf personenbezogene Daten können auch weiterhin nicht unterbunden werden. Nach den neuen Klauseln existiert eine rechtliche Grundlage für eine Anfechtung auch nur dann, wenn das Herausgabeverlangen nach dem nationalen Recht rechtswidrig wäre. Das ist bei Geheimdienstanfragen innerhalb der Vereinigten Staaten nur sehr selten der Fall.

Europäische Kommission veröffentlicht Entwurf neuer Standarddatenschutzklauseln

17. November 2020

Im Anschluss an die Veröffentlichung des Europäischen Datenschutzausschusses bezüglich neuer Empfehlungen bei Drittstaatentransfers (wir berichteten), veröffentlichte die EU-Kommission am 12. November 2020 einen Entwurf neuer Standardvertragsklauseln (SCC). Die neuen Standartvertragsklausen setzen sich dabei aus einem Kommissionsbeschluss und den konkreten Vertragsklauseln zusammen. Aufgrund der Schrems-II-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (wir berichteten) wurde es zuletzt zunehmend schwieriger, personenbezogene Daten an Drittstaaten zu übermitteln. Die neuen Klauseln sollen nun dazu beitragen, personenbezogene Daten unter Einhaltung europäischer Datenschutzstandards, sicher an Drittstaaten transferieren zu können.

Zwei neue Übertragungsarten

Die wohl wichtigste Neuerung ist die Einführung zwei neuer Übertragungsarten. Bisher gab es die Schutzklauseln lediglich für das Verhältnis Verantwortlicher-Auftragsverarbeiter und Verantwortlicher-Verantwortlicher. Die neuen Klauseln decken zusätzlich das Verhältnis Auftragsverarbeiter-Auftragsverarbeiter und Auftragsverarbeiter-Verantwortlicher ab, wodurch auch Unterauftragsverhältnisse mit abgedeckt werden. Durch die neue „Docking Clause“ können nun auch Dritte zuvor geschlossenen Verträgen beitreten.

Garantien

Darüber hinaus sehen die neuen Klauseln Garantien vor. Eine Übermittlung bleibt auch weiterhin nur zulässig, wenn die nationalen Gesetze den Klauseln nicht entgegenstehen. Liegt ein rechtsverbindlicher Antrag auf Datenherausgabe einer Behörde vor, müssen Betroffene unverzüglich darüber informiert werden. Des Weiteren muss der Datenimporteur sich gegen das Zugriffsbegehren mit rechtlichen Mitteln zur Wehr setzen, sofern die gesetzlichen Bestimmungen dafür vorliegen.

Ausblick

Die EU-Kommission hat dazu aufgerufen, Stellungnahmen einzureichen. Die öffentliche Konsultation läuft noch bis zum 10. Dezember 2020. Sobald die neuen Standardvertragsklauseln in Kraft treten, müssen die alten Standardvertragsklauseln innerhalb eines Jahres durch die neuen Klauseln ersetzt werden.