Kategorie: Online-Datenschutz

Spam-Mails von DHL im Umlauf

7. April 2017

Die Polizei Niedersachsen hat eine Pressemitteilung herausgegeben, in der sie vor betrügerischen E-Mails im Design von DHL warnt.

DHL verschickt nicht nur Pakete über den Postweg, sondern auch dazugehörige Mitteilungen die den Empfänger über den Tag der Lieferung informieren. Diese Mitteilungen werden momentan von Betrügern genutzt. Die Täter geben sich als der Paketdienst aus und verschicken im Namen des Versandriesen gefälschte E-Mails die eine Schadsoftware enthalten.

Die E-Mails haben den Betreff “Ihr DHL Paket kommt am…“. Wenn der Empfänger diese Mail öffnet und den darin enthaltenen Link anklickt, um die Sendungsverfolgung zu öffnen wird er auf Internetseiten weitergeleitet, die eine Schadsoftware in Form eines Javascripts enthalten.

Die gefälschten E-Mails können Nutzer an der Optik feststellen. Die Umlaute werden nicht richtig angezeigt und auch der Link zur Sendungsverfolgung kann bestenfalls als kryptisch bezeichnet werden. Es wird empfohlen den Link nicht zu öffnen, zudem ruft die Polizei Niedersachsen Betroffene auf eine Anzeige bei der örtlichen Polizei zu erstatten.

Britische Innenministerin fordert Zugriffsmöglichkeiten auf Messenger-Apps

5. April 2017

Nicht zuletzt aufgrund des Terroranschlages in London vor rund einer Woche äußerte sich die britische Innenministerin Amber Rudd in einem TV-Interview mit dem BBC kritisch zu den fehlenden Zugriffsmöglichkeiten auf verschlüsselnde Messenger-Apps wie WhatsApp. “Früher hat man Briefumschläge mit Dampf geöffnet oder Telefone abgehört, wenn man herausfinden wollte, was Leute taten, auf legale Weise, mit richterlichen Beschlüssen, aber in dieser Situation müssen wir sicherstellen, dass unsere Geheimdienste die Möglichkeit haben, Dinge wie verschlüsseltes WhatsApp zu durchdringen.”

Vor dem Hintergrund, dass Attentäter eines Terroranschlags oftmals im Vorhinein mit Mitwissern oder Mittätern mit Hilfe der Messenger-Apps kommunizieren – Berichten zufolge so auch vor dem Terroranschlag in London – sei es “vollkommen inakzeptabel”, dass Sicherheitsbehörden die Nachrichten der Apps nicht einsehen können. Hierbei ginge es ihr nicht um die Möglichkeit auf alle Chat-Nachrichten zuzugreifen, sondern um “vorsichtig durchdachte, gesetzlich abgesicherte Vereinbarungen”. Bestenfalls strebe sie es an, dass die App-Hersteller freiwillig mit der britischen Regierung zusammenarbeiten und damit keine Gesetze nötig wären. Rudd kündigte an, sich mit ihrem Anliegen an die Unternehmen zu wenden.

Darüber hinaus forderte sie die Unternehmen auf, extremistische Veröffentlichungen bereits vor der Veröffentlichung wirksamer zu blockieren. “Die Firmen kennen die Technik und die Hashtags am besten, um zu verhindern, dass dieses Zeug online geht, nicht nur, um es nachträglich zu sperren”. Auch an diesem Punkt bevorzuge sie eine freiwillige Vereinbarung mit dem Firmen, anstatt neue Gesetze einzuführen. Kritisch sehe sie daher die vom deutschen Justizminister Heiko Maas geplanten hohen Geldstrafen für Plattformbetreiber, die illegale Inhalte nicht schnell löschen.

 

iCloud-Account Fernlöschung durch Erpresser am 7.April 2017

29. März 2017

Unbekannte Erpresser drohen Apple, dass sie iCloud-Accounts aus der Ferne löschen, wenn Apple die geforderte Summe in bitcoins nicht zahlt.

