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Neue Regelungen zum Beschäftigtendatenschutz

25. April 2023

Zurzeit planen das Bundesinnenministerium (BMI) und das Bundesarbeitsministerium (BMAS) neue Reglementierungen für den Beschäftigtendatenschutz. Dies geht aus einer Liste mit Vorschlägen für einen Gesetzesentwurf des Beschäftigtendatenschutzes hervor, über die verschiedene Nachrichtenportale (hier oder hier nachzulesen) berichtet haben.

Besserer Schutz vor Überwachung

Mit dem geplanten Gesetzesvorhaben beabsichtigten das BMI und BMAS einen besseren Schutz von Beschäftigten vor Überwachungsmaßnahmen des Arbeitgebers. Ein Ziel sei u.a. verdeckte Überwachungsmaßnahmen besser zu reglementieren. Derzeit kann beispielsweise die verdeckte Videoüberwachung nur ausnahmsweise, unter strengen Voraussetzungen eingesetzt werden. Möchte ein Arbeitgeber die verdeckte Videoüberwachung beispielsweise zur Aufklärung von Straftaten einsetzen, darf kein Mittel zur Verfügung stehen, dass die Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten weniger intensiv tangiert. Zur Regulierung der verdeckten Überwachungsmaßnahmen, sehen BMI und BMAS nun konkrete Maßnahmen vor. Dabei solle die Überwachung nur möglich sein, wenn der eindeutige Verdacht einer Straftat vorliege und andere Abhilfemaßnahmen bereits ausgeschöpft worden seien.

Außerdem beabsichtigen die Ministerien neue Regelungen für die offene Videoüberwachung. Demnach solle die gesetzliche Neuregelung die Privatsphäre von Beschäftigten besser schützen. Eine offene Überwachung am Arbeitsplatz müsse strengen Grenzen unterfallen. Beschäftigte benötigten Räume, in denen keine Kameraüberwachung erlaubt sei. Auch die Zeiten, zu denen eine Überwachung erfolge solle eingeschränkt werden. Derzeit ist vor allem die Kameraüberwachung bestimmter Räume als unzulässig anzusehen. Dazu zählen Umkleiden, sowie Pausenräume und Toiletten.

Darüber hinaus planten das BMI und BMAS die Konkretisierung des Einwilligungserfordernis im Beschäftigtenverhältnis. Derzeit kann die Kameraüberwachung auf Grundlage einer Einwilligung nach § 26 Abs. 2 S. 1 BDSG erfolgen. Der Gesetzentwurf solle die Anforderungen der Freiwilligkeit, die Voraussetzung einer wirksamen Einwilligung sei, konkretisieren.

Zusätzlich plane das BMI und BMAS eine Regelung zu Fragestellung, die im Rahmen eines Bewerbungsgespräch zulässig seien. Im Hinblick auf Fragen, die ein Bewerber beantworten muss, kann es grundsätzlich zur Verarbeitung personenbezogener Daten besonderer Kategorie iSd Art. 9 DSGVO kommen.

Fazit

Es bleibt abzuwarten, welche konkreten Vorschläge der geplante Gesetzentwurf enthalten wird. Zurzeit bleibt es denkbar, dass der Gesetzesentwurf zugleich die Bedenken, die der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit seinem Urteil vom 30.03.2023 (Az. C-23/21)  aufbrachte, behandelt oder zumindest im Ansatz berührt (wir berichteten).

BSI stellt aktuellen Lagebericht vor

26. Oktober 2022

Gestern veröffentlichte das Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) seinen Lagebericht zur IT-Sicherheit in Deutschland für den Zeitraum Juni 2021 bis Mai 2022. Daraus geht hervor, dass die Bedrohung im Cyberraum so hoch wie nie sei. Als Grund für diese hohe Bedrohung machte das BSI zwei Faktoren aus. Einerseits stellten Cybercrime, insbesondere durch „Ransomware“ eine Gefahr dar. Andererseits sei die Cybersicherheit durch Hacker- und Sabotage-Angriffe im Zusammenhang mit dem Ukrainekrieg bedroht.

Bedrohung durch „Ransomware“

In dem Bericht befasste sich das BSI und die zuständige Ministerin des Innern und für Heimat, Nancy Faeser zunächst mit der sog. „Ransomware“. Insbesondere Unternehmen seien Opfer dieser Art von Hackerangriff.

„Ransomware“ ist eine Schadsoftware, mit der Hacker lokale oder vernetzte Daten oder Systeme verschlüsseln. Diese Verschlüsselung verhindere für den Nutzer den Zugang zu seinen Daten. Ziel des Angriffs können entweder einzelne Dateien, wie Bild- oder Videodateien oder umfangreiche Dateisätze, wie ganze Datenbanken oder Serversysteme sein. Um die Verschlüsselung aufzuheben, bedarf es eines bestimmten Tools. Die Hacker drohen den betroffenen Personen damit, das Entschlüsselungstool zu vernichten. Außerdem verlangen sie Lösegeld, verbunden mit der Aussicht das Entschlüsselungstool auszuhändigen. Darüber hinaus könne es vorkommen, dass die Hacker zusätzlich damit drohen, erlangte Dateien zu veröffentlich. Das BSI stellte fest, dass die Kombination aus Lösegeld- und Schweigegelderpressung der Regelfall sei.

Um sich vor „Ramsomware“-Angriffe zu schützen, sei es erforderlich, dass Unternehmen die Nutzung ihrer Systeme durch unbefugte Personen erschweren. Dafür können sie eine Mehrfaktor-Authentisierung, ein Virtuelles Privates Netz (VPN) und strenge Passwortvorgaben einsetzen.

Cyberkriminalität im Zusammenhang mit dem Ukrainekrieg

Das BSI identifizierte als weitere große Bedrohung für die Cybersicherheit in Deutschland vielfältige Aktivitäten im Zusammenhang mit dem Ukrainekrieg. Dabei sei es zu einer Vielzahl an verschiedenen Hackerangriffen gekommen.

Zu Beginn des Krieges setzten Hacker gegen die Ukraine sog. „Wiper“ ein. Diese Softwareprogramme sorgen dafür, dass Daten gelöscht werden. So haben Hacker, beispielsweise die Daten von ukrainischen Banken gelöscht. Auch seien Soziale-Medien das Ziel von Hackerangriffen. In Deutschland haben Hacker pro-russische Kommentare verfasst. Besonders aufgefallen sei die pro-russische Hacker-Gruppe „Killnet“. Sie habe sog. „Distributed Denial of Servies-Angriffe” (DDoS-Angriffe) auf Ziele in Ländern der EU durchgeführt. Unter diesen „DDos”-Angriffen seien „Überlastungsangriffe auf Internetdienste“ zu verstehen.

Zu Hackerangriffen im Zusammenhang mit dem Ukrainekrieg zählte das BSI auch Angriffe des Hacker-Kollektivs „Anonymous“. Es habe Unternehmen außerhalb Russlands angegriffen, die geschäftliche Beziehungen zu Russland pflegten.

Fazit

Laut BSI sei „eine Erhöhung der Resilienz gegenüber Cyber-Angriffen (…)“ die Hauptaufgabe aller betroffenen Stellen aus Staat, Wirtschaft und Gesellschaft.

Für die Vorstellung des Lageberichts war ursprünglich ein früherer Termin vorgesehen. Dieser wurde aber wegen der Freistellung des BSI-Präsidenten Arne Schönbohm verschoben (wir berichteten).

Innenministerin beruft BSI-Chef Schönbohm ab

21. Oktober 2022

Die Bundesinnenministerin Nancy Faser hat den Präsidenten des Bundesamts für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) Arne Schönbohm abberufen. Am 18. Oktober 2022 stellte Faser den Chef des BSI zunächst frei. Die Freistellung erfolgte, nachdem verschiedene Vorwürfe gegen den Präsidenten des BSI aufkamen. Demnach soll Schönbohm einem Verein nahestehen, der (auch nach eigenen Angaben) Kontakte zum russischen Geheimdienst unterhalten soll.

Fragwürdige Kontakte

Ausgelöst wurden die Vorwürfe durch eine am 07. Oktober 2022 ausgestrahlte Folge des ZDF-Magazins „Royale“. In dieser präsentierte der TV-Satiriker Jan Böhmermann die Ergebnisse einer Recherche-Zusammenarbeit der ZDF-Produktion und des Recherchenetzwerks „Policy Network Analytics“.

Diesen Recherchen zufolge soll Schönbohm, bevor er Präsident des BSI wurde, 2012 den „Cyber-Sicherheitsrat e.V.“ (mit-) gegründet haben. Der private Verein berät nach eigenen Angaben Unternehmen und Politik im Bereich Cyber-Sicherheit. Der Name Cyber-Sicherheitsrat Deutschland ist fast identisch mit dem Cyber-Sicherheitsrat des Bundesinnenministerium. In einem Schreiben des für Cybersicherheit zuständigen Ministerialdirigenten des Innenministeriums vom 27. Mai 2015 an die Chefs von 5 Sicherheitsbehörden des Bundes wurde daran erinnert, eine Abgrenzung zu dem Verein sicherzustellen. Jegliche Unterstützung, beispielsweise durch die Unterstützung von Veranstaltungen, habe zu unterbleiben. Mitglied dieses Vereins sei u.a. die in Berlin ansässige „Protelion GmbH“. Protelion selbst stelle Software zum Schutz vor Cyberangriffen her. Die Protelion GmbH sei allerdings erst seit August 2022 unter ihrem jetzigen Firmennamen bekannt. Zuvor trug das Unternehmen den Namen „Infotecs“. Die Infotecs GmbH sei eine Tochtergesellschaft des russischen Cybersicherheits-Unternehmens „O.A.O Infotecs“. Ein ehemaliger Mitarbeiter des sowjetischen Nachrichtendienstes KGB habe den russischen Mutterkonzern gegründet. Darüber hinaus habe Infotecs bereits mit russischen Regierungsstellen zusammengearbeitet. Folglich sollen russische Stellen die Sicherheitssysteme von Infotecs für ihre Zwecke verwendet haben. Diese biete die Firma ebenso auf dem deutschen Markt als Mittel zur Abwehr von Cyberangriffen an.  

Außerdem berichtete das ZDF-Magazin Royal über weitere vermeintliche Verbindungen des Cyber-Sicherheitsrates e.V.“ zu Russland. Gegenstand dieser Verbindungen sei ein jetziges Präsidiums-Mitglied des Cyber-Sicherheitsrates e.V., Hans-Wilhelm Dünn. Diesem wurden in der Vergangenheit fragwürdige Kontakte zu russischen Stellen vorgeworfen.

Aufgrund dieser Verbindungen habe Schönbohm es den Mitarbeitern des BSI untersagt, bei Veranstaltungen des Cyber-Sicherheitsrates e.V. aufzutreten. Er selbst habe allerdings bei dem zehn-jährigen Jubiläum des Vereins eine Rede gehalten. Dem „Spiegel“ zufolge, segnete das Bundesinnenministerium dieses Vorgehen ab.

Fazit

Im Ergebnis steht im Zentrum der Kritik an Schönbohm seine vermeintlich fehlende Distanz zu Russland, obwohl die Bundesrepublik bereits mehrfach das Ziel russischer Cyberangriffe war. Das Innenministerium sagte dazu, dass Schönbohm „das notwendige Vertrauen der Öffentlichkeit in die Neutralität und Unparteilichkeit der Amtsführung (…) nachhaltig beschädigt“ habe.

Derweil bat Schönbohm darum, ein Disziplinarverfahren einzuleiten. Das Innenministerium strenge ein solches bislang allerdings nicht an.

Wir möchten an dieser Stelle darauf hinweisen, dass die Nutzung russischer Systeme aktuell mit einem erheblichen Risiko verbunden ist.

Telegram führt Nutzerumfrage zum Datenschutz durch

31. August 2022

Die Messenger-App Telegram befragt aktuell seine Nutzerinnen und Nutzer zum Datenschutz. Konkret geht es darum, “wie die Daten der deutschen Telegram-Nutzer mit den deutschen Behörden, einschließlich der deutschen Polizei (BKA), geteilt werden können (oder nicht).” Weiter heißt es: “Wir führen diese Abstimmung durch, um herauszufinden, ob unsere deutschen Nutzer unsere aktuelle Datenschutzerklärung unterstützen oder ob sie die Zahl der Fälle, in denen Telegram potenziell Daten an Behörden weitergeben kann, verringern oder erhöhen möchten. Wir stellen drei Optionen zur Wahl.
OPTION 1: Keine Änderungen. IP-Adressen und Telefonnummern von Terrorverdächtigen darf Telegram weiterhin nur aufgrund einer Gerichtsentscheidung weitergeben. Diese Option ist bereits in der aktuellen Datenschutzerklärung von Telegram enthalten.
OPTION 2: Auf Anfrage der deutschen Polizeibehörden darf Telegram IP-Adressen und Telefonnummern von Verdächtigen schwerer Straftaten offenlegen, auch wenn diese nicht durch eine Gerichtsentscheidung gestützt ist. Diese Option wäre, sofern sie Zustimmung findet, komplett neu für Telegram und erfordert deswegen eine Änderung unserer Datenschutzerklärung für Nutzer aus Deutschland.
OPTION 3: Unter keinen Umständen darf Telegram Nutzerinformationen weitergeben, inkl. IP-Adressen und Telefonnummern von Terrorverdächtigen. Wenn diese Option unterstützt wird, ändert Telegram seine Datenstruktur und die Datenschutzerklärung für Nutzer aus Deutschland.

Die Aktion folgt nach Aufforderungen des Bundesinnenministeriums, das eine engere Zusammenarbeit mit Telegram wünscht. Grund dafür ist, dass sich Telegram in den letzten Jahren als Plattform für Menschen mit extremistischem Gedankengut etabliert hatte. Auf Telegram soll es u.a. zu Gewalt- und Mordaufrufen gegen Personen gekommen sein, die Betreiber von Telegram würden illegale Inhalte kaum löschen.

Telegram hat seinen Sitz in Dubai, in den Vereinigten Arabischen Emiraten. Dies hatte für die Bundesregierung in zwei Bußgeldverfahren gegen Telegram zu Problemen geführt, die Bußgeldbescheide zustellen zu können.

Welche Folgen Telegram aus der Umfrage ziehen will, bleibt zunächst offen. Denn auch gegen den Willen seiner Nutzer ist Telegram durch seine Nutzung in Deutschland den deutschen Datenschutzgesetzen unterworfen.

Kein DSGVO-Bußgeld mehr für Unternehmen?

17. November 2021

Nach der bisherigen Annahme der deutschen Aufsichtsbehörden wird von der Geltung des funktionalen Unternehmensbegriffs auch im Datenschutz ausgegangen. Danach können Bußgelder unabhängig von der Feststellung des Fehlverhaltens einer konkreten Person verhängt werden. Diese Annahme bestätigte das LG Bonn im letzten Jahr und erklärte damit das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) in diesem Anwendungsbereich für nicht europarechtskonform. Das Gericht korrigierte lediglich die Höhe des Bußgeldes, stellte aber nicht den Adressaten des Bußgeldes in Frage.

Das LG Berlin vertrat gegenüber dem Bonner Gericht jedoch eine konträre Ansicht. Zu Beginn dieses Jahres entschied die 26. Strafkammer, dass entgegen der Rechtsauffassung der Aufsichtsbehörde eine juristische Person nicht Betroffene in einem Bußgeldverfahren sein könne. Nur eine natürliche Person sei imstande, eine Ordnungswidrigkeit vorwerfbar zu begehen. Mit der Annahme, dass ein beweisbares Fehlverhalten einer konkreten Person eine Voraussetzung für die Rechtmäßigkeit eines Bußgeldes darstellt, folgt das LG Berlin insbesondere rechtsstaatlichen Grundprinzipien, wie dem Schuldprinzip.

Auch das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat bestätigt diese Auffassung in seinem Bericht zur Evaluierung des BDSG. Dabei geht das Ministerium davon aus, dass die Neufassung des § 41 BDSG absichtlich darauf verzichtet, die Anwendbarkeit der §§ 130, 30 OWiG auszunehmen, auch wenn andere Regelungen des OWiG ausdrücklich ausgenommen werden. Das Innenministerium schließt daraus, dass eine von der konkreten Person des Verursachers unabhängige Unternehmenshaftung nicht dem Willen des deutschen Gesetzgebers entspricht.

Unternehmen sollten zum jetzigen Zeitpunkt jedoch keinesfalls davon ausgehen, dass Behörden nach der Stellungnahme des Bundesinnenministeriums zurückhaltender agieren oder auf Bußgelder verzichten. Vielmehr ist davon auszugehen, dass den bisherigen Auffassungen der Datenschutzbehörden gefolgt wird. Eine höchstrichterliche Klärung der Thematik bleibt also abzuwarten.

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Bundesinnenministerium plant Registrierungspflicht bei Messengern

12. März 2021

Im Rahmen der TKG-Novelle hat das Bundesinnenministerium eine Pflicht zur Verifizierung von Nutzern „nummernunabhängiger interpersoneller Telekommunikationsdienste“ vorgeschlagen. Das soll Sicherheitsbehörden ermöglichen, diese Identifizierungsmerkmale bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen im Rahmen einer Bestandsdatenabfrage abfragen zu können.

Den Forderungskatalog hat die Seite Netzpolitik.org hier veröffentlicht.

Das Bundesinnenministerium formuliert dazu folgenden Vorschlag:

„Die Anbieter nummernunabhängiger interpersoneller Telekommunikationsdienste sollen zukünftig verpflichtet werden von den Nutzern bei Anmeldung zu ihrem jeweiligen Telekommunikationsdienst sog. Identifizierungsmerkmale (Name, Anschrift, Geburtsdatum) zu erheben und zu speichern. Nach den aktuellen Vorgaben in § 111 TKG sind Anbieter von Telekommunikationsdiensten, die Rufnummern oder andere Anschlusskennungen vergeben, verpflichtet, konkret benannte Bestandsdaten vor der Freischaltung zu erheben und unverzüglich zu speichern.“

Da diese nummernunabhängigen Dienste die nummerngebundenen interpersonellen TK-Dienste, also Festnetz- und Mobilfunkanschlüsse und SMS-Versand, bei denen der Nutzer bereits verifiziert ist, weitgehend abgelöst haben, sollen diese in Bezug auf die Verifizierung gleichbehandelt werden.

Das heißt, dass jeder, der Messenger-Dienste wie WhatsApp, Zoom, Skype, Signal, Threema, Telegram, iMessage, Facebook-Messenger und E-Mail-Dienste verwendet, zukünftig seine Identität bei diesen Anbietern verifizieren muss.

Dies würde dazu führen, dass werbefinanzierte Telekommunikationsdienste neben ihren bereits vorhandenen Daten noch das Geburtsdatum sowie die Anschrift der Nutzer erhalten würden.

Auch würden Personen ohne Ausweis von der Nutzung der Dienste ausgeschlossen werden.

Messenger, die besonders viel Wert auf Anonymität ihrer Nutzer legen, zum Beispiel Signal oder Threema, würden ihres Geschäftsmodells in Deutschland beraubt werden. Allerdings ist nicht klar, wie Nutzer aus Deutschland von ausländischen Nutzern unterschieden werden können.

Das würde auch Journalisten die Arbeit erschweren, da diese oft auf Informationen von unbekannt bleibend wollenden Informanten angewiesen sind.

SMS von Donald Tusk

22. Dezember 2020

Nach einer Entscheidung der Europäischen Bürgerbeauftragten Emely O’Reilly müssen EU-Institutionen künftig auch interne Direktnachrichten archivieren und zugänglich machen.

Regieren via SMS & Co. ist längst Alltag in der Politik des 21. Jahrhunderts. Dies zeigte nicht zuletzt die Kommunikation über den EU-Rettungsschirm im Jahre 2015. Dennoch fiel diese Form der Verständigung nie unter die europäische Verordnung über den Zugang der Öffentlichkeit zu Dokumenten der Europäischen Institutionen. Dies wird sich nun ändern.

Zunächst lehnte der Rat das Auskunftsbegehren des Antragstellers FragDenStaat, welcher Direktnachrichten des ehemaligen EU-Ratspräsidenten Donald Tusk einsehen wollte, ab. Dementgegen stellte die Bürgerbeauftragte O’Reilly in ihrer Entscheidung jedoch grundlegend fest, dass sich die Verordnung auf alle Inhalte, unabhängig von der Form des Datenträgers bezieht.

Diese Entscheidung steht auch im Einklang mit einem vom VG Berlin verkündeten Urteil, nach welchem private Twitter-Direktnachrichten des Bundesinnenministers durch das Ministerium zugänglich gemacht werden müssen. Dagegen hat das Innenmisisterium jedoch eine Sprungrevision beantragt, deren Entscheidung noch aussteht.

SPD plant Verschiebung der Datenschutz-Zuständigkeit ins Justizministerium

14. September 2016

Die anstehende Bundestagswahl im Herbst 2017 wirft ihre Schatten voraus, der Wahlkampf hat begonnen, auch wenn noch keine Plakate die Straßen zieren. Die SPD plant die Neuordnung der Zuständigkeit für den Datenschutz in ihr Wahlprogramm aufzunehmen. Ziel der Sozialdemokraten ist es, diesen aus dem Bereich des Innen- in den des Justizministeriums zu verschieben. Dies begründen Sie mit der veränderten Charakteristik des Datenschutzes, der mehr und mehr Bürgerrechte und Verbraucherschutz betrifft, so Gerold Reichenbach, Berichterstatter für Datenschutz der SPD-Bundestagsfraktion. Beides seien nach Auffassung der Partei „originäre Bereiche“ dieses Ressorts.

Für das Innenministerium bestünde hingegen zunehmend ein „innerer Interessenkonflikt zwischen dem Schutz der Vertraulichkeit und der Integrität der Daten der Bürger einerseits und dem Aufklärungsinteresse der Sicherheitsbehörden andererseits“. Daher sei die Zuordnung veraltet und überholt.

EU-DSGVO: Referentenentwurf zur Anpassung des deutschen Datenschutzrechts veröffentlicht

8. September 2016

Am Mittwoch, den 07.09.2016, hat Netzpolitik.org einen aktuellen Referentenentwurf des Bundesinnenministeriums (BMI) für das “Datenschutz-Anpassungs und Umsetzungsgesetz EU” veröffentlicht.

Im April 2016 hatte das Europäische Parlament die EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) verabschiedet, die die bisher geltende EU-Datenschutz-Richtlinie 95/46/EG ablösen soll. Ziel der EU-DSGVO ist die weitestgehende Harmonisierung des Datenschutzrechtes durch unmittelbare Geltung der Regelungen in den EU-Mitgliedsstaaten. Anders als bei einer Richtlinie müssen die Regelungen einer Verordnung nicht mehr in nationales Recht umgesetzt werden. Allerdings sieht die EU-DSGVO in einigen Regelungen sogenannte Öffnungsklauseln vor, die den EU-Mitgliedsstaaten die Möglichkeit für nationale, unter Umständen abweichende, Detailregelungen einräumen. Bis Mai 2018 müssen die EU-Mitgliedsstaaten von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht haben und entsprechende Anpassungen und Neuregelungen im nationalen Datenschutzrecht vornehmen. Der in dem veröffentlichten Referentenentwurf des BMI dargestellte Gesetzesentwurf soll in Deutschland die erforderlichen Anpassungen des Datenschutzrechtes, insbesondere des Bundesdatenschutzgesetzes, umsetzen.

Die ebenfalls auf Netzpolituk.org dargestellte Kritik, insbesondere des Bundesjustizministeriums sowie der Bundesdatenschutzbeauftragten, in Bezug auf den Referentenentwurf ist vernichtend. So sollen beispielsweise in Zukunft nicht nur Datenschutzverstöße von Nachrichtendiensten vollständig sanktionslos sowie die verdachtsunabhängige Datenverarbeitung zur Verhütung, Aufdeckung und Verfolgung von Verstößen gegen Berufsstandregeln reglementierter Berufe durch öffentliche Stellen möglich sein, sondern auch der Zweckbindungsgrundsatz ausgehöhlt werden. Dadurch bestünde die Gefahr, dass das deutsche Datenschutzrecht unter das Niveau des bisherigen Bundesdatenschutzgesetzes sinken würde. Die Kritik des Bundesjustizministeriums sowie der Bundesdatenschutzbeauftragten bezieht sich nicht nur auf rechtliche, sondern auch auf strukturelle Mängel. Das Bundesjustizministerium legt dem BMI daher nahe, die streitigen Fragen in der kommenden Legislaturperiode zu klären. Laut Netzpolitik.org erscheine es vor diesem Hintergrund am sinnvollsten, zurück auf Null zu gehen und einen Neuanfang zu starten.

EU-Datenschutz-Grundverordnung könnte für deutsche Unternehmen teuer werden

4. Mai 2015

Einem Bericht der Süddeutschen Zeitung zufolge, könnten die – sich immer noch in der Erarbeitung der EU-Gremien befindlichen – Grundsätze der europäischen Datenschutz-Grundverordnung die deutschen Unternehmen Milliarden kosten. Dies gehe aus einer Schätzung des Statistischen Bundesamtes hervor, die der Zeitung vorliegen. Allein um den umfassenden Informationspflichten nachzukommen, müssten die Unternehmen im ersten Jahr mit einem Kostenaufwand in Höhe von 1,5 Milliarden Euro planen. Für die weiteren Jahre nach der Umstellung komme noch einmal eine Milliarden Euro pro Jahr hinzu. Diese massiven Kosten hätten auch das Bundesinnenministerium aufhorchen lassen, das die Schätzung in Auftrag geben lassen habe, so die Süddeutsche. Das Ministerium habe verlauten lassen, dass dies Zahlen seien, die man sich ansehen müsse. Es müsse eine Balance zwischen Datenschutz und Wirtschaft gefunden werden.

Darüber hinaus könne es zu größeren Belastungen für kleinere Unternehmen kommen, da die Vorschläge aus Brüssel zur Grundverordnung nicht zwischen großen Firmen und Kleinunternehmen unterscheiden. Die Bundesregierung sei sich dieser Schieflage bewusst und wolle daher dazu beitragen, dass die Situation von Kleinunternehmen mit bis zu zehn Mitarbeitern verbessert werde. So sei es denkbar, dass die Unternehmen keiner automatischen Informationspflicht in Form der Herausgabe der gesammelten Daten an die Nutzer nachkommen, sondern sie erst dann aktiv werden müssten, wenn sie vom Nutzer darum gebeten werden würden. Ob diese Ausnahme durchgesetzt werden könne, sei aber fraglich.

Die vom Statistischen Bundesamt geschätzten Mehrkosten basieren jedoch lediglich auf vier von insgesamt 30 Artikeln. Es sei durchaus möglich, dass auch noch weitere Artikel zu finanziellen Belastungen führen könnten, so das Innenministerium.