Kategorie: Social Media

Facebook im Kampf gegen Fake News

1. September 2017

Facebook steht seit längerer Zeit in der Kritik, tatenlos mit anzusehen, wie falsche Meldungen, sogenannte Fake News, in seinem Netzwerk ungehindert gegenüber unzähligen Nutzern verbreitet werden.

Insbesondere gehen Kritiker davon aus, dass die Verbreitung von Fake News mitursächlich dafür war, dass Donald Trump die Wahl zum US-Präsidenten gewonnen hat. Auch vor dem Hintergrund der anstehenden Bundestagswahl hat Facebook nun reagiert und geht mit verschärften Sanktionen gegen die Verbreitung von Fake News vor. Die Produktmanager von Facebook wollen ihren Nutzern “verlässlichere Informationen auf Facebook” bieten, weshalb Facebook anlässlich der Bundestagswahl über zehntausend Konten auf Verdacht der Verbreitung von unwahren Tatsachen oder irreführenden Inhalten gelöscht hat.

Um die Verbreitung von Fake News in dem Sozialen Netzwerk einzudämmen, untersagt Facebook darüber hinaus Seitenbetreibern, die erneut Fake News verbreiten, keine Werbeanzeigen mehr zu schalten. So werde verhindert, dass die Verbreitung von Fake News für diese Seitenbetreiber aus wirtschaftlicher Perspektive noch rentabel sei womit eine Verbeitung minimiert werden könne. Jedoch lässt Facebook den gesperrten Seitenbetreibern ein Hintertürchen öffen, indem es diesen ermöglicht, dann wieder Werbung zu schalten, wenn sie von der Fake News Verbreitung absehen. Facebook sichert sich somit die Werbeeinnahmen.

Kategorien: Online-Datenschutz · Social Media
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Sammelklage gegen Facebook vor dem EuGH

20. Juli 2017

Der österreichische Datenschützer Maximilian Schrems will mit einer Sammelklage von 25.000 Verbrauchern aus der ganzen Welt gegen Facebook vorgehen. Vor dem OGH in Wien hatte der Jurist schon gegen die missbräuchliche Verwendung von Nutzerdaten geklagt. In Österreich ist es möglich, dass viele Personen ihre Ansprüche an eine Person abtreten, die dann alle Ansprüche gesammelt geltend machen kann, die sogenannte “Sammelklage österreichischer Prägung“. Mehr als 25.000 Verbraucher hatten über Schrems´ Webseite ihre Ansprüche gegen Facebook an Maximilian Schrems abgetreten.

Facebook führte an, dass die österreichischen Gerichte hierfür nicht zuständig seien. Somit bliebe Betroffenen nur der Weg einer einzelnen Klage gegen Facebook. Der Europäische Gerichtshof (EuGH) muss nun klären, ob eine Sammelklage gegen Facebook grundsätzlich zulässig ist.

Je nach der Entscheidung des EuGH könnte eine europaweite, oder gar weltweite Sammelklage möglich, oder aber auch nur für Verbraucher aus bestimmten Ländern zulässig sein. Andernfalls müssten viele parallele Verfahren in Österreich und anderen Ländern geführt werden. Mit einer schnellen Entscheidung ist aber nicht zu rechnen. Der EuGH-Generalanwalt will erst nach dem Sommer eine Einschätzung abgeben.

Schrems ist vor dem EuGH kein Unbekannter. Er hatte bereits eine Klage vor den EuGH gebracht. Dieser Rechtsstreit drehte sich um die Weitergabe von Facebook-Daten an den US-amerikanischen Geheimdienst NSA. Der EuGH setzte darauf das Safe-Harbor-Abkommen aus.

