Kategorie: Privacy Shield

EU-Kommission veröffentlicht neue Standardvertragsklauseln (SCC) für den internationalen Datentransfer

7. Juni 2021

Die EU-Kommission hat am 04.06.2021 neue Standardvertragsklauseln für den internationalen Datentransfer (auch “Standard Contractual Clauses” – kurz ‚SCC’) angenommen und veröffentlicht. Bei den SCC handelt es sich um Musterverträge, die eine geeignete Garantie nach Art. 46 DSGVO für den Transfer von personenbezogenen Daten in Drittstaaten darstellen können. Als Drittstaaten gelten solche, die sich außerhalb der EU/des europäischen Wirtschaftsraumes (EWR) befinden, z.B. die USA.

Hintergrund

Die neuen Klauseln wurden lange erwartet, da die jetzigen Standardvertragsklauseln über 10 Jahre alt sind und somit weder die Voraussetzungen hinsichtlich Drittstaatentransfers der DSGVO noch das bedeutende Schrems II-Urteil vom 16.07.2020 berücksichtigen konnten. So war der Drittstaatentransfer problematisch geworden und nicht erst in letzter Zeit von den Aufsichtsbehörden, auch in Deutschland, ins Visier von Untersuchungen genommen worden (wir berichteten).

Was hat sich geändert?

Neu an den jetzt präsentierten SCC ist vor allem der Aufbau. So sind die verschiedenen Varianten der Datentransfers nicht länger auf zwei verschiedene SCC-Muster verteilt, sondern sie finden sich in einem Dokument wieder. Insofern werden sie in vier verschiedene „Module“ gegliedert. Dies soll eine flexible Vertragsgestaltung ermöglichen. Dafür soll das entsprechende Modul gemäß dem Verhältnis der Parteien ausgewählt werden. Folgende Module sind in den neuen SCC enthalten:

Modul 1: Übermittlung von personenbezogenen Daten zwischen zwei Verantwortlichen

Modul 2: Übermittlung von personenbezogenen Daten vom Verantwortlichen an den Auftragsverarbeiter

Modul 3: Übermittlung von personenbezogenen Daten zwischen zwei Auftragsverarbeitern

Modul 4: Übermittlung von personenbezogenen Daten vom Auftragsverarbeiter an den Verantwortlichen

Inhaltlich neu ist darüber hinaus insbesondere eine Pflicht zur Datentransfer-Folgenabschätzung. Dabei handelt es sich um die Pflicht, sich davon zu überzeugen, dass der entsprechende Vertragspartner aus dem Drittstaat in der Lage ist, seinen Pflichten aus den aktuellen SCC nachzukommen.

Ebenfalls neu enthalten sind die Pflicht zur Abwehr von Regierungsanfragen, die den Anforderungen der Standardschutzklauseln widersprechen und das Informieren der zuständigen Aufsichtsbehörden über die Anfragen. Die Datentransfer-Folgenabschätzung muss dokumentiert und den Aufsichtsbehörden auf Verlangen vorgelegt werden.

Ausblick

Die veröffentlichten Dokumente sind die finalen Arbeitsdokumente. Mit der offiziellen Veröffentlichung der SCC wird in den nächsten Tagen im Amtsblatt der Europäischen Union zu rechnen sein. Ab diesem Zeitpunkt und innerhalb einer Frist von 18 Monaten müssen die bestehenden Verträge mit Partnern aus Drittstaaten, insbesondere bspw. Microsoft oder Amazon, um die neuen SCC ergänzt werden.

Aber auch bei Verwenden der neuen SCC bleibt eine Einzelfallprüfung des Datenschutzniveaus unumgänglich, denn die neuen Klauseln allein werden in der Regel nicht ausreichen, um den Anforderungen des EuGH aus dem oben genannten Urteil gerecht zu werden. Bei einer solchen Einzelfallprüfung müssen vor allem der Vertragstext und das tatsächliche Datenschutzniveau überprüft werden. Letzteres sollte durch einen Fragenkatalog an den Verarbeiter im Drittstaat geschehen.

Es ist demnach nicht damit getan, die neuen SCC einfach zu unterschreiben, sondern der Verantwortliche muss weitergehend tätig werden, um einen sicheren Datentransfer in Drittländer zu ermöglichen.

