Kategorie: Internationaler Datenschutz

OVG NRW: Google-Streit an den EuGH verwiesen

28. Februar 2018

Das Oberverwaltungsgericht NRW (OVG NRW)in Münster setzt ein Verfahren zwischen der Bundesnetzagentur und Google um deren E-Mail-Dienst GMail aus und verweist den Streit an den Europäischen Gerichtshof (EuGH) in Luxemburg.

Dem Verfahren liegt ein seit 2012 geführter Rechtsstreit zwischen den Parteien zu der Frage zugrunde, ob GMail ein Telekommunikationsdienst im Sinne des deutschen Telekommunikationsgesetzes (TKG) ist und Google daher den dort normierten Pflichten nachkommen muss. Hierzu gehören mitunter spezielle Anforderungen an den Datenschutz, sowie die Anmeldung bei der Budesnetzagentur. Speziell streiten die Parteien über die gesetzliche Definition, wonach ein Telekommuniukationsdienst in der Regel gegen Entgelt Dienste erbringt, die ganz oder überwiegend in der Übertragung von Signalen über Telekommunikationsnetze bestehen. Google weigerte sich dieser Anmeldepflicht als Telekommunikationsdienst nachzukommen und vertritt die Auffassung, dasss die Regelungen des TKG für GMail nicht einschlägig sind, da sie sich lediglich das Internet als bestehendes Telekommunikationsnetz zu Eigen machen und darüber hinaus ihre Dienste unentgeltlich zur Verfügung stellen.

Der entscheidenede 13. Senat des OVG führt zur Begründung der Verweisung die “unionsrechtliche Dimension” des Sachverhaltes an, da das TKG im Wesentlichen auf die EU-Richtlinie 1001/21/EG zurückgeht. Der EuGH soll nun im Rahmen einer Vorabentscheidung klären, ob offen im Inernet bereitgestellte E-Mail-Dienste von der Richtlinie erfasst werden.

Mangel an Verschlüsselungstechniken in mittelständischen Unternehmen

27. Februar 2018

In einem Unternehmen gibt es zahlreiche sensible Daten, die jeden Tag verarbeitet werden. Sei es in Form von Speichern von sensiblen Daten oder im Versenden dieser an Vertragspartner.

Dennoch ergab eine Umfrage des Bundeswirtschaftsministeriums, dass ein Viertel der mittelständischen Unternehmen keine Verschlüsselungstechniken bei ihren Verarbeitungstätigkeiten anwenden. Bei Großunternehmen sind es lediglich 10 %, die es mit der Verschlüsselung nicht ganz so genau nehmen.

Es zeichnen sich auch erhebliche Branchenunterschiede ab. IT- und Telekommunikationsunternehmen speichern und tauschen mit Dritten nur verschlüsselt Daten aus. In der Autobranche sind es beispielsweise jedoch nur zwei Drittel, die verschlüsselt arbeiten.

Als Grund werden technischer und finanzieller Aufwand genannt sowie Komforteinbußen täglicher Arbeit.

„Informationen in einer unverschlüsselten E-Mail sind etwa genauso geschützt wie die auf einer Postkarte“, sagte Brigitte Zypries (SPD), die geschäftsführende Bundeswirtschaftsministerin.

Aus diesem Grund entwickelte das Bundeswirtschaftsministerium auch einen Kompass für Unternehmen, wie man am besten Daten verschlüsseln kann.

Deutsche Werbeindustrie: Großer Umsetzungsbedarf bei der Datenschutz-Grundverordnung

19. Februar 2018

Eine repräsentative Umfrage unter rund 700 Unternehmen der Informationswirtschaft ab 5 Beschäftigte ergab, dass mehr als die Hälfte der deutschen Werbeunternehmen (55,9%) sich noch keine Gedanken um die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), die am 25.5.2018 in Kraft tritt, gemacht haben. Dies meldete das Zentrum für europäische Wirtschaftsforschung (ZEW).

Demnach besteht ein großer Nachholbedarf bei der Umsetzung der neuen Anforderungen der DSGVO, da Werbeunternehmen ein sehr wichtiger Adressat dieser Verordnung sind.