Weitere Staaten erwägen “Facebook”-Gesetz nach deutschem Vorbild

5. Juli 2017

Das umstrittene Netzwerkdurchsetzungsgesetz von Justizminister Heiko Maas wurde am 30. Juni 2017 vom deutschen Bundestag verabschiedet. Ziel des neuen Gesetzes ist es, schneller und effektiver gegen Hassmeldungen und sog. „Fake News“ in sozialen Netzwerken wie Facebook, Twitter oder Youtube vorgehen zu können. Dazu sind die betroffenen Unternehmen nach dem neuen Gesetz verpflichtet, offensichtlich rechtswidrige Inhalte, die ihnen von anderen Usern gemeldet werden, innerhalb von 24 Stunden nach ihrer Meldung zu löschen. In Ausnahmefällen, in denen nicht unmittelbar erkennbar ist, ob die Inhalte rechtswidrig sind, wird den Unternehmen eine Entscheidungsfrist von 7 Tagen zur Verfügung gestellt.

Kritiker befürchten, dass die Unternehmen in Zukunft schneller Inhalte löschen werden, um so den im Zweifel drohenden hohen Geldbußen zu entgehen. Als Folge wird eine Einschränkung des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung befürchtet. Zwar befürworten die meisten Kritiker den Ansatz von Justizminister Maas, kritisieren jedoch die Umsetzung in Form des jetzt verabschiedeten Gesetzes. Ein Problem stelle es insbesondere dar, dass es den Unternehmen überlassen werde, über die Rechtswidrigkeit von geposteten Inhalten zu entscheiden. Darüber hinaus seien die vorgesehenen Löschfristen zu kurz bemessen und die Unternehmen so zu einem “overblocking” von Inhalten gezwungen.

In Italien und Israel wird das Netzwerkdurchsetzungsgesetz hingegen positiv betrachtet. Auch die Regierungen dieser Länder sind der Ansicht, dass eine Selbstregulierung der Plattformen nicht ausreichend sei.

Google stoppt E-Mail-Scans für personalisierte Werbung

29. Juni 2017

Was viele Nutzer des googleeigenen Mailingsdienstes Gmail vemutlich bisher gar nicht wissen: Google scannt alle E-Mails der Nutzer, um diese in einem zweiten Schritt mit personalisierter Werbung ansprechen zu können. Doch mit dieser Praxis soll nun Schluss sein. Dies kündigte die für Googles Cloud-Geschäft zuständige Managering Diane Greene zumindest nun im Blog des Unternehmens an. Ohne den genauen Zeitpunkt des Stopps zu nennen, erklärte sie “Nach dem Wechsel wird der Inhalt der Nachrichten in Gmail nicht mehr gescannt, um die Anzeigen zu personalisieren.

In der kostenlosen Variante des Mailingsdienstes wird die Scan-Methode bereits seit dem Start des Services 2004 angewendet, um die Bereitstellung finanzieren zu können. Die Praxis, die Mails im Posteingang des jeweiligen Nutzers zu scannen, um ihn dann im Web-Interface mit, auf die Inhalte der Mails zugeschnittener Werbung anzusprechen, hatte schon damals zu vielen kritischen Stimmen gesorgt, die allerdings erst jetzt Früchte tragen, indem Google den E-Mail-Scan einstellt.

Trotz der umstrittenen Funktion war die Nachfrage, vor allem aufgrund des großen und bis dato konkurrenzlosen Funktionsumfang, für den werbefinanzierten Google-Dienst groß. Auch die Bezahlversion Google G Suite, bei dem das Scan-Verfahren nicht eingesetzt wird, nutzen inzwischen 3 Millionen Kunden.

Ganz entfallen wird die personalisierte Werbung beim Nutzen von Gmail aber weiterhin nicht. Der Konzern will sich aber nun nach anderen Kriterien richten. So kann Google einem Kunden aufgrund des vom Android-Smartphone gemeldeten Standorts, der besuchten Websites oder aufgrund der Nutzung googleeigener Apps zugeschnitte Anzeigen darstellen. Auch die Mails werden weiterhin gescannt, um so z.B. Komfortaktionen des Google-Assistenten Now nutzen zu können.

Durch entsprechende Änderungden ihrer Accounteinstellungen können Google-Nutzer der Personalisierung und der weitergehenden Informationsübermittlung an Google widersprechen.

