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Fotografieren unter der DSGVO: OLG Köln veröffentlicht ersten Beschluss

27. Juni 2018

Auch in der Fotografiebranche gab und gibt es aufgrund des Inkrafttretens der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) Rechtsunsicherheiten. Hintergrund ist, dass das Anfertigen und Veröffentlichen von Bildern, auf denen Personen zu erkennen sind, eine Verarbeitungstätigkeit personenbezogener Daten im Sinne der DSGVO darstellt, für das der datenschutzrechtliche Grundsatz des Verbots mit Erlaubnisvorbehalt gilt. Dies hat zur Folge, dass insbesondere für das Veröffentlichen die Einwilligung des betroffenen Abgebildeten selbst oder eine andere Rechtsgrundlage aus der DSGVO nötig ist, um die Verarbeitung zu legitimieren. Auf der Ebene des nationalen Rechts sieht allerdings auch das Kunsturhebergesetz (KUG) für das Veröffentlichen der Fotografien einige Ausnahmetatbestände vor. So können nach § 23 KUG etwa Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte, Bilder von Versammlungen oder solchen, auf denen Personen nur als sogenanntes Beiwerk erscheinen, veröffentlicht werden, auch wenn keine Einwilligung des Betroffenen vorlag.

Nach Inkrafttreten der DSGVO ist nun allerdings umstritten, inwiefern die Vorschriften des KUG noch Anwendung finden, da die DSGVO in der Normenhierarchie über dem KUG steht und dessen Regelungen daher grundsätzlich verdrängt (wir berichteten).

In dem Beschluss des OLG Köln vom 18.06.2018 (Az. 15 W 27/18) hat sich nun das erste Gericht mit der Frage des Konkurrenzverhältnisses beschäftigt. Das OLG Köln vertritt dabei die Ansicht, dass Art. 85 DSGVO zugunsten der Verarbeitung für journalistische Zwecke von der DSGVO abweichende nationale Rechtsvorschrift erlaubt. Von dieser Erlaubnis seien nicht nur neue, sondern auch bereits bestehende Regelungen erfasst, soweit diese sich einfügen. Dabei seien keine strengeren Maßstäbe anzusetzen, weil Datenschutzvorschriften sonst stets die journalistische Arbeit beeinträchtigen würden. Im Kern würde Art. 85 DSGVO insbesondere keine konkreten materiell-rechtlichen Vorgaben machen, sondern nur voraussetzen, dass zwischen dem Datenschutz auf der einen Seite und der Meinungs- und Kommunikationsfreiheit auf der anderen Seite ein angemessener Ausgleich sichergestellt sei. Dies hätte zur Folge, dass das KUG weiterhin gelte, da auch die Vorschriften des KUG umfangreiche Abwägungen zwischen den entgegenstehenden Interessen, im Rahmen dessen auch unionsrechtliche Grundrechtspositionen zu berücksichtigen sind, vorsehe.

Der Beschluss des OLG Köln ist allerdings insgesamt unter der Prämisse zu sehen, dass das KUG Erlaubnistatbestände ausschließlich für das Veröffentlichen der Fotos, nicht aber für das Anfertigen selbst vorsieht. Für das Fotografieren selbst gilt damit ausschließlich die DSGVO. Eine rechtliche Einordnung des Fotografierens unter der DSGVO hat kürzlich die Datenschutzbehörde Brandenburg veröffentlicht.