Nur wenn alle Unternehmen die neuen Anpassungen umsetzen, kann der Schutz von personenbezogenen Daten innerhalb der EU und die Ermöglichung eines freien Datenverkehrs innerhalb des EU-Binnenmarkts gewährleistet werden.

Der Anteil der Unternehmen der Informationswirtschaft, die im Dezember 2017 eine vollständige Umsetzung der DSGVO verzeichnen konnten, belief sich auf 5 %.

70% der Unternehmen haben entweder noch gar nicht (42,9%) damit beschäftigt die Vorgaben in die Praxis umzusetzen oder gerade erst damit begonnen (25,6%).

Die Zuversicht der Unternehmen bis Ende Mai 2018 die Anpassungen erfolgreich umsetzen zu können, verwundert Dr. Jörg Ohnemus, stellvertretender Leiter des ZEW Forschungsbereichs “Digitale Ökonomie”.

Um hohe Bußgelder zu vermeiden, sollten Unternehmen sich so schnell wie möglich an die neuen Anforderungen der DSGVO anpassen.

Datenschutzpflicht der Zeugen Jehovas

14. Februar 2018

Die Zeugen Jehovas sind dafür bekannt, dass sie von Tür zu Tür ziehen um mit den angetroffenen Menschen über deren Glauben zu reden.

Dabei machen sie sich häufig Notizen über den Gesprächsverlauf. Diese Notizen beinhalten insbesondere Angaben über Religionszugehörigkeit und Familienstand des Gesprächspartners.

In einem Rechtsstreit, der vor dem finnischen Obersten Verwaltungsgericht anhängig ist, wurde die Frage relevant, ob es sich bei diesen Notizen um Datenverarbeitung handelt, auf die das europäische Datenschutzrecht Anwendung findet. Diese Frage legte das Gericht dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) vor, welches nun entscheiden muss.

Der finnische Datenschutzbeauftragte ist der Ansicht, dass es sich um eine Datenerhebung handelt, für die sowohl die einzelnen Mitglieder als auch die Gemeinschaft der Zeugen Jehovas als solche verantwortlich sind und die dem europäischen Datenschutzrecht unterfällt.

Die Zeugen Jehovas hingegen berufen sich darauf, dass die Notizen nur von ihren Mitgliedern im Rahmen ihrer Religionsausübung angefertigt und nicht weiter gegeben werden, sodass eine Verantwortlichkeit für die Daten im Sinne des Datenschutzrechts nicht besteht.

Der Generalanwalt am EuGH, Paolo Mengozzi, ist in seinem, die Entscheidung des EuGH vorbereitenden, Schlussantrag, der Einschätzung des finnischen Datenschutzbeauftragten gefolgt: Es kommt gerade nicht darauf an, ob Zugriff auf die personenbezogenen Daten besteht, sondern dass die Möglichkeit der Einflussnahme auf die Erhebung besteht. Nach seinem Antrag handelt es sich bei den Notizen auch nicht um Aufzeichnungen die durch eine natürliche Person zu ausschließlich privaten Zwecken erfolgt sind.

Das Gutachten des Generalanwalts ist nicht bindend, in den meisten Fällen folgen die EuGH-Richter jedoch den Einschätzungen des Generalanwalts. Das Urteil wird für die nächsten Monate erwartet.

Datenschutz geht deutschen Unternehmen auf die Nerven

13. Februar 2018

Mittlerweile sollte zumindest unseren regelmäßigen Lesern bekannt sein, dass am 25. Mai 2018 umfangreiche neue Datenschutzvorschriften in Form der europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und dem neuen Bundesdatenschutzgesetz (BDSG-neu) in Kraft treten werden.
Und wenn Sie diese wiederholte Erinnerung jetzt als nervig empfinden, dann sind Sie damit nicht alleine!