Neues Snapchat-Feature “Snap Map” erfasst automatisch Aufenthaltsort der Nutzer

26. Juni 2017

Letzte Woche präsentierte der Video-Messenger Snapchat ein neues Feature. “Snap Map” erlaubt es dem Nutzer, seinen aktuellen Standort freizugeben und damit anderen Nutzern in Echtzeit mitzuteilen, wo er sich gerade befindet. Der jeweilige Aufenthaltsort wird auf einer Weltkarte angezeigt und soll Nutzern des Messengerdienstes zeigen, wo sich ihre Freunde gerade aufhalten und was sie gerade erleben.

Aus datenschutzrechtlicher Sicht stellt diese Funktionsweise einen nicht unerheblichen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht in Ausgestaltung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung dar. Zwar ist die neue Funktion grundsätzlich freiwillig und der Nutzer wird aufgefordert, diese aktiv einzuschalten, im Tutorial fehlt es jedoch an der Erklärung, dass eine einmal akivierte Standortfreigabe bestehen bleibt, was bedeutet, dass der Standort jedes Mal aktualisiert wird, wenn der Nutzer die Snapchat-App öffnet.

Wie ein Test der neuen Funktion von The Verge zeigt, ist der Karteneintrag so genau, dass man bei genauem Hinsehen sogar die Hausnummer des Hauses erraten konnte, an dem sich der Nutzer, der die Standortaktulaisierung aktivierte, befand. Auch auf den Detailgrad der angezeigten Weltkarte wird bis dato im Rahmen des Tutorials nicht hingewiesen und dürfte viele Nutzer überraschen. Besonders problematisch ist die neue Funktion, weil vor allem junge Leute die App nutzen und gerade diese die genauen Details und Einstellmöglichkeiten oftmals nicht erfassen können und schnell überlesen.

Wie ein Snapchat-Sprecher The Verge mitteilt, fragt die App in regelmäßigen Abständen nach, ob der Standort weiterhin bei jedem Öffnen aktualisiert werden solle. Zudem würde seitens Snapchat sichergestellt, dass die Standortdaten in “kurzen Zeitabständen” gelöscht werden. So bleibe der Standort acht Stunden auf der Karte einsehbar, wenn die App in diesem Zeitraum nicht geöffnet und der Standort erneut aktualisiert wird.

Nutzer der App, die das neue Feature nicht nutzen wollen, sollten in den sog. “Geistmodus” (Ghost Mode) wechseln.

Kammergericht Berlin: Kein Einsichtnahmerecht der Eltern in das Facebook-Konto verstorbener Kinder

31. Mai 2017

Das Kammergericht Berlin (Urt. v. 31. Mai 2017, AZ 21 U 9/16) hat heute über die Frage entschieden, ob die Eltern eines verstorbenen Mädchens Einsicht in dessen Facebook-Konto nehmen dürfen.

Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

Im Jahr 2012 wurde die minderjährige Tochter der Kläger an einem Berliner U-Bahnhof von einer Bahn erfasst und tödlich verletzt. Die genauen Umstände des Unfalls sind ungeklärt. Die Eltern hoffen, Rückschlüsse auf die Umstände, insbesondere eine mögliche Selbsttötungsabsicht, aus den Unterhaltungen, die die Verstorbene über ihr Facebook-Konto geführt hatte, ziehen zu können.

Nachdem Facebook die Herausgabe der Zugangsdaten für das Benutzerkonto abgelehnt hatte, hat das Landgericht Berlin im Jahr 2015 in erster Instanz zugunsten der Eltern entschieden.

Das Facebook-Konto sei nicht anders zu behandeln als vererbbare Briefe oder Tagebücher, das Persönlichkeitsrecht der Verstorbenen stehe einer Vererbarkeit nicht entgegen. Auch dürften die Sorgeberechtigten erfahren, worüber ihr Kind kommuniziere.

Facebook legte gegen diese Entscheidung Berufung ein und argumentierte in dem Verfahren mit dem Persönlichkeitsrecht der Gesprächspartner der Verstorbenen. Diese hätten darauf vertraut, dass die Inhalte der Unterhaltungen nicht Dritten bekanntgegeben werden und daher datenschutzrechtlich geschützt sind.

Das Kammergericht hat heute in zweiter Instanz zu Gunsten von Facebook entschieden und die Klage der Eltern abgewiesen.

