Kategorie: Social Media
9. November 2023
Der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) hat am 27.10.2023 in einem beispiellosen Schritt Maßnahmen verabschiedet, die auch den Social-Media-Konzern Meta betreffen. Um diesen Maßnahmen Rechnung zu tragen hat Meta, der Betreiber von Facebook und Instagram, bereits angekündigt ein Bezahl-Abo einzuführen. Aufgrund dieser Neuerung erhalten Nutzer die Möglichkeit eines werbefreien Zugang gegen Bezahlung einer Gebühr. Anschließend hat sich am 02.11.2023 der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit über das Meta Bezahl-Abo geäußert (HmbBfDI).
Beschluss der Datenschutzkonferenz (DSK) zu Abo-Modellen auf Websites
Im Rahmen seiner Mitteilung über das Meta Bezahl-Abo verweist der HmbBfDI auf den Beschluss der Datenschutzkonferenz (DSK) zu Abo-Modellen auf Websites. Auf diesen Beschluss nahm Meta auch in seiner Ankündigung zum Abo-Modell Bezug. Der Beschluss verlangt unter anderem eine präzise Zustimmung, Transparenz und die Vermeidung irreführender Gestaltungsmittel. Nach Wertung des HmbBfDI sind diese Vorgaben auch bei dem kostenpflichtigen Abonnement von Meta umzusetzen.
Offene Fragen und laufender Dialog
Laut dem HmbBfDI bleibt die Frage, ob das zukünftige Modell diesen Anforderungen entspricht und eine datenschutzkonforme Lösung darstellt, vorerst unbeantwortet. Die deutschen Aufsichtsbehörden hätten bereits verschiedene Bedenken geäußert und würden nun eine nachvollziehbare rechtliche Prüfung durch die federführende Behörde in Irland erwarten. Derzeit befinde man sich im Dialog mit irischen Kollegen und anderen betroffenen nationalen Behörden, um diese wichtigen Fragen zu klären.
Fazit
Die jüngsten Entwicklungen zeigen, dass EU-Datenschutzbehörden die Rechte der Bürger schützen wollen. Weiterhin möchten sie sicherstellen, dass Digitalisierung im Einklang mit den Grundprinzipien der Privatsphäre erfolgt. Unternehmen, die in diesem Raum tätig sind, sollten sich auf strengere Datenschutzanforderungen einstellen und proaktiv Maßnahmen ergreifen, um den regulatorischen Anforderungen gerecht zu werden. Dies könnte auch eine Gelegenheit sein, den Schutz der Privatsphäre der Nutzer zu stärken und das Vertrauen in datenbasierte Dienste wiederherzustellen. Ob das Meta-Abo-Modell tatsächlich diesen Anforderungen genügt, bleibt abzuwarten. Schlussendlich wird die Umsetzung durch Meta eine genaue Prüfung durch die zuständigen Aufsichtsbehörden erfordern.
2. Oktober 2023
Das Oberlandesgericht Hamm hat einer Nutzerin trotz eines Datenschutzverstoßes von Facebook nach dem Diebstahl ihrer Daten Schadensersatz verweigert. Die Begründung des Gerichts lautet, dass die Klägerin ihren Schaden nicht ausreichend konkretisiert habe. In diesem Artikel werden die Hintergründe des Falls und die rechtliche Argumentation des Gerichts näher erläutert.
Der Fall und die Hintergründe
Der Fall, der vor dem Oberlandesgericht Hamm verhandelt wurde, betrifft das bekannte Datenleck bei Facebook, bei dem Daten von etwa 500 Millionen Nutzern gestohlen wurden. Im April 2021 tauchten diese gestohlenen Daten, darunter Namen und Telefonnummern, im Darknet auf. Dies führte zu zahlreichen Klagen auf Schadensersatz gegen den Facebook-Mutterkonzern “Meta”.
Die gestohlenen Daten wurden von sogenannten “Scrapern” über einen längeren Zeitraum gesammelt, indem sie die Suchfunktion “Freunde suchen” nutzten. Selbst wenn Nutzer die Anzeige ihrer Telefonnummer bei Facebook deaktiviert hatten, war es den “Scrapern” möglich, Nutzer anhand ihrer Telefonnummer zu identifizieren. Obwohl Facebook Anpassungen an dieser Funktion vornahm, konnten die “Scrapern” weiterhin Daten abrufen. Erst im Oktober 2018 deaktivierte Facebook die Funktion.
Die Klage der betroffenen Nutzerin
Die Klage, die vor dem OLG Hamm verhandelt wurde, wurde von einer Nutzerin eingereicht, deren Daten von den “Scrapern” gestohlen wurden und im Darknet veröffentlicht wurden. Die Nutzerin warf der Betreiberin der Facebook-Plattform “Meta” einen Verstoß gegen Datenschutzvorschriften vor und forderte eine Entschädigung in Höhe von mindestens 1.000 Euro für immaterielle Schäden.
Die Datenschutzverstöße von Meta
Das OLG Hamm erkannte an, dass Meta als das für die Datenverarbeitung verantwortliche Unternehmen gegen verschiedene Bestimmungen der DSGVO verstoßen hatte. Unter anderem konnte Meta nicht nachweisen, dass die Weitergabe der Mobilfunktelefonnummer der Klägerin im Rahmen der Such- oder Kontaktimportfunktion datenschutzrechtlich gerechtfertigt war. Die Verarbeitung der Mobilfunknummer war nach Ansicht des Gerichts nicht zwingend erforderlich und verstieß gegen den Grundsatz der Datensparsamkeit.
Das OLG argumentierte auch, dass für die Verarbeitung der Mobilfunknummer eine Einwilligung der Nutzer gemäß Art. 6 Abs.1 und Art. 7 DSGVO erforderlich war. Obwohl die Klägerin formal eine Einwilligung erteilt hatte, wurde diese Einwilligung als unwirksam angesehen. Facebook hatte ein “Opt-Out-Verfahren” verwendet, bei dem die Klägerin die Einwilligung aktiv hätte ablehnen müssen. Dies wurde als unzulässig betrachtet, insbesondere da die Informationen von Facebook über die Such- und Kontaktimportfunktion als unzureichend und entgegen Art. 5 Abs. 1a DSGVO intransparent angesehen wurden.
Pflichtverletzung von Meta
Darüber hinaus stellte das OLG fest, dass Meta trotz Kenntnis von den “Scrapern” keine angemessenen Maßnahmen zur Verhinderung weiterer unbefugter Datenabgriffe ergriffen hatte. Dies stellte eine Pflichtverletzung dar, da Meta gemäß Art. 32 DSGVO verpflichtet war, die Sicherheit der Datenverarbeitung entsprechend dem Stand der Technik zu gewährleisten.
Die rechtliche Grundlage für Schadensersatz
Gemäß Art. 82 DSGVO hat jede Person, der aufgrund eines Verstoßes gegen die DSGVO ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadensersatz gegen den Verantwortlichen oder den Auftragsverarbeiter. Dies umfasst ausdrücklich auch Ansprüche auf Ersatz immaterieller Schäden. Allerdings trägt der Anspruchsteller die Darlegungslast für entstandene Schäden und muss auch immaterielle Schäden hinreichend konkretisieren.
Ablehnung der Klage
Das OLG Hamm entschied, dass die Klägerin nicht ausreichend konkret dargelegt hatte, welche individuellen persönlichen oder psychologischen Beeinträchtigungen durch das “Scraping” in ihrem Fall verursacht wurden. Das allgemeine Gefühl eines Kontrollverlusts, Hilflosigkeit oder Beobachtetwerdens nach der Veröffentlichung ihrer Daten im Darknet wurde als nicht ausreichend angesehen, um eine Entschädigungspflicht auszulösen. Selbst ein allgemeines Angstgefühl und Erschrockenheit reichten nicht aus, insbesondere da der Datenmissbrauch nicht als so schwerwiegend betrachtet wurde, dass er einen immateriellen Schaden ohne weiteres nach sich zieht.
Fazit
Insgesamt wurde die Klage auf Schadensersatz aufgrund mangelnder Konkretisierung des immateriellen Schadens abgewiesen. Trotz festgestellter Datenschutzverstöße seitens Meta konnte die Klägerin nicht nachweisen, dass sie individuell und konkret durch den Vorfall geschädigt wurde. Dieser Fall betont die Bedeutung der klaren und konkreten Darlegung von Schäden bei Datenschutzverstößen, insbesondere bei Ansprüchen auf immaterielle Schäden.
28. August 2023
Seit bereits fünf Jahren steht Meta wegen der praktizierten Datenverarbeitung auf dem Prüfstand. Nun kündigte das Unternehmen, dass mehrere Social-Media-Plattformen betreibt, an, dass es künftig personenbezogene Daten der Nutzer zu Werbezwecken auf der Grundlage einer Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a) DSGVO verarbeiten werde. Bisher erfolgte die Datenverarbeitung zu diesem Zweck auf der Grundlage des berechtigten Interesses nach Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO.
Hintergründe
Laut Meta selbst sei Grund für die Änderung der Rechtsgrundlage, die zur Verarbeitung personenbezogener Daten herangezogen werde, dass die irische Aufsichtsbehörde die DSGVO verändert auslege. Diese ist im Gefüge der europäischen Aufsichtsbehörde zuständig für Meta. Aufgrund der jüngsten Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) habe, so Meta die irische Aufsichtsbehörde die Auslegung der DSGVO verändert. Außerdem wolle Meta damit auf die bevorstehenden Änderungen, die durch Digital Markets Act eintreten werden, begegnen.
Im Juli dieses Jahres hatte der EuGH zu der Frage entschieden, ob Meta eine alternative rechtliche Grundlage anwenden könne, wenn die Rechtsgrundlage, die zur Datenverarbeitung gedacht war, nicht wirksam sei (wir berichteten). Aus Sicht des Gerichtshofes war es demnach rechtmäßig, dass das Bundeskartellamt (BKA) Meta das Speichern personenbezogener Daten ohne Zustimmung der Nutzer untersagt habe. Dabei stellte der Gerichtshof auch klar, dass eine alternative Verwendung einer Rechtsgrundlage nur unter engen Voraussetzungen möglich sei. Meta müsse seine Nutzer jedenfalls vor der Datenverarbeitung über die einschlägige Rechtsgrundlage informieren.
Aufgrund der neuen Rechtspraxis des US-Konzern dürften diese Rechtsfragen vorerst geklärt sein. Dabei bestehen bereits seit Jahren Bedenken gegen den Umgang des Unternehmens mit den personenbezogenen Daten von Nutzer. Die österreichische NGO None of your business (noyb) betonte in einem Artikel, dass die Tragweite der Entscheidung von Meta hinsichtlich der veränderten Rechtsgrundlage noch abzuwarten sei. Aus Sicht der Organisation bereite insbesondere die von Meta gewählte Formulierung, nach der nur für „bestimmte Daten für verhaltensbezogene Werbung“ eine Einwilligung eingeholt werden, Grund zur Annahme, dass weiterhin Lücken bei der Datenverarbeitung bestehen werden.
Fazit
Wie sich die Datenschutzpraxis des omnipräsenten US-Konzern Meta künftig ändern wird, bleibt insgesamt abzuwarten. Besonderes Augenmerk ist dabei auf die Frage zu legen, ob und wie Meta künftig personenbezogene Daten der Nutzer sammelt und ggf. weiterverwendet.
2. August 2023
Am 4. Juli 2023 fällte der Europäische Gerichtshof (EuGH) sein Urteil bezüglich der Meta-Entscheidung des Bundeskartellamts. Der EuGH scheint eine bislang offene juristische Frage geklärt zu haben: Kann eine alternative rechtliche Grundlage für die Datenverarbeitung herangezogen werden, wenn die ursprünglich angegebene Grundlage unwirksam ist, etwa wenn eine Einwilligung rechtswidrig erfolgt ist?
Das Verfahren
Der Hintergrund des Verfahrens liegt in der Praxis von Meta Platforms Ireland und Facebook Deutschland (Meta), Daten seiner Nutzer nicht nur auf Facebook selbst, sondern auch über seine Tochterfirmen und über Schnittstellen auf anderen Webseiten zu sammeln und diese zu detaillierten Nutzerprofilen zu verknüpfen. Das Bundeskartellamt (BKartA) sah darin einen Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung von Meta. Deswegen erließ das Bundeskartellamt erließ 2019 einen Beschluss gegen Meta, der Gegenstand des vorliegenden Gerichtsverfahrens war. In diesem Beschluss untersagte das Bundeskartellamt Meta, sich durch Zustimmung zu den Allgemeinen Nutzungsbedingungen zur Nutzung von Facebook auch die Erhebung und Verarbeitung von sogenannten “Off-Facebook-Daten” genehmigen zu lassen.
Off-Facebook-Daten
Bei den Off-Facebook-Daten handelt es sich um Informationen, die Meta außerhalb von Facebook, Instagram oder WhatsApp sammelt. Diese Daten werden durch das Werbenetzwerk von Meta auf zahlreichen Webseiten und Apps sowie den zum Meta-Konzern gehörenden Online-Diensten erfasst. Mithilfe dieser Off-Facebook-Daten kann Meta das Konsumverhalten, die Interessen, die Kaufkraft und die Lebenssituation der Nutzer in Profilen erfassen. Auf dieser Grundlage können gezielte und personalisierte Werbenachrichten an die Facebook-Nutzer gesendet werden.
BKartA rügt Metas Nutzungsbedingungen
Die Nutzungsbedingungen müssten vielmehr klarstellen, dass diese Daten nur mit ausdrücklicher Einwilligung verarbeitet und mit dem Facebook-Nutzerkonto verknüpft werden. Darüber hinaus dürfe die Einwilligung nicht zur Voraussetzung für die Nutzung des sozialen Netzwerkes gemacht werden. Das Bundeskartellamt war der Ansicht, dass durch diese Gestaltung der Nutzungsbedingungen, die nicht den Marktverhaltensregeln und Werten der DSGVO entspricht, Meta seine marktbeherrschende Stellung missbrauche. Kurz darauf, noch im Jahr 2019, änderte Meta seine eigenen Nutzungsbedingungen dahingehend, dass die Nutzer bei der Nutzung von Facebook-Produkten in die Verarbeitung von Off-Facebook-Daten einwilligen müssen, da ansonsten für die Services keine Kosten entstehen würden.
Gegen diesen Beschluss des Bundeskartellamts legte Meta gerichtlichen Widerspruch ein. Im Laufe dieses Verfahrens wandte sich das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf in einem sogenannten Vorlageverfahren an den EuGH. Bei einem Vorlageverfahren entscheidet der EuGH nicht als höhere Instanz über den jeweiligen Rechtsstreit, sondern beantwortet spezifische Fragen zur Auslegung des Europäischen Rechts, wie beispielsweise der DSGVO.
Die Vorlage an den EuGH
Der EuGH hat ausschließlich zu den spezifischen Fragen des vorlegenden Gerichts Stellung genommen, und die Antworten des EuGH sind für das OLG Düsseldorf bindend, wenn es seine eigene Entscheidung in der Sache trifft. Letztendlich liegt die endgültige Entscheidung in der Zuständigkeit des OLG Düsseldorf.
Das Urteil hat auch erhebliche Auswirkungen auf zukünftige Bewertungen im Bereich des Datenschutzes. Die Tatsache, dass ein soziales Netzwerk kostenlos ist, bedeutet nicht automatisch, dass die Daten des Nutzers ohne dessen Einwilligung zur Personalisierung von Werbung verarbeitet werden können. Daher kann das berechtigte Interesse gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO keine rechtliche Grundlage dafür sein. Jedoch hat der EuGH wiederholt betont, dass Marketing weiterhin auf das berechtigte Interesse gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO gestützt werden kann, sofern die Nutzungsbedingungen von Meta transparent und für den Nutzer verständlich geändert werden. Somit wird auch in Zukunft Werbung ohne Einwilligung möglich sein.
Das Urteil scheint auch eine bisher ungeklärte Frage zu beantworten, nämlich ob alternative Rechtsgrundlagen aus Art. 6 Abs. 1 lit. b-f DSGVO überhaupt herangezogen werden können, wenn eine zuvor erteilte Einwilligung als rechtswidrig erachtet wird. Der EuGH betont jedoch, dass solche alternativen Rechtsgrundlagen in solchen Fällen eng auszulegen sind.
BfDI Professor Ulrich Kelber äußerte sich dazu wie folgt: “Ich bin erfreut darüber, dass der EuGH anerkennt, wie wichtig die Einhaltung von Datenschutzanforderungen für den Wettbewerb ist und dass Kartellbehörden befugt sind, die Vereinbarkeit des Verhaltens von Unternehmen mit dem Datenschutzrecht zu überprüfen. Mein Glückwunsch geht an das Bundeskartellamt für diesen Erfolg.”
Zusammenarbeit zwischen Datenschutz- und Kartellbehörden
Der EuGH klärte auch, dass Verstöße gegen die DSGVO vorrangig von Datenschutzaufsichtsbehörden festgestellt werden sollten. Das bedeutet, dass das Bundeskartellamt die zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörden in datenschutzrechtliche Fragen einbeziehen muss, bevor es eigene Entscheidungen trifft.
Hierzu kommentierte der BfDI: “Kartell- und Datenschutzaufsichtsbehörden können datengetriebene Geschäftsmodelle nur erfolgreich regulieren, wenn sie eng zusammenarbeiten. Das bestätigt die Praxis in Deutschland, wo Bundeskartellamt und der Bundesdatenschutzbeauftragte entsprechend kooperieren. Gemeinsam mit unseren europäischen Kolleginnen und Kollegen werde ich die Entscheidung in der Task Force des Europäischen Datenschutzausschusses zum Zusammenspiel von Datenschutz, Wettbewerb und Verbraucherschutz auswerten und Best Practices für eine effiziente Zusammenarbeit festlegen, damit Bürgerinnen und Bürger besser vor rechtswidrigen und missbräuchlichen Datenverarbeitungen geschützt werden. Die Erfahrungen der Zusammenarbeit in Deutschland sind dafür eine gute Grundlage.”
Fazit
Zusammenfassend lässt sich festhalten, dass Onlinemarketing auch in Zukunft weiterhin möglich sein wird. Obwohl diese Entscheidung sich speziell auf den Einzelfall Meta konzentriert hat, enthält sie dennoch neue und wertvolle Erkenntnisse, die auch für die Bewertung anderer Social Media Dienste relevant sein könnten, die keine marktbeherrschende Position innehaben und weniger Daten sammeln oder andere Techniken verwenden.
23. Mai 2023
Meta, der Mutterkonzern von Facebook, hat erneut eine Rekordstrafe in Höhe von 1,2 Milliarden Euro aufgrund eines Verstoßes gegen die europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) erhalten. Die irische Datenschutzbehörde DPC verkündete diese Strafe in Dublin. Das Verfahren betrifft die Beteiligung von Facebook an der Massenüberwachung durch angloamerikanische Geheimdienste, die vor zehn Jahren von Edward Snowden, einem US-Whistleblower, aufgedeckt wurde. Max Schrems, ein Datenschutz-Aktivist aus Österreich, reichte damals eine Beschwerde gegen Facebook ein.
Verfahren kann sich in die Länge ziehen
Das von der DPC verhängte Bußgeld übertrifft die bisherige Rekordstrafe von 746 Millionen Euro, die gegen Amazon.com in Luxemburg verhängt wurde. Zudem ist Meta nun dazu verpflichtet, jede weitere Übermittlung europäischer personenbezogener Daten in die Vereinigten Staaten zu unterbinden, da das Unternehmen weiterhin den US-Überwachungsgesetzen unterliegt.
Meta hat bisher keine Stellungnahme zu der Rekordstrafe abgegeben. Experten gehen jedoch davon aus, dass der US-Konzern gegen die Entscheidung rechtliche Schritte einlegen wird. Die Gerichtsverfahren können sich jedoch über einen längeren Zeitraum erstrecken. In der Zwischenzeit könnte ein neuer Datenpakt zwischen der Europäischen Union und den USA in Kraft treten, um den transatlantischen Datenverkehr neu zu regeln. Meta hatte zuvor mehrfach damit gedroht, sich vollständig aus der EU zurückzuziehen, falls ein dauerhafter transatlantischer Datentransfer nicht möglich sein sollte.
Irische Datenschutzbehörde ging nicht gegen Meta vor
Schrems betonte, dass das verhängte Bußgeld deutlich höher hätte ausfallen können: “Die Höchststrafe liegt bei über vier Milliarden Euro. Und Meta hat über einen Zeitraum von zehn Jahren wissentlich gegen die DSGVO verstoßen, um Gewinne zu erzielen.” Schrems erklärte weiter, dass Meta nun wahrscheinlich seine Systeme grundlegend umstrukturieren müsse, wenn sich die US-Überwachungsgesetze nicht ändern.
Die irische Datenschutzbehörde DPC hatte sich jahrelang geweigert, gegen Facebook in dieser Angelegenheit vorzugehen. Schließlich wurde die DPC durch den Europäischen Datenschutzausschuss (EDSA) dazu verpflichtet, eine Strafe gegen das soziale Netzwerk zu verhängen. Der aktuelle Beschluss betrifft ausschließlich Facebook und nicht andere Dienste wie Instagram oder WhatsApp, die zum Meta-Konzern gehören. Bereits im Januar hatte die DPC Meta jedoch zu einer Strafe in Höhe von 390 Millionen Euro verurteilt, weil Facebook- und Instagram-Nutzer gezwungen wurden, personalisierter Werbung zuzustimmen.
Seit Inkrafttreten der Datenschutzgrundverordnung vor fünf Jahren wurden für Meta insgesamt Bußgelder in Höhe von vier Milliarden Euro verhängt. Meta ist nun sechsmal in der Liste der zehn höchsten Bußgelder vertreten, was zu einer Gesamtstrafe von 2,5 Milliarden Euro führt.
Übrigens: Das höchste Bußgeld in Deutschland betrug 35 Millionen Euro und wurde im Jahr 2020 von der Modekette H&M wegen einer unzureichenden Rechtsgrundlage für die Datenverarbeitung in ihrem Onlineshop gezahlt.
15. März 2023
TikTok: eine harmlose Plattform für Jugendliche zum Teilen unterhaltsamer Videos mit dem Wunsch viral zu gehen oder eher eine Gefährdung für Regierungen und Gesellschaften? Zwei Standpunkte, die nicht weiter entfernt voneinander sein könnten. Eine Plattform mit mehr als einer Milliarden Nutzer*innen weltweit sorgt bei mehreren Anlaufstellen für Bauchschmerzen. Darunter ist die EU-Kommission sowie das Federal Bureau of Investigation (FBI). Selbst der ehemalige Präsident der Vereinigten Staaten, Donald Trump, wollte den Dienst vollends verbieten.
Über TikTok
Mit mehr als einer Milliarde Nutzer*innen ist die Plattform im Weltweiten Ranking lediglich auf Platz vier. Zur Veranschaulichung der Nutzerzahlen ist Meta (ehemalig Facebook) mit 2,9 Milliarden Nutzer*innen auf dem ersten Platz. Hinter dem Dienst steht das chinesische Unternehmen ByteDance. Zu den Problemfeldern zählt insbesondere der nach westlichen Standards mangelnde Daten- und Jugendschutz, eine umfangreiche politische Zensur, die Verbreitung von Fake News, Werbung für Fake-Markenartikel, betrügerische Inhalte bis hin zu möglicher Spionage des chinesischen Staates durch die Auswertung von Nutzerprofilen. Verantwortliche Sprecher*innen des Dienstes streiten nach autokratischem Muster alle Anschuldigungen immer wieder konstant ab.
Datenschutzrechtliche Bedenken
Mit einer Social-Media-App wie TikTok wird europaweit ein kaum vorstellbares Maß an personenbezogenen Daten generiert. Fraglich ist an dieser Stelle natürlich, wie mit diesen Daten verfahren wird und wer am Ende wirklich Zugriff auf diese haben könnte. Das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) formuliert Bedenken gegenüber TikTok eher zurückhaltend. So erklärt das BSI, dass sich mit dem Aufstieg des Dienstes auch immer wieder warnende Stimmen zu Wort melden, die einen Abfluss der Benutzerdaten nach China befürchteten. China, ein Land ohne Angemessenheitsbeschluss.
Bringt der Digital Services Act die Lösung?
Das neue EU-Gesetz ermöglicht ggf. ein Verbot. EU-Kommissar Thierry Breton äußerte sich folgendermaßen dazu: „Wir werden nicht zögern, alle möglichen Sanktionen zu beschließen, wenn Prüfungen nicht die volle Einhaltung erkennen lassen“. Der Digital Services Act (DSA) wird ab dem 1. September dieses Jahres für große Plattformen anwendbar sein. Es bleibt abzuwarten, wie scharf das Schwert des DSA sein wird. Eine drastische Anpassung der internationalen Tech-Giganten an europäische Standards würde wohl von mehreren Stellen begrüßt werden.
23. Februar 2023
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI), Prof. Ulrich Kelber veröffentlichte eine Pressemitteilung, der zufolge er der Bundesregierung den Betrieb ihrer Facebookseite untersagt habe. Für die Abschaltung der Facebookseite habe das zuständige Bundespresseamt (BPA) vier Wochen Zeit.
Fehlende Rechtsgrundlage und Cookies
Der Auslöser für die Untersagung sei, neben verschiedener datenschutzrechtlicher Bedenken, ein Gutachten einer Taskforce, die die Konferenz der unabhängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder (DSK) eingesetzt habe. In ihrem Gutachten habe sich die Taskforce mit dem Betrieb von sog. Facebook-Fanpages auseinandergesetzt (wir berichteten). Im Ergebnis habe die Taskforce festgestellt, dass keine wirksame Rechtsgrundlage zum Betrieb einer Facebook-Fanpage bestehe und dass der Betreiber der Seite seinen Informationspflichten nach Art. 12 ff. DSGVO nicht nachkommen könne.
Dementsprechend betonte der BfDI zunächst, dass bei der Erstellung einer Facebookseite eine gemeinsame Verantwortlichkeit nach Art. 26 DSGVO bestehe. Der Betreiber einer Fanpage und das Facebook-Mutterunternehmen Meta haben im Hinblick auf die Facebook-Fanpage sich ergänzende Interessen.
Aus der gemeinsamen Verantwortlichkeit folge für das BPA die Pflicht, den datenschutzkonformen Betrieb nachzuweisen. In einem zuvor erfolgten Verfahren sei es dem BPA allerdings nicht gelungen, den BfDI von der Datenschutzkonformität der Facebook-Fanpage zu überzeugen.
Konkret kritisierte der BfDI, dass es an einer für die Datenverarbeitung erforderlichen Rechtsgrundlage fehle. Auch die von der DSK eingesetzte Taskforce habe diesen Umstand in ihrem Gutachten vergangen Jahres bemängelt.
Zusätzliche monierte der BfDI den Einsatz von Cookies auf der Facebookseite. Den Einsatz von Cookies regele das TTDSG. Nach § 25 Abs. 1 TTDSG sei für die Speicherung von Informationen in der Einrichtung des Nutzer oder das Auslesen dieser Informationen, d.h. für den Einsatz von Cookies eine Einwilligung erforderlich. Einer solchen Einwilligung bedürfe es unter anderem nicht, wenn die Speicherung oder das Auslesen von Informationen nach § 25 Abs. 2 Nr. 2 TTDSG „unbedingt erforderlich“ sei. Aus Sicht des BfDI sei im Falle der Facebookseite allerdings problematisch, dass Meta nicht unbedingt erforderlich Cookies einsetzte. Für diese Verwendung werde indes keine, mangels Ausnahme erforderliche Einwilligung eingeholt.
Fazit
Die im Ergebnis bestehenden Bedenken der Datenschutzkonformität führen folglich zur Pflicht des BPA, die Facebookseite der Bundesregierung abzuschalten. Gegen die Entscheidung des BfDI könne das BPA Klage erheben.
Bereits vor einem Jahr hatte die DSK, im Zusammenhang mit dem veröffentlichten Gutachten öffentliche Stellen zur Überprüfung und zur eventuell erforderlichen Abschaltung ihrer Facebookseiten aufgerufen. Ob mit der Entscheidung des BfDI die Datenschutzkonformität von Facebookseiten privater Unternehmen vermehrt Aufmerksam erhalten wird, bleibt abzuwarten.
19. Januar 2023
Die französische Datenschutzbehörde „Commission nationale de l‘informatique et des libertés“ (CNIL) veröffentliche vergangene Woche eine Pressemitteilung, derzufolge sie ein Bußgeld gegen die Social-Media Plattform TikTok in Höhe von 5 Millionen Euro verhängt habe. Der Grund für das hohe Bußgeld sei der rechtswidrige Umgang mit Cookies gewesen.
Schlechter Banner, schlechte Informationen
Die CNIL monierte, dass die Nutzer der Webseite „tiktok.com“ Cookies nicht so leicht ablehnen wie akzeptieren können. Zusätzlich informiere TikTok die Nutzer nur unzureichend über die verschiedenen Cookies, die das Unternehmen auf der Webseite einsetze.
Die französische Behörde gab bekannt, dass sie zwischen Mai 2020 und Juni 2022 die TikTok-Webseite auf ihre Cookie-Konformität hin untersucht habe. Demnach sei Gegenstand der Untersuchung die von TikTok UK und TikTok Ireland betriebene Webseite gewesen. Die Behörde habe die Webseite als nicht registrierter Nutzer besucht.
Konkret sei der CNIL aufgefallen, dass das eingesetzte Banner lediglich einen „Akzeptieren“-Button beinhaltet habe. Das Ablehnen der Cookies sei hingegen nur durch die Betätigung mehrerer Schaltflächen möglich gewesen. Dabei sei es problematisch, dass die Nutzer aufgrund des komplizierten Abwahl-Mechanismus Cookies rasch akzeptierten. Außerdem habe das Unternehmen weder auf dem Banner noch auf der per Link aufrufbaren Unterseite ausreichende Informationen für die Nutzer zur Verfügung gestellt.
Verstoß gegen Art. 82 Datenschutzgesetz
Im Ergebnis habe CNIL einen Verstoß gegen Art. 82 des französischen Datenschutzgesetz festgestellt.
Das Datenschutzgesetz ist ein nationales Regelungswerk, dass die Öffnungsklauseln der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) umsetzt. Art. 82 des Datenschutzgesetzes legt Regelungen zur Speicherung und zum Auslesen bereits gespeicherter Informationen im Endgerät des Nutzers fest. Dabei ist eine vorherige Information über das Auslesen und Speichern erforderlich. Zusätzlich bedarf es für beide Vorgehensweisen eine Einwilligung.
Die Norm ähnelt der deutschen Regelung des § 25 TTDSG. Diese findet in Deutschland neben der DSGVO für die Gestaltung von Cookie-Bannern und ihrem Einsatz Anwendung.
5. Januar 2023
Nur kurze Zeit nach dem letzten Millionenbußgeld hat die irische Datenschutzbehörde Data Protection Commission (DPC) erneut gegen den Meta-Konzern Sanktionen verhängt. Der Gesamtbetrag von 390 Millionen Euro setzt sich aus Bußgeldern gegen Facebook (210 Millionen Euro) und Instagram (180 Millionen Euro) zusammen.
Rechtsgrundlage Vertrag statt Einwilligung?
Anstoß für die Untersuchung der DPC gaben die Beschwerden eines Österreichers und eines Belgiers am 25. Mai 2018, dem Tag des Inkrafttretens der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). Nach einer Änderung der Nutzungsbedingungen sollten die personenbezogenen Nutzerdaten nicht mehr auf Basis einer Einwilligung, sondern auf vertraglicher Basis verarbeitet werden. Dazu zählte auch die Nutzung für personalisierte Werbung.
Meta argumentierte, dass mit der Annahme der aktualisierten Nutzungsbedingungen ein Vertrag mit dem Nutzer zustande gekommen sei. Die Verarbeitung der Nutzerdaten im Zusammenhang mit der Bereitstellung ihrer Facebook- und Instagram-Dienste sei für die Erfüllung dieses Vertrags, einschließlich der Bereitstellung personalisierter Dienste und verhaltensorientierter Werbung, erforderlich, sodass diese Verarbeitungen gemäß Artikel 6 Abs. 1 lit. b DSGVO (die „vertragliche“ Rechtsgrundlage für die Verarbeitung) rechtmäßig gewesen seien.
Dagegen vertraten die Beschwerdeführer die Meinung, dass Meta sich weiterhin auf die Einwilligung als Rechtsgrundlage berufe. Indem Meta den Zugang zu seinen Diensten von der Zustimmung der Nutzer zu den aktualisierten Nutzungsbedingungen abhängig mache, zwinge es sie faktisch dazu, der Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten für verhaltensbezogene Werbung und andere personalisierte Dienste zuzustimmen.
Jahrelange Entscheidungsfindung
In einem Beschlussentwurf vom Oktober 2021 hatte die DPC eine Geldbuße zwischen 28 und 36 Millionen Euro für angemessen erachtet. Meta habe demnach gegen seine Transparenzpflichten verstoßen, indem Nutzer nicht ausreichend über die Verarbeitungsprozesse informiert worden seien. Metas Vorgehen hinsichtlich der Rechtsgrundlage sei jedoch zulässig gewesen.
Die im Rahmen des Kooperations- und Kohärenzverfahrens beteiligten Datenschutzbehörden waren mit der Entscheidung der DPC nicht einverstanden, sodass schließlich der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) beteiligt wurde. Dieser widersprach der Rechtsauffassung der DPC. Er befand, dass Meta im Rahmen der personalisierten und verhaltensbezogenen Werbung nicht auf einen Vertrag als Rechtsgrundlage zurückgreifen könne.
Laut der Datenschutzorganisation noyb habe die DPC während des Verfahrens mit Meta eng zusammengearbeitet. Meta habe sogar argumentiert, dass die DPC das Vorgehen abgesegnet habe.
Wie geht es nun weiter?
Neben dem Bußgeld hat die DPC Meta dazu verpflichtet, innerhalb von drei Monaten nachzuweisen, dass die Verarbeitungstätigkeiten entsprechend der Vorgaben angepasst wurden. Wie diese Umsetzung aussehen soll, ist noch unklar. Voraussichtlich wird Meta gerichtlich dagegen vorgehen.
Darüber hinaus hat die DPC angekündigt, gegen den EDSA zu klagen. Dieser hatte ihr aufgetragen, eine weitere Untersuchung gegen Facebook und Instagram hinsichtlich der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten einzuleiten. Der EDSB habe keine allgemeine Aufsichtsfunktion, die mit der der nationalen Gerichte in Bezug auf nationale unabhängige Behörden vergleichbar sei. Es stehe dem EDSB nicht frei, eine Behörde anzuweisen, unbefristete und spekulative Untersuchungen durchzuführen.
27. Dezember 2022
Die irische Datenschutzbehörde Data Protection Commissioner (DPC) hat nach eigenen Angaben Untersuchungen gegen Twitter eingeleitet. Hintergrund ist ein Datenleck des Social Media-Konzerns, bei dem mehrere gesammelte Datensätze mit personenbezogenen Daten von Twitter-Nutzern im Internet zur Verfügung gestellt worden waren. Es sollen dabei weltweit ca. 5,4 Millionen Nutzer betroffen gewesen sein.
Twitter-IDs, E-Mail-Adressen und Telefonnummern betroffen
Das Datenleck war im Januar 2022 bekannt und dann innerhalb von fünf Tagen von Twitter geschlossen worden. In den Datensätzen sollen Twitter-IDs, E-Mail-Adressen sowie Telefonnummern den betroffenen Personen zugeordnet worden sein. Diese Datensätze wurden in Hacking-Plattformen zum Kauf angeboten.
Womöglich ist die Zahl an Betroffenen sogar noch größer als geschätzt. Laut dem israelischen Sicherheitsforscher Alon Gral sollen sogar Daten von 400 Millionen Twitter-Konten aus einem Datenleck – möglicherweise aus demselben Leck – Elon Musk direkt zum Kauf angeboten worden sein. Daraus angebotene Probedatensätze enthielten die Daten prominenter Personen.
Austausch zwischen DPC und Twitter
Auch wenn Twitter die genauen Zahlen der Betroffenen nicht bestätigt hat, hat das Unternehmen den Vorfall der DPC gemeldet, welche die für Twitter zuständige Datenschutzbehörde ist. In der nachfolgenden Korrespondenz ergab sich für die DPC der Eindruck, dass eine oder mehrere Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verletzt worden sein könnten. Bereits im November hatte die Vorsitzende der DPC, Helen Dixon, im Interview mit POLITICO Bedenken hinsichtlich Twitters Datenschutzpraxis ausgedrückt.
DPC als Aufsichtsbehörde der Tech-Giganten
Die DPC ist neben Twitter auch für Tech-Giganten wie Google und Facebook zuständig. Diese haben ihre Niederlassungen in Irland und unterfallen damit regelmäßig dem Zuständigkeitsbereich der irischen Datenschutzaufsicht. Aus diesem Grund hat die DPC Twitter 2021 eine Geldbuße von 450.000 Euro auferlegt. Zuletzt war eine massive Geldbuße gegen Meta erfolgt.
Wenn sich der Vorwurf im Untersuchungsverfahren bestätigt, ist angesichts der hohen Sanktionsmöglichkeiten seitens der DPC erneut ein empfindliches Bußgeld zu erwarten. Die DSGVO ermöglicht in Art. 83 Sanktionen von bis zu 20 Millionen Euro oder bis zu vier Prozent des weltweit erzielten Jahresumsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres.
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