Die Erpresser nennen sich “Turkish Crime Family“ und behaupten sie seien im Besitz von mehreren hundert Millionen iCloud-Zugangsdaten, wie ZDNet berichtet.

Mit Hilfe dieser Zugangsdaten lässt sich die iCloud-Fernortungsfunktion aktivieren. Durch diese Funktion lassen sich Apple-Geräte orten, aus der Ferne sperren und löschen. Wie die Angreifer an diese Daten gekommen sind ist fraglich, denn Apple betonte bereits, dass kein Einbruch in iCloud vorliegt. Allerdings lässt sich die Echtheit anhand einer übermittelten Liste überprüfen.

Was kann der Apple-Nutzer, gegen die Ankündigung der Erpresser eine Fernlöschung des iCloud-Accounts am 7.April vorzunehmen, tun?  Die Nutzer sollten das Passwort ihrer Apple-ID ändern und kein Passwort benutzen, dass sie bereits anderswo nutzen. Zudem sollte das iOs-Backup auf den aktuellsten Stand gebracht werden, sodass falls etwas passiert die gelöschten Daten wieder aufgespielt werden können. Außerdem kann die Funktion “Mein iPhone suchen“ abgeschaltet werden. Das führt zwar dazu, dass das iPhone nicht mehr von Dritten gelöscht werden kann, aber auch der Nutzer selbst kann es im Falle eines Verlustes nicht mehr aufspüren und aus der Ferne löschen.

Datenschutzbeauftragte: Datenschutz als Bildungsauftrag

20. März 2017

Die Landes-Datenschutzbeauftragte Niedersachens Barbara Thiel hat ein eigenständiges Schulfach Medienkompetenz gefordert. Der Ansatz des Kultusministeriums in Hannover, das Thema in alle Unterrichtsfächer zu integrieren, reiche nicht aus, sagte die Behördenleiterin der Deutschen Presse-Agentur. “Jugendliche unterschätzen die Gefahren mobiler Medien und gehen zu leichtfertig mit ihren persönlichen Daten um”. Dies gehe nicht nur aus Studien hervor, die belegten, dass deutsche Schüler im europäischen Vergleich beim Umgang mit Computern hinterherhinkten.

Ziel des Unterrichtsfaches Medienkompetenz sei es, den Kindern und Jugendlichen aufzuzeigen, dass sie die Herrschaft über ihre Daten verlieren können, wenn sie ins Internet gehen. Dabei fehle es nicht nur bei den Kindern und Jugendlichen an der nötigen Aufklärung, sondern auch bei einem Großteil der erwachsenen Bevölkerung. “Datenschutz ist ein Bildungsauftrag, damit muss man eigentlich schon im Kindergarten anfangen.” Als mögliche “Lehrer” nannte Thiel Medienscouts, die heute schon in den Schulen beraten und dies gemeinsam mit Datenschützern machen könnten.

Die Schüler sollten vor allem Antworten auf Fragen wie “Wozu ist mein Gerät in der Lage und was macht es mit mir?” erhalten. Ein weiteres Thema sei der Selbstdatenschutz: Den Schüler sollten technische Möglichkeiten aufgezeigt und erklärt werden, wie sie sich selbst schützen und absichern können.

 

Die E-Privacy-Verordnung

15. März 2017

Wir berichteten bereits Anfang des Jahres über den offiziellen Entwurf der E-Privacy-Verordnung. Dieser wurde am 10. Januar 2017 veröffentlicht. Nachdem er im November bereits geleakt wurde.