Das Gericht hat die Frage der Veerbbarkeit des Facebook-Kontos offengelassen, da jedenfalls das Fernmeldegeheimnis nach dem Telekommunikationsgesetz einer Einsichtnahme durch die Eltern entgegenstehe. In der Pressemitteilung des Gerichts wird dazu ausgeführt:

Selbst wenn man davon ausgehe, dass dieser Account in das Erbe falle und die Erbengemeinschaft Zugang zu den Account-Inhalten erhalten müsse, stehe das Fernmeldegeheimnis nach dem Telekommunikationsgesetz entgegen. Dieses Gesetz sei zwar ursprünglich für Telefonanrufe geschaffen worden. Das Fernmeldegeheimnis werde jedoch in Art. 10 Grundgesetz geschützt und sei damit eine objektive Wertentscheidung der Verfassung. Daraus ergebe sich eine Schutzpflicht des Staates und auch die privaten Diensteanbieter müssten das Fernmeldegeheimnis achten. Nach einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 16.6.2009, 2 BvR 902/06, BVErfGE 124, 43) erstrecke sich das Fernmeldegeheimnis auch auf E-Mails, die auf den Servern von einem Provider gespeichert seien. Denn der Nutzer sei schutzbedürftig, da er nicht die technische Möglichkeit habe, zu verhindern, dass die E-Mails durch den Provider weitergegeben würden. Dies gelte entsprechend für sonstige bei Facebook gespeicherten Kommunikationsinhalte, die nur für Absender und Empfänger oder jedenfalls einen beschränkten Nutzerkreis bestimmt sind.

Gesetzliche Ausnahmen von dem Schutz des Fernmeldegeheimnis seien nicht ersichtlich, auch führe das Recht der elterlichen Sorge nicht zu seinem entsprechenden Einsichtnahmerecht, denn dieses erlösche mit dem Tod des Kindes. Das den Eltern noch zufallende Totenfürsorgerecht könne nicht dazu dienen, einen Anspruch auf Zugang zu dem Social-Media-Account des verstorbenen Kindes herzuleiten.

Das Urteil des Kammergerichts ist nicht rechtskräftig, da der Senat die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen hat.

 

Kategorien: Allgemein · Social Media
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110 Millionen Euro Bußgeld gegen Facebook: EU-Kommission statuiert Exempel

18. Mai 2017

Wegen falscher Angaben bei der Übernahme des Messengerdienstes WhatsApp hat die EU-Kommission gegen den Social-Media-Giganten Facebook eine Strafe in Höhe von 110 Millionen Euro verhängt. Facebook hatte im Rahmen des Kaufes 2014 angegeben und öffentlich erklärt, dass die Nutzerprofile von WhatsApp und Facebook nicht abgeglichen werden, da man hierzu schon technisch nicht in der Lage sei.

Im Sommer 2016 kündigte Facebook dann plötzlich doch an, zukünftig die Telefonnummern von WhatsApp-Nutzern mit den entsprechenden Facebook-Profilen zu verknüpfen. Ziel der Verknüpfung sei es, die angezeigte – und auf den Nutzer angepasste – Werbung zu verbessern. Durch die technische Verknüpfung der Nutzerprofile sah sich die EU-Kommission von Facebook getäuscht und verhängte das Bußgeld. Der Zahlung der Geldbuße hat Facebook bereits zugestimmt, betonte allerdings “Wir haben seit den allerersten Kontakten zur Kommission nach bestem Wissen und Gewissen gehandelt und versucht, zu jeder Zeit korrekte Informationen zu liefern.” So seien die Fehler in den Fusionspapieren 2014 keine Absicht gewesen.

Nach Angaben der EU-Wettbewerbskommisarin Margrethe Vestager solle mit der Höhe des Bußgeldes ein Exempel statuiert werden und ein Signal an Firmen gesendet werden, bei Unternehmens-Fusionen richtige Angaben zu machen. “Der heutige Beschluss ist eine deutliche Botschaft an Unternehmen, dass sie die EU-Fusionskontrollvorschriften einhalten müssen, darunter auch die Verpflichtung, sachlich richtige Angaben zu machen. Aus diesem Grunde sieht er eine angemessene und abschreckende Geldbuße gegen Facebook vor.”

