Fotografieren unter der DSGVO: OLG Köln veröffentlicht ersten Beschluss

27. Juni 2018

Auch in der Fotografiebranche gab und gibt es aufgrund des Inkrafttretens der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) Rechtsunsicherheiten. Hintergrund ist, dass das Anfertigen und Veröffentlichen von Bildern, auf denen Personen zu erkennen sind, eine Verarbeitungstätigkeit personenbezogener Daten im Sinne der DSGVO darstellt, für das der datenschutzrechtliche Grundsatz des Verbots mit Erlaubnisvorbehalt gilt. Dies hat zur Folge, dass insbesondere für das Veröffentlichen die Einwilligung des betroffenen Abgebildeten selbst oder eine andere Rechtsgrundlage aus der DSGVO nötig ist, um die Verarbeitung zu legitimieren. Auf der Ebene des nationalen Rechts sieht allerdings auch das Kunsturhebergesetz (KUG) für das Veröffentlichen der Fotografien einige Ausnahmetatbestände vor. So können nach § 23 KUG etwa Bildnisse aus dem Bereich der Zeitgeschichte, Bilder von Versammlungen oder solchen, auf denen Personen nur als sogenanntes Beiwerk erscheinen, veröffentlicht werden, auch wenn keine Einwilligung des Betroffenen vorlag.

Nach Inkrafttreten der DSGVO ist nun allerdings umstritten, inwiefern die Vorschriften des KUG noch Anwendung finden, da die DSGVO in der Normenhierarchie über dem KUG steht und dessen Regelungen daher grundsätzlich verdrängt (wir berichteten).

In dem Beschluss des OLG Köln vom 18.06.2018 (Az. 15 W 27/18) hat sich nun das erste Gericht mit der Frage des Konkurrenzverhältnisses beschäftigt. Das OLG Köln vertritt dabei die Ansicht, dass Art. 85 DSGVO zugunsten der Verarbeitung für journalistische Zwecke von der DSGVO abweichende nationale Rechtsvorschrift erlaubt. Von dieser Erlaubnis seien nicht nur neue, sondern auch bereits bestehende Regelungen erfasst, soweit diese sich einfügen. Dabei seien keine strengeren Maßstäbe anzusetzen, weil Datenschutzvorschriften sonst stets die journalistische Arbeit beeinträchtigen würden. Im Kern würde Art. 85 DSGVO insbesondere keine konkreten materiell-rechtlichen Vorgaben machen, sondern nur voraussetzen, dass zwischen dem Datenschutz auf der einen Seite und der Meinungs- und Kommunikationsfreiheit auf der anderen Seite ein angemessener Ausgleich sichergestellt sei. Dies hätte zur Folge, dass das KUG weiterhin gelte, da auch die Vorschriften des KUG umfangreiche Abwägungen zwischen den entgegenstehenden Interessen, im Rahmen dessen auch unionsrechtliche Grundrechtspositionen zu berücksichtigen sind, vorsehe.

Der Beschluss des OLG Köln ist allerdings insgesamt unter der Prämisse zu sehen, dass das KUG Erlaubnistatbestände ausschließlich für das Veröffentlichen der Fotos, nicht aber für das Anfertigen selbst vorsieht. Für das Fotografieren selbst gilt damit ausschließlich die DSGVO. Eine rechtliche Einordnung des Fotografierens unter der DSGVO hat kürzlich die Datenschutzbehörde Brandenburg veröffentlicht.