Schlagwort: Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO

LG Lüneburg: Bank muss wegen Schufa-Eintrag Schadensersatz von 1.000 Euro zahlen

3. Februar 2021

Wie nun bekannt wurde, hat das Landgericht Lüneburg mit Urteil vom 14.07.2020, Az. 9 O 145/19 eine Bank zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 1.000 EUR verurteilt. Für die Richter lag ein Verstoß gegen die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) vor, weil die Bank eine Kontoüberziehung ihres Bankkunden in Höhe von 20 Euro zu Unrecht einer Kredit-Auskunftei, der Schufa Holding AG (nachfolgend Schufa) meldete.

Sachverhalt:

Der Kläger unterhielt bei der Beklagten, einer größeren Bank, ein Girokonto. Auf dem Konto wurde dem Kläger auch ein Dispositionskredit über 1.000 Euro zur Verfügung gestellt. Dieser Dispositionskredit wurde von der Bank unter Berufung auf die Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) aus wichtigem Grund gekündigt. Zu diesem Zeitpunkt überschritt der Kläger den ihm eingeräumten Dispokredit um 20 Euro, der Sollsaldo betrug mithin 1.020 Euro. Nach Erhalt der Kündigung glich der Kläger die überzogenen 20 Euro aus, so dass das Konto des Klägers einen Sollsaldo von 999,99 Euro auswies. Weitere Verfügungen über das Konto wurden nicht mehr zugelassen. Nachdem es in der Folge mehrere Lastschriftrückgaben gab, kündigte die Beklagte sodann auch die Kontoverbindung des Klägers aus wichtigem Grund und stütze sich dabei auf einen Kündigungsgrund innerhalb ihrer AGB. Dabei setzte sie dem Kläger eine Frist zur Rückzahlung des bestehenden Schuldsaldos inklusive Zinsen. Dieser Fristsetzung kam der Kläger nach und beglich den noch offenen Sollsaldo, vor Ablauf der Frist hatte die Bank aber bereits bei der Schufa eine Negativ-Einmeldung i.H.v. 1.020 Euro veranlasst.

Dagegen erhob der Kläger Klage vor dem Landgericht Lüneburg und beantrage unter anderem den Widerruf dieser Einmeldung sowie die Zahlung eines Schmerzensgeldes.

Entscheidung:

Das Gericht gab dem Kläger teilweise Recht und verurteilte die Beklagte zum Widerruf der von ihr veranlassten Datenübermittlung an die Schufa sowie zur Zahlung eines Schadensersatzes.

Dabei hielt es einen Anspruch auf Ersatz eines immateriellen Schadens in Gestalt eines Schmerzensgeldes nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO in Höhe von 1.000 Euro für angemessen. Den immateriellen Schaden begründete es vorliegend mit dem Kontrollverlust des Klägers über seine personenbezogenen Daten. Durch die Übermittlung der Daten an die Schufa habe die Beklagte, so das Gericht, personenbezogene Daten an einen unbeteiligten und unberechtigten Dritten weitergegeben. Dadurch sei der Kläger bloß gestellt worden und es drohe zudem mittelbar eine potenzielle Stigmatisierung, die durch einen Eintrag bei der Schufa entstehen könne. Das Gericht führte weiter aus, dass es sich bei den an die Schufa übermittelten Daten um schützenswerte und sensible Daten des Klägers handle, die maßgeblichen negativen Einfluss auf seine Teilnahme am wirtschaftlichen Verkehr haben können, indem ihm Kredite oder Verträge aufgrund der Eintragung versagt werden können. Auch Grundrechte wie die Berufsfreiheit und die allgemeine Handlungsfreiheit können durch eine solche Eintragung beeinträchtigt werden.

Vorliegend sah das Gericht daher das Interesse des Klägers, dass seine Daten nicht an die Schufa gemeldet werden und gegebenenfalls durch unbekannte Dritte eingesehen werden können, als besonders schützenswert an. Ein berechtigtes Interesse der Beklagten an der Datenübermittlung an die Schufa, verneinte das Gericht. Im Rahmen der Interessenabwägung, stütze es seine Abwägungskriterien auf § 31 Abs. 2 Nr. 4 Bundesdatenschutzgesetz (BDSG). Die Voraussetzungen des § 31 Abs. 2 Nr. 4 BDSG, wonach der Schuldner nach Eintritt der Fälligkeit der Forderung mindestens zweimal schriftlich gemahnt worden sein; die erste Mahnung mindestens vier Wochen zurückliegen; der Schuldner zuvor, jedoch frühestens bei der ersten Mahnung, über eine mögliche Berücksichtigung durch eine Auskunftei unterrichten worden sein muss und der Schuldner die Forderung nicht bestritten haben darf, lagen nach Ansicht des Gerichts nicht vor. Damit lag für das Gericht ein Indiz für die Rechtswidrigkeit der Datenübermittlung an die Schufa vor.

Ausblick:

Die Besonderheit dieses Falles liegt wohl darin, dass obwohl das Landgericht die Beeinträchtigung des Klägers als eher gering einschätzte und die Negativeintragung nur 14 Tage bestand, es dem Kläger einen Schadensersatz in Höhe von 1.000 Euro zusprach. Zudem hielt das Gericht vorliegend – anders als viele andere Gerichte – auch eine Erheblichkeitsschwelle bei einem immateriellen Schaden im Sinne des Art. 82 Abs. 1 DSGVO für nicht geboten, sondern wollte auch einen Bagatellschäden entschädigt sehen.

Es bleibt daher abzuwarten, welche Signalwirkung dieses Urteil auf andere Gerichte hat und wie die Gerichte bei einem länger andauernden Datenschutzverstoß entscheiden werden.

Schadensersatz in Höhe von 5000 Euro für Verstoß gegen das Auskunftsrecht

30. Juli 2020

Das Arbeitsgericht Düsseldorf hat in seinem Urteil (v. 05.03.2020 – 9 Ca 6557/18) dem Kläger eine Entschädigung wegen Verstoßes seines Arbeitgebers gegen das Auskunftsrecht aus Art. 15 Abs. 1 DSGVO zugesprochen. In dem Urteil hat das Gericht unter anderem Stellung zu den Voraussetzungen und zur Bemessung eines Anspruchs auf Ersatz eines immateriellen Schadens aus Art. 82 Abs. 1 DSGVO genommen.

Die Parteien stritten über datenschutzrechtliche Auskunft und Information, die Erteilung von Kopien sowie eine Entschädigung. Zwischen der Beklagten, einem Unternehmen in Düsseldorf und dem Kläger bestand bis Anfang 2018 ein Arbeitsverhältnis. Der Kläger begehrte Auskunft über und Kopie von den über ihn verarbeiteten personenbezogenen Daten bei der Beklagten. Die daraufhin erteile Auskunft war seines Erachtens lückenhaft und verspätet. Nach einer erfolglosen Güteverhandlung verlangte der Kläger vollständige Vorlage der fehlenden Informationen und Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO.

Neben dem Umfang der Auskunftspflicht musste das Gericht entscheiden, ob allein durch den Verstoß gegen das Auskunftsrecht ein (immaterieller) Schaden entstanden ist und in welcher Höhe dieser bemessen wird.  

Dazu führt das Gericht aus: „Ein immaterieller Schaden entsteht nicht nur in den “auf der Hand liegenden Fällen”, wenn die datenschutzwidrige Verarbeitung zu einer Diskriminierung, einem Verlust der Vertraulichkeit, einer Rufschädigung oder anderen gesellschaftlichen Nachteilen führt, sondern auch, wenn die betroffene Person um ihre Rechte und Freiheiten gebracht oder daran gehindert wird, die sie betreffenden personenbezogenen Daten zu kontrollieren. […] Durch die monatelang verspätete, dann unzureichende Auskunft war der Kläger im Ungewissen und ihm die Prüfung verwehrt, dann nur eingeschränkt möglich, ob und wie die Beklagte seine personenbezogenen Daten verarbeitet. Die Schwere des immateriellen Schadens ist für die Begründung der Haftung nach Art. 82 Abs. 1 [DSGVO] irrelevant und wirkt sich nur noch bei der Höhe des Anspruchs aus. […] Verstöße müssen effektiv sanktioniert werden, damit die [DSGVO] wirken kann, was vor allem durch Schadensersatz in abschreckender Höhe erreicht wird. […] Gerichte können sich bei der Bemessung des immateriellen Schadensersatzes auch an Art. 83 Abs. 2 [DSGVO] orientieren, sodass als Zumessungskriterien unter anderem Art, Schwere, Dauer des Verstoßes, Grad des Verschuldens, Maßnahmen zur Minderung des den betroffenen Personen entstandenen Schadens, frühere einschlägige Verstöße sowie die Kategorien der betroffenen personenbezogenen Daten betrachtet werden können“

Der Beklagte habe das Auskunftsrecht – das zentrale Betroffenenrecht – beeinträchtigt und zugleich das europäisches Grundrecht des Klägers aus Art. 8 Abs. 2 S. 2 GRCh verletzt, weshalb dem Kläger ein immaterieller Schaden entstanden sei. Als Ersatz dieses Schaden hielt die Kammer einen Betrag in Höhe von 5000 Euro für geboten.  

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