Die EU-Kommission erklärte aber auch, dass Facebooks unrichtige Angaben zwar relevant seien, für die Übernahme aber nicht ausschlaggebend. Die Kommission habe so bereits 2014 das hypothetische Szenario durchgespielt, dass ein Nutzerabgleich möglich wäre. Die Verhängung des Bußgeldes hat daher keine Auswirkungen auf die 2014 erteilte Genehmigung, den Messengerdienst übernehmen zu dürfen.

Tatsächlich hätte die Strafe mehr als doppelt so hoch ausfallen können, da die Kommission in solch einem Fall Geldbußen von bis zu ein Prozent des Jahresumsatzes verhängen kann.

 

Französische Datenschutzbehörde verhängt Strafe gegen Facebook

17. Mai 2017

Wegen der “massiven Kombination” von Nutzerdaten, der nicht widersprochen werden kann, hat die französische Datenschutzaufsichtsbehörde CNIL gegen Facebook eine Strafe in Höhe von 150.000 Euro verhängt. Damit meint die CNIL die Praxis von Facebook, die Daten der Nutzer so zu verknüpfen, dass diese gezielt mit Werbung angesprochen werden können, ohne das sich der Nutzer hiergegen wehren kann. Auch die Möglichkeit des Nutzers, dem Tracking durch Cookies zu widersprechen gäbe es nicht.

Nach Ansicht der französischen Datenschutzaufsichtsbehörde sei auch die Datenschutzerklärung nur ungenügend. So informiere Facebook die Nutzer nur unzureichend darüber, dass es auf anderen Webseiten Daten zum Surfverhalten selbst von solchen Internetnutzern sammle, die kein Konto bei dem Online-Netzwerk haben. Ferner hole das Social-Media-Unternehmen nicht die ausdrückliche Einwilligung seiner Nutzer ein, wenn diese in ihrem Profil sensible Daten, wie z.B. zu politischen und religiösen Einstellungen oder zur sexuellen Orientierung angeben.

Zur verhängten Strafe kam es erst, nachdem die CNIL Facebook im Januar 2006 aufgefordert hatte, sich an die geltenden französischen Vorschriften zu halten, Facebook dieser Forderung aber nicht innerhalb der vorgesehenen drei Monate in zufriedenstellendem Maße nachkam. Dabei ist zu beachten, dass die Strafe in Höhe von 150.000 Euro die höchstmögliche Strafe ist, die die CNIL verhängen kann. Gegen die Strafe kann Facebook innerhalb von vier Monaten Einspruch beim Staatsrat, dem obersten Verwaltungsgericht Frankreichs, einlegen.

Das Verfahren und die nun verhängte Strafe ist Teil von gemeinsamen Untersuchungen des Datenschutzes bei Facebook der Datenschutzbehörden Frankreichs, Deutschlands, der Niederlande, Belgiens sowie Spaniens. Im November 2014 hatte Facebook angekündigt, seine Datenschutzrichtlinien und dem Umgang mit den Cookies zu überarbeiten. Daraus resultierte unter anderem, dass Nutzerdaten zwischen WhatsApp und Facebook nicht ausgetauscht werden dürfen.

 

Streit um das Facebook-Konto einer Verstorbenen

2. Mai 2017

Das Kammergericht Berlin hatte sich kürzlich in einem Verfahren mit der Frage zu beschäftigen, was mit dem Facebook-Konto – insbesondere den Login-Daten und Chats einer Person nach deren Tod passiert. Konkret ging es in dem Verfahren um ein 15-jähriges Mädchen, das aus bislang ungeklärten Umständen an einem Berliner U-Bahnhof verunglückt war und später ihren Verletzungen erlag.