Denn laut einer aktuellen repräsentativen Umfrage des Zentrums für Europäische Wirtschaftsforschung (ZEW) sind besonders deutsche Unternehmen genervt vom Datenschutz und fürchten Nachteile durch die bevorstehenden rechtlichen Neuerungen. So geht die Mehrheit der Befragten davon aus, dass die rechtskonforme Umsetzung die Geschäftsprozesse insgesamt verkomplizieren wird. Darüber hinaus wird die EU-DSGVO von deutschen Unternehmen überwiegend als zusätzliche Kosten- und Arbeitsbelastung empfunden.
Außerdem sehen europäische Unternehmen in den, im direkten Vergleich mit den USA und China, deutlich strengeren Regelungen zum Datenschutz teilweise einen deutlichen Wettbewerbsnachteil.

Doch zwingend ist diese Schlussfolgerung keineswegs. Denn gleichzeitig achten Verbraucher aber auch Unternehmen immer verstärkter auf den Schutz ihrer eigenen Daten. Und so können deutsche Unternehmen den vermeintlichen Nachteil auch ins Gegenteil verkehren und die vergleichsweise strengen Regelungen zum Datenschutz als Wettbewerbsvorteil gegenüber der außereuropäischen Konkurrenz betrachten. So auch Irene Bertschek, Leiterin des Forschungsbereichs “Digitale Ökonomie” am ZEW.

Weiteres interessantes Ergebnis der ZEW-Studie: Obwohl bei Nichteinhaltung der (neuen) datenschutzrechtlichen Vorgaben zum 25. Mai 2018 signifikant höhere Bußgelder drohen als bisher, hat sich mehr als die Hälfte der befragten Unternehmen der Informationswirtschaft nach eigenen Angaben noch gar nicht mit den Änderungen durch EU-DSGVO und BDSG-neu beschäftigt. Die ZEW-Umfrage bestätigt damit weitgehend die Ergebnisse von in diesem Zusammenhang durchgeführten Studien des IT-Branchenverbands “Bitkom” und des Cybersecurity-Anbieters “Watchguard”.

Vereinigtes Königreich ist ab 30.03.2019 ein Drittland

12. Januar 2018

Die Europäische Kommission verkündete in einer Mitteilung vom 09.01.2018, dass das Vereinigte Königreich ab dem 30.03.2019 (00:00 Uhr CET) – vorbehaltlich eines anderslautenden Datums in einem Austrittsabkommen – als “Drittland” im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) einzustufen ist. Durch den “Brexit” wird das Primär- und Sekundärrecht der Europäischen Union zu diesem Datum nicht mehr anwendbar sein. Großbritannien und Nordirland sind datenschutzrechtlich damit so zu behandeln wie die USA, Russland oder China.

Während die Einstufung als Drittland als Konsequenz des Ausstiegs des Vereinigten Königreichs aus der EU noch zu erwarten war, vermag die Aussage der Kommission jene Beobachter zu enttäuschen, die auf eine Anerkennung des Datenschutzniveaus im Vereinigten Königreich hofften. Immerhin gilt die DSGVO dort bis zum Austritt aus der EU. Eine automatische Anerkennung des Schutzniveaus gibt es jedoch nicht.

Was bedeutet es für die Praxis, wenn Daten nach dem Stichtag in das Vereinigte Königreich übermittelt werden sollen? Mangels Angemessenheitsbeschluss der Kommission sind die Instrumente des Art. 46 DSGVO anzuwenden. Verantwortliche und Autragsverarbeiter werden wohl vorrangig auf EU-Standardvertragsklauseln zurückgreifen. Weiter könnten genehmigte Verhaltensregeln (“Code of Conduct”) und Zertifizierungsmechanismen als Übermittlungsgrundlage dienen.

Unternehmen in der EU sollten sich also frühzeitig um die rechtssichere Ausgestaltung ihrer Datentransfers in das Vereinigte Königreich bemühen.

Neues Datenschutzrecht vs. Compliance?