Die E-Privacy-Verordnung soll die EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ab Mai 2018 ergänzen und parallel zu dieser in Kraft treten. Die Notwendigkeit einer ergänzenden Verordnung liegt darin, dass es in den verschiedenen Mitgliedsstaaten der EU unterschiedliche Regelungen gibt. Deutlich wird dies am Beispiel der Cookies. In Deutschland gilt die sogenannte Opt-Out Regelung, diese benötigt keine aktive Zustimmung des Nutzers, wohingegen in anderen Ländern die Opt-In Regelung genutzt wird. Bei Opt-In werden umfassende Informationen an den Nutzer heran getragen und es Bedarf einer aktiven Einverständniserlärung.

Die E-Privacy-Verordnung wird die E-Privacy-Richtlinie (RL 2002/58/EG) und die Cookie-Richtlinie (RL 2009/136/EG) ersetzen. Zweck der neuen Verordnung ist die Anpassung der elektronischen Kommunikation an das Schutzniveau der DSGVO, zudem soll das Vertrauen der Bürger in den digitalen Binnenmarkt gestärkt werden.

Die neue Verordnung ist, ähnlich wie die DSGVO, nicht abschließend, sondern enthält Öffnungsklauseln. Demnach steht dem nationalen Gesetzgeber Spielraum für Regelungen zur Verfügung.

Die E-Privacy-Verordnung erweitert den sachlichen Anwendungsbereich deutlich. Es sind nunmehr nicht mehr nur die klassischen Telekommunikationsanbieter von der Verordnung erfasst, sondern auch die sogenannten “Over-The-Top-Dienste” (OTT). Zu diesen zählen beispielsweise WhatsApp, Skype und Facebook.

Bemerkenswert sind auch die Neuerungen.

So wird bei Cookies in Zukunft differenziert zwischen Cookies die keine Auswirkung auf die Privatsphäre des Nutzers haben und solchen die für die Privatsphäre des Nutzers relevant sind. Erstere bedürfen keiner vorherigen Information und auch keiner Einwilligung des Nutzer. Letzere dürfen nur nach ausdrücklicher Zustimmung des Nutzer benutzt werden. Dies lässt sich über die, bereits aus der DSGVO bekannten, ‘benutzerfreundlichen Voreinstellungen’ im Web-Browser realisieren. Dort kann der Nutzer die Zustimmung in allgemeiner Form für solche Arten von Cookies erteilen und muss diesen nicht bei jedem Besuch auf einer Website separat zustimmen. Die Betreiber von Web-Browsern sind folglich in der Pflicht die Browser so zu updaten, dass dem Nutzer eine solche Voreinstellung ab Mai 2018 zur Verfügung steht.

Auch das Direktmarketing wird erneuert. Sowohl via E-Mail als auch was das Telefonmarketing betrifft gilt ab in Kraft treten der Verordnung, dass Marketing nur noch nach vorheriger Einwilligung erlaubt ist. Eine Ausnahme betrifft die bereits bestehenden Kundenbeziehungen. Bei diesen darf solange weiter Marketing betrieben werden, bis der Kunde einen Widerspruch dagegen tätigt.

Betreiber von Websites, die sich über Werbung finanzieren, dürfte die folgende Neuerung freuen. Betreiber dürfen prüfen, ob der Nutzer einen Adblocker verwendet und wenn dem so ist, dürfen sie ihm den Zugang zur Website versagen.

Zudem wurden auch die Bußgelder erhöht. Diese wurden an die Höhe der Bußgelder in der DSGVO angepasst. Das bedeutet, dass bei Verstößen gegen die Verordnung demnächst Bußgelder bis 20.000.000,00€ oder bis zu 4% des weltweit erzielten Jahresumsatzes des vergangenen Geschäftsjahres fällig werden können.

Es bleibt allerdings noch abzuwarten, ob die Verordnung in dieser Form auch wirklich im Mai 2018 in Kraft tritt, oder ob noch entscheidende Änderungen an dem Entwurf vorgenommen werden.

Geldstrafen für Fake News und Hasskommentare

Bereits zu Beginn dieses Jahres informierten wir Sie über die geplanten Reaktionen von Facebook auf Fake-News.

Am Dienstag wurde nun bekannt, dass der Bundesjustizminister Heiko Maas (SPD) mit den Fortschritten von Facebook und Twitter bezüglich ihrer Löschpraxis nicht zufrieden ist. Wie eine Studie der Organisation jugenschutz.net. zeigt, wurden die als strafbar gemeldeten Inhalte von Twitter zu 1 % und von Facebook zu 39 % gelöscht. Google löscht hingegen auf seiner Plattform 90 % der gemeldeten Inhalte.

Um diese Praxis nachhaltig zu verbessern, ist es dem SPD-Politiker ein Anliegen gesetzliche Regelungen zu erarbeiten, um die Unternehmen stärker in die Pflicht zu nehmen.

Hierfür würde bereits ein Referentenentwurf gefertigt, welcher vorsieht, dass innerhalb von 24 Stunden strafbare Inhalte zu beseitigen sind, sowie rechtswidrige innerhalb von sieben Tagen. Bei Verstoß gegen diese Organisationspflicht droht den Betreibern sozialer Netzwerke eine Geldbuße von bis zu 5 Millionen Euro, bzw. gegen das Unternehmen selbst bis zu 50 Millionen.

Facebook & Instagram verbessern Datenschutz für Nutzer-Daten

14. März 2017

Die sozialen Netzwerke Facebook und Instagram bessern beim Datenschutz seiner Kundendaten nach. Nachdem in der Vergangenheit durch Recherchen der Bürgerrechtsorgansiation ACLU (American Civil Liberties Union of Northern California) Datennutzungen durch Drittanbieter in Person der Internetanalysefirma “Geofeedia” aufgedeckt worden waren, im Rahmen derer das Unternehmen öffentlich einsehbare Kundendaten von Facebook, Instagram und Twitter hinsichtlich Teilnahmen an Protestaktionen ausgewertet und an Behörden verkauft hatte, reagierten Facebook und das konzernrechtlich angeschlossene Instagram nun und besserten durch striktere Nutzungsbedingungen hinsichtlich der Datennutzung nach. Demnach ist es Softwareentwicklern nunmehr ausdrücklich verboten, Daten der Netzwerke für Überwachungszwecke zu verwenden. Twitter hatte bereits Ende des Jahres 2016 entsprechende Regelungen erlassen.

Smartphone-Kontrollen an US-Flughäfen

7. März 2017

Einem Bericht von Skift zu Folge, kann es bei der Einreise in die USA dazu kommen, dass die Grenzschützer die Smartphones von Einreisenden untersuchen. Vor allem Social Media- Aktivitäten sind von Interesse.

Bereits bei der Einreise in die USA sollen Angaben zu Social Media-Konten gemacht werden. Die Preisgabe des Benutzernamens ist freiwillig. Dies genügt in einigen Fällen aber anscheinend nicht, denn die Grenzschützer wollen auch die Smartphones untersuchen. Grundsätzlich schützt der vierte Verfassungszusatz in den USA vor der Durchsuchung von Smartphones durch Gesetzeshüter, dies gilt jedoch nicht für die Grenzkontrollen. Diesbezüglich urteilte der Supreme Court bereits in den Jahren 1976 und 2004. Einreisende müssen, zum Schutz der USA, größere Eingriffe in ihre Privatsphäre akzeptieren. Die Kontrolle kann auch US-Bürger treffen.

Seit 2009 gilt, dass die Kontrolleure der Customs and Border Protection (CBP), ohne richterliche Genehmigung, Smartphones kontrollieren dürfen, da diese zu dem Gepäck des Einreisenden gehören. Auch ohne Anlass für eine potentiell bestehende Gefahr.

Was passiert mit den Daten die die Kontrolleure auf den Geräten finden? Die Daten können sowohl kopiert als auch gespeichert werden. Angeblich jedoch nur bei begründetem Anfangsverdacht. Ob dem in der Praxis auch so ist, sei dahin gestellt.

