Bitkom: Umfrage zur DSGVO

13. Oktober 2022

Der Digitalverband Bitkom veröffentlichte vor Kurzem die Ergebnisse einer Umfrage, bei der deutsche Unternehmen zur Umsetzung der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) befragt wurden. Für die Umfrage „Datenschutz in der deutschen Wirtschaft: DSGVO & internationale Datentransfers“ erhob Bitkom die Daten von 503 Unternehmen, mit mindestens 20 Mitarbeitern.

Größtenteils umgesetzt

Zunächst wurde im Rahmen der Umfrage die Frage gestellt, wie weit die Unternehmen mit der Umsetzung der DSGVO seien. Hierbei gaben 22 Prozent an, dass sie die DSGVO bereits vollständig umgesetzt hätten. Danach folgten 40 Prozent der Unternehmen, die die DSGVO nach eigenen Angaben bereits größtenteils umgesetzt hätten. Allerdings sei laut 33 Prozent der befragten Unternehmen in ihrem Betrieb die DSGVO nur teilweise umgesetzt worden.  Zwei Prozent aller Unternehmen hätten erst kürzlich mit der Umsetzung begonnen

Probleme bei der Umsetzung

Anschließend wollte Bitkom wissen, woran die Umsetzung der DSGVO im Unternehmen gescheitert sei. Dafür ermittelte der Verband zunächst alle externen Faktoren, die ein Hindernis bei der Umsetzung der DSGVO darstellten.

Laut 88 Prozent aller befragten Unternehmen sei die Umsetzung der DSGVO im Betrieb nie vollständig abgeschlossen. Demnach sei die Rechtsumsetzung, beispielsweise aufgrund immer neuer Guidelines, regelmäßig erneut anzugehen. Den zweiten und dritten Platz der Faktoren, die die Umsetzung der DSGVO hemmten, belegen die fehlende Rechtssicherheit (78 Prozent) und die Implementierung neuer Anwendungen im Betrieb (77 Prozent). Zusätzlich sei ein weiteres Problem die uneinheitliche Auslegung der DSGVO innerhalb der Europäischen Union (EU; 57 Prozent) und die uneinheitliche Auslegung innerhalb Deutschlands (40 Prozent).

Hinzu kommen weitere Faktoren, auf die die Unternehmen einen direkten Einfluss haben.  Der zeitliche Aufwand bei der IT- und Systemumstellung (45 Prozent) sowie fehlende finanzielle Ressource (32 Prozent) stellen für die Unternehmen die größten Hemmnisse dar. Im Vergleich zum Vorjahr sank allerdings die Anzahl der Unternehmen, die angaben, dass fehlende qualifizierte Beschäftigte ein Hemmnis darstellten, von 33 auf 24 Prozent.

Hemmnisse bei der Digitalisierung

Als weiteres Problem der DSGVO- Umsetzung im Unternehmen erwies sich, dass ein strenger Datenschutz die Digitalisierung erschwere (68 Prozent). Außerdem gaben 65 Prozent der befragten Unternehmen an, dass der uneinheitliche Datenschutz die Digitalisierung bremse. Der Bitkom-Hauptgeschäftsführer Dr. Bernhard Rohleder betonte dabei, dass „(…) eine Balance zwischen Datennutzung und Datenschutz (…)“ erforderlich sei.

Datenübermittelung in Drittländer

Zusätzlich ermittelte Bitkom, dass lediglich 40 Prozent der befragten Unternehmen personenbezogene Daten nicht in Drittländer außerhalb der EU übermittelten. Demnach stimmten 39 Prozent der Unternehmen dafür, dass für den internationalen Datentransfer eine politische Lösung erforderlich sei.

EuGH kippt anlasslose Vorratsdatenspeicherung

12. Oktober 2022

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hält die anlasslose Vorratsdatenspeicherung in Deutschland für rechtswidrig – und für einen Verstoß gegen die Grundrechte. So ist das allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 Abs. 1 GG iVm. Art. 1 Abs. 1 GG betroffen, und darüber die informationelle Selbstbestimmung.

Dies entschied der EuGH in seiner Entscheidung vom 20. September 2022. Sie stellt eine äußerst bedeutende Entscheidung für den zukünftigen Kurs der Bundesregierung dar. Somit wird im Kontext der digitalen Strafverfolgung, anhand spezifischer Kommunikationsdaten verdächtigter Bürger, wohl ein anderes Vorgehen unvermeidlich sein.

Bundesjustizminister stellt sogenanntes „Quick-Freeze-Verfahren” vor

Mit diesem Verfahren soll eine anlasslose Speicherung von Kontaktdaten durch Unternehmen vermieden- und stattdessen ein sinnbildliches Einfrieren von Verkehrsdaten ermöglicht werden. Es handelt sich dabei um einen Zugriff auf noch im Unternehmen vorhandene Daten.
Klärend muss an dieser Stelle erläutert werden, dass es sich bei den nun einzufrierenden Telekommunikationsdaten („Verkehrsdaten“) nicht um anlasslos gespeicherte Daten handelt. Die betroffenen Daten liegen aufgrund unternehmenseigener Agenden schlichtweg noch vor.

Das „Quick-Freeze-Verfahren“ in zwei Schritten

Im ersten Schritt soll Ermittlungsbehörden, bei Verdacht auf eine Straftrat mit erheblicher Bedeutung hin, ein agiles Einfrieren möglicher relevanter Verkehrsdaten beim Unternehmen möglich gemacht werden. Provider dürften sodann vorhandene korrelierende- sowie neu anfallende Daten nicht mehr löschen.
Im zweiten Schritt erst würde eine Übermittlung der Daten an die Ermittler erfolgen. Auch hierfür wäre wieder ein Gerichtsbeschluss unter der Voraussetzung, dass die eingefrorenen Daten auch wirklich ermittlungsrelevant wären, notwendig.

Fazit

Mit der Entscheidung des EuGH geht der Kurs der Bundesregierung unweigerlich in eine Richtung die zugunsten der Grundrechte ausfällt. Ein stetiges Gefühl von Überwachung hat in einer demokratischen Gesellschaft schlichtweg keinen Platz. Auch die Ermittlungsbehörden haben durch diese Entscheidung keine Nachteile. Das „Quick-Freeze-Verfahren“ könnte sich möglicherweise als ein agiles Instrument zur zuverlässigen Bekämpfung von Kriminalität erweisen.

BlnBDI: Bußgeld iHv. 525.000 Euro gegen E-Commerce-Unternehmen

7. Oktober 2022

BlnBDI: Bußgeld iHv. 525.000€ gegen E-Commerce-Unternehmen

Der (kommissarische) Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (BlnBDI) verhängte ein Bußgeld in Höhe 525.000 Euro gegen ein Berliner E-Commerce-Unternehmen. Grund für das Bußgeld war ein Interessenkonflikt des betrieblichen Datenschutzbeauftragten.

Datenschutzbeauftragter in Doppelrolle

Das betroffene E-Commerce-Unternehmen gehört einem Konzern an. Teil des Konzerns sind u.a.  zwei Tochtergesellschaften, die für das E-Commerce-Unternehmen den Kunden-Service und die Bestellungen ausführen. Im Rahmen dieser Dienstleistungen verarbeiten beide Tochtergesellschaften die personenbezogenen Daten der Kunden. Demnach sind sie als Auftragsverarbeiter für das E-Commerce-Unternehmens tätig.

In seinem Bericht erläuterte der kommissarische BlnBDI, dass in diesem Fall die Aufgaben des betrieblichen Datenschutzbeauftragten des E-Commerce-Unternehmens problematisch seien. Dieser sei zugleich als Geschäftsführer beider Tochtergesellschaften tätig. Folglich könne es zu einem Interessenkonflikt zwischen den Aufgaben der Geschäftsführung und denen des Datenschutzbeauftragten kommen.

Der Datenschutzbeauftragte eines Betriebes könne neben seiner datenschutzrechtlichen Funktion weitere Aufgaben und Tätigkeiten übernehmen. Allerdings müssen nach Art.  38 Abs. 6 S. 2 DSGVO Verantwortlicher oder Auftragsverarbeiter sicherstellen, „(…) dass derartige Aufgaben und Pflichten nicht zu einem Interessenkonflikt führen.“

Ein solcher Interessekonflikt bestehe hier, da der Datenschutzbeauftragte zwei sich widersprechende Aufgaben ausführe. Einerseits müsse er in der Funktion als betrieblicher Datenschutzbeauftragter zur Wahrung des Datenschutzes im Unternehmen beitragen. Andererseits entscheide er, als Geschäftsführer der Auftragsverarbeiter, über die Umsetzung des Datenschutzes in den Unternehmen.

Der betriebliche Datenschutzbeauftragte solle aber eine unabhängige Instanz im Unternehmen sein.

Konsequenzen

Der kommissarische BlnBDI stellte zusätzlich fest, dass er gegenüber dem E-Commerce-Unternehmen bereits eine Verwarnung ausgesprochen habe. Allerdings habe das Unternehmen seine Aufgabenverteilung nicht angepasst, sodass ein solch hohes Bußgeld erforderlich sei.  

EuGH: Generalanwalt zur nationalen Umsetzung des Art. 88 DSGVO

Vor kurzem legte der Generalanwalt Manuel Campos Sánchez-Bordona seine Schlussanträge in der Rechtssache C-34/21 vor. Darin befasste er sich u.a. mit der Frage, ob § 23 des Hessischen Landesdatenschutzgesetzes (HDSIG) eine „spezifische Vorschrift“ im Sinne des Art. 88 DSGVO darstelle. Obwohl § 23 HDSIG eine landesrechtliche Vorschrift ist, könnten die Schlussanträge nationale Beachtung erlangen. Grund dafür ist, dass § 23 HDSIG gleichlautend mit § 26 BDSG ist.

Hintergrund

Die Vorlagefrage wurde dem EuGH vom VG Wiesbaden vorgelegt. In der Rechtssache stritten die beteiligten Parteien über die Durchführung von Online-Unterricht mittels eines Videokonferenzsystems. Konkret stand zur Debatte, ob Schulen die personenbezogenen Daten von Lehrkräften auf Grundlage einer Einwilligung verarbeiten können, oder ob als Rechtsgrundlage das berechtigte Interesse heranzuziehen sei.

Das vorlegende Gericht wollte wissen, ob § 23 HDSIG als „(…) eine „spezifischere Vorschrift“ hinsichtlich der Verarbeitung von personenbezogenen Beschäftigtendaten nach Art. 88 DSGVO anzusehen sei.“ (GA Sánchez-Bordona, Schlussanträge vom 22.09.22, Rs. C-34/21, Rn. 11)

Nach Art. 88 Abs. 1 DSGVO können die Mitgliedstaaten hinsichtlich der Datenverarbeitung im Beschäftigtenkontext nationale Regelungen erlassen. Der Generalanwalt Sánchez-Bordona stellte fest, dass eine spezifischere Vorschrift nur vorliege, wenn die Voraussetzungen des Art. 88 Abs. 2 DSGVO erfüllt seien. Die Norm müsse „geeignete und besondere Maßnahmen zur Wahrung der Würde, der berechtigten Interessen und der Grundrechte der Beschäftigten enthalten.“

Argumente

Aus Sicht des Generalanwaltes Sánchez-Bordona sei § 23 HDSIG keine speziellere Regelung im Sinne des Art. 88 DSGVO. Diese Ansicht begründete der Generalanwalt mit der Systematik und dem Wortlaut der Normen. Nach § 23 HDSIG könne ein Verantwortlicher die personenbezogenen Daten von Beschäftigten verarbeiten, wenn dies für einen bestimmten Zweck erforderlich sei. Die nationale Norm lege als Zwecke konkret „(…) die Entscheidung über die Begründung eines Beschäftigungsverhältnisses oder nach Begründung des Beschäftigungsverhältnisses (…) die Durchführung, Beendigung oder Abwicklung“ des Beschäftigtenverhältnisses fest.

Insoweit treffe § 23 HDSIG keine Bestimmung, die von Art. 6 Abs. lit. b DSGVO abweiche. Die Norm lege keine Regelung fest, die dem Schutz der Beschäftigtenrechte bei Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten diene. Dies sei aber für die Anforderung an eine „speziellere“, den Art. 88 DSGVO konkretisierende Norm erforderlich.

Fazit

Bei seiner Entscheidung ist der EuGH nicht an den Vortrag des Generalstaatsanwaltes gebunden. Es ist aber nicht ausgeschlossen, dass die Stellungnahme im Rahmen des Beschäftigtendatenschutzes künftig Beachtung findet.

Neue Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit

Das Berliner Abgeordnetenhaus hat am 6. Oktober Meike Kamp als neue Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (BlnBDI) gewählt. Damit tritt sie die Nachfolge von Maja Smoltczyk an, deren Amtszeit im Oktober 2021 nach mehr als fünf Jahren endete. Die BlnBDI ist eine unabhängige oberste Landesbehörde des Landes Berlin, die sowohl Kontroll- als auch Beratungsaufgaben im Bereich des Datenschutzes und der Informationsfreiheit wahrnimmt.

Meike Kamp ist Juristin mit einem Schwerpunkt auf Datenschutz sowie Medien- und
Informationsfreiheit. Bis zu ihrem Amtsantritt als BlnBDI ist sie für das Land Bremen
als Sitzungsvertreterin im Rechts- und Innenausschusses des Bundesrates tätig.

In der Vergangenheit stand sie bereits von 2010 bis 2019 bei der BlnBDI im Dienst, zuletzt als Leiterin des
Referats I B Wirtschaft. Zuvor führte Kamp am unabhängigen Landeszentrum für Datenschutz
Schleswig-Holstein das Referat Datenschutz im nichtöffentlichen Bereich einschließlich Telemedien
und Telekommunikation.

Volker Brozio, der kommissarische Dienststellenleiter der BlnBDI, äußerte sich zuversichtlich und erfreut darüber, dass nach einem Jahr nun feststehe, wer die Nachfolge von Maja Smoltczyk übernimmt. In einem nächsten Schritt werde er Meike Kamp demnächst die Amtsgeschäfte übergeben.

LfD Niedersachsen: Keine Profilbildung zu Werbezwecken

29. September 2022

Die Landesbeauftragte für den Datenschutz Niedersachsen (LfD Niedersachsen) warnte eine große Anzahl genossenschaftlicher Banken davor, mit Hilfe von Kundendaten Profile für Werbezwecke zu bilden. Bereits vor einigen Monaten hatte die LfD Niedersachsen in einem ähnlichen Fall gegen die Volksbank ein Bußgeld in Höhe von 900.000€ verhängt.

Kein Smart-Data Verfahren

Konkret riet die LfD Niedersachsen davon ab, sog. Smart-Data Verfahren anzuwenden. Durch dieses Vorgehen können Banken für jeden Kunden passende Werbemaßnahmen auswählen. Dafür analysieren sie in einem großen Umfang die Zahlungsverkehrsdaten ihrer Kunden. Auf diese Weise verfügen Banken über Information, wie u.a. die Höhe des Gehalts, Ausgaben für Lebensmittel oder Bezüge von Sozialleistungen. Außerdem kaufen Banken regelmäßig personenbezogene Daten ihrer Kunden bei externen Dienstleistern ein. Demnach können die Banken beispielsweise Information über Schulabschlüsse, Anzahl der Kinder pro Haushalt oder Anteil geschiedener Personen in der Bevölkerung sammeln.

Die Datenanalyse zeige, wie hoch die Wahrscheinlichkeit sei, dass ein Kunde Interesse an einem bestimmten Produkt habe. Wenn der Analyse zufolge ein Kunde Interesse an einem Kredit oder einer Hausfinanzierung habe, könne die Bank konkret für ein solches Produkt werben.

Keine rechtmäßige Datenverarbeitung

In der Pressemitteilung verwies die LfD Niedersachsen auf das Mitte diesen Jahres an die Volksbank verhängte Bußgeld in Höhe von 900.000 Euro. Diesbezüglich führte die BfD aus, dass die fehlende Rechtsgrundlage das Problematische an der Datenverarbeitung im Rahmen des Smart-Data-Verfahrens sei.

Die Volksbank hatte sich auf ihr berechtigtes Interesse nach Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO berufen. Die LfD Niedersachsen stellte fest, dass Banken grundsätzlich ein berechtigtes Interesse an der „werblichen Ansprache“ ihrer Kunden haben können. Allerdings überwiege bei diesen Werbemethoden das Interesse der Kunden. 

Außerdem könne die Datenverarbeitung nicht auf Grundlage einer Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO erfolgen. Zwar wurden Einwilligungen der Kunden zur Datenverarbeitung eingeholt, diese seien aber zu unbestimmt. Der Kunde wisse nicht, in welchem Umfang die Bank seine personenbezogene Daten verarbeite. 

Fazit

Die LfD Niedersachsen betonte, dass sie zunächst lediglich Warnung ausgesprochen habe. Sie wollte sich Vor-Ort darüber informieren, ob Banken diese schwerwiegenden Verstöße gegen das Datenschutzrecht fortführen.

EuGH: deutsche Vorratsdatenspeicherung verstößt gegen EU-Recht

21. September 2022

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) enschied am 20.09.2022 wie bereits erwartet, dass die deutsche Vorratsdatenspeicherung nicht mit EU-Recht vereinbar sei (Rs. C-793/19, C-794/19). Der EuGH bestätigt mit diesem Urteil seine bisherige Rechtsprechung und folgt den Anträgen des Generalanwaltes.

Konkret bestätigte das Gericht, dass eine allgemeine und unterschiedslose Vorratsspeicherung von Verkehrs- und Standortdaten nicht mit dem europäischen Recht vereinbar sei. Der EuGH führt dazu aus, dass die Vorratsdaten “in Anbetracht ihrer Menge und Vielfalt es in ihrer Gesamtheit ermöglichen, sehr genaue Schlüsse auf das Privatleben der Person bzw. der Personen zu ziehen, deren Daten gespeichert wurden, und insbesondere die Erstellung eines Profils der betroffenen Person bzw. der betroffenen Personen ermöglichen, das im Hinblick auf das Recht auf Achtung des Privatlebens eine ebenso sensible Information darstellt wie der Inhalt der Kommunikationen selbst.” (Rn. 87). Gleichzeitig räumt der EuGH aber ein, dass eine Speicherung von Vorratsdaten unter ganz bestimmten Voraussetzungen mit dem EU-Recht vereinbar sei. Gründe hierfür könnten der Schutz der nationalen Sicherheit, die Bekämpfung von Kriminalität und der Schutz der öffentlichen Sicherheit eines Mitgliedsstaates sein. Insbesondere die Verhältnismäßigkeit müsste dann aber bedacht werden.

Die Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung befinden sich in § 113a Abs. 1 in Verbindung mit § 113b des TKG (Telekommunikationsgesetz). Hiergegen klagten Spacenet und die Telekom zunächst vor dem VG Köln. Schließlich landete das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, welches dem EuGH das Verfahren dann vorlegte und nach der Vereinbarkeit dieser Regelungen mit EU-Recht fragte. Die Pflicht zur Vorratsdatenspeicherung ist seit dem Urteil des VG Köln im Jahr 2017 ausgesetzt gewesen.

Die Bundesregierung hatte bereits vor der Urteilverkündung angekündigt, die Regelungen zur Vorratsdatenspeicherung reformieren zu wollen. Was Einzelheiten angeht ist man sich aber bisher nicht einig.

405 Millionen Euro Strafe für Instagram

Aufgrund der Veröffentlichung von personenbezogener Daten Minderjähriger muss das soziale Netzwerk Instagram in Irland ein Bußgeld in Höhe von 405 Millionen Euro zahlen. Dies verkündete der irische Data Protection Commissioner in seiner Presseerklärung vom 15. September.

Laut der irischen Behörde habe die Tochter des Internetriesen Meta Platforms Jugendlichen erlaubt, sogenannte “Business-Accounts” zu betreiben. Damit verbunden war die Veröffentlichung von Telefonnummern und E-Mail-Adressen der Minderjährigen. Zusätzlichen waren die Profile der Jugendlichen in Teilen standardmäßig auf “öffentlich” geschaltet, wodurch die Social-Media-Inhalte der Nutzenden öffentlich einsehbar waren.

Das Rekordbußgeld reiht sich in die strikte Handhabung der irischen Datenschutzbehörde in Bezug auf Meta Platforms und die verbundenen Tochterunternehmen ein. Bereits in den letzten 12 Monaten verhängte der DPC Bußgelder in Höhe von 225 Millionen Euro gegen Whatsapp und 17 Millionen Euro gegen Meta.

Meta kündigte in einer nicht öffentlichen Stellungnahme an, die Entscheidung des Data Protection Commissioner anzufechten und betonte, dass es sich bei den kritisierten Optionen um veraltete Einstellungen handele.

Vorratsdatenspeicherung: Neue Debatte nach anstehendem EuGH-Urteil?

20. September 2022

20. September 2022: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) urteilt erneut über das Thema Vorratsdatenspeicherung. Diesmal geht es um das diesbezüglich schon länger auf Eis liegende deutsche Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung. Wird die Entscheidung des EuGHs frischen Wind in die Diskussion bringen?

Was soll gespeichert werden?

Grundsätzlich meint Vorratsdatenspeicherung das Speichern von Verbindungsdaten. Es handelt sich nicht um explizite Inhalte einzelner Kommunikationen, sondern um die abstrakte Speicherung von Kommunikationseckdaten. So ist also lediglich die Aufklärung und Speicherung im Kontext der folgenden Fragestellungen berührt:

– Wer hat wann mit wem wie lange telefoniert, und von welchem Ort aus?
– Wer hat an wen eine E-Mail geschrieben?
– Mit welcher IP-Adresse war ich wie lange im Internet unterwegs?

Adressaten der Vorratsdatenspeicherung

Speicherverpflichtete wären Kommunikationsunternehmen. Durch eine vorrätige Speicherung soll staatlichen Behörden ein Zugang zu Verbindungsdetails ermöglicht werden. Ein Zugang zu derartigen Informationen soll für zehn Wochen gewährleistet werden. Daneben sei auch ein Zugriff auf Standortdaten für einen Zeitraum von vier Wochen angedacht.

Wird der EuGH seine bisherige Linie beibehalten?

In einem Urteil im Jahr 2016 zu einem schwedischen Gesetz entschied und beanstandete der EuGH, „Eine allgemeine und unterschiedslose Speicherung aller Vorratsdaten ohne konkreten Anlass sei nicht mit den EU-Grundrechten vereinbar”. Dieser strengen Linie blieb der EuGH in seinem Urteil im Jahr 2020 grundsätzlich treu, legte jedoch Ausnahmen für eine Speicherung fest. Staatlichen Behörden solle demnach ein Zugriff unter bestimmten Voraussetzungen ermöglicht werden. Dies solle auf Daten mit Verbindung zu Kriminalitätshotspots, zum nationalen Schutz vor akuter Terrorgefahr sowie der anlasslosen Speicherung von IP-Adressen anzuwenden sein.


Ob der EuGH einen Trend zur Lockerung der Vorratsdatenspeicherung setzt wird sich mit dem ersehnten Urteil zum deutschen Gesetz zeigen.

NRW: Erste Überwachungsstelle für Verhaltensregeln akkreditiert

Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen (LDI NRW) hat am 14.09.2022 zum ersten Mal eine Überwachungsstelle für Verhaltensregeln nach Artikel 41 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) akkreditiert (Pressemitteilung).

Hilfreiches Instrument bei Auslegungsfällen

Die DSGVO sieht vor, dass sich Wirtschaftsbranchen selbst Verhaltensregeln zum Umgang mit personenbezogenen Daten auferlegen können, um so die DSGVO zu konkretisieren.  Art. 40 Abs. 2 DSGVO legt die Bereiche fest, für welche konkrete Verhaltensvorgaben gemacht werden können. Dazu gehören beispielsweise die faire und transparente Verarbeitung sowie die berechtigten Interessen des Verantwortlichen in bestimmten Zusammenhängen. Diese Verhaltensregeln (Codes of Conduct, CoC) können dann von der zuständigen Datenschutzaufsichtsbehörde genehmigt werden. Sie dienen dann als Handlungsorientierung für das Unternehmen. So kann erwünschtes Verhalten gefördert bzw. unerwünschte Handlungen minimiert werden. Darüber hinaus können Auslegungsfragen mithilfe solcher Vorgaben einfacher gelöst werden. Eine Vereinfachung der Prozesse führt in der Regel zusätzlich auch zu einer Kostenersparnis. Konkret betreffen die vom LDI NRW akkreditierten Verhaltensregeln Wirtschaftsauskunfteien sowie die die Konkretisierung von Prüf- und Löschfristen für personenbezogene Daten.  

Kontrolle obliegt Privatwirtschaft

In Zukunft werde die Einhaltung der CoC dann von einer privaten Überwachungsstelle kontrolliert, die ebenfalls von der Datenschutzaufsichtsbehörde genehmigt wird. Diese Überwachungsstellen arbeiten nach Angabe der Behörde neutral und unabhängig. Sie seien extra dafür geschaffen worden, dass die Einhaltung der Datenschutzregeln von der Branche selbst überwacht wird.

Darüber hinaus hätten Bürger:innen nun eine zentrale Stelle, an die sie sich wenden können, wenn sie meinen, dass die Speicherung ihrer Daten unzulässig erfolgt. Die Überwachungsstelle kann dann auch eine Anpassung für alle an den Verhaltensregeln beteiligten Auskunfteien als Maßnahme herbeiführen.

Ausblick mit Chancen

Zusätzlich bleiben auch die staatlichen Datenschutzaufsichtsbehörden weiterhin zuständig. Das gilt sowohl für die Datenschutzaufsicht über Auskunfteien als auch für die Überwachungsstelle. Möglicherweise werden nun aber in Zukunft auch in anderen Branchen weitere Akkreditierungen folgen. Aus datenschutzrechtlicher Sicht ist es erfreulich, dass diese Möglichkeit zur Schaffung größerer Rechtssicherheit und Kontrolle nun erstmalig genutzt wurde.

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