Droht Deutschland ein EU-Verfahren aufgrund von Datenschutz-Verstößen?

21. November 2018

Die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) entfaltet seit dem 25.Mai diesen Jahres Wirkung. In diesem Kontext stieg die Anzahl der durch die Datenschutzbehörden zu erfüllenden Aufgaben bekanntermaßen an. Dies resultiert sowohl aus einer steigenden Bereitschaft der Menschen, Verstöße zu melden als auch aus neuen, durch die DSGVO entstandenen Aufgaben.

Dieser Anstieg der Anzahl zu erledigenden Aufgaben scheint die Datenschutzbehörden jedoch trotz der zweijährigen Umsetzung nahezu unvorbereitet getroffen zu haben. Dies geht zumindest aus einem Interview mit Baden-Württembergs Datenschutzbeauftragtem Stefan Brink hervor. Dieser (und andere) konstatierte(n) scheinbar, dass das Personal einiger Bundesländer nicht – oder unzureichend – aufgestockt wurde und hierdurch ein Engpass entstanden sei, der zu langen Wartezeiten bei der Bearbeitung etwaiger Aufgaben führe. Mit anderen Worten seien die Datenschutzbehörden überlastet.

Im Ergebnis führe diese Überlastung zu einer reellen Gefahr, dass Deutschland einem Vertragsverletzungsverfahren ausgesetzt wird. Aus heutiger Perspektive bleibt abzuwarten, ob dies tatsächlich der Fall ist. Insoweit bleiben künftige Veränderungen innerhalb der Behördenstruktur oder aber des Aufgabenausmaßes abzuwarten.

Kontrolle von Dieselfahrverbot durch automatisierte Nummernschildüberwachung?

Immer mehr Städte sind von Fahrverboten für Dieselautos betroffen. Allein in Köln sind dies nach Angaben des Kraftfahrt-Bundesamt 100.000 Fahrzeuge.

Dabei stellt sich aber die Frage, wie man diese Fahrverbote kontrollieren soll? Ein neues Gesetz könnte die automatisierte Analyse ermöglichen, zumindest, wenn man davon ausgeht, dass die Bundesregierung einen Gesetzentwurf zur  automatisierten Nummernschild-Überwachung durch Bundestag und Bundesrat bekommt.

In dem unlängst beschlossenen Text heißt es, die Behörden sollten “im Rahmen von Kontrollen bestimmte Daten, auch automatisiert, erheben, speichern und verwenden sowie auf die Daten des Zentralen Fahrzeugregisters zugreifen können”. Das Nummernschild, Bild des Fahrers und anderes sollen erfasst und gespeichert werden.

Das zuständige Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur betont, die Daten von berechtigten Fahrern sollten “unverzüglich” gelöscht werden. Der Gesetzentwurf sei nur ein Angebot an die zuständigen Behörden in den Bundesländern, um Kontrollmöglichkeiten vor Ort zu verbessern. Die Datenerhebung diene ausschließlich der Feststellung, ob gegen die Fahrverbote verstoßen werde, so das Ministerium.

Der Umgang mit Bewerberdaten

20. November 2018

Durch das Inkrafttreten der Datenschutz-Grundverordnung und des BDSG-neu sind die Anforderungen an Unternehmen im Allgemeinen schärfer geworden. Auch im Bereich des Bewerberdatenschutzes hat sich der Umgang mit den Daten stark verändert. Bei den wenigsten Unternehmen gehen noch Bewerbungen in Papierform ein. Zumeist erhalten die Unternehmen Online-Bewerbungen via E-Mail oder Website. Doch wie müssen Unternehmen mit den unterschiedlichen Bewerbungseingängen umgehen?

Bewerbungen die in Papierform bei einem Unternehmen eingehen sind datenschutzrechtlich weniger problematisch als Online-Bewerbungen zu bewerten. Erst wenn die Bewerbung digitalisiert wird oder die Bewerberdaten in ein System eingetragen werden spricht man von einer Verarbeitung im Sinne der DSGVO. Sobald die Daten in einen Verarbeitungsprozess eingebunden werden, sollte der Bewerber gemäß Art. 13 sowie Art. 14 DSGVO über die Verarbeitung sowie die Betroffenenrechte informiert werden.

Bei Bewerbungen die via E-Mail bei einem Unternehmen eingehen sollte vor allem eine verschlüsselte Übermittlung gewährleistet werden. Außerdem ist es zu empfehlen, dass die interne Weiterleitung zwischen den jeweiligen Mitarbeitern oder Abteilungen durch eine Arbeitsanweisung geregelt wird.

Ähnlich der Bewerbungen via E-Mail, muss im Fall einer Bewerbung durch die Website eine Verschlüsselung der Daten sichergestellt werden. Bei Bewerbungen die mittels eines externen Dienstleisters generiert werden, besteht die Möglichkeit, dass Dritte Zugang zu den Daten erlangen. Um sich dahingehend abzusichern sollte ein Vertrag zur Auftragsverarbeitung zwischen dem Unternehmen und dem externen Dienstleister abgeschlossen werden.

Generell gilt, das Daten von Bewerbern strikt von anderen Datensätzen zu trennen sind.

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Niederländische Datenschützer erheben Vorwürfe gegen Microsoft

Nach einem Bericht der britischen Zeitung “The Telegraph”, erheben Datenschutzexperten der niederländischen Firma “Privacy Company” Vorwürfe gegen Microsoft, da sie auf Hinweise gestoßen seien, dass Microsoft mit Hilfe der Office-Anwendungen eine erhebliche Menge an personenbezogenen Daten abgefragt habe ohne dabei weder die Informationspflichten der DSGVO einzuhalten noch die Nutzer anderweitig über die Erhebung der Daten in Kenntnis zu setzen. Unter anderem seien Betreffzeilen aus E-Mails sowie inhaltliche Ausschnitte aus den betroffenen Mails erfasst worden. Das Ganze soll dabei automatisch abgelaufen sein, sobald der Nutzer die Rechtsschreibprüfungsfunktion benutzte. Microsoft behauptet derweil, die Datenerhebung erfolge zum Zwecke der Sicherheit und der Funktionsweise der Office-Anwendungen.

Tätig wurde die niederländische Firma im Auftrag des niederländischen Justizministeriums. Der Bericht über die Überprüfung wurde auf dem Blog der Firma veröffentlicht. Microsoft komme dem Bericht des Telegraph zufolge allerdings noch mit einer milden Strafe davon, da der us-amerikanische Konzern – so das niederländische Justizministerium – bereits im Oktober eingewilligt habe, die Office-Software datenschutzrechtlich zu überarbeiten. Die Änderungen sollen bis spätestens Mitte 2019 implementiert und abgeschlossen sein. Wie die Änderungen dann letztlich aussehen, bleibt daher vorher abzusehen.

 

Berechtigtes Interesse ist weit zu interpretieren

In einem Teilurteil des OLG München vom 24.10.2018 erklärt das Gericht die rechtmäßige Weitergabe von Kundendaten im Rahmen eines geltend gemachten Auskunftsanspruch aus § 242 BGB.

Zwischen der Klägerin und der Beklagten lag ein Vertragshändlervertrag vor, aus dem die Beklagte eine Vertragsverletzung im Rahmen einer Widerklage geltend machen wollte.

Hierzu machte die Beklagte einen Anspruch auf Auskunft über abgewickelte Lieferungsverträge der Klägerin geltend, die möglicherweise die Vereinbarungen aus dem gemeinsamen Vertragshändlervertrag verletzten. Sie verlangte demzufolge also eine Auskunft, welche auch eine Weitergabe der Daten von Kunden der Klägerin beinhaltete.

Nach ständiger BGH-Rechtsprechung ergibt sich ein solcher Auskunftsanspruch aus § 242 BGB (Treu und Glauben), wenn sich der Anspruchsberechtigte im Unklaren über den Umfang seines Rechts befindet und der Verpflichtete unschwer dazu in der Lage ist, die Auskunft zu erteilen.

 

In der Vorinstanz hatte das Landgericht Traunstein den Auskunftsanspruch abgelehnt. Im Gegensatz dazu sah das OLG München den Auskunftsanspruch als gegeben an und verneinte ein Entgegenstehen der Vorschriften der DSGVO.

Rechtsgrundlage bilde in diesem Fall Art. 6 Abs. 1 lit. f) DSGVO.

So habe die Beklagte bzw. Widerklägerin ein berechtigtes Interesse. Hierbei sind laut Erwägungsgrund 47 Satz 1 Halbsatz 2

 

„(…) die vernünftigen Erwartungen der betroffenen Personen, die auf ihrer Beziehung zu dem Verantwortlichen beruhen, zu berücksichtigen. Ein berechtigtes Interesse könnte beispielsweise vorliegen, wenn eine maßgebliche und angemessene Beziehung zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen besteht, z. B. wenn die betroffene Person ein Kunde des Verantwortlichen ist (…)”

 

Nach dem OLG München sei bei der vorzunehmenden Abwägung eine möglichst weite Auslegung des berechtigten Interesses als (unions-)grundrechtlich geboten. Dabei seien nicht nur rechtliche Interessen zu berücksichtigen, sondern auch wirtschaftliche oder ideelle.

Bei der Abwägung der Interessen berücksichtigte das Gericht, dass auf Seiten der Betroffenen keine höchstpersönlichen Daten oder ein besonderes Know-how der betroffenen Branche weitergegeben wurden, sondern ausschließlich wirtschaftliche Daten über mehrere Kaufabwicklungen. Diese waren zudem im konkreten Fall noch nach außen überprüfbar. Letztlich überwiege das Interesse der Beklagten an einer Durchsetzung möglicher Schadensersatzansprüche, so das OLG München.

 

 

 

Instagram gesteht Datenpanne ein

19. November 2018

Bei der Abfrage der bei Instagram gespeicherten Daten haben Nutzer auch ihr Passwort unverschlüsselt sehen können.

Im Zuge der DSGVO-Umsetzung hat Instagram die „Download your data“-Option eingeführt. So konnten Nutzer eine Übersicht der über sie bei Instagram gespeicherten Daten bekommen. Bei der Abfrage war allerdings auch das Passwort ausgeschrieben in der URL im Browser sichtbar. Dies bedeutet, dass die Passwörter unverschlüsselt auf dem Server gespeichert waren, was die Sicherheitsstandards von Instagram in Frage stellt.

Nach dem Instagram das Problem aufgefallen ist wurde es direkt behoben. Nach eigenen Angaben seien nur wenige Nutzer betroffen. Die Betroffenen wurden informiert und gebeten ihre Passwörter zu ändern.

Ungeklärt bleibt, wie lange dieses „Datenleck“ bereits bestand und warum nur einige Nutzer betroffen sein sollten und nicht alle.

Wunschzetteltradition auf dem Weihnachtsmarkt in Roth endet

In der fränkischen Stadt Roth haben jahrelang über 4.000 Kinder ihre Wünsche an einen Christbaum gehängt. Nun soll mit dieser Tradition aus Datenschutzgründen gebrochen werden. Das Problem dabei ist, dass bisher Name und Adresse der Kinder auf dem Wunschzettel stand, damit dieser an den “Wunscherfüller” weitergeleitet werden konnte. Hat sich beispielsweise ein Kind gewünscht, dass er mal Bürgermeister sein möchte, organisierte die Stadt einen Tag mit dem Bürgermeister von Roth.

Aufgrund der DSGVO müssten dafür nun Einwilligung von den Eltern eingeholt werden. Gemäß Art. 8 Abs. 1 Satz 2 DSGVO heißt es nämlich: “Hat das Kind noch nicht das sechzehnte Lebensjahr vollendet, so ist diese Verarbeitung nur rechtmäßig, sofern und soweit diese Einwilligung durch den Träger der elterlichen Verantwortung für das Kind oder mit dessen Zustimmung erteilt wird.”

Dieser bürokratische Aufwand und die Gefahr vor Bußgeldern hielt die Stadt davon ab die Tradition weiterzuführen. Nach Angaben der Stadt wird jedoch nach einem anderen Weg gesucht die Wünsche und die “Wunscherfüller” zusammen zu bringen. Die Wunschzettelaktion sei ein Herzstück der zahlreichen Aktionen auf dem Weihnachtsmarkt.

Was sieht der Brexit-Deal im Hinblick auf Datenschutz vor?

16. November 2018

Nachdem sich die EU mit Großbritannien letztendlich auf einen Entwurfstext für ein Austrittsabkommen geeinigt haben, rückt der Austritt am 29. März 2019 immer näher. Demnach stellt sich die Frage wie sich der Datenschutz in Großbritannien gestalten wird.

EU und Großbritannien haben sich nun in 5 kurzen Artikeln verständigt, dass das europäische Datenschutzrecht während der Übergangsphase weiterhin im Wesentlichen gelten soll. In Artikel 71 (1) des Abkommens wird dabei zwischen den Daten, die bis zum Ablauf des Übereinkommens verarbeitet werden und solchen, die danach verarbeitet unterschieden. Bis zum Ende der Übergangsphase gilt weiterhin EU-Recht. In Artikel 71 (2) hat Großbritannien die Möglichkeit ein nationales Datenschutzgesetz zu beschließen und dafür einen Angemessenheitsbeschluss mit der EU auszuhandeln. Artikel 73 des Abkommens schreibt nieder, dass Daten aus Großbritannien wie Daten aus den Mitgliedsländern behandelt werden.

Spannend bleibt, ob dieses Übereinkommen überhaupt Wirkung entfalten wird, da das britische Parlament ein Strich durch diese Rechnung machen könnte.

Gesetzt den Fall es gäbe keinen Deal, würde es keinen Angemessenheitsbeschluss nach Art. 45 DSGVO geben. Großbritannien müsste demnach wie ein Drittland behandelt werden.

Cookienutzung: wenig Beeinflussung durch DSGVO

15. November 2018

Die internationale Mediaplattform “Teads” hat in einem neuen Report ermittelt, dass nur fünf Prozent der europäischen Internetnutzer Werbe-Cookies aktiv vermeiden. Trotz zahlreicher Diskussionen über die neue DSGVO bleibt mithin die Datenbasis für personalisierte Werbung zunächst erhalten.

Jeder kennt Sie: Die Cookie-Banner, die von Europas Publisher auf den Websiten eingesetzt werden, um die Besucher der Website zu fragen, ob Sie den Einsatz von Cookies akzeptieren möchten. 62 % dieser Banner sind derart ausgestaltet, dass Nutzer die Werbe-Cookies akzeptieren oder ablehnen können. Im Durchschnitt entscheiden sich derzeit 95 % der Nutzer, die aktiv auf die Frage antworten, für Cookies, lediglich 5 % entscheiden sich aktiv gegen den Cookie-Einsatz.

Da sich etwa zwei Drittel der laut Comscore 300 weltweit führenden Online-Publisher im Vermarktungsnetzwerk von Teads befinden, ist diese Auswertung durchaus aussagekräftig.

Für Deutschland kann eine derartige Auswertung nicht vorgenommen werden. Es gibt keine Daten zur Cookie-Zustimmung, da die meisten deutschen Publisher keine explizite Zustimmung zur Cookie-Verwendung einholen. Diese stützen sich auf ihr berechtigtes Interesse, welches nach der DSGVO eine Datennutzung für Werbezwecke in gewissem Umfang erlaubt. Wenn der Nutzer Cookies nicht wünscht, muss er selbst im Browser den Einsatz deaktivieren.

Im Rahmen der personalisierten Werbung stellt der Einsatz von Cookies einen wesentlichen Faktor dar. Nach Inkrafttreten der DSGVO sollen individuelle Daten grundsätzlich nur noch mit ausdrücklicher Zustimmung des Nutzers erhoben werden. Lediglich das “berechtigte Interesse” lässt gewissen Spielraum zu, der in Deutschland von den Publishern genutzt wird. Allerdings kann sich in der Hinsicht noch einiges verschärfen, wenn die geplante E-Privacy-Verordnung kommt. Dann könnte es auch in Deutschland Pflicht werden, ein Opt-In für jegliches Tracking einzuführen.

 

Häufig gestellte Fragen-Kirchliches Datenschutzgesetz KDG (Teil 5): Katholische Datenschutzgerichte

14. November 2018

Vorsitzender des Gerichtes Erster Instanz, des Interdiözesanen Datenschutzgerichts (IDSG), ist der Präsident des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen, Bernhard Fessler. Der zweiten Instanz, dem Datenschutzgericht der Deutschen Bischofskonferenz (DSG-DBK) sitzt Prof. Dr. Gernot Sydow vor, Professor für europäisches Verwaltungsrecht in Münster. Beiden Gerichten sind neben einem Stellvertretenden Vorsitzenden auch Beisitzer aus dem weltlichen und dem kanonischen Recht zugeteilt.

Die neuen Datenschutzgerichte werden immer dann aktiv, wenn eine betroffene Person oder ein Verantwortlicher in Deutschland ihnen Entscheidungen der Diözesandatenschutzbeauftragten zur Überprüfung vorlegt. Ebenso können Betroffene die Rechtmäßigkeit von Datenverarbeitungen durch Verantwortliche oder Auftragsverarbeiter überprüfen lassen.

Das Verfahren richtet sich nach der Kirchlichen Datenschutzgerichtsordnung (KDSGO). Nicht zu den Aufgaben der Gerichte gehört es, die Rechtmäßigkeit kirchlicher Gesetze zu überprüfen, so dass Gegenstand der Entscheidungen ausschließlich die rechtskonforme Gesetzesauslegung und -anwendung sein wird.

Die Datenschutzgerichte nehmen in Deutschland eine einzigartige Vorreiterrolle ein, insbesondere auch, weil im weltlichen Bereich ein entsprechendes Pendant nicht existiert: Hier fällt die DSGVO in die Zuständigkeit von Verwaltungs- bzw. ordentlichen Gerichten.

Eine Sonderregelung für die Kirchen im Grundgesetz (Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Weimarer Reichsverfassung) macht es möglich:

Bei Entstehung des Grundgesetzes 1949 hatten sich die Kirchen in Deutschland vorbehalten, ihr Recht auf Selbstbestimmung und damit ihre Unabhängigkeit vom Staat als Verfassungsrecht statuieren zu lassen, womit das Grundrecht auf Religionsfreiheit (Art. 4 GG) eine wichtige Stärkung erfuhr. Auf dieser Kodifizierung fußt u.a. das Recht der Religionsgemeinschaften, Steuern zu erheben, in bestimmten Bereichen eigene Gesetze zu erlassen, und wie vorliegend eigene Spezialgerichte einzuberufen.

Die Entscheidungen der Kirchengerichte haben im sonstigen kirchlichen – z.B. evangelischen – und im staatlichen bzw. europäischen Recht -also DSGVO, BDSG und Landesgesetze – keine direkte Geltung. Da das KDG jedoch in weiten Teilen identisch mit der DSGVO ist, dürfte jedenfalls eine analoge Übertragung auf nichtkatholische Sachverhalte naheliegen.

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