DSGVO: Angst vor Bußgeldern steigt

26. Juni 2018

Seit dem 25. Mai 2018 ist die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) nun in Kraft. Seitdem sind schon erste Beschwerden bei den Aufsichtsbehörden eingegangen. Nach der DSGVO beträgt die maximale Geldbuße für Datenschutzverstöße bis zu 20 Millionen Euro oder bis zu 4% des gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes im vorangegangenen Geschäftsjahr; je nachdem, welcher Wert der höhere ist.  Aufgrund der steigenden Angst vor Abmahnungen und entsprechenden Bußgeldern, verbieten einige Unternehmen  bereits eine betriebliche Nutzung von Nachrichtendiensten. Das Unternehmen Continentale verbietet eine dienstliche Nutzung des Nachrichtendienstes WhatsApp und der Social Media App Snapchat. Hierbei sind etwa 36.000 Mitarbeiter betroffen. Das Unternehmen ruft damit das Projekt “Vision Zero für den Datenverkehr” aus. Dem Konzern ist das Risiko zu groß, durch die Nutzung von WhatsApp oder Snapchat einen Datenschutzverstoß zu begehen. Dieses Vorgehen begründen sie damit, dass durch die Nutzung der Dienste ein Zugriff auf persönliche und damit potentiell vertrauliche Daten ihrer Nutzer stattfände.  Die Verantwortung zur Einhaltung der Datenschutzgesetze würde damit auf die Nutzer der Apps abgewälzt. Die daraus entstehenden Datenschutz-Risiken will das Unternehmen nicht tragen und darüber hinaus zugleich die eigenen Beschäftigten und Geschäftspartner schützen.

Dies verdeutlicht, dass die Nutzung von Social Media Apps und Nachrichtendiensten gerade im unternehmerischen Bereich viele Sorgen und Bedenken im Hinblick auf die Datenschutzgrundverordnung und die damit verbundenen Sanktionen bewirkt.

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Gestattung innovativer Datennutzungen in der Gesundheitswirtschaft

Zur Gewährleistung des Aktionsplans eHealth haben acht Industrieverbände ein Zielbild-eHealth erarbeitet.

Durch das Zielbild wollen die beteiligten Industrieverbände eine Grundlage für die Umsetzung des Aktionsplans-eHealth schaffen. Nach dem Zielbild sollen insbesondere innovative Datennutzungen gestattet werden. Dafür werden in dem Zielbild Reformansätze für den Datenschutz medizinischer Daten formuliert. Im Mittelpunkt der Reformansätze des eHealth-Zielbildes steht der Gedanke, dass die Zweckbindung für die medizinische Forschung nicht mehr gelten soll. Stattdessen sollen die Daten durch eine leistungs- und flächendeckende Netz und Kommunikationsinfrastruktur in einem offenen und gesicherten Datenraum zur Verfügung stehen, um so den Nutzen für den Patienten zu steigern. Ebenso soll die Reform das Sicherheitsniveau erhöhen. Laut dem Zielbild soll gerade der angestrebte digitale Prozess eine Steigerung der Sicherheit gegenüber analogen Dokumentationsprozessen bewirken.

Die Verbände begründen diese Reform zudem mit der wirtschaftlichen Bedeutung der Gesundheitswirtschaft mit einem Umsatz von 76,7 Milliarden Euro und über sieben Millionen Erwerbstätigen. Angesichts dieser Bedeutung solle die Gesundheitswirtschaft laut dem Zielbild durch diese Reform erhalten und gestärkt werden. Die datenschutzrechtliche Zweckbindung dürfe die Entwicklung und Anwendung von Big-Data Anwendungen und innovativem Daten-Hosting nicht beeinträchtigen. Laut dem Zielbild erfordere gerade die Entwicklung in der medizinischen Forschung auch eine Verwendung von Daten über den ursprünglichen Zweck hinaus, da in diesem Bereich oftmals zukünftige Verwendungen nicht bei Erhebung der Daten absehbar seien.

Die Verbände wollen dafür eine neue Form der Einwilligung einführen in Form von elektronischen Einwilligungsmodellen. Ungeachtet der neuen Einwilligungsmodelle soll eine patientenorientierte Versorgung weiterhin das Leitbild bleiben.

Zusätzlich sollen die Bürger durch eine bundesweite Aufklärungskampagne von den Änderungen in Kenntnis gesetzt werden, um so eine Aufklärung über die Vernetzung im Bereich der Forschung zu ermöglichen.

California Consumer Privacy Act (CCPA) steht in der USA zur Abstimmung

20. Juni 2018

Kalifornier erhalten bald die Möglichkeit für ein umfassendes Datenschutzrecht abzustimmen, welches viele DSGVO-Grundsätze widerspiegelt. Für Datenschutzgesetze hat Kalifornien in den USA eine Vorreiterrolle inne.