3. Januar 2018

Spätestens seit der jüngsten Finanzkrise, die neben (betriebs-) wirtschaftlichen Fehleinschätzungen vor allem durch individuelles sowie kollektives Fehlverhalten (u.a. Manipulation von Referenzzinssätzen, Verstoß gegen Embargos) geprägt war, hat die innerbetriebliche Compliance-Funktion zunächst innerhalb der Finanzindustrie in nie dagewesenem Maße an Bedeutung hinzugewonnen. Auch in der Industrie hat man spätestens im Zuge der aktuellen Verfehlungen in der Automobilbranche erkannt, dass eine effektive Compliance-Funktion geradezu essentiell für den Fortbestand eines ganzen Konzerns sein kann.
Das den obigen Beispielen jeweils zugrundeliegende Fehlverhalten führte jedes Mal zu exorbitant hohen Strafzahlungen und nicht quantifizierbaren Reputationsschäden für die betroffenen Unternehmen. Vor diesem Hintergrund scheint es nicht verwunderlich, dass Unternehmen unterschiedlichster Größe und verschiedenster Branchen ihre Compliance-Abteilungen seitdem massiv auf- und ausbauen. Dabei geht es einer effektiven Compliance-Funktion vor allem darum, durch regelmäßige sowie anlassbezogene Kontrollen das Unternehmen vor Vermögensschäden durch rechtswidriges Verhalten seiner Mitarbeiter bzw. Kunden zu schützen. Dabei ist die Compliance-Abteilung naturgemäß daran interessiert, über möglichst weitreichende Zugangs-, Einsichts- und Auskunftsrechte zu verfügen.

Doch wie verträgt sich dieser grundsätzlich zu begrüßende Trend hin zu „mehr Compliance“ mit der ab 25. Mai 2018 geltenden EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und dem neuen Bundesdatenschutzgesetz (BDSG-neu)?

Fest steht, dass Verstöße gegen die Vorschriften der DSGVO mit Bußgeldern von bis zu vier Prozent des Vorjahresumsatzes eines Unternehmens geahndet werden können (Art. 83 Abs. 5 DSGVO). In Bezug auf den VW-Konzern mit einem Jahresumsatz in Höhe von rund 217 Mrd. Euro in 2016 würde dies ein Bußgeld von maximal rund 8,7 Mrd. Euro bedeuten. Hinzu kommen, wie auch im Falle gravierender Compliance-Verstöße, nicht quantifizierbare Reputationsschäden.
Klar ist auch, dass weder die Befolgung der jeweiligen einschlägigen Compliance-Verpflichtungen einen umfassenden Datenschutz verhindern, noch die Einhaltung der neuen Datenschutz-Normen eine effektive innerbetriebliche Compliance-Funktion unterbinden soll. Vielmehr sind diese beiden Interessen in einen angemessenen Ausgleich miteinander zu bringen. Allerdings wird sich nur in wenigen Fällen aus einer zugrundzulegenden Compliance-Vorschrift ergeben, welche Daten im Rahmen der Ausübung der Kontrollfunktion erhoben werden dürfen. Ungeachtet dessen, muss die weitere Verarbeitung grundsätzlich den Vorgaben aus der DSGVO sowie dem BDSG-neu entsprechen. Die Herausforderung für Unternehmen wird künftig also mehr denn je darin bestehen, weder gegen Compliance- noch gegen Datenschutzauflagen zu verstoßen.

Dementsprechend sollten sich Unternehmen bereits mit den drei folgenden Aspekten eingehend beschäftigt haben:

Überprüfung existierender Compliance-Maßnahmen
Der Überprüfung bereits implementierter Compliance-Maßnahmen kommt eine große Bedeutung zu, denn eine Art Bestandsschutz für bereits implementierte Kontrollpläne existiert in diesem Sinne nicht. Die Maßnahmen müssen künftig DSGVO- und BDSG-konform ausgestaltet sein. Daher ist zwingend zu prüfen, ob eine Anpassung an die neuen Regelungen erforderlich ist. Das Ergebnis der Prüfung sowie die ggf. vorgenommenen Anpassungen sind revisionssicher zu dokumentieren.

