Streit um das Facebook-Konto einer Verstorbenen
Das Kammergericht Berlin hatte sich kürzlich in einem Verfahren mit der Frage zu beschäftigen, was mit dem Facebook-Konto – insbesondere den Login-Daten und Chats einer Person nach deren Tod passiert. Konkret ging es in dem Verfahren um ein 15-jähriges Mädchen, das aus bislang ungeklärten Umständen an einem Berliner U-Bahnhof verunglückt war und später ihren Verletzungen erlag.
Nachdem Facebook selbst das Konto der Verstorbenen bereits in den Gedenkzustand versetzt hatte, forderten die Eltern des Mädchens Facebook auf, ihnen die Login-Daten herauszugeben. Dadurch hofften sie, durch Hinweise im Facebook-Profil oder den Chats, herausfinden zu können, ob es sich bei dem Unfall möglicherweise um einen Suizid gehandelt habe. Weil Facebook die Herausgabe der Zugangsdaten unter Hinweis auf seine Nutzungsbedingungen verweigerte, klagten die Eltern der Verstorbenen vor dem Landgericht Berlin. Mit Urteil vom 17.12.2015 (Az. 20 O 172/15) entschied dieses, dass Facebook die Zugangsdaten an die Eltern herauszugeben habe. Als Begründung führte es damals an, dass nach herrschender Meinung zwischen dem Nutzer und Facebook ein Vertrag mit dienst- und mietvertraglichen Elementen bestehe und dieser im Rahmen der Gesamtrechtsnachfolge gemäß § 1922 BGB auf die Erben übergehe.
Etwas anderes könne sich nur dann ergeben, wenn der Gesamtrechtsnachfolge das postmortale Persönlichkeitsrecht und der Datenschutz der Verstorbenen entgegenstehen. Allerdings hatte das Landgericht Berlin geurteilt, dass das Bundesdatenschutzgesetz bei Verstorbenen nicht anzuwenden sei und auch nicht in das postmortale Persönlichkeitsrecht eingegriffen werde, wenn Facebook den Eltern der Verstorbenen die Zugangsdaten herausgeben würden. Es schütze mithin das Ansehen der Verstorbenen, als Sachwalter des Persönlichkeitsrecht seien allerdings die Eltern legitimiert, Informationen über die Internetnutzung ihrer Kinder zu erhalten. Dies würde zumindest für das Persönlichkeitsrecht von Minderjährigen gelten. Ob dies genauso für Volljährige gelte, hatte das Landgericht Berlin genauso offen gelassen, wie die Frage nach den Rechten Dritter, die mit der verstorbenen Person bei Facebook gechattet hatten und damit grundsätzlich darauf vertrauten, dass Nachrichten nur vom Facebooknutzer selbst und keinem Dritten gelesen würden.
Gegen das Urteil legte Facebook Berufung ein und so kam der Rechtsstreit nun vor das Kammergericht Berlin. Dieses regte nun zunächst einen Vergleich an, in dem es vorschlug, die Chat-Verläufe mit geschwärztem Namen an die Eltern herauszugeben. Offen ließ das Gericht dabei, ob die Chats papiergebunden oder digital herausgegeben werden müssen, sollten die Parteien mit dem Vergleich einverstanden sein. Die Parteien haben nun zwei Wochen Zeit, sich für oder gegen den Vergleich zu entscheiden. Sollten die Parteien das Vergleichsangebot ausschlagen, ist zur Klärung des Rechtsstreits eine höchstrichterliche Entscheidung durch den Bundesgerichtshof möglich.