Befürworter des CCPA gaben am 3.5.2018 bekannt, dass genügend Unterschriften gesammelt wurden um am 6.11.2018 über die Gesetzesmaßnahme per Volksabstimmung abzustimmen.

Unter anderem räumt das Gesetz Verbrauchern das Recht ein auf Anfrage ähnlich wie nach Art. 15 DSGVO über Datensammlungen informiert zu werden. Das Unternehmen muss auch mitteilen an wen die Daten verkauft oder weitergegeben werden. Auch die Definition des CCPA von persönlichen Informationen (PI) ist viel umfassender als die Definition von “persönlichen Informationen” gemäß des geltenden kalifornischen Gesetzes zur Meldung bei Datenschutzverstößen.

Ein CCPA-Verstoß durch Missachtung der Datenschutzrechte des Verbrauchers oder durch einen Datenschutzverstoß führt zu einem gesetzlichen Schadensersatz, unabhängig davon, ob dem Verbraucher tatsächlich ein Geld- oder Sachschaden entstanden ist. Der gesetzliche Schadensersatz liegt zwischen US$ 1000 und US$ 3000.

Viele Technologieunternehmen, Banken, und die Automobilindustrie lehnen das Gesetz ab, da es zu weitreichend und zu teuer sei.

Es sieht so aus, als ob Datenschutz bald nicht nur in Europa eine große Rolle spielt.

 

Digitale Gesundheits-App “Vivy”

Mehrere gesetzliche und private Versicherungen wollen ab Juli mit der App des Berliner Startups „Vivy“ eine gemeinsame digitale Gesundheitsplattform anbieten. Die App soll etwa 25 Millionen Versicherten zur Verfügung stehen, welche diese kostenlos und freiwillig nutzen können. Die App beinhaltet nicht nur eine elektronische Gesundheitsakte, sondern auch Impfpass, Medikationsplan und Notfalldaten. Zudem gehören ein Gesundheitscheck und die Hilfe bei der Arztsuche zu ihren Funktionen.

Nach Art. 9 Abs. 1 DSGVO sind Gesundheitsdaten “besondere Kategorien personenbezogener Daten”, die aufgrund ihres Inhalts sensibel und daher besonders schutzbedürftig sind. Durch diverse Öffnungsklauseln der DSGVO (für den Gesundheitsbereich ist insbesondere
Art. 9 Abs. 4 DSGVO relevant) werden zusätzliche Bedingungen und Beschränkungen durch nationale Regelungen auf diesem Gebiet ermöglicht. Es ist stets genau zu prüfen, auf welcher Grundlage und zu welchem Zweck Gesundheitsdaten verarbeitet werden dürfen.

Laut Website ist Vivy „selbstverständlich“ datenschutzkonform. Die Daten sind in der App Ende-zu-Ende verschlüsselt und werden auf deutschen Servern gehostet. Jeglicher Datentransport erfolgt mindestens im https-Format. Ärzte haben nur Zugriff, wenn der Versicherte dies explizit erlaubt. Der Widerruf ist jederzeit möglich. Ebenso kann jederzeit die Löschung der Daten verlangt werden.

Gesetzliches Vorgehen gegen das DSGVO-Abmahnunwesen

Die CDU/CSU-Fraktion strebt ein rasches Vorgehen gegen gewerbliche Abmahnungen bei DSGVO-Verstößen an. Mit ihrer Initiative, welche die Veranschlagung hoher Anwaltsgebühren im Rahmen missbräuchlicher Abmahnungen verhindern sollte, ist sie der fehlenden Unterstützung seitens der SPD wegen allerdings Anfang letzter Woche gescheitert. Die Initiative beinhaltete die vorübergehende Aussetzung der DSGVO-Abmahngebühren. Dafür sollte eine Klausel in den Gesetzentwurf zur Musterfeststellungsklage eingefügt werden.

Die SPD möchte das Problem grundlegender angehen und die Anwaltsgebühren wie im Urheberrecht deckeln. Weiterhin sollen sich Kläger den Klageort nicht mehr aussuchen dürfen. Parallel hierzu sieht sie das Innenministerium in der Pflicht, die Regelungen für Fotografen, für welche weiterhin das Kunsturheberrechtsgesetz gelten solle, verbindlich festzulegen und so die anhaltende Rechtsunsicherheit zu beseitigen.