Abläufe bei künftigen Compliance-Maßnahmen (insb. Einbeziehung des Beauftragten für den Datenschutz)
Neben der Überprüfung und etwaigen Anpassung der bereits existierenden Kontrollpläne, ist ebenfalls die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorgaben bei der Durchführung künftiger Kontrollpläne sicherzustellen. Diesbezüglich erscheint es geboten, den Beauftragten für den Datenschutz in den Prozess der Erstellung jedes neuen Kontrollplanes mit einzubeziehen. Dies gilt umso mehr, wenn es sich bei der Compliance-Maßnahme nicht um eine regelmäßige Kontrolle, sondern um eine einzelfallbezogene außerordentliche Investigativ-Maßnahme handelt. Die Einbeziehung des Beauftragten für den Datenschutz selbst, aber auch die Art und Weise sind im Form von internen Richtlinien/Arbeitsanweisungen festzulegen.

Angemessene Ausstattung des Beauftragten für den Datenschutz
Vor allem mit Blick auf die neue potentielle Tragweite datenschutzrechtlicher Verstöße erscheint es doch sehr verwunderlich, warum eine Vielzahl von Unternehmen sich noch immer nicht ausreichend mit den Auswirkungen der DSGVO und des BDSG-neu auseinandergesetzt zu haben scheint. Wie oben bereits gezeigt, werden die möglichen Bußgelder sowie Reputationsschäden bei mangelndem Datenschutz den Sanktionen im Compliance-Bereich künftig in keiner Weise mehr nachstehen. Dementsprechend und auch um einer Haftung aus § 130 Abs. 1 OWiG  zu begegnen sollte zeitnah überprüft werden, ob die Ausstattung des Beauftragten für den Datenschutz vor dem Hintergrund der gestiegenen Anforderungen noch als dem Risiko angemessen erscheint.

Bundeskartellamt kritisiert Sammlung von Nutzerdaten durch Facebook

19. Dezember 2017

In dem kartellrechtlichen Verfahren wegen des Verdachts auf Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung gegen Facebook hat das Bundeskartellamt dem Unternehmen heute seine vorläufige rechtliche Einschätzung mitgeteilt. Danach handele das Unternehmen dadurch missbräuchlich, dass es die Nutzung des Netzwerkes davon abhängig mache, eine unbegrenzte Anzahl und jegliche Art von Nutzerdaten aus fremden  Quellen zu sammeln und diese mit Daten aus dem Facebook-Account zu verknüpfen. Zu diesen sog. “Drittquellen” gehören einerseits konzerneigene Stellen wie WhatsApp, aber auch Apps anderer Betreiber.

Andreas Mundt, Präsident des Bundeskartellamtes, äußerte sich dazu alarmiert: “Wir sehen nach dem jetzigen Stand der Dinge auch nicht, dass zu diesem Verhalten von Facebook, dem Daten-Tracking und der Zusammenführung mit dem Facebook-Konto, eine wirksame Einwilligung der Nutzer vorliegt. Das Ausmaß und die Ausgestaltung der Datensammlung verstößt gegen zwingende europäische Datenschutzwertungen.” Der Nutzer werde vielmehr vor die Wahl gestellt, entweder das Gesamtpaket zu akzeptieren oder ganz auf die Nutzung des Dienstes zu verzichten.

Diese vorläufige Einschätzung ist mit einem Anhörungsschreiben an das gerügte Unternehmen verbunden und stellt einen Zwischenschritt innerhalb des Missbrauchsverfahrens dar. Facebook hat nun vor allem die Möglichkeit, zu den Vorwürfen Stellung zu nehmen. Mit einer Entscheidung in dem Verfahren wird nicht vor Frühsommer 2018 gerechnet.

Datenschützer nehmen Uber unter die Lupe

5. Dezember 2017

Die Datenpanne des Uber Unternehmens aus dem vergangenen Jahr zieht nun doch weitreichende Konsequenzen nach sich.

Die Artikel-29 Gruppe der EU-Datenschutzbeauftragten hat, als Folge des Datenabflusses von 57 Millionen Uber-Kunden und Mitarbeitern, eine eigene Projektgruppe ins Leben gerufen, welche den Fall genau prüfen soll.

Beteiligt an der Projektgruppe sind Datenschutzbeauftragte aus Deutschland sowie den EU-Ländern Belgien, Frankreich, Spanien, Italien und Großbritannien.

Wie viele EU-Bürger von der Datenpanne betroffen sind und welchen Verstößen gegen das Datenschutzrecht sich Uber zu stellen hat, ist  aktuell noch nicht klar.