Kann der Einreisende sich weigern seine Daten preiszugeben? Grundsätzlich schon, allerdings kann in dem Fall die Einreise in die USA versagt oder zumindest erheblich verzögert werden. Konsequenz ist, dass derjenige dann auf eigene Kosten den Rückflug in die Heimat antreten muss. Also bleibt demnach nur zu kooperieren.

Es könnte jetzt die Vermutung aufkommen, dass eine solche Kontrolle zu dem Sicherheits- und Abschottungswahn von Donald Trump gehört, allerdings wurden die Kontrollen bereits unter dem ehemaligen Präsidenten Barack Obama durchgeführt. Die Anzahl der Kontrollen steigt jedes Jahr. Im Jahr 2016, bis zum Amtsantritt von Donald Trump waren es fast 24000 Kontrollen. Wie sich die Zahl seit dem Amtsantritt entwickelt hat, ist noch nicht bekannt.

VG Köln hält Anordnung des LDI NRW aufrecht

23. Februar 2017

Am 16.02.2017 wies das VG Köln (Az. 13 K 6093/15) die Klage der Bertreiberin eines Online-Bewertungsportals für Autofahrer gegen eine Anordnung des Datenschutzbeauftragten für das Land NRW (LDI NRW) ab, das von ihr betriebene Portal datenschutzkonform zu gestalten.

Die Klägerin betreibt das Online-Bewertungsportal „fahrerbewertung.de“, auf welchem Nutzer das Fahrverhalten Dritter bewerten können. Mit der Vergabe von Schulnoten und einem Ampelsystem bewerten die Nutzer unter Nennung des jeweiligen Kfz-Kennzeichens Fahrstil und das Fahrverhalten des Fahrers bzw. Halters.

Der Landesdatenschutzbeauftragte des Landes NRW hielt dies für datenschutzwidrig und forderte die Klägerin auf, ihr Portal entsprechend den datenschutzrechtlichen Anforderungen zu gestalten. Bei Kfz-Kennzeichen handelt es sich um personenbezogene Daten im Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes. Bei Kfz-Kennzeichen ergibt sich zwar kein direkter Personenbezug, jedoch ist zumindest der Halter des Fahrzeugs bestimmbar. Damit liegen personenbezogene Daten vor. Durch die Prangerwirkung, die durch das Bewertungsportal entstehe, werde der betroffene Fahrer bzw. Halter des Kfz in seinem Persönlichkeitsrecht verletzt. Dieser Ansicht gab das VG Köln in seiner Entscheidung recht.

Konferenz zur IT-Sicherheitsforschung

14. Februar 2017

Heute startet in Berlin die dreitägige “Nationale Konferenz zur IT-Sicherheitsforschung”, die vom Bundesministerium für Bildung und Forschung organisiert wird. Das Programm sieht einerseits eine öffentliche Ausstellung von Projekten und Forschungsexponaten durch IT-Sicherheitsexperten vor, andererseits werden, zum Teil auch interaktiv, auch Fragen der Besucherinnen und Besucher beantwortet.

Eines der Kernthemen wird sicher das aktuelle Positionspapier zur Cyber-Sicherheit in Deutschland sein, das die drei Kompetenzzentren für IT-Sicherheitsforschung – CISPA in Saarbrücken, CRISP in Darmstadt und KASTEL in Karlsruhe – erarbeitet haben und welches am ersten Tag vorgestellt wird.

Darüber hinaus wird der russische Sicherheitsexperte Eugene Kaspersky zu den Keynote-Speakern der Konferenz gehören. In einem Interview mit der Zeitschrift “c’t – Magazin für Computer Technik” äußerte er sich bereits recht provizierend. Datenschutz, so meint er, sei “wahrscheinlich nur noch in einem entlegenen sibirischen Dorf oder auf einer weit entfernten pazifischen Insel möglich”, ohne Internet und Sicherheitskameras. Die Diskussion darf mit Spannung erwartet werden.

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