Inzwischen ist man sich in der Koalition inhaltlich weitgehend einig und so soll spätestens Anfang September ein Gesetzentwurf zur generellen Bekämpfung des Abmahnmissbrauchs vorgelegt werden. Klares Ziel ist hier der Schutz kleiner und mittelständischer Unternehmen, gemeinnütziger Organisationen und Selbstständiger: Soweit diese geringfügig gegen Vorgaben der DSGVO verstoßen soll die Möglichkeit kostenpflichtiger Abmahnungen ausgeschlossen werden.

Auch wenn bereits vereinzelt Abmahnanwälte das Geschäft mit der DSGVO gewittert haben, ist ein flächendeckender Missbrauch dem Bundesverband der Verbraucherzentrale nach bislang nicht festzustellen, sodass das Scheitern der “Soforthilfe” durch die CDU/CSU-Fraktion, insbesondere im Hinblick auf den nun geplanten Gesetzentwurf aller Voraussicht nach keine schwerwiegenden Folgen nach sich ziehen wird.

 

Ist die private Nutzung eines Diensthandys zulässig?

18. Juni 2018

Nicht nur im Alltag, sondern auch im Berufsleben wird das Smartphone zum ständigen Begleiter. Aus diesem Grund stellen viele Unternehmen den Mitarbeitern ein Diensthandy zur Verfügung.

Grundsätzlich sollten Diensthandys zu rein dienstlichen Zwecken genutzt werden. Möchte man jedoch das Smartphone darüber hinaus auch zu privaten Zwecken nutzen, sollte man sich zunächst vergewissern, ob diese Nutzung vom Arbeitgeber tatsächlich erlaubt worden ist. Ohne die Erlaubnis ist eine private Nutzung jedenfalls verboten.

Der Grund dafür liegt darin, dass die private Nutzung Auswirkungen auf den Arbeitgeber haben kann. Dieser darf dann nicht mehr ohne weiteres auf das Diensthandy zugreifen, da dieser davon ausgehen muss, dass dort zum Beispiel private E-Mails des Arbeitnehmers gespeichert sind, die ihn nichts angehen. Wird dir private Nutzung durch den Arbeitgeber ausgeschlossen, wäre ein Zugriff hingegen erlaubt.

Darüber hinaus führt die private Nutzung zu datenschutzrechtlichen Problemen, indem regelmäßig Messenger (z.B. WhatsApp) installiert werden, die auf das interne Telefonbuch des Nutzer zugreifen können. Sind dort auch Kontaktdaten, Nummern und andere Daten von Kunden oder Geschäftskontakten gespeichert, können diese auf dem Server des Messenger-Betreibers landen und damit ein Verstoß gegen das Datenschutzrecht darstellen.

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Primera División-App hört Nutzer ab

12. Juni 2018

Wenn Nutzer der offiziellen App der Primera División Fußballspiele der spanischen Liga über die Smartphone-Applikation schauen, wird im Hintergrund das Mikrofon des Smartphones aktiviert. Dies räumte die Liga nun nach Inkrafttreten der DSGVO ein und begründete das Vorgehen damit, dass mit Hilfe der aufgezeichneten Audio-Dateien festgestellt werden könne, ob das Fußballspiel beispielsweise in einer Fußball-Kneipe und dort über einen Fernseher den Gästen gezeigt werde. Durch diese Information könne die spanische Liga kontrollieren, ob die entsprechende Kneipe auch die Gebühren dafür zahle oder den Gästen das Spiel in unberechtigter Weise zur Verfügung stellt. Neben den audiovisuellen Informationen teilt die App auch den Standort des Nutzers.

Hintergrund der Funktion sei, dass der Primera División pro Jahr ein Schaden von 150 Million Euro dadurch entstehe, weil viele öffentliche Gaststätten keine offizielle Lizenz für das Zeigen der Fußballspiele besitzen bzw. die Lizenzgebühr hierfür nicht bezahlen.