Das Unternehmen ließ verlauten, dass Nutzer der Uber-App aus der ganzen Welt betroffen sind und das Unternehmen sowohl Verbraucher als auch Mitarbeiter nicht unverzüglich über den Verstoß in Kenntnis gesetzt hat.

Laut der britischen Datenschutzbehörde ICO waren allein rund 2,7 Millionen Nutzerkonten aus Großbritannien betroffen, welche umgehend benachrichtigt werden müssen.

Das Vorgehen der Behörden auf EU-Ebene beweist eine gute Kooperation untereinander, was eine gute Prognose für die Durchsetzung der Datenschutzgrundverordnung verspricht, die ab dem 25.Mai.2018 in Kraft tritt.

Verbraucherschützer gewinnen im Streit um Facebook-Spiele

24. November 2017

Bereits seit 2013 existiert der Rechtsstreit zwischen den Verbraucherzentralen und Facebook über den fehlenden Datenschutz im Umgang mit den Facebook-Onlinesspielen. Nun hat der Bundesverband der Verbraucherzentralen in einer aktuellen Pressemitteilung zum Urteil der Berufungsinstanz Stellung genommen.

In Facebooks App-Zentrum, in dem Spiele von externen Drittanbietern angeboten werden, gibt der Facebook-Nutzer nur dadurch, dass er den Button „Sofort spielen“ betätigt, eine Erklärung im Sinne der Datenschutzbestimmungen von Facebook ab. Damit stimmt er einer Übermittlung seiner personenbezogener Daten (z.B. E-Mail-Adresse, Statusmeldungen und weitere Informationen über den Nutzer) an  externe App- und Spiele-Anbieter zu. Eine aktive Aufklärung über den Zweck und Umfang der Datenübermittlung durch Facebook findet nicht statt.

Auf die Klage von Verbraucherschützern hatte 2013 das Landgericht Berlin Facebook diese Vorgehensweise verboten. Dieses Urteil wurde im September 2017 durch das Kammergericht Berlin bestätigt.

Datenschutzrechtlich ist das Urteil des Kammergerichts deshalb von großer Bedeutung, weil das Gericht trotz des irischen Unternehmenssitzes von Facebook deutsches Datenschutzrecht für anwendbar erklärt hatte. Facebook Germany GmbH sei – so das Gericht – als eine Niederlassung von Facebook Ireland zu betrachten.

Der Begriff der Niederlassung sei weit zu verstehen. Maßgeblich sei das arbeitsteilige Vorgehen und Zusammenarbeiten von Facebook Ireland und der Facebook Germany GmbH und die – letztlich – maßgebliche Entscheidungsbefugnis der Konzernmutter dieser Gesellschaften in den USA. Insoweit nehme die Facebook Germany GmbH tatsächlich Aufgaben einer Niederlassung (auch) von Facebook Ireland in Deutschland war.

Dass die Daten nicht von der deutschen Niederlassung selbst verarbeitet werden, ändert nach Ansicht des Kammergerichts nichts, denn es genüge, wenn die Datenverarbeitungsvorgänge inhaltlich mit der  Tätigkeit der Niederlassung verbunden seien. Dies sei der Fall, weil Facebook sein Angebot auch an deutsche Nutzer richte und in Hamburg eine für die Förderung des Anzeigengeschäfts zuständige Schwestergesellschaft unterhalte. Dies zeige, dass die Facebook Germany GmbH für die Werbung in Deutschland zuständig sei. Das KG stützte sich in seiner Begründung insbesondere auf die Fälle Weltimmo Az. C-230/14 , Amazon EU Sàrl Az. C‑191/15 und Google Spain SE Az. C‑131/12.

Das Berliner Urteil von 2017 verpflichtet Facebook dazu, seine Nutzer zunächst detailliert über die Weitergabe der Daten aufzuklären und hierüber eine ausdrückliche Einwilligung des Nutzers einzuholen.

Wegen der grundsätzlichen Bedeutung des Falls hat das Kammergericht aber die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen. Ob Facebook hiervon Gebrauch machen wird, bleibt abzuwarten.

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