Kategorie: EU-Datenschutzgrundverordnung

Rückschlag für Icann vor dem Bonner Landgericht

4. Juni 2018

Die Internet Corporation for Assigned Names and Numbers (Icann) ist ein Non-Profit-Unternehmen, dass dafür sorgt, dass Website-Namen im Netz nicht doppelt vergeben werden und alle IP-Adressen zur richtigen Internetseite führen. Das US-Unternehmen fordert dazu nicht nur den Namen des Seitenbetreibers sondern auch die Namen, Adressen und Telefonnummern von der Person mit vollen Zugriffsrechten auf die Website (Admin-C) und einem technischen Verantwortlichen (Tech-C).

Der deutsche Domain-Händler Epag wehrt sich nun gegen diese Datensammlung vor dem Bonner Landgericht auf Grundlage der DSGVO. Epag hat sich dazu entschlossen die Adressdaten des Admin-C und Tech-C nicht mehr weiterzugeben, da man dafür möglicherweise keine rechtliche Grundlage hat.

Die Icann versuchte diesen Vorstoß mittels einstweiliger Verfügung zu verhindern. Die Richter am Landgericht Bonn haben den Eilantrag jedoch abgewiesen. Der Beschluss wurde mit der Regelung des Art. 5 Abs. 1 lit. b) und c) DSGVO begründet, wonach personenbezogene Daten nur “für festgelegte, eindeutige und legitime Zwecke erhoben” werden dürfen (lit. b) und “dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt sein” müssen (lit. c). Dies wurde durch die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht.

Datenaustausch zwischen Facebook und WhatsApp nun auch in Deutschland möglich

24. Mai 2018

International ist der Datenaustausch zwischen den Unternehmen schon seit 2016 möglich. In Deutschland war dieser jedoch noch nicht zulässig. Auf der Unterseite der WhatsApp Homepage ist jedoch nun zu erkennen, das WhatsApp unter anderem die Telefonnummer und Gerätedaten an Facebook weitergibt, was aus der aktuellen Datenschutzrichtlinie der App nicht ersichtlich ist.

2016 hat WhatsApp die Nutzungsbedingungen dahingehend geändert, dass Telefonnummern und weitere Informationen mit Facebook ausgetauscht werden, jedoch nicht zu Werbungszwecken.

Deutsche Datenschützer untersagten dies, wogegen Facebook geklagt hat und verlor. Das Verbot gilt aufgrund des neuen Gesetzes nicht mehr, nach DSGVO ist die Datenschutzbehörde in Irland nun zuständig.

Der hamburgische Datenschutzbeauftragte Johannes Caspar bezeichnete den Vorgang als “alarmierend” und als Verstoß gegen die DSGVO.

Das Oberverwaltungsgericht Hamburg hat Anfang März 2018, die Annahme Caspars bestätigt, wonach Facebook nicht massenhaft Daten seiner Tochterfirma WhatsApp für eigene Zwecke nutzen darf.

Facebook-Chef Mark Zuckerberg hatte an diesem Dienstag bei der Anhörung vor dem Europäischen Parlament die konkrete Frage nach der Weiterleitung der Daten nicht beantwortet.

Gesundheitsdaten per App ?

16. Mai 2018

Der Gesundheitsminister Jens Spahn spricht sich für die elektronische Gesundheitskarte aus. „Die Milliarde ist nicht umsonst investiert“, sagte Spahn der „Süddeutschen Zeitung“ (SZ).

Zuvor hatte es Spekulationen über ein mögliches Aus der elektronischen Gesundheitskarte gegeben. Denn Jens Spahn fordert neben der elektronischen Gesundheitskarte auch einfachere Zugriffsmöglichkeiten auf Patientendaten zu schaffen.

“Wenn Versicherte lieber per Handy und Smartphone-App auf ihre Gesundheitsdaten zugriffen, sollte man ihnen das genauso ermöglichen”, so Jens Spahn.

Der Preis für diese Nutzung könnte ein niedrigerer Sicherheitsstandard sein und damit ein Sicherheitsproblem darstellen. Denn für Datenübertragungen per Smartphone könnten die Nutzer die bisher vorgesehene Sicherheitsschwelle durch Einwilligung individuell senken.

Dieses Vorgehen ist datenschutzrechtlich als kritisch zu betrachten. Gerade, wenn  man bedenkt, dass es sich bei Gesundheitsdaten um besonders sensible Daten nach Art. 9 DSGVO handelt, die besonders schützenswert sind.

 

 

Datenschutzkonferenz sieht Einwilligungserfordernis bei Einsatz von Cookies und Tracking

14. Mai 2018

Mit ihrer Stellungnahme vom 26.04.2018 hat die Datenschutzkonferenz von Bund und Ländern, bestehend aus Bundesdatenschutzbeauftragten, den Landesdatenschutzbeauftragten der 16 Bundesländer und dem Präsidenten des Bayerischen Landesamtes für Datenschutzaufsicht, zur Frage der Anwendbarkeit des Telemediengesetzes (kurz TMG) nach Inkrafttreten der DSGVO am 25.05.2018 Stellung genommen. Dabei ging es vor allem um die Frage, auf welcher Rechtsgrundlage der DSGVO die Verarbeitung personenbezogener Daten durch den Einsatz von Cookies und Trackingtools wie Google Analytics gestützt werden kann.

Bislang gilt nach dem TMG, dass der Diensteanbieter für Zwecke der Werbung, der Marktforschung oder zur bedarfsgerechten Gestaltung der Telemedien Nutzungsprofile erstellen darf, sofern er diese Daten pseudonymisiert und der Betroffene dem nicht widerspricht. Dieses Opt-Out-Verfahren, auf das der Betroffene bislang im Rahmen der Datenschutzerklärung hinzuweisen ist, gilt ebenso für den Einsatz von Cookies. Einer Einwilligung des Betroffenen bedurfte es bisher daher nicht. Nach Auffassung der Datenschutzkonferenz soll sich dies unter der DSGVO nun ändern. Sie ist der Ansicht, dass die DSGVO den Regelungen des TMG sowie denen der bestehenden E-Privacy-Richtlinie vorgeht und Anbieter von Telemediendiensten personenbezogene Daten nur noch dann verarbeiten dürften, wenn dies für die Durchführung des angefragten Online-Services “unbedingt erforderlich” sei. Für alle anderen Fälle müsse eine Interessenabwägung im Einzelfall durchgeführt werden.

Die Anwendbarkeit der DSGVO habe zur Folge, dass beim Einsatz von Tracking-Maßnahmen, “die das Verhalten von betroffenen Personen im Internet nachvollziehbar machen”, sowie beim Erstellen von Nutzerprofilen ab dem 25.05.2018 eine informierte Einwilligung des Betroffenen einzuholen sei. Dies auch dann, wenn die erhobenen personenbezogenen Daten pseudonymisiert würden. Gleiches gelte für den Einsatz von weiteren Cookies.

Das Papier steht damit im Gegensatz zu der herrschenden Rechtsansicht in der Praxis. Die Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit (GDD), die hauptsächlich Betriebsdatenschutzbeauftragte vertritt, vertritt ihrerseits die Ansicht, dass Werbung nach der DSGVO prinzipiell “ein berechtigtes Interesse” der Unternehmen darstelle und so gerade “grundsätzlich nicht von einer Einwilligung abhängig ist”. Da die EU-Gesetzgeber dies zumindest für den Einsatz von Direktwerbung festgelegt hätten, stellt sich die GDD auf den Standpunkt, dass dies ebenfalls für das pseudonymisierte Tracking gelten müsse, da eine solche Verarbeitungsweise weniger stark in das Persönlichkeitsrecht der Betroffenen eingreife als eine direkte werbliche Ansprache. Gleiches gelte aus Sicht der GDD für Cookies, die ebenfalls zu Werbezwecken eingesetzt würden.

Datenschtzbehörden kritisieren Facebook erneut

2. Mai 2018

Die Konferenz der unabängigen Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder kritisiert das soziale Netzwerk Facebook erneut scharf. So wurde der aktuell diskutierte Datenskandal lediglich als “Spitze des Eisbergs” bezeichnet.
In einer jüngst veröffentlichten Entschließung fordern die Aufsichtsbehörden den kalifornischen Konzern daher auf, “den wahren Umgang der Öffnung der Plattform für App-Anbieter in den Jahren bis 2015” offenzulegen und “belastbare Zahlen der eingestellten Apps sowie der von dem Facebook-Login-System betroffenen Personen” zu nennen. Darüber hinaus sollten Betroffene über Rechtsverletzungen informiert werden. Dies sei erforderlich, damit die erheblichen Vorwürfe hinsichtlich mangelndem Datenschutz nicht folgenlos bleiben. So betonte die Bundesdatenschutzbeauftragte Andrea Voßhoff, dass die Vorwürfe “vermutlich nur ein kleines Puzzlestück des datenschutzrechlich problematischen Geschäftsmodells von enstprechenden Unternehmen sind.”

Die Datenschützer gehen davon aus, dass die Zahl der Online-Anwendungen, die allein das Login-System nutze, in die Zehntausende gehe. Es sei nicht auszuschließen, dass “dem Grunde nach alle Facebook-Nutzer betroffen” sein könnten.
Besonders kritisch betrachtet wird das Vorgehen des Konzerns hinsichtlich der Implementierung einer Gesichtserkennung. Durch diese Funktion kann Facebook erkannte Nutzer automatisch in Fotos markieren. Die Konferenz habe “erheblichen Zweifel” daran, ob das eingeführte Einwilligungsverfahren des Netzwerks “mit den gesetzlichen Vorgaben vereinbar ist”. “Eine unzulässige Beeinflussung des Nutzers” steht im Raum.

Im Rahmen der Konferenz appelierten die Teilnehmer an die sozialen Netzwerkbetreiber, ihre Geschäftsmodelle an das Schutzniveau der DSGVO anzupassen und so “ihrer gesellschaftlichen Verantwortung nachzukommen.”

Urteil VG Köln: Vorratsdatenspeicherung ist unzulässig

24. April 2018

Nachdem schon das Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen in einem Urteil die deutsche Regelung zur Vorratsdatenspeicherung für unzulässig erklärt hatte, erklärte nun auch das Verwaltungsgericht Köln in einem neuen Urteil die Vorratsdatenspeicherung für unrechtmäßig.

Damit wurde der Klage der deutschen Telekom stattgegeben, die sich weigerte den Speicherpflichten nach §§ 113a und 113b TKG nachzukommen, da diese nach ihrer Ansicht gegen europäisches Recht verstoßen.

Diese Ansicht teilte auch das Gericht, womit es sich der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen anschloss, die im Juni 2017 schon entschied, dass die den Telekommunikationsunternehmen durch § 113a Absatz 1 in Verbindung mit § 113b TKG auferlegte Pflicht zur Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten mit Unionsrecht nicht vereinbar ist.

Vor allem sah das VG Köln einen Widerspruch der TKG Paragraphen zur Datenschutzrichtlinie der elektronischen Kommunikation. Weiterhin ordnen die §§ 113a und 113b TKG eine “allgemeine und unterschiedslose Vorratsdatenspeicherung an”, was europarechtlich nicht zulässig sei.

Eine Berufung gegen das Urteil vor dem OVG Münster ist noch möglich, ebenso eine Sprungrevision vor das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig.

 

Zu jung für Whatsapp?

Das könnte zukünftig für alle Whatsapp-Nutzer unter 16 Jahren gelten, denn aus einer Twitter-Meldung des Fan-Blogs WABetaInfo geht hervor, dass der Messaging-Dienst eine Änderung seiner Nutzungsbedingungen zum 25. Mai plant.

Zum jetzigen Zeitpunkt ist ausweislich der Nutzungsbedingungen noch ein Mindestalter von 13 Jahren, bzw. dasjenige Alter erforderlich und ausreichend, welches die Nutzer in ihren Ländern dazu berechtigt, die Dienste von Whatsapp ohne Zustimmung der Eltern zu nutzen. Die bevorstehende Anhebung des Mindestalters ist wohl auf die ab Mai anzuwendende Datenschutzgrundverordnung zurückzuführen. Laut der Verordnung ist die Verarbeitung personenbezogener Daten eines Kindes nämlich erst mit Vollendung seines 16. Lebensjahres rechtens.

Die Gefahren, welche von Chat-Diensten wie Whatsapp für die Persönlichkeitsrechte Minderjähriger ausgehen,  erkannte ein deutsches Gericht bereits 2016 und verurteilte einen Vater zur Löschung des Chat-Dienstes vom Handy seiner Tochter.

Auch wenn die geplante Änderung der Nutzungsbedingungen als wichtiger Schritt in Richtung eines umfassenderen Schutzes der Persönlichkeitsrechte Minderjähriger zu werten ist, könnten sich die tatsächlichen Auswirkungen dieser Regelung in überschaubaren Grenzen halten. Den Mitgliedsstaaten ist es nämlich möglich, durch Rechtsvorschriften eine niedrigere Altersgrenze festzulegen, welche allerdings nicht unter 13 Jahren liegen darf. Zudem ist unklar, ob die Änderung weltweit gelten soll, oder ob hiervon nur bestimmte Länder betroffen sein werden. Weiterhin ist fraglich, wie mit bereits registrierten Nutzern umgegangen werden soll, die unter 16 sind. Da Whatsapp selbst das Alter nicht abfragt, müsste diese Aufgabe vom App-Store übernommen werden. Auch in Anbetracht der Tatsache, dass Whatsapp für viele Kinder und Jugendliche ein unverzichtbares Medium bei der Integration darstellt bleibt abzuwarten, ob und wie sich ein neues Mindestalter praktisch wird umsetzen lassen.

Mehr Personal für besseren Datenschutz erforderlich

11. April 2018

Nach Einschätzung der Landesdatenschutzbeauftragten können Datenschutzverstöße mangels Personal nicht ausreichend geahndet werden. Allen 16 Behörden mangelt es an genügend Personal um der Einhaltung des Datenschutzes gerecht zu werden. Laut einer Umfrage der Zeitung “Tagesspiegel” fehlen bundesweit dafür fast 100 Beschäftigte. «Ich bezweifle stark, dass wir mit der jetzigen Ausstattung die Instrumente der DSGVO vernünftig nutzen können», sagt Marit Hansen, Landesdatenschutzbeauftragte in Schleswig-Holstein.

Es besteht die Gefahr, dass die am 25. Mai 2018 in Kraft tretenden neuen Datenschutzvorschriften nicht hinreichend durchgesetzt werden können. Das massive Stellendefizit erschwert die Ahndung von Datenschutzverstößen. Es besteht auch keine Bereitschaft in der Politik dies auszugleichen. Auch Bundesdatenschutzbeauftragte Andrea Voßhoff hat bereits auf die Belastung der Aufsichtsbehörden aufmerksam gemacht.

Mit Einführung der europäischen Datenschutzgrundverordnung werden hohe Auflagen hinsichtlich Bußgeldern eingeführt. Zur Verhängung dieser Bußgelder ist jedoch ein funktionsfähiger Aufsichtsapparat notwendig.

Facebook überarbeitet seine Datenschutztools

28. März 2018

Aufgrund der anhaltenden Kritik im Zuge des Datenskandals hat Facebook nun seine Prviatsphäre-Tools überarbeitet. Ziel sei es, den Nutzern mehr Kontrolle über Ihre Daten zu ermöglichen. Um dies zu erreichen wuden die Einstellungen zur Prviatsphäre otpisch derart angepasst, dass der Zugang vereinfacht wurde und einzelne Einstellungsmöglichkeiten leichter auffindbar sind. Dadurch soll es den Nutzern möglich sein, transparenter zu erkennen, welche Informationen durch Facebook geteilt werden. Um eine solche erhöhte Transparenz zu ermöglichen, sollen die Mitglieder des Social-Media-Netzwerks in leicht verständlicher Sprache darüber informiert werden, wie personenbezogene Daten gesammelt und sodann verarbeitet werden. Hierzu wurde eine zeitnahe Aktualisierung der Datenrichtlinien angekündigt. In diesem Zusammenhang teilt Facebook mit, dass es nicht darum ginge “neue Berechtigungen zum Sammeln, Nutzen oder Teilen von Daten zu erlangen.” Vielmehr ginge es um eine offengelegte Verarbeitung der Daten. Hierzu arbeitet das Unternehmen mit Aufsichtsbehöden und Datenschutz-Experten zusammen.

Die angekündigten Maßnahmen stehen dabei im Lichte der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), die ab dem 25. Mai diesen Jahres Anwendung findet. Die Verordnung sieht unter anderem vor, dass Betroffene transparent darüber informiert werden, wie und durch wen ihre personenbezogenen Daten verarbeitet werden. Um den erhöhten Pflichten der DSGVO nachzukommen, arbeite Facebook bereits “seit geraumer Zeit” an der Anpassung der Prozesse.

Daten bei Facebook zu unsicher

26. März 2018

Nach einer Umfrage von US-Bürgern hat die Reuters/Ipsos Studie herausgefunden, dass die Mehrheit der Ansicht ist, dass ihre Daten bei Facebook schlechter aufgehoben sind als bei anderen Internet-Unternehmen.

Lediglich 41 % sind davon überzeugt, dass das soziale Netzwerk die Datenschutzvorschriften einhält. Bei Amazon und Google wissen ca. 60 % ihre Daten sicher.

Dieses Misstrauen gegenüber Facebook entstammt wahrscheinlich aus dem aktuellen Datenskandal, bei der Daten von etwa 50 Millionen Facebook-Nutzer ausgespäht wurden.

Nun sollen auch hunderte mit Facebook verknüpfte Apps untersucht werden. Als Gegenmaßnahme sollen auch die Privatsphäre- Einstellungen verbessert und der Zugriff von App-Anbieter eingeschränkt werden.

Dies ist zwar alles begrüßenswert, dennoch zu spät, denn wenn persönliche Daten einmal in die falschen Hände gelangen, sind sie kaum noch zu schützen.

Umso wichtiger ist es, dass Datenschutz am Anfang der Überlegung steht, quasi als Voreinstellung und nicht als unwichtige Draufgabe.

 

 

1 24 25 26 27 28 35