Mit der Vorgehensweise gerät die spanische Liga in Kritik, insbesondere da die App rund 10 Millionen Nutzer verzeichnet. Sie verteidigt sich allerdings damit, dass die Privatsphäre der Nutzer nicht in Gefahr sei, da die App nicht das reine Audio-Signal der Smartphones abgreife, sondern nur den sogenannten Binär-Code.

Facebook: Freier Zugriff auf Nutzerdaten durch ausgesuchte Partnerunternehmen

Ausgesuchte Partnerunternehmen von Facebook besaßen nach Informationen des Wall Street Journals auch über das Jahr 2015 hinaus den Zugriff auf Nutzerdaten, obwohl die Nutzer davon nicht in Kenntnis gesetzt worden waren.

Laut dem Wallstreet Journal soll Facebook eine sog. Whitelist geführt haben. Dabei handelt es sich um Vereinbarungen von Facebook mit Unternehmen über die Weitergabe von Nutzerdaten. Gegenstand der Weitergabe sollen danach die Nutzerdaten in Bezug auf die Facebook-Freunde eines Nutzers sein. 

Die Existenz der Whitelist widerspricht der Sperrung des unbeschränkten Zugriffs auf Nutzerdaten. Die Weitergabe von Nutzerdaten hatte Facebook bereits im Jahr 2014 gesperrt, wobei eine Übergangsfrist bis Mai 2015 vereinbart wurde. Mit Ablauf der Übergangsfrist sollte eine Weitergabe von Nutzerdaten nur noch mit Einwilligung des Nutzers zulässig sein. Eine Weitergabe ohne Kenntnis des Nutzers sollte im Anschluss nicht mehr möglich sein.

Facebook selbst begründet den fortwährenden freien Zugang bestimmter Unternehmen damit, dass es sich dabei nur um eine geringe Anzahl handeln soll. Zusätzlich argumentiert Facebook, dass die Übergangsfrist zu kurz bemessen gewesen sei für eine Umstellung betroffener Projekte.

Ungeklärt ist bis zum jetzigen Zeitpunkt, ob weiterhin ein freier Zugang für ausgewählte Unternehmen besteht. Ebenso unbekannt ist die Anzahl der Unternehmen auf der sog. Whitelist.

Apps während Weltmeisterschaft besonders gefragt

Aufgrund der Zeitverschiebung nach Russland können Sie vielleicht nicht immer alle Spiele vor dem Fernseher schauen. Eine gute WM-App mit Live-Infos und einem Live-Ticker muss her. Oder vielleicht auch eine App, mit der Sie die WM-Spiele sogar von unterwegs oder im Ausland streamen können.
„Allerdings gerade in Bezug auf den Datenschutz sollten Fußballfans beim Einsatz smarter Gadgets und Apps einiges beachten“, sagt Günter Martin, Internet-Experte bei TÜV Rheinland.
Zahlreiche Apps bieten sich während der WM zum Download an. Von Info-Apps über Tippspiele bis hin zu Stadion-Soundboards und Partyspielen:
Für die Registrierung und Nutzung von Apps und Gadgets sind in erster Linie personenbezogene Daten erforderlich. Hier heißt es: „weniger ist mehr“. Bei Apps sollten keine unnötigen Daten preisgeben werden. Denn sobald die Daten erst einmal auf den Servern der Anbieter landen, bleiben sie dort in der Regel auch. So werden sie für Marketingzwecke benutzt, um beispielsweise mithilfe von individualisierten Nutzerprofilen maßgeschneiderte Werbung anbieten zu können. Auch eine Weitergabe der Daten kann nicht ausgeschlossen werden.
Wer im eigenen Haushalt Sprachassistenzgeräte nutzt, sollte diese während einer Fußball-Party am besten abschalten. Andernfalls kann es vorkommen, dass das Gerät versehentlich durch das Codewort oder eine ähnlich klingende Äußerung aktiviert wird. Dann zeichnet es eventuell auf und veranlasst ungewollte Aktionen. Aufgezeichnete Gespräche lassen sich in der Bedienungs-App in der Regel zwar löschen, ob die Aufnahmen trotzdem bereits ausgewertet wurden und zu Einträgen in das Benutzerprofil geführt haben, ist allerdings nicht nachprüfbar.

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