Nachdem Facebook selbst das Konto der Verstorbenen bereits in den Gedenkzustand versetzt hatte, forderten die Eltern des Mädchens Facebook auf, ihnen die Login-Daten herauszugeben. Dadurch hofften sie, durch Hinweise im Facebook-Profil oder den Chats, herausfinden zu können, ob es sich bei dem Unfall möglicherweise um einen Suizid gehandelt habe. Weil Facebook die Herausgabe der Zugangsdaten unter Hinweis auf seine Nutzungsbedingungen verweigerte, klagten die Eltern der Verstorbenen vor dem Landgericht Berlin. Mit Urteil vom 17.12.2015 (Az. 20 O 172/15) entschied dieses, dass Facebook die Zugangsdaten an die Eltern herauszugeben habe. Als Begründung führte es damals an, dass nach herrschender Meinung zwischen dem Nutzer und Facebook ein Vertrag mit dienst- und mietvertraglichen Elementen bestehe und dieser im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 1922 BGB auf die Erben übergehe.

Etwas anderes könne sich nur dann ergeben, wenn der Gesamtrechtsnachfolge das postmortale Persönlichkeitsrecht und der Datenschutz der Verstorbenen entgegenstehen. Allerdings hatte das Landgericht Berlin geurteilt, dass das Bundesdatenschutzgesetz bei Verstorbenen nicht anzuwenden sei und auch nicht in das postmortale Persönlichkeitsrecht eingegriffen werde, wenn Facebook den Eltern der Verstorbenen die Zugangsdaten herausgeben würden. Es schütze mithin das Ansehen der Verstorbenen, als Sachwalter des Persönlichkeitsrecht seien allerdings die Eltern legitimiert, Informationen über die Internetnutzung ihrer Kinder zu erhalten. Dies würde zumindest für das Persönlichkeitsrecht von Minderjährigen gelten. Ob dies genauso für Volljährige gelte, hatte das Landgericht Berlin genauso offen gelassen, wie die Frage nach den Rechten Dritter, die mit der verstorbenen Person bei Facebook gechattet hatten und damit grundsätzlich darauf vertrauten, dass Nachrichten nur vom Facebooknutzer selbst und keinem Dritten gelesen würden.

Gegen das Urteil legte Facebook Berufung ein und so kam der Rechtsstreit nun vor das Kammergericht Berlin. Dieses regte nun zunächst einen Vergleich an, in dem es vorschlug, die Chat-Verläufe mit geschwärztem Namen an die Eltern herauszugeben. Offen ließ das Gericht dabei, ob die Chats papiergebunden oder digital herausgegeben werden müssen, sollten die Parteien mit dem Vergleich einverstanden sein. Die Parteien haben nun zwei Wochen Zeit, sich für oder gegen den Vergleich zu entscheiden. Sollten die Parteien das Vergleichsangebot ausschlagen, ist zur Klärung des Rechtsstreits eine höchstrichterliche Entscheidung durch den Bundesgerichtshof möglich.

Geldstrafen für Fake News und Hasskommentare

15. März 2017

Bereits zu Beginn dieses Jahres informierten wir Sie über die geplanten Reaktionen von Facebook auf Fake-News.

Am Dienstag wurde nun bekannt, dass der Bundesjustizminister Heiko Maas (SPD) mit den Fortschritten von Facebook und Twitter bezüglich ihrer Löschpraxis nicht zufrieden ist. Wie eine Studie der Organisation jugenschutz.net. zeigt, wurden die als strafbar gemeldeten Inhalte von Twitter zu 1 % und von Facebook zu 39 % gelöscht. Google löscht hingegen auf seiner Plattform 90 % der gemeldeten Inhalte.

Um diese Praxis nachhaltig zu verbessern, ist es dem SPD-Politiker ein Anliegen gesetzliche Regelungen zu erarbeiten, um die Unternehmen stärker in die Pflicht zu nehmen.

Hierfür würde bereits ein Referentenentwurf gefertigt, welcher vorsieht, dass innerhalb von 24 Stunden strafbare Inhalte zu beseitigen sind, sowie rechtswidrige innerhalb von sieben Tagen. Bei Verstoß gegen diese Organisationspflicht droht den Betreibern sozialer Netzwerke eine Geldbuße von bis zu 5 Millionen Euro, bzw. gegen das Unternehmen selbst bis zu 50 Millionen.

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