Bei der Umsetzung der Einzelfallprüfung oder bei anderen Rückfragen bieten wir Ihnen jederzeit gerne unsere Unterstützung an.

UPDATE vom 09.06.2021: Mittlerweile wurden die neuen SCC im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht und sind hier zu finden.

Facebook: Irisches Urteil zur Aussetzung des EU-U.S. Datentransfers

28. Mai 2021

Der Oberste Gerichtshof Irlands hat entschieden, dass die irische Datenschutzbehörde Data Protection Commission (DPC) das Untersuchungsverfahren gegen Facebook fortsetzen könne.

Bisherige Entwicklung

Zuvor entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) im letzten Jahr (wir berichteten), dass das europäische Datenschutzabkommen mit den Vereinigten Staaten, das sog. EU-US Privacy Shield, europarechtswidrig sei. Zulässig blieb nach Ansicht des Gerichts jedoch die Übermittlung von Daten in die USA auf Basis der Standardvertragsklauseln (SCC). Dies gelte jedoch nur, sofern die Unternehmen nicht den Überwachungsgesetzen wie FISA 702 unterstehen. Darüber hinaus seien teilweise auch zusätzliche Sicherungsmaßnahmen erforderlich, um einen angemessenen Schutz der personenbezogenen Daten garantieren zu können.

Entscheidung der DPC und des irischen High Courts

Der DPC unterliegt aufgrund des europäischen Hauptsitzes des Unternehmens in Irland die Aufsicht. Dort reagierte man auf das Urteil des EuGHs mit einer Untersuchung und vorläufigen Anordnung zum Stopp der Übermittlung personenbezogener Daten auf Basis von Standardvertragsklauseln. Im ersten Verfahren konnte sich Facebook zunächst erfolgreich gegen die Untersuchung und die damit verbundene Anordnung zur Wehr setzen.

Der irische High Court wies nun alle verfahrensrechtlichen Beschwerden von Facebook gegen eine vorläufige Entscheidung über den Datenverkehr ab, die das Unternehmen im August von der DPC erhalten hatte. Die Behauptungen von Facebook, dass die Datenschutzbehörde dem Unternehmen zu wenig Zeit für eine Reaktion gegeben habe oder einen Beschluss zu früh erlassen habe, wurde zurückgewiesen. Man weise jede Forderung von Facebook zurück, erklärte der Richter David Barniville.

Grundsätzlich zulässig bleibe jedoch nach Ansicht des Gerichts die Übermittlung von Daten in die USA für Unternehmen auf Basis der Standardvertragsklauseln. Vorausgesetzt die Unternehmen unterfallen nicht den oben erwähnten Massenüberwachungsgesetzen oder es werden zusätzliche Sicherungsmaßnahmen, wie bspw. die Verschlüsselung von Daten, gewährleistet.

Kläger Schrems zeigt sich zunächst zufrieden

Der österreichische Jurist Max Schrems, der die Klage gegen Facebook erhob und sich seit Jahren im Rechtsstreit mit Facebook befindet, äußerte sich wie folgt:

„Facebook hat auf allen Ebenen verloren. Das Verfahren hat das irische Verfahren am Ende nur wieder ein paar Monate blockiert. Nach acht Jahren ist die DPC nun verpflichtet, den EU-US-Datentransfer des Unternehmens zu stoppen, wahrscheinlich noch vor dem Sommer.“

Auch die DPC begrüßte die Gerichtsentscheidung. Man könne nun die Übermittlung personenbezogener Daten von Facebook-Nutzern aus der EU in die USA untersagen.

Ausblick

Die Beschlüsse der irischen Datenschutzbehörde müssten nun noch vom Europäischen Datenschutzausschuss (EDSA) genehmigt werden. Die dortige Einspruchsfrist beträgt vier Wochen. Anschließend müsste Facebook wohl die meisten Daten aus Europa lokal speichern. Nur so könnte ein Zugriff durch US-Sicherheitsbehörden kurzfristig verhindert werden.

So bleibt die Rechtsgrundlage für einen Datentransfer personenbezogener Daten in die Vereinigten Staaten weiterhin unklar und der Einsatz von US-Dienstleistern datenschutzrechtlich bedenklich. Es bleibt abzuwarten, welche Folgen die Entscheidung des irischen Gerichts nach sich ziehen wird.

Europäischer Datenschutzbeauftragter leitet nach dem “Schrems II-Urteil” Untersuchungen bei EU-Institutionen ein

27. Mai 2021

Der Europäische Datenschutzbeauftragte (EDSB) hat in einer Pressemitteilung erklärt, dass er zwei Untersuchungen im Hinblick auf das im vergangenen Jahr erlassene Schrems-II-Urteil eingeleitet hat. Eine zur Nutzung von Cloud-Diensten, die von Amazon Web Services (AWS) und Microsoft bereitgestellt und im Rahmen von sog. Cloud II-Verträgen von Institutionen, Einrichtungen und Agenturen der Europäischen Union genutzt werden, und eine zur Nutzung von Microsoft 365 durch die Europäische Kommission.

Hintergrund der Untersuchung ist, dass der EDSB im Oktober vegangenen Jahres die EU-Instiutionen dazu aufforderte, über ihre Übermittlung personenbezogener Daten an Drittländer Bericht zu erstatten. Das Ergebnis der Umfrage machte deutlich, dass auch EU-Institutionen die Tools und Dienste von internationalen Dienstleistern nutzen und damit personenbezogene Daten außerhalb der EU und insbesondere in die USA übertragen werden.

Der EDSB, Wojciech Wiewiórowski, sagte: “Nach dem Ergebnis der Berichterstattung durch die EU-Institutionen und -Einrichtungen haben wir bestimmte Arten von Verträgen ermittelt, die besondere Aufmerksamkeit erfordern, und aus diesem Grund haben wir beschlossen, diese beiden Untersuchungen einzuleiten. Mir ist bekannt, dass die „Cloud II-Verträge“ Anfang 2020 vor dem Urteil „Schrems II“ unterzeichnet wurden und dass sowohl Amazon als auch Microsoft neue Maßnahmen angekündigt haben, um sich dem Urteil anzupassen. Dennoch reichen diese angekündigten Maßnahmen möglicherweise nicht aus, um die vollständige Einhaltung des EU-Datenschutzrechts und damit die Notwendigkeit einer ordnungsgemäßen Untersuchung sicherzustellen.“

Nun will der EDSB sicherstellen, dass auch von EU-Institutionen die europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) eingehalten wird und EU-Institutionen in Bezug auf Privatssphäre und Datenschutz mit gutem Beispiel vorangehen.

Ziel der Untersuchungen ist es, die Einhaltung des Urteils bei den EU-Institutionen zu bewerten und die Empfehlungen bei der Nutzung von Produkten von US-Anbietern umzusetzen.

Die Tatsache, dass auch der EDSB Untersuchungen aufgenommen hat, zeigt einmal mehr, dass der Datentransfer in Drittländer und Sofortmaßnahmen dagegen dringend erforderlich sind. Gleichzeitig dürfte das Ergebnis dieser Untersuchungen auch wegweisend für einen weiteren Umgang mit den genannten Dienstleistern sein.

Microsoft zieht EU-Datengrenze und verspricht damit eine Speicherung und Verarbeitung von Daten ausschließlich in der EU

7. Mai 2021

Microsoft kündigte in einem Blogbeitrag vom 6. Mai 2021 an, ab Ende 2022 personenbezogene Daten europäischer Kunden nur noch innerhalb der EU zu verarbeiten und speichern. Dies gelte, so Microsoft, für alle zentralen Cloud-Dienste von Microsoft, d.h. Azure, Microsoft 365 und Dynamics 365. Microsoft verspricht mit seinem “EU Data Boundary for the Microsoft Cloud”, d.h. einer EU-Datengrenze für seine Cloud-Lösungen, zukünftig keine Daten seiner Kunden mehr aus der EU heraus transferieren zu müssen. Das Angebot richte sich an Kunden aus dem öffentlichen Sektor und Unternehmenskunden, so der Konzern.

Damit reagiert Microsoft erneut auf das vom Europäischen Gerichtshof (EuGH) im Juli letzten Jahres ergangene Schrems-II-Urteil, dass das Datenschutzabkommen Privacy Shield und damit die rechtliche Grundlage für den Transfer personenbezogener Daten zwischen der EU und den USA wegen ungenügenden Datenschutzes gekippt hat. Nach Ansicht des EuGH haben die USA kein mit der EU vergleichbares Datenschutzniveau. Begründet wird dies insbesondere damit, dass US-Geheimdienste aufgrund des US Gesetzes “Cloud Act” einen umfangreichen Zugriff auf die bei amerikanischen Unternehmen gespeicherten Daten haben.

Geplant ist laut Microsoft in den kommenden Monaten in einen engen Austausch mit seinen Kunden aber auch den Aufsichtsbehörden zu gehen, um damit den Vorschriften zum Schutz der Daten gerecht zu werden. Ob dieses Vorhaben gelingen wird, bleibt abzuwarten. Unklar bleibt auch noch, ob dadurch die Unsicherheiten bei einem Datentransfer zwischen Europa und den USA beseitigt werden kann. Zunächst ist weiterhin der Microsoft-Konzern rechtlich für die Clouddaten verantwortlich. Dies könne laut dem österreichischen Datenschutzaktivist Max Schrems nur dadurch behoben werden, “wenn eine völlig weisungsfreie Einheit in der EU, bei der die Daten bleiben, erreicht würde” – so Schrems gegenüber der Deutschen Presse-Agentur.

Microsoft verweist diesbezüglich auf seine Nutzer selbst. Diese könnten bereits jetzt durch die Verwendung von kundenverwalteten Schlüsseln, die Verschlüsselung ihrer Daten selbst konfigurieren und insbesondere kontrollieren und damit vor einem unzulässigen Zugriff durch staatliche Stellen schützen.

Die Aufsichtsbehörden haben sich zu dem Plan von Microsoft noch nicht geäußert. Vielmehr haben diese erst vor kurzem eine Task-Force eingerichtet, um den Risiken bei der Nutzung von Cloud-Diensten entgegenzuwirken.

Kein Schadensersatzanspuch bei einer Datenübermittlung in ein Drittland vor dem Geltungsbeginn der DSGVO

31. März 2021

Ein Verstoß gegen die Bestimmungen des 5. Kapitels der DSGVO (Art. 44 ff. DSGVO) liegt dann nicht vor, wenn personenbezogene Daten von Beschäftigten vor der Einführung der DSGVO am 25. Mai 2018 an eine Konzernmutter in ein Drittland (USA) übermittelt wurden. Auch ein Anspruch auf Schadensersatz gem. Art. 82 DSGVO im Zusammenhang mit der Datenübermittlung und weitergehenden Verarbeitung von personenbezogenen Daten an bzw. bei der Konzernmutter in den USA steht einem Beschäftigten nicht zu. Das hat das Landesarbeitsgericht (LArbG) Baden-Württemberg mit Urteil v. 25.02.2021, Az. 17 Sa 37/20 entschieden.

Wie wir bereits berichteten, stellt die Datenübermittlung in die USA seit dem Schrems-II-Urteil viele Unternehmen vor Herausforderungen. Eine Datenübermittlung in ein Drittland ist seitdem nur unter Einhaltung der in Kapitel 5 genannten Anforderungen der DSGVO zulässig, die in der Praxis aber nur selten vorliegen. Werden diese Anforderungen nicht eingehalten und erfolgt eine Datenübermittlung dennoch, liegt ein Verstoß gegen die Bestimmungen der DSGVO vor.

Dieser Verstoß kann zu einem Recht auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO führen. Danach hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadensersatz gegen den Verantwortlichen. Nur wenn der Verantwortliche nachweist, dass er in keinerlei Hinsicht für den Umstand, durch den der Schaden eingetreten ist, verantwortlich ist, wird er von der Haftung befreit.

Sachverhalt

Einen solchen Schadensersatzanspruch hat der Kläger im vorliegenden Fall geltend gemacht. Diesen begründete er damit, dass er durch die im Jahr 2017 erfolgte Datenübermittlung seines Arbeitgebers an die Konzernmutter in den USA und wegen der dortigen Verarbeitung seiner Daten, einen immateriellen Schaden erlitten habe. Als Schaden machte er die Gefahr eines Missbrauchs der Daten durch die Ermittlungsbehörden in den USA oder andere Konzerngesellschaften bzw. einen Kontrollverlust geltend.

Die Entscheidung

Das Gericht erkannte in dem konreten Fall zwar an, dass solche Umstände grundsätzlich zur Begründung eines immateriellen Schadens im Sinne von Art. 82 DSGVO in Betracht kommen. Es verneinte eine Haftung des Arbeitgebers vorliegend jedoch, da es an einem konkreten Verstoß gegen die Bestimmungen der DSGVO fehlte. Insbesondere erfordere Art. 82 DSGVO, dass der Schaden “wegen eines Verstoßes” gegen die DSGVO entstanden ist, d.h. einem Verordnungsverstoß zugeordnet werden könne (Kausalität). Einen solchen Anknüpfungspunkt für den Schaden konnte das Gericht vorliegend aber nicht feststellen, da die Datenübermittlung in die USA stattgefunden hat, als die DSGVO noch nicht in Geltung war.

Eignet sich FaceTime für den Gebrauch an Schulen sowie in Unternehmen?

26. März 2021

Der Apple-Videotelefondienst FaceTime machte im Jahr 2019 mit einer Negativschlagzeile auf sich aufmerksam, so dass auch Datenschützer hellhörig wurden. Es kam bei der zu dieser Zeit neu hinzugefügten Gruppen-FaceTime-Funktion zu einer Softwarepanne, wodurch Nutzer des Dienstes unerlaubt belauscht werden konnten. Durch Hinzufügen einer Rufnummer konnten Anrufer das Mikrofon des Angerufenen aktivieren, ohne dass die angerufene Person hierfür abnehmen musste. Drückte der Angerufene eine Taste des eigenen iPhones, wurde außerdem das Videobild übertragen. Nachdem dieses von Apple verursachte Problem immer mehr in sozialen Netzwerken kursierte und mediale Aufmerksamkeit auf sich zog, deaktivierte Apple die Gruppen-FaceTime-Funktion.
Der Fehler wurde sodann zeitnah behoben und die Funktion wieder freigeschaltet, so dass zum aktuellen Zeitpunkt keine Gefahr droht.

Jenseits des Vorfalls stellt sich die Frage: Wie sicher ist FaceTime eigentlich? FaceTime bietet eine gute Übertragungsqualität für iOS-Gerätenutzer. Und auch in Sachen Sicherheit muss sich der Apple-Dienst nicht hinter anderen Anbietern verstecken. Der Dienst ist Ende-zu-Ende-verschlüsselt und Metadaten zu den Videokonferenzen werden nach 30 Tagen gelöscht. Der Dienst ist somit zumindest für den privaten Gebrauch als sicher zu bewerten.

FaceTime weist zwar einen hohen Sicherheitsstandard auf und auch die Gespräche werden Ende-zu-Ende verschlüsselt; dennoch bleibt weiterhin das Problem hinsichtlich des US-Bezugs. Die Aufsichtsbehörden sind beim Einsatz von US-Dienstleistern für Videokonferenzen streng, vor allem bezüglich Videkonferenzsystemen an Schulen. Die Behörden (Berliner Beauftrage für Datenschutz und Informationsfreiheit sowie LfDI Rheinland-Pflaz) lassen den Einsatz von US-Software nur noch für einen begrenzten Zeitraum zu und verweisen hier auf Open-Source-Software wie Big Blue Button oder Jitsi Meet. Gerade im Hinblick auf das Schrems-II-Urteil erscheint die Nutzung der Open-Source-Software aus datenschutzrechtlicher Sicht sinnvoller als die Nutzung von US-Anbietern.

Grundsätzlich ermöglicht FaceTime Videokonferenzen mit bis zu 32 Teilnehmern. Insofern bietet sich das Tool für Videokonferenzen für kleine bis mittlere Gruppen an. Dabei ist die Anrufqualität des Messengers auch regelmäßig gut. Allerdings muss bedacht werden, dass FaceTime ausschließlich auf Apple-Geräten nutzbar und nicht für den Einsatz im Unternehmen konzipiert ist. Insofern sollten, auch um flexibel zu bleiben, andere Videokonferenz-Apps zum Einsatz im Unternehmen in Betracht gezogen werden, sofern nicht alle Mitarbeiter über ein Apple-Gerät verfügen. Sämtliche Alternativen bieten den Vorteil, dass die Nutzer nicht auf den Apple-Kosmos beschränkt sind. Gerade in der Geschäftswelt ist es jedoch oftmals erforderlich, auch Nutzer anderer Geräte einzubinden, um mit unternehmensexternen Personen kommunizieren zu können. In vielen Fällen scheitert der Einsatz außerdem an der begrenzten Teilnehmerzahl. Eine Limitierung auf 32 Personen mag zunächst nicht niedrig klingen, doch gerade im Rahmen von Schulungen und anderen größeren Veranstaltungen stößt das Tool schnell an seine Grenzen.

Folglich ist FaceTime in datenschutzrechtlicher Hinsicht nicht groß zu beanstanden. Der US-Bezug ist allerdings immer als problematisch anzusehen. Dementsprechend obliegt es schlussendlich der unternehmerischen bzw. persönlichen Entscheidung, ob der Einsatz von FaceTime für den konkreten Zweck geeignet ist und der Nutzen in einem angemessenen Verhältnis zum Risiko steht.

Drittstaatenübermittlung: Risiken bei der Nutzung von US-Cloud Anbietern – Datenschutzbehörden richten Task Force ein

17. Februar 2021

Immer wieder verlagern europäische Firmen ihre Daten auf die Server von US Konzernen und das obwohl der Europäische Gerichtshof im Juli letzten Jahres in dem sogenannten Schrems-II-Urteil das Datenschutzabkommen Privacy Shield und damit die rechtliche Grundlage für den Transfer personenbezogener Daten zwischen der EU und den USA wegen ungenügenden Datenschutzes gekippt hat.

Problematisch an diesem Datentransfer und einer Zusammenarbeit mit US-Cloud-Diensten ist insbesondere, dass US-Geheimdienste einen umfangreichen Zugriff auf die bei den amerikanischen Unternehmen gespeicherten Daten haben – und dass auch dann, wenn die Daten in Europa gespeichert werden.

Derzeit ist ein Datentransfer daher nur dann datenschutzrechtlich unbedenklich, solange die beteiligten Unternehmen alternative Lösungen zur Aufrechterhaltung eines angemessenen Datenschutzniveaus verwenden, wie zum Beispiel EU-Standardvertragsklauseln nebst zusätzlicher Garantien. Diese müssen jedoch – im Gegensatz zu einem Transferabkommen – für jeden Verarbeitungsvertrag separat ausgehandelt werden. Dies ist nicht nur aufwendig, sondern in der Praxis auch nur schwer umsetzbar, da in den meisten Fällen mit Amazon, Microsoft oder Google kein individueller Verarbeitungsvertrag geschlossen wird. Aus diesem Grund wünschen sich sowohl Datenschützer als auch die Industrie ein neues Abkommen.

Ein solches ist bislang noch nicht in Sicht. Daher setzen zahlreiche deutsche Unternehmen weiter auf die Lösungen von US-Cloud-Anbietern oder steigen gerade erst auf diese um, statt sich von ihnen zu lösen.

Die deutschen Aufsichtsbehörden wollen nun härter durchgreifen und die Einhaltung der Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung stärker kontrollieren.

Wie das Handelsblatt berichtete, haben die Aufsichtsbehörden zur Cloud-Problematik eine spezielle Task Force eingerichtet. Dabei wollen sie stichprobenartig bundesweit Unternehmen auswählen, bei denen die Vermutung besteht, dass sie Dienstleister aus Drittstaaten verwenden. Die Task Force soll mit deutschen Unternehmen den Einsatz von US-Cloud-Diensten besprechen und gegebenenfalls Alternativen vorschlagen wie z.B. einen Wechsel des Anbieters oder eine Aussetzung der Datenübermittlung. Aber auch die Verhängung von Bußgeldern ist laut den Datenschutzbehörden dann angezeigt, wenn keine zufriedenstellende Lösung gefunden werden kann. Diese können bis zu 20 Mio. Euro betragen oder bis zu 4% des gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes.

Es bleibt daher abzuwarten, wie die Datenschutzbehörden im Rahmen ihrer Task Force vorgehen werden, welche Bußgelder verhängt werden und ab wann eine europäische Lösung für die Frage der Drittsaatenübermittlung gefunden wird.

Microsoft veröffentlicht Anhang zu Standardvertragsklauseln

24. November 2020

Im Anschluss an die Schrems II-Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes (wir berichteten) und den neuen Empfehlungen des Europäischen Datenschutzausschusses (wir berichteten) reagierte Microsoft nun mit neuen Vertragsklauseln. Diese sollen es ermöglichen, personenbezogene Daten in Drittländer – insbesondere die USA – exportieren zu können.

Mit diesem Schritt wolle man über die aktuellen Richtlinien hinausgehen. Zusätzlich erhoffe man sich, dass dieser Schritt bei den Kunden zusätzliches Vertrauen schaffen werden.

Rechtsweg und Informationspflichten

Microsoft verpflichte sich, gegen jede nicht rechtmäßige Anordnung auf Herausgabe von personenbezogenen Daten vorzugehen und ggf. den entsprechenden Rechtsweg einzuschlagen. Darüber hinaus wolle man alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um die Anfragen Dritter so umzuleiten, dass die Daten direkt vom Kunden angefordert werden müssten. Des Weiteren sollen Kunden, sofern dies im konkreten Fall rechtlich möglich sei, unverzüglich benachrichtigt werden. Sollte die Benachrichtigung untersagt sein, verpflichte man sich, alle rechtlichen Mittel einzusetzen, um das Verbot anzugreifen und den Kunden sobald wie möglich zu informieren.

Anspruch auf Schadensersatz

Personen die durch die nach der DSGVO unrechtmäßige Datenverarbeitung einen materiellen oder immateriellen Schaden erleiden, erhalten einen Anspruch auf Schadensersatz. Dabei trage der Betroffene die Beweislast. Diese Verpflichtung übertreffe die aktuellen Empfehlungen des Europäischen Datenschutzausschusses.

Ausblick

Ob weitere Unternehmen diesem Beispiel folgen werden, ist zurzeit noch nicht ersichtlich. Es bleiben auch weiterhin viele Fragen offen. Die neuen Ergänzungen lösen nicht den Kern des bisherigen Problems. Die vom Europäischen Gerichtshof als unverhältnismäßig beanstandeten Zugriffsmöglichkeiten der US-Geheimdienste auf personenbezogene Daten können auch weiterhin nicht unterbunden werden. Nach den neuen Klauseln existiert eine rechtliche Grundlage für eine Anfechtung auch nur dann, wenn das Herausgabeverlangen nach dem nationalen Recht rechtswidrig wäre. Das ist bei Geheimdienstanfragen innerhalb der Vereinigten Staaten nur sehr selten der Fall.

Europäische Kommission veröffentlicht Entwurf neuer Standarddatenschutzklauseln

17. November 2020

Im Anschluss an die Veröffentlichung des Europäischen Datenschutzausschusses bezüglich neuer Empfehlungen bei Drittstaatentransfers (wir berichteten), veröffentlichte die EU-Kommission am 12. November 2020 einen Entwurf neuer Standardvertragsklauseln (SCC). Die neuen Standartvertragsklausen setzen sich dabei aus einem Kommissionsbeschluss und den konkreten Vertragsklauseln zusammen. Aufgrund der Schrems-II-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes (wir berichteten) wurde es zuletzt zunehmend schwieriger, personenbezogene Daten an Drittstaaten zu übermitteln. Die neuen Klauseln sollen nun dazu beitragen, personenbezogene Daten unter Einhaltung europäischer Datenschutzstandards, sicher an Drittstaaten transferieren zu können.

Zwei neue Übertragungsarten

Die wohl wichtigste Neuerung ist die Einführung zwei neuer Übertragungsarten. Bisher gab es die Schutzklauseln lediglich für das Verhältnis Verantwortlicher-Auftragsverarbeiter und Verantwortlicher-Verantwortlicher. Die neuen Klauseln decken zusätzlich das Verhältnis Auftragsverarbeiter-Auftragsverarbeiter und Auftragsverarbeiter-Verantwortlicher ab, wodurch auch Unterauftragsverhältnisse mit abgedeckt werden. Durch die neue „Docking Clause“ können nun auch Dritte zuvor geschlossenen Verträgen beitreten.

Garantien

Darüber hinaus sehen die neuen Klauseln Garantien vor. Eine Übermittlung bleibt auch weiterhin nur zulässig, wenn die nationalen Gesetze den Klauseln nicht entgegenstehen. Liegt ein rechtsverbindlicher Antrag auf Datenherausgabe einer Behörde vor, müssen Betroffene unverzüglich darüber informiert werden. Des Weiteren muss der Datenimporteur sich gegen das Zugriffsbegehren mit rechtlichen Mitteln zur Wehr setzen, sofern die gesetzlichen Bestimmungen dafür vorliegen.

Ausblick

Die EU-Kommission hat dazu aufgerufen, Stellungnahmen einzureichen. Die öffentliche Konsultation läuft noch bis zum 10. Dezember 2020. Sobald die neuen Standardvertragsklauseln in Kraft treten, müssen die alten Standardvertragsklauseln innerhalb eines Jahres durch die neuen Klauseln ersetzt werden.

Europäischer Datenschutzausschuss veröffentlicht Empfehlung über zusätzliche Maßnahmen für Übermittlungen in Drittstaaten

12. November 2020

Nachdem der EuGH in seiner “Schrems II-Entscheidung” den EU-US-Privacy-Shield für unwirksam erklärte, setzen viele Unternehmen auf die EU-Standardvertragsklauseln als Grundlage für die Übermittlungen in Drittstaaten. Sowohl der EuGH als auch der Europäische Datenschutzausschuss (EDSA) hatten aber betont, dass alleine die Nutzung der Standarvertragsklauseln regelmäßig nicht ausreichend ist, um ein angemessenes Schutzniveau zu gewährleisten, wenn in dem Drittstaat ein behördlicher Zugriff auf die übermittelten Daten droht. Stattdessen müssten zusätzliche technische oder organisatorische Maßnahmen ergriffen werden, um die Sicherheit der Daten zu gewährleisten.

In der Zwischenzeit war gerätselt worden, welche zusätzlichen Maßnahmen damit gemeint sein könnten. Nun hat sich der EDSA zu dieser Frage geäußert und entsprechende Empfehlungen geäußert (bisher nur auf englischer Sprache vorliegend).

Nicht nur technische und organisatorische, auch vertragliche Maßnahmen möglich

Zunächst gibt der EDSA den betroffenen Unternehmen eine Prozessempfehlung an die Hand. Dabei geht es vor allem um die Identifizierung der relevanten Datenübermittlungen und deren rechtliche Grundlage. Dies dient als Basis für die Einschätzung, ob überhaupt zusätzliche technische und organisatorische Maßnahmen getroffen werden müssen.

Kern der Empfehlung ist aber die Anlage 2, in welcher – durchaus umfangreich – nicht nur zusätzliche technische und organisatorische Maßnahmen, sondern auch mögliche vertragliche Vereinbarungen vorgestellt werden. Der EDSA versucht diese Maßnahmen anschaulich auf konkrete Sachverhalte zu beziehen und stellt genau dar, welche Anforderungen diese Maßnahmen erfüllen müssen. Die möglichen Maßnahmen reichen von wirksamen Verschlüsselungen über eine vertragliche Verstärkung der Betroffenenrechte bis hin zu konzerninternen Richtlinien und der Aufstellung von Spezialistenteams, welche mögliche Behördenzugriffe auf dem Rechtsweg verhindern sollen.

Vorgeschlagene Maßnahmen auch praktikabel?

So umfangreich und detailliert der EDSA die möglichen Maßnahmen beschreibt, mit denen im Verhältnis zwischen den beteiligten Parteien trotz eines drohenden behördlichen Zugriffs auf die Daten deren Sicherheit gewährleistet werden soll, muss sich doch erst noch herausstellen, wie praktikabel diese Empfehlungen sind. Können konzernintern entsprechende Maßnahmen sicherlich zeitnah umgesetzt werden, stellt sich doch die Frage, wie dies gegenüber marktbeherrschenden Dienstleistern möglich sein soll. Hier erscheint die Initiative der Dienstleister erforderlich zu sein, die vertraglichen Grundlagen anzupassen und entsprechende interne Prozesse einzuleiten. Ob dies jedoch aus wirtschaftlicher Sicht sinnvoll ist, wenn gleichzeitig zwischen der EU und den USA über eine neue datenschutzrechtliche Grundlage für Datentransfers verhandelt wird, steht ebenfalls auf einem anderen Blatt.

Nichtsdestotrotz sollten betroffene Unternehmen die Empfehlungen des EDSA nicht unberücksichtigt lassen und prüfen, welche der vorgeschlagenen Maßnahmen im Einzelfall umgesetzt werden können. Die bestehende Rechtsunsicherheit kann dadurch vielleicht nicht gänzlich beseitigt werden, dennoch sind die Empfehlungen sicherlich ein Schritt in die richtige Richtung.