Kategorie: DSGVO

Datenpanne bei der Investitionsbank Berlin

31. März 2020

Der Berliner Beuftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, teilte in der Pressemitteilung vom 30.März 2020 mit, dass sich bei der Investitionsbank Berlin eine Datenpanne ereignet hat.

Seit vergangenem Freitag zahlt die Investitionsbank Berlin (im Folgenden: IBB) bedürftigen Einzel- und Kleinstunternehmern bis zu 15.000 € aus dem Hilfspaket des Landes Berlin aus. Dadurch sollen die Liquiditätsengpässe, die den Unternehmen durch die Corona-Krise entstandenen sind, aufgefangen werden.

Die IBB hatte die dänische Software-Firma „Queue-it“ dazu beauftragt eine Warteschlange für die 150.000 eingegangenen Anträge zu erstellen. Dadurch wurde ein schwerwiegender Programmierfehler ausgelöst, der zu einer Datenpanne führte.

Nach Abschluss des Antragsverfahren wurde den Antragsstellern die Kopie einer fremden Person zum Herunterladen angezeigt. Bei den einsehbaren personenbezogenen Daten handelte es sich um Ausweis-, Bank- und Steuerdaten, sowie um Angaben zum Unternehmen.

Nach aktuellem Stand sollen 390 Personen am Freitag in der Zeit von 15:30-16:30 von der Datenpanne betroffen gewesen sein. Am Montag wurde der Datenschutzverstoß fristgemäß bei der zuständigen Aufsichtsbehörde gemeldet. Aktuell werden alle betroffenen Personen ermittelt, um sie gemäß Art. 34 DSGVO über den Vorfall zu informieren. Informationen zu einem möglichen Bußgeldverfahren liegen noch nicht vor.

DSGVO-Sanktion gegen Tennisverband wegen Datenverkauf

10. März 2020

Die niederländische Aufsichtsbehörde verhängte gegen den Tennisverband „Koninklijke Nederlandse Lawn Tennisbond“ (KNLTB) eine Geldbuße von 525.000 EUR, weil er die personenbezogenen Daten seiner Mitglieder verkauft hatte. Im Jahr 2018 stellte KNLTB unrechtmäßig die personenbezogenen Daten einiger tausend seiner Mitglieder zwei Sponsoren zur Verfügung.

Darunter waren der Name, das Geschlecht und die Adresse der Mitglieder. Die Sponsoren nutzten die Daten dazu um an die betroffenen Personen heranzutreten und ihnen tennisbezogene und andere Angebote unterbreiten zu können. Ein Sponsor erhielt personenbezogene Daten von 50.000, der andere von mehr als 300.000 Mitgliedern. Die Sponsoren wandten sich per Post oder Telefon an einige dieser KNLTB-Mitglieder.

Der Tennisverband hat sich auf das berechtigte Interesse am Verkauf der Daten berufen. Die niederländischen Aufsichtsbehörden waren anderer Ansicht und entschieden, dass KNLTB keine Grundlage für die Weitergabe dieser personenbezogenen Daten an die Sponsoren hatte. Daher war die Übermittlung der personenbezogenen Daten rechtswidrig. Das verhängte Bußgeld von 525.000 Euro ist allerdings noch nicht rechtskräftig, weil der Tennisverband Rechtsmittel eingelegt kann.

LfDI RLP zur Nutzung sozialer Medien durch öffentliche Stellen

Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland Pfalz (LfDI RLP) hat am 06. März 2020 seinen aktualisierten Handlungsrahmen für die Nutzung von “Social Media” durch öffentliche Stellen veröffentlicht.

Wie bereits berichtet stellte der EuGH im Juni 2018 fest, dass der Betreiber einer Fanseite auf Facebook gemeinsam mit Facebook für die Verarbeitung der personenbezogenen Daten verantwortlich ist. Daraufhin stellte das BVerwG im September 2019 klar, dass die Datenschutzaufsichtsbehörden bei Verstößen gegen die Betreiber von Facebook-Fanpages vorgehen können.

Der LfDI RLP beschäftigt sich zunächst mit der Zulässigkeit der Datenverarbeitung durch öffentliche Stellen. Diese könnten zwar Öffentlichkeitsarbeit als Annexkompetenz zu ihren Aufgaben betreiben. Die Stellen könnten sich dabei aber nicht auf Art. 6 Abs. 1 lit. e DSGVO i.V.m. § 3 LDSG RLP berufen. Danach ist eine Verarbeitung rechtmäßig, wenn sie zur Wahrnehmung einer Aufgabe erforderlich ist, die im öffentlichen Interesse liegt oder in Ausübung öffentlicher Gewalt erfolgt, die dem Verantwortlichen übertragen wurde. Nach Ansicht des LfDI RLP ist die Weitergabe an Social Media-Dienste für die Öffentlichkeitsarbeit aber nicht erforderlich. Es bedürfe daher einer Einwilligung oder anderen Rechtsgrundlage.

Ob angemeldete Nutzer eine wirksame Einwilligung abgegeben haben lässt der Handlungsrahmen offen. Der LfDI RLP sieht es unter Vorbehalt als akzeptabel an, in einer Einwilligung an den Dienst auch eine solche für die Verarbeitung im Zusammenhang mit bestimmten Angeboten der Plattform zu sehen. Eine Einwilligung fehle aber jedenfalls regelmäßig bei Nutzerinnen und Nutzern, die nicht Mitglied der jeweiligen Social Media-Plattform sind. Jedenfalls sehe Facebook dafür keine technische Lösung vor.

Der Handlungsrahmen führt weiter aus, dass öffentliche Stellen für einen datenschutzkonformen Betrieb von Social Media-Plattformen eine Vereinbarung zur gemeinsamen Verantwortlichkeit schließen müssen. Solche Vereinbarungen müssten Antworten auf die im Fragenkatalog des Beschlusses der Datenschutzkonferenz zu Facebook Fanpages vom 5. September 2018 gestellten Fragen enthalten. Facebook beantworte in seiner Seiten-Insights-Ergänzung aktuell nicht alle diese Fragen. Zudem müssen der Verantwortliche auch weiteren Pflichten nachkommen, wie den Informationspflichten oder der Bereitstellung alternativer Informations- und Kommunikationsmöglichkeiten.

Der LfDI RLP weist darauf hin, dass er bei Verstößen die Außerbetriebnahme des Angebots anordnen könnte und eine Beanstandung oder Verwarnung erfolgen könnte. Daneben könnten betroffene Personen gegenüber Betreibern von Fanpages Schadensersatzansprüche haben.

Nachdem insbsondere der Landesbeauftragter für den Datenschutz des Landes Baden-Württemberg mit seinen Äußerungen zur Nutzung des Kurznachrichtendienstes Twitters für Aufsehen gesorgt hatte, beschäftigt sich jetzt eine weitere Aufsichtsbehörde mit der Nutzung von Social Media durch öffentlich Stellen.

„Bereinigung“ einer Schülerakte nach der DSGVO?

9. März 2020

Das Verwaltungsgericht Berlin (VG Berlin) hat in einem Beschluss (vom 28.02.2020 – VG 3 L 1028.19) entschieden, dass Daten aus der Akte eines Schülers (13 Jahre) im Rahmen eines Löschbegehrens nach der DSGVO nicht gelöscht werden dürfen.

Dem Beschluss liegt ein Fall zugrunde, bei dem ein Schüler ein Berliner Gymnasiums im Schuljahr 2017/2018 wegen eines Gewaltvorfalls verlassen musste. Auch an seiner neuen Schule kam es zu Gewaltvorfällen. Alle Ereignisse sind in seiner Schülerakte dokumentiert worden. Nun strebt der Schüler an, an eine Privatschule zu wechseln.

Seine Eltern und er sind der Ansicht, dass die Angaben in der Schülerakte die Aufnahme auf einer Privatschule gefährden können. Im Wege des vorläufigen Rechtschutzes begehrten die Eltern und der Schüler deshalb die Entfernung bestimmter Einträge aus der Akte, da sie fehlerhaft und diskriminierend seien. Das Löschbegehren in Art. 17 DSGVO schreibt vor, dass der Verantwortliche einer Datenverarbeitung personenbezogene Daten, die unrechtmäßig verarbeitet werden oder für die Zweckerfüllung nicht mehr notwendig sind, löschen muss.

Nach dem Berliner Schulgesetz dürfen Schulen die personenbezogenen Daten der Eltern und der Schüler verarbeiten, soweit dies zur Erfüllung ihrer schulbezogenen Aufgaben dient. Das Gericht begründet die Datenverarbeitung damit, dass es Aufgabe der Schule ist bei der Auswahl der pädagogischen Maßnahme auch das vorherige Verhalten des Schülers zu berücksichtigen. Danach bewertet das Gericht die Weitergabe der vollständigen Schülerakte an die Privatschule als zulässig.

Das VG Berlin betont darüber hinaus, dass eine Schülerakte dazu dient, die Persönlichkeitsentwicklung und das Verhalten des Schülers über seine Schullaufbahn hinweg sowie die Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten über einen längeren Zeitraum nachvollziehbar zu machen und schließt aus der Berliner Schuldatenverordnung, dass dieser Zweck nach einem Schulwechsel gerade nicht wegfällt.

Aus den oben genannten Gründen hat das VG Berlin den Antrag der Eltern und des Schülers zurückgewiesen.

Google verlegt aufgrund der Unsicherheiten des Brexit die Verantworltichkeit für UK-Betroffenendaten in die USA

5. März 2020

Google verlegt die Verantwortlichkeit für ihre britischen Nutzerdaten von Irland in die USA. Damit unterstellt Google die Daten der Zuständigkeit der US-Regulierungsbehörden.

Dieser Wechsel könnte Auswirkungen auf den Umfang des rechtlichen Schutzes der britischen Nutzerdaten von Google haben. Denn im Gegensatz zu Irland, unterliegen die USA nicht den strengen Anforderungen der DSGVO.

Die Verlegung der Verantwortlichkeit erfolgt aufgrund des Ausstiegs Großbritanniens aus der Europäischen Union und den damit geschaffenen Unsicherheiten über die Zukunft der Datenschutzbestimmungen des Landes.

Am 24. Januar 2020 hat die EU das Austrittsabkommen mit Großbritannien unterzeichnet. Das Austrittsabkommen beinhaltet eine Übergangsfrist bis zum 31.12.2020. Während dieser Übergangsfrist wird Großbritannien weiterhin wie ein EU-Mitgliedsstaat behandelt. Die DSGVO findet dementsprechend weiter Anwendung.

Was nach der Übergangszeit wird, bleibt abzuwarten. Falls kein weiteres internationales Abkommen geschlossen wird, würde Großbritannien spätestens dann zu einem Drittland im Sinne der DSGVO werden. Möglich wäre aber auch der Erlass eines Angemessenheitsbeschlusses gem. Art. 45 DSGVO durch die EU-Kommission.

Das Datenschutzrecht in Großbritannien wird durch das Datenschutzgesetz von 2018 (Data Protection Act) geregelt, dass die Umsetzung der DSGVO im Vereinigten Königreich darstellt.

Darüber hinaus plant die britische Regierung, laut britischer Datenschutzbehörde, mit dem Ende der Übergangsfrist, die DSGVO als „UK DSGVO“ in das britische Recht zu übernehmen.

Google selbst teilte mit, dass sich die Datenschutzstandards für britische Nutzer mit der Verlegung der Verantwortlichkeit nicht ändern sollen.

OLG Stuttgart: Verletzung von Informationspflichten (Art. 13 DSGVO) als Wettbewerbsverstoß nach UWG

4. März 2020

Das Oberlandesgericht Stuttgart hat mit seinem Urteil vom 27.02.2020 (2 U 257/19) dazu Stellung genommen, ob der Verstoß gegen die Informationspflichten aus Art. 13 DSGVO einen Wettbewerbsverstoß im Sinne des UWG darstellen und somit einen Unterlassungsanspruch nach § § 8 Abs. 1 UWG i.V.m. §§ 3, 3a UWG begründen kann. Dies wurde durch das Gericht bejaht.

Voraussetzung für diesen Unterlassungsanspruch ist eine unzulässige geschäftliche Handlung im Sinne des § 3 UWG. Eine solche begeht, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln und wenn der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen. Erforderlich ist also ein Marktbezug der Vorschrift, gegen welche verstoßen wurde. Dies wurde durch das Gericht mit Blick auf Art. 13 DSGVO, insbesondere deswegen bejaht, weil den Informationen über den Verantwortlichen eine verbraucherschützende Funktion zukomme. Aber auch die Angaben etwa über Zwecke und Dauer der Verarbeitung schützten Informationsinteresse sowie Entscheidungs-und Verhaltensfreiheit der Verbraucher in Bezug auf die Marktteilnahme und begründeten daher einen Marktbezug der Norm.

Des Weiteren befasste sich das Gericht ausführlich mit der Frage, ob den Ansprüchen und Sanktionsmechanismen der DSGVO ein abschließender Charakter zukommt, sodass der Unterlassungsanspruch des UWG von diesen verdrängt wird. Dies verneinte das Gericht und verwies darauf, dass der erforderliche abschließende Charakter insoweit weder aus dem Wortlaut noch aus der Entstehungsgeschichte der Verordnung zu schließen sei. Die Rechtsdurchsetzung bei Verstößen gegen die DSGVO sei demnach auch mittels des wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsanspruch möglich.

Mit dieser Entscheidung bewegt sich das OLG Stuttgart im Fahrwasser der bisher überwiegenden Rechtsprechung (etwa OLG Hamburg, Urt. v. 25.10.2018 – 3 U 66/17, LG Würzburg, Beschluss vom 13.9.2018 – 11 O 1741/18 UWG, OLG Naumburg, Urt. v. 7.11.2019 – 9 U 39/18 zur unwirksamen Einwilligung). Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Frage wurde die Revision zugelassen. Insofern ist die weitere Entwicklung aufmerksam zu verfolgen, ist die Streitfrage doch von enormer Relevanz in der unternehmerischen Praxis.

Datenpanne bei Samsung

27. Februar 2020

Am 20. Februar erhielten zahlreiche Nutzer auf der ganzen Welt eine unbekannte Nachricht mit dem Inhalt „1 1“ durch „Find My Mobile“ von Samsung. Nun wurde bekannt, dass es sich dabei um einen Datenpanne bei Samsung handelte.

Aufgeschreckt durch die Find My Mobile-Push Mitteilung wollten die Nutzer sich in ihr Samsung-Konto einloggen, um dort das Passwort zu ändern und bekamen dabei Einsicht in fremde Konten. So konnten Nutzer des Samsung-Dienstes „Find My Mobile“ die eigentlich geschützten Daten fremder Nutzer einsehen. Telefonnummern, E-Mails, Lieferadressen, letzte Bestellungen und sogar die letzten 4 Ziffern der Kreditkarten waren sichtbar.

Laut Samsung handelte es sich dabei um Server-Probleme und die Mitteilung wurde versehentlich an eine begrenzte Anzahl von Galaxy Nutzern gesendet. Eine Sprecherin des Unternehmens erklärte: „Ein technischer Fehler führte dazu, dass eine kleine Anzahl von Benutzern auf die Details eines anderen Benutzers zugreifen konnte. Sobald wir von dem Vorfall erfuhren, wurde die Möglichkeit, sich auf der Website anzumelden, entfernt, bis das Problem behoben wurde.“ Sie fügte hinzu: „Wir werden die von dem Problem betroffenen Personen mit weiteren Einzelheiten kontaktieren.“

Wie groß die Anzahl der „kleinen Anzahl von Benutzern“ war, ist noch unklar. Interessant ist, dass Nutzer, welche den Dienst deaktiviert hatten, die Nachricht ebenfalls erhielten.

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Lernsieg-App wieder online

25. Februar 2020

Die kritisierte Lernsieg-App, in der Schüler Lehrer und Schulen in Deutschland und Österreich bewerten können, darf mit gleichbleibenden Funktionen wieder online gehen. Datenschützer sehen es als zulässig an, dass Lehrer und Schulen mit bis zu fünf Sternen anonym von den Schülern bewertet werden dürfen. Den Entwicklern der App gehe es um Transparenz und den Leistungsgedanken. Es soll gemeinsam an einem besseren Schulsystem gearbeitet werden.

Im November war die App nach nur wenigen Tagen offline gegangen aufgrund Kritik der österreichischen Lehrer-Gewerkschaft und zahlreicher Hass-Mails.

Die österreichische Datenschutzbehörde hat ihr Verfahren gegen “Lernsieg” eingestellt. Aus ihrer Sicht stehe die Verarbeitung der Lehrerdaten im Einklang mit den Grundsätzen der DSGVO und die berechtigten Interessen der Allgemeinheit beziehungsweise der Schüler überwiege die Beeinträchtigung des Grundrechts auf Datenschutz der Lehrer. Es bestehe ein legitimes Informationsinteresse der Öffentlichkeit an der Bewertung.

“Lernsieg” erinnert an die Webseite spickmich.de, die vor rund 10 Jahren die Gerichte in Deutschland beschäftigte, weil Lehrer immer wieder erfolglos versuchten, sich auf dem rechtlichen Weg gegen die teils diffamierenden Kommentare auf der Seite zur Wehr zu setzen. Diese Seite wurde inzwischen eingestellt.

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Verbände kritisieren Entwurf für “Digitale Gesundheitsanwendungen-Verordnung” (DiGAV)

19. Februar 2020

Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hatte im Januar 2020 einen Entwurf für eine “Digitale Gesundheitsanwendungen-Verordnung” (DiGAV) vorgelegt. Durch diese Verordnung soll für gesetzlich Versicherte nicht nur ein Anspruch auf Versorgung mit digitalen Gesundheitsanwendungen begründet, sondern auch Anforderungen an Funktionstauglichkeit, Sicherheit, Qualität, Nachweis positiver Versorgungseffekte sowie Datenschutz und Datensicherheit dieser digitalen Gesundheitsanwendungen gestellt werden – so das BMG. Digitale Gesundheitsanwendungen sind dabei laut DVG (Digitale-Versorgung-Gesetz) solche Medizinprodukte, deren Hauptfunktionen wesentlich auf digitalen Technologien beruhen.

Verschiedene Verbände haben nun zu der geplanten Verordnung Stellung genommen und sich dabei auch zu den Fragen Datenschutz und Datensicherheit geäußert.

Der AOK-Bundesverband kritisiert in diesem Zusammenhang insbesondere, dass das Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM) keine eigene Prüfung vornehmen solle, ob die datenschutzrechtlichen Anforderungen durch die Hersteller der Produkte tatsächlich eingehalten werden. Verließe sich das BfArM lediglich auf die Angaben der Hersteller, verkämen die datenschutzrechtlichen Vorgaben zu einem “zahnlosen Tiger”. Zudem sei eine Verschärfung des Grundsatzes der Datenminimierung erforderlich: Hersteller und Anbieter müssten beispielsweise nicht zwingend Kenntnis von der Identität des Nutzers haben.

Die fehlende Überprüfung der Einhaltung des Datenschutzes durch das BfArM wird auch seitens des Deutschen Caritasverbandes kritisiert. Zudem wird bemängelt, dass Datenschutzverstöße keine Sanktionen nach sich ziehen würden.

Ähnliche Kritik äußert auch die Deutsche Gesellschaft für Psychologie e.V. (DGPs). Neben fachspezifischen Anmerkungen weist die DGPs darauf hin, dass die datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen insbesondere in Bezug auf den internationalen Austausch von Nutzerdaten sowie hinsichtlich der wissenschaftlich fundierten Weiterentwicklungsmöglichkeiten der digitalen Gesundheitsanwendungen verschärft werden müssten.

Als zu streng betrachtet die geplanten datenschutzrechtlichen Anforderungen hingegen der Spitzenverband Digitale Gesundheitsversorgung (SVDGV). Dieser kritisiert vor allem, dass die Verarbeitung von Patientendaten nur auf der Grundlage einer ausdrücklichen Einwilligung möglich sei. Auch sollten die Patientendaten zu weiteren als den im Entwurf genannten Zwecke verarbeitet werden dürfen, etwa zur Weiterentwicklung der Gesundheitsanwendungen, aber auch um den Patienten weitere relevante Versorgungsangebote anbieten zu können.

Es bleibt abzuwarten, welche der beteiligten Interessenvertretungen sich mit ihren Anliegen schließlich durchsetzen wird, oder ob überhaupt noch Änderungen an dem Referentenentwurf vorgenommen werden. Eine Fachanhörung im Ministerium war für den heutigen Mittwoch (19.02.2020) geplant.

Start von Facebook Dating in Europa verspätet sich aus Datenschutzgründen

13. Februar 2020

Eigentlich sollte Facebooks Datingdienst am 13. Februar und damit pünktlich einen Tag vor Valentinstag in Europa verfügbar sein. Daraus wird aber nichts, wie die irische Datenschutzkommission (DPC) am 12. Februar bekanntgab. Erst 10 Tage vor dem geplanten Start, am 3. Februar, wurde die DPC von Facebooks EU-Headquarter in Irland über den geplanten Start von Facebook Dating informiert. Die DPC monierte, dass ihr keine Informationen und Dokumentationen über die Datenschutz-Folgenabschätzung (DPIA) oder den bei Facebook Irland abgelaufenen Entscheidungsfindungsprozessen vorgelegt wurden. Um die Beschaffung der erforderlichen Unterlagen zu beschleunigen hat die DPC am vergangenen Montag eine Inspektion in den Büros von Facebook Irland durchgeführt und Dokumente gesammelt. Am daraufolgenden Tag teilte Facebook der Datensschutzbehörde mit, dass die Einführung des Features verschoben wurde.

In den USA wurde das Dating-Feature bereits im September gelauncht. EU-Bürger müssen bis auf Weiteres auf anderen Plattformen auf Partnersuche gehen. Aber auch die stehen im Fokus von Untersuchunngen: So legten norwegische Verbraucherschützer gegen die Dating-App Grindr Beschwerde ein, auch Lovoo stand bereits in der Kritik und aktuell ermittelt die irische Datenschutzkommission, ob der Umgang mit personenbezogenen Daten der Dating-App Tinder im Einklang mit dem Datenschutzrecht steht.

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