Apple Pay Cash wird von US-Verbraucherschutz-Organisation für gut befunden

9. August 2018

Die Funktion Apple Pay Cash ist seit Dezember 2017 in den USA verfügbar und ermöglicht Applenutzern über iMessage Geld an andere Nutzer zu transferieren. In einem Test der Verbraucherschutz-Organisation Consumer Reports, die die Funktion mit ähnlichen Produkten anderer, konkurrierenden, Unternehmen verglich, schnitt Apple Pay Cash mit Bestnoten ab und war in allen Testkategorien besser als die Produkte der anderen Anbieter. Insbesondere in den Bereichen Datenschutz und Datensicherheit konnte die Funktion die Tester überzeugen, da Apple angibt, weder Kreditkartennummern zu speichern noch personenbezogene Daten an Dritte zu verkaufen.

Wann die Funktion in Deutschland bereitgestellt wird und genutzt werden kann, ist noch nicht bekannt. Die Grundfunktion Apple Pay, bei der bislang in Deutschland zehn Finanzinstitute teilnehmen wollen, soll allerdings noch in diesem Jahr verfügbar sein.

 

Europa wird ausgesperrt

8. August 2018

Aufgrund der DSGVO können Internetnutzer aus Europa auf mehr als 1000 US-Nachrichtenseiten nicht zugreifen und viele Angebote von US-Medien wollen das auch in Zukunft nicht ändern. Unter den gesperrten Nachrichtenseiten sind auch Internetportale der 100 größten US-Zeitungen, so das Harvard-Institut für Journalismus Nieman Lab.

Die Sperrung zahlreicher Seiten erfolgte aufgrund der Unsicherheiten über die Konsequenzen der neuen europäischen Datenschutzregeln. Als Begründung wird unter anderem angeführt, dass es nicht genug Besucher aus Europa geben würde, die eine Umstellung lohnenswert macht.

Allerdings werden somit nicht nur die Europäer ausgesperrt, sondern auch US-Bürger, die ihren Lebensmittelpunkt in Europa haben. Darüber hinaus haben auch US-Nachrichten Relevanz in Europa, sodass zu empfehlen wäre, dass die US-Medien sich über Erfahrungen mit der DSGVO mit den Europäern austauschen, um einen Ausschluss der Europäer zu vermeiden.

Spioniert Facebook die Konten seiner Nutzer aus?

7. August 2018

Facebook wird wohl zeitnah eine neue Dienstleistung anbieten: In Zukunft sollen Banken ihre Kunden auch via Facebook betreuen können. Im Rahmen dieser Dienstleistung fragt das Social-Media-Unternehmen nach eigener Auskunft allerdings nicht aktiv nach Finanzdaten der Nutzer.

Diese Aussage steht im Widerspruch zu einem Bericht des Wall Street Journal, nach welchem Facebook sich aktiv Informationen über Einkäufe mit Kreditkarten oder Kontoständen der eigenen Nutzer im letzten Jahr einholen wollte und zu diesem Zwecke große amerikanische Geldhäuser wie bspw. JPMorgan Chase oder Wells Fargo kontaktierte. In dem Bericht wurden Bedenken bzgl. der Datensicherheit geäußert, zumal Facebook bei den Banken auch versucht haben soll in Erfahrung zu bringen, wo die Nutzer mit ihren Kreditkarten einkaufen.

Nach der Aussage eines Firmensprechers seien diese Informationen unzutreffend. Facebook sei eines von zahlreichen Online-Unternehmen, welches mit Finanzdienstleistern zusammen arbeite, um Leistungen wie Kundenchat oder Kontoführung zu ermöglichen. Diese Dienstleistungen werden angeboten, da es für den Nutzer einfacher sei, mit seiner Bank über Facebook zu kommunizieren, als am Telefon. Der Sprecher versicherte zudem, dass Facebook die Daten nur zu diesem Zweck und nicht zu Webezwecken verwende.

Während der Aktienkurs an der Börse in der Aussicht auf das zukünftige Dienstleistungsgeschäft deutlich anstieg, zeigten sich einige Banken wenig erfreut. Bereits ein Finanzdienstleister hat in Anbetracht der datenschutzrechtlichen Problematik eine Kooperation mit Facebook abgelehnt.

Telegram-Passport

3. August 2018

Seit kurzem bietet die Messenger-App die neue Ausweisfunktion Telegram-Passport an. Es handelt sich um eine Methode seine Identität in anderen Apps oder Diensten zu verifizieren. Hierfür werden Ausweisdokumente wie z.B. eine Kopie oder ein Foto des Personalausweises bei Telegram hochgeladen. Diese können auf Nachfrage bei anderen Apps oder Onlinediensten z.B. im Rahmen von Bankgeschäften „vorgelegt“ werden, um sich zu authentifizieren.  Telegram speichert die Dokumente in einer Cloud mit einer Ende-zu-Ende-Verschlüsselung. Beim Hochladen muss der Nutzer ein Passwort erstellen. Nach eigenen Angaben hat Telegram keinen Zugriff auf die Dokumente, sondern nur der Nutzer und mit seiner Einwilligung andere Apps oder Onlinedienstanbieter.

Doch die Idee Ausweisdokumente bei einem privaten Dienst zu speichern erscheint heikel und viele Nutzer könnten Bedenken gegen die Nutzung dieser Funktion haben, insbesondere da Zweifel an der Sicherheit der persönlichen Dokumente bestehen. Der Schutzstandard hängt vom eigens vom Nutzer gesetzten Passworts ab. Gerade dieser soll Schwachstellen haben, die von Hackern ausgenutzt werden könnten. Es geht um einen ungeeigneten Hashing-Algorithmus, der für die Speicherung der Passwörter genutzt wird. Der Vorgänger des von Telegram genutzten SHA-512-Algorithmus, hatte bereits 2016 für eine Sicherheitslücke bei der Plattform LinkedIn gesorgt. Nach dem diese Schwachstelle diese Woche bekannt geworden ist, bleibt abzuwarten, ob der Messengerdienst reagiert und dadurch die Bedenken der Nutzer beseitigt werden.

Bundesdatenschutzbeauftragte beklagt die Ausweitung des Instruments der Kontoabfrage

31. Juli 2018

Im Jahr 2018 wurde, wie bereits in den vergangenen Jahren, erneut ein signifikanter Anstieg der Nutzung des Instruments der Kontoabfrage Privater festgestellt.

Laut den Zahlen des Bundesfinanzamts sollen zwischen Anfang Januar und Ende Juni des Jahres 2018 bereits 391.442 Kontenabfragen beim Bundeszentralamts für Steuern eingegangen sein. Dies bedeutet eine Steigerung um 38 Prozent im Vergleich zu dem Jahr 2017, in dem es noch 283.000 Abrufe im vergleichbaren Zeitraum waren.

In Anbetracht dieser signifikanten Steigerung mahnt nun die Bundesdatenschutzbeauftragte Andrea Voßhoff an, dass die Zugriffe auf Kontodaten schleichend ausgeweitet werden.

Die Bundesdatenschutzbeauftragte stützt diese Annahme darauf, dass bereits länger bestehende Zugriffsrechte mittlerweile einer gewachsenen Anzahl von Zugriffsberechtigten zur Verfügung stehen. Mit der erhöhten Anzahl an Abfragen soll ein erhöhtes Fehlerrisiko entstehen. Insbesondere steige die Wahrscheinlichkeit fehlerhafter Datenübermittlungen oder der Verwechslung von Personen.

Im Anschluss forderte die Bundesdatenschutzbeauftragte den Gesetzgeber auf das Verfahren zur Kontoabfrage zu kontrollieren, da gerade die genannten Fehler zu einschneidenden Folgen wie beispielsweise Kontensperrungen führen können.

Kategorien: Allgemein · EU-Datenschutzgrundverordnung
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EU wird japanisches Datenschutzsystem anerkennen

27. Juli 2018

Im Rahmen vom neuen Freihandelsabkommen zwischen der EU und Japan (Japan-EU Free Trade Agreement, JAFTA) wird die EU das japanische Datenschutzsystem, durch einen Angemessenheitsbeschluss der EU-Kommission, als gleichwertig anerkennen. Somit wird Japan zu einem sicheren Drittland. Die geplante Adäquanzentscheidung geht weiter als der “umstrittene Privacy-Shield” zwischen der EU und der USA. Erfasst wird nämlich auch der Bereich der Strafverfolgung, neben Messwerten und Informationen, die zu gewerblichen Zwecken übertragen werden sollen.

Die Entscheidung ist jedoch noch an zusätzliche Bedingungen geknüpft. So muss Japan zusätzliche Garantien zum Schutz der personenbezogenen Daten von Bürgern in der EU einführen. Auch die Betroffenenrechte sollen gestärkt werden. Weiterhin soll ein Verfahren festgesetzt werden,  welches Beschwerden über den Zugriff nationaler Behörden von Europäern bearbeiