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Niedersachsen: Polizeiliche Fahndungen über Facebook

8. Februar 2012

Der niedersächsische Innenminister Schünemann hat am gestrigen Tag bekannt gegeben, dass die Polizei Niedersachsen ihre Fahndungen über das soziale Netzwerk Facebook weiter ausbauen werde. Bisherige Fahndungserfolge würden eindeutig belegen, dass sich die Polizei diesem Medium nicht verschließen dürfe. Die datenschutzrechtlichen Bedenken, die noch vor rund zwei Wochen dazu geführt haben, dass Fahndungen der Polizei Hannover über Facebook vorläufig eingestellt wurden, seien mittlerweile ausgeräumt. Künftig seien nicht mehr die Inhalte der Fahndungsaufrufe auf Facebook zu finden, sondern die Polizei werde lediglich Verlinkungen auf eigene Inhalte implementieren. Eine Speicherung von personenbezogenen Daten erfolge ausschließlich auf polizeieigenen Servern. Damit sei gewährleistet, dass die Polizei die datenschutzrechtliche Hoheit über diese behalte. Eine Übermittlung von personenbezogenen Daten in die USA sei ausgeschlossen. (sa)

Facebook führt Timeline ein – ob man will oder nicht

31. Januar 2012

Die neue Funktion „Timeline“ (deutsch „Chronik“) ist eine gravierende Umstellung für alle Nutzer des Internetportals Facebook. Denn sie gräbt alles aus, was ein Nutzer jemals im social Network sichtbar gemacht hat. Zwar lassen sich alle Einträge im Nachhinein verbergen oder löschen, aber das Internet vergisst nie. Die Timeline gibt einen direkten Zugriff auf alle Statusnachrichten, Fotos, Pinnwandeinträge, und neu: eine Karte, auf der alle besuchten Orte und derzeitigen Standorte eingezeichnet sind. Zudem kann der jeweilige Nutzer seine Seite noch individueller gestalten, da die Timeline eine weitere Neuigkeit mit sich bringt: das sogenannte „Cover“ ist ein großformatiges Foto am oberen Rand des Profils, dass das Profil noch persönlicher gestalten soll. Laut Marc Zuckerberg hat es den Vorteil „alle wichtigen Geschichten deines Lebens auf einer einzigen Seite zu erzählen“.

Doch fraglich ist, ob man damit nicht zu viel von sich Preis gibt. Alles in allem ist die Timeline ein öffentlich einsehbarer Lebenslauf mit Details, die man lieber verschweigen würde, oder sogar sollte, denn viele User verwechseln ihr Profil mit einem Tagebuch.

Datenschutzrechtlich wirft das aktuelle Vorgehen diverse Bedenken auf:

  • Zunächst wird das Transparenzgebot nicht gewahrt; der Nutzer wird nicht (genügend) über die Verwendung seiner personenbezogenen Daten aufgeklärt.
  • Auch hat der Nutzer beim Hochladen von Informationen keine Wahl sich zu schützen, da alles sofort publiziert wird. Es gibt keinen regelmäßigen Opt-in, der sich auf diese Frage bezieht. Der Nutzer kann also im extremsten Falle erst durch nachträgliche Löschung von Daten aus der Timeline seine Privatsphäre schützen.
  • Auch ist fraglich, was mit den preisgegebenen personenbezogenen Daten passiert. Denn was in Facebook veröffentlicht wird, wird in den USA gehostet. Dies ist datenschutzrechtlich angesichts der unterschiedlichen Datenschutz-Niveaus rechtlich bedenklich, wenngleich immer wieder eingewendet wird, dass Facebook ja Mitglied des sog. Safe Harbor Abkommens ist. Letzteres erlaubt den Datentransfer auch nicht per se sondern nur unter bestimmten Voraussetzungen. Vor diesem Hintergrund beschloss der Düsseldorfer Kreis am 8.Dezember 2011 „auch außereuropäische Anbieter sozialer Netzwerke, müssen das nationale Datenschutzrecht beachten, wenn sie ihr Angebot an deutsche Nutzerinnen und Nutzer richten“. Dies wird gerade jetzt zu einem so wichtigen Thema, da die Timeline für Mitglieder verpflichtend wird, d.h. diese wird bald für sämtliche Nutzer eingeschaltet, egal ob er dies will, oder nicht.

Den Usern, denen die Timeline zuwider ist, bleibt nichts anderes übrig, als sich bei Facebook abzumelden. Und das ist bekanntlich nicht leicht, jedenfalls wenn man seine Daten nach der Kündigung des Accounts auch wirklich gelöscht wissen will. (evn)

IHK erhebt Klage gegen Unterlassungsverfügung des ULD

26. Januar 2012

Nach Meldungen der dpa geht der Streit um Facebook-Fanseiten in die nächste Runde: Das Bildungswerk der Industrie-und Handelskammer Schleswig-Holstein hat nach Angaben der IHK beim VG Schleswig Klage erhoben. Ziel sei, die Unterlassungsverfügung des Landeszentrums für Datenschutz (ULD) zu beseitigen. Eine gerichtliche Klärung sei erforderlich, um die bereits entstandenen Wettbewerbsverzerrungen für die Wirtschaft auszuräumen, begründete die IHK den Schritt.

Vorausgegangen war die Forderung des ULD, alle Betreiber von Webseiten in Schleswig-Holstein müssten den „Gefällt mir“-Button von ihren Webseiten entfernen. Nach Auffassung des ULD verstoßen derartige Angebote gegen das Telemediengesetz (TMG) und gegen das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) bzw. das Landesdatenschutzgesetz Schleswig-Holstein (LDSG SH). Schuld sei die Weitergabe von Verkehrs- und Inhaltsdaten in die USA, sobald eine Website mit dem „Gefällt mir“-Button von Facebook aufgerufen werde. Außerdem würde für den Seitenbetreiber eine Reichweitenanalyse erstellt.

Das ULD begründet den Verstoß gegen deutsches und europäisches Datenschutzrecht damit, dass Nutzer nicht oder nicht ausreichend über die Vorgänge informiert würden. Was Facebook als Nutzungsbedingungen oder Datenschutzrichtlinien vorweise, erfülle nicht annähernd die Anforderungen an eine wirksame Einwilligung in die Datensammlung. (ssc)

Berliner Datenschutzbeauftragter möchte, dass Facebook-Plugins auf Behördenseiten unterbleiben

4. Januar 2012

Nach seinem schleswig-holsteinischen Kollegen Weichert fordert nun auch der Berliner Datenschutzbeauftragte Alexander Dix, dass Behörden keine Social-Plugins von Facebook einsetzen sollten. In einem Interview sagte Dix der Berliner Zeitung , dass es nicht sein könne, dass eine Berliner Behörde [durch die Einbindung von Social-Plugins – Anm. der Redaktion] klar gegen deutsches und europäisches Datenschutzrecht verstoße, nur um die eigene Popularität zu steigern.

Um den Behörden dennoch eine zeitgemäße Präsentation zu ermöglichen, hat sich Dix an Innensenator Frank Henkel gewendet, welcher in Berlin auch für die IT zuständig ist, und diesem dringend empfohlen, die Suche nach einer datenschutzgerechten Lösung auf die Agenda zu nehmen.

Auch wenn er grundlegend die gleichen Forderungen wie sein Amtskollege aus Schleswig-Holstein erhebt, so unterscheidet sich doch die Wahl der möglichen Mittel. Während Weichert die sogenannte 2-Klick-Lösung als nicht ausreichend erachtet und zu dem Schluss kommt, dass eine datenschutzkonforme Einbindung von Social-Plugins eigentlich momentan unmöglich sei, verweist Dix in dem Interview ausdrücklich auf die 2-Klick-Lösung des Heise-Verlags und bezeichnet diese als einfache, praktikabele Lösung. Insofern scheint zwischen Deutschlands Datenschützern Uneinigkeit in der Frage zu bestehen, wie sehr sich mündige Bürger durch Aktivierung von Social-Plugins in punkto Datenschutz selbstgefährden dürfen. (se)

Deutsche vertrauen Krankenkassen und Banken in Bezug auf Datenschutz – Sozialen Netzwerken schlägt Misstrauen entgegen

Nach einer repräsentativen Forsa Umfrage unter mehr als 1.000 Personen ab 14 Jahren vertrauen die Deutschen den Krankenkassen und Banken, wenn es um den Umgang mit ihren personenbezogenen Daten geht. Bei der Umfrage, die für den BITKOM (Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V.) durchgeführt wurde, gaben 77 % der Befragten an, Krankenkassen sehr starkes/starkes Vertrauen entgegenzubringen. Fast ebenso gut schnitten Banken mit 75 % und Ärzte bzw. Krankenhäuser mit 74 % ab.

Versicherungen (60 %), Staat und Behörden (59 %) und Energieversorger (50 %) liegen im Mittelfeld der abgefragten Branchen. Ihren Telekommunikationsanbietern bringen die Deutschen noch zu 48 % sehr starkes/starkes Vertrauen entgegen; 39 % der Befragten gaben dahingehend an, nur wenig ausgeprägtes Vertrauen in gut gelebten Datenschutz zu haben.

Deutlich abgeschlagen auf dem letzten Platz befinden sich sozialen Netzwerke. Während nur 4 % sehr starkes/starkes Vertrauen in den Datenschutz dort haben, brachten 46 % der Umfrageteilnehmer sozialen Netzwerken überhaupt kein Vertrauen im Hinblick auf Datenschutz entgegen. Es scheint, als hätten die Datenpannen von Facebook & Co. auch das Bewusstsein der durchschnittlichen Anwender erreicht. (se)

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Düsseldorfer Kreis äußert sich zum Datenschutz in sozialen Netzwerken

14. Dezember 2011

Der Düsseldorfer Kreis (eine informelle Vereinigung der obersten Datenschutzaufsichtsbehörden für den nicht-öffentlichen Bereich) hat am 08.12.2011 einen Beschluss zum Datenschutz in sozialen Netzwerken gefasst. Folgende Kernpunkte wurden dabei herausgearbeitet:

  • Das Telemediengesetz erfordert zumindest die pseudonyme Nutzungsmöglichkeit von sozialen Netzwerken. Nutzungsdaten dürfen nicht zur personenbeziehbaren Profilbildung verwendet werden, solange keine Einwilligung vorliegt. Nach der Beendigung der Mitgliedschaft sind jegliche Daten zu löschen.
  • Informationen darüber, welche Daten erhoben werden, und für welche Zwecke diese verarbeitet werden, müssen leicht zugänglich und verständlich sein.
  • Sämtliche Voreinstellungen müssen auf dem Einwilligungsprinzip beruhen, wenn nicht die Mitgliedschaft zwingend die Angabe solcher Daten voraussetzt. Insbesondere ist es nicht rechtmäßig zunächst mit der Datenverarbeitung zu beginnen und nur eine Widerspruchsmöglichkeit vorzusehen.
  • Ohne ausdrückliche und bestätigte Einwilligung des Abgebildeten ist es unzulässig, anhand von Fotos biometrische Gesichtserkennungsmerkmale zu erheben, zu speichern oder zu verwenden.
  • Die Betreiber der Netzwerke haben die sensiblen Daten durch geeignete technisch-organisatorische Maßnahmen zu schützen und einen Nachweis über diese Maßnahmen zu erbringen.
  • Um die besonders sensiblen Daten von Minderjährigen angemesen zu schützen sind datenschutzfreundliche Standardeinstellungen zu wählen. Weiterhin sind die Informationen über die Datenverarbeitung so zu formulieren, dass diese auch für Minderjährige verständlich sind.
  • Betroffenen muss eine einfache Möglichkeit gegeben werden, ihre Auskunfts-, Berichtigungs-, und Löschungsansprüche geltend zu machen. Dafür müssen zumindest die Kontaktdaten leicht auffindbar sein, damit Betroffene einen Ansprechpartner finden.
  • Es ist unzulässig Social-Plugins (z.B. den Like-Button von Facebook) auf Websites einzubinden, wenn dadurch eine Datenübertragung an den Anbieter des sozialen Netzwerkes erfolgt und die Nutzer nicht bereits vorher bezüglich der Datenübertragung informiert wurden und ihnen eine Möglichkeit zur Unterbindung der Datenübertragung eingeräumt wurde. Nur wenn die Nutzer verlässliche Informationen über die übermittelten Daten und deren Zweck erhalten, können sie rechtswirksam ihre Einwilligung erklären. In der Regel werden Anbieter deutscher Websites nicht über die nötigen Kenntnisse bezüglich der Datenverarbeitungsvorgänge verfügen, um  die Nutzer entsprechend zu informieren. Daher begehen die Anbieter der Websites selbst Rechtsverstöße, wenn sie Social-Plugins einbinden, die sie in Bezug auf die Datenverarbeitung nicht überblicken können.
  • Auch Betreiber, die außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) ansässig sind, müssen sich deutschem Datenschutzrecht unterwerfen, wenn sie ihre Datenerhebung durch einen Rückgriff auf Rechner von Nutzern in Deutschland verwirklichen (§ 1 Abs. 5 Satz 2 BDSG). Daher sei auch ein Inlandsvertreter als Ansprechperson für die Datenaufsicht zu bestellen (§ 1 Abs. 5 Satz 3 BDSG). Eine Anwendung des BDSG kann nich dadurch umgangen werden, dass eine rechtlich selbständige Niederlassung in einem anderen Staat des EWR gegründet wird. (Damit stellt sich der Düsseldorfer Kreis gegen Facebook, die bisher auf dem Standpunkt beharren, dass nur der irische Datenschutz auf Facebook Anwendung fände – Anmerkung der Redaktion)

(se)

Verbraucherschutzministerin Aigner legt Beschwerde gegen Facebooks Gesichtserkennung ein

Nachdem der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz bereits rechtliche Schritte gegen Facebook angekündigt hat, ist nun auch Bundesverbraucherschutzministerin Aigner aktiv geworden. Sie hat sich nach Meldung der dpa mit einem Brief an die US-Handelskommission FTC gewandt, in welchem sie moniert, dass Facebook das Safe-Harbor-Abkommen verletze.

Nach DPA-Angaben wirft Aigner Facebook insbesondere vor, in Bezug auf die Gesichtserkennung vermutlich die weltweit größte Datenbank mit biometrischen Merkmalen einzelner Personen zu erstellen, ohne über deren biometrische Erfassung klar und verständlich zu informieren

Wenig später erklärte sich Facebook gegenüber der FTC zu strengeren Datenschutzauflaugen in den USA bereit, nachdem zuvor mehrfach gegen datenschutzrechtliche Selbstverpflichtungen verstoßen worden war. Insbesondere verpflichtete sich Facebook nun dazu, neue Funktionen und Einstellungen nicht mehr automatisch freizuschalten, ohne die Einwilligung des Nutzers einzuholen. Diese Praxis hatte in der Vergangenheit vielfach für Kritik gesorgt, so auch bei der Einführung der Gesichtserkennung.

Eben diese von Aigner expliziert kritisierte Gesichtserkennung findet jedoch keinen expliziten Niederschlag in der neuen Vereinbarung mit der FTC (se).

 

Irische Behörde will Facebook prüfen – Wissenschaftlicher Dienst legt Gutachten zu Social-Plugins vor

24. Oktober 2011

Wie heise online berichtet, plant die irische Datenschutzbehörde eine Überprüfung der europäischen Facebook-Niederlassung in der kommenden Woche. Anlass hierfür gaben auch die Beschwerden des österreichischen Studenten, der seine bei Facebook gespeicherten Daten angefordert hatte. Auf der ihm anschließend übersandten CD mit einem 1200 Seiten starken Dokument fanden sich unter anderem Einträge und Daten, die er längst gelöscht hatte.

Die Überprüfung von Facebook in Dublin soll nach dem Bericht etwa eine Woche dauern. Zuständig ist der irische „Data Protection Comissioner“, weil Facebook allein in Irland die „Facebook Ireland Limited“ als Niederlassung für Europa betreibt.

Inzwischen hat sich auch der Wissenschaftliche Dienst des Bundestages mit Facebook beschäftigt. Genauer ging es um die Anfrage eines FDP-Bundestagsabgeordneten, ob das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz (ULD) in Schleswig-Holstein Nutzern der Social-Plugins von Facebook zu Recht vorwerfe, gegen deutsches Datenschutzrecht zu verstoßen.

Das eindeutige Fazit der Wissenschaftler lautet, dass wegen deutlicher Unsicherheiten im geltenden Datenschutzrecht keinesfalls eindeutig von einem Verstoß ausgegangen werden könne. Die Rechtsauffassung des ULD sei vertretbar, die Behauptung eines eindeutigen Verstoßes aber unzutreffend.

Problematisch sei besonders der Personenbezug von Cookies und IP-Adressen. Die Anforderungen an die Bestimmbarkeit einer Person seien sehr umstritten und von der Rechtsprechung nicht einheitlich geklärt. Diese Kontroverse würde aber vom ULD ausgeblendet. Nicht nachvollziehbar sei auch die Begründung einer Auftragsdatenverarbeitung  nach  §11 BDSG, aus der sich die angeprangerte Verantwortlichkeit der Webseitenbetreiber für die von Facebook erstellen Statistiken ergeben könnte. (ssc)

Facebook prüft Ausnahmeregelung für Schleswig-Holstein

Nach den seitens des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) geäußerten erheblichen rechtlichen Bedenken gegen Social-Plug-Ins und Fanpages von Facebook möchte Facebook laut Medienangaben nun prüfen, wie es technisch zu realisieren sei, dass Daten schleswig-holsteinischer Internetnutzer nicht mehr in die USA übermittelt werden. Zudem soll sich Facebook bereit erklärt haben, technische Details zur weiteren Prüfung der Datenverarbeitungen durch das ULD preis zu geben.

Dies sei im Rahmen eines zweiten Treffens des Datenschutzbeauftragten des Landes Schleswig-Holstein Weichert mit dem Europa-Vertreter von Facebook Richard Allen in Kiel besprochen worden. „Das war insofern ergiebig, als dass Facebook zum ersten Mal richtig verstanden hat, was unsere rechtlichen Argumente und technischen Probleme sind.“ , so Weichert. (sa)

2-Klick-Lösung für besseren Datenschutz bei Social-Plugins

11. Oktober 2011

Der Heise-Verlag stellt seit einiger Zeit allen interessierten Webmastern ein Skript zur Verfügung, welches dafür sorgt, dass die Social-Plugins von Facebook, Twitter und Google+ keine Daten übermitteln, bevor die Nutzer die Funktionalität der Schaltflächen nicht freischalten.

Ein solches Vorgehen ist notwendig, da insbesondere Facebooks Like-Button völlig ohne Zutun der Nutzer Daten an Facebook sendet. Dafür reicht bereits der Aufruf der Seite, auf der der Like-Button eingebunden ist; einer aktiven Nutzung des Buttons bedarf es nicht.

Bei der 2-Klick-Lösung laufen, im Gegensatz zu den normal eingebunden Social-Plugins, die Skripte der Social-Media-Anbieter nicht schon beim Laden der Seite im Hintergrund. Der Nutzer muss die Schaltflachen erst über einen Klick “scharf schalten”. Dies aktiviert die Skripte und die Funktionalität der Schaltflächen. Bereits wenn man den Mauszeiger über den deaktivierten Button bewegt (Mouseover), erhält der Nutzer ein Infofenster, das darauf hinweist, dass schon das reine Aktivieren der Schaltflächen zu einer Datenübermittlung an Dritte führt. Weiterhin wird in der kurzen Mitteilung auf eine “i” Schaltfläche verwiesen, die ihrerseits beim Mouseover erläutert, dass beim Aktivieren der Buttons Daten in die USA übertragen und dort auch möglicherweise gespeichert werden. Ein Klick auf “i” leitet auf die Projektseite weiter. Dort finden sich weitere Angaben zu den technischen Hintergründen und der Notwendigkeit des gewählten Verfahrens.

Heise verweist selber darauf, dass ein solches Verfahren bereits zuvor bei SWR3 und RP-Online eingesetzt wurde. Nichtsdestotrotz hat die Freigabe des Quellcodes durch Heise, sowie der große mediale Aufwand seitens des Verlags, eine gewisse Katalysatorwirkung für deutsche Onlinemedien gehabt. Heise selbst spricht von über 500 Anfragen allein in der ersten Woche. Auch große deutsche Portale wie zeit.de und computerbase.de sind mittlerweile dazu übergegangen, Social-Plugins standardmäßig zu deaktivieren.

Facebook selbst zeigte sich von dieser Lösung wenig begeistert und beschwerte sich sowohl bei Heise als auch bei SWR3 über einen Verstoß gegen die Platform Policies, da die Betreiber eine Facebook Funktion nachahmten. Dies wurde damit begründet, dass eine Schaltfläche, die wie ein Like-Button aussehe, auch die Funktionalität des Like-Buttons haben müsse. Um einer Sperrung der betroffenen Domains bei Facebook zu verhindern, haben die Verwantwortlichen das Design der deaktivierten Facebook-Buttons mittlerweile so angepasst, dass diese nicht mehr dem Like-Button von Facebook ähneln.

Während die 2-Klick-Lösung für den durchschnittlichen Internetnutzer ausschließlich positiv ist, da eine Datenübermittlung zu den Social-Media-Anbietern ohne sein Zutun nicht mehr stattfindet, reicht einigen Datenschützern diese Initiative nicht aus. Thilo Weichert vom ULD (Unabhängiges Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein) sieht darin zwar einen Schritt in die richtige Richtung, die aber nicht ausreiche. Nach seiner Einschätzung ist die Information beim Aktivieren des Button nicht ausreichend, da eine wirksame Einwilligung voraussetze, dass die Nutzer wüssten, worein sie einwilligten. Facebook lege aber bisher nicht dar, was mit den Nutzerdaten geschehe. Folgt man dieser Argumentation, ist eine datenschutzkonforme Nutzung von Facebook, und den entsprechenden Plugins, überhaupt nicht möglich, weil es immer an der erforderlichen informierten Einwilligung fehlt.

Unbeachtet dieser Kritik steht es völlig außer Frage, dass eine Einbindung der Social-Plugins im Wege der 2-Klick-Lösung deutlich datenschutzfreundlicher ist, als die Plugins ohne jegliche Restriktionen einzubauen. Wer also (überhaupt) plant Social-Media-Plugins zu verwenden, sollte im Interesse der Besucher seiner Website eine solche Lösung implementieren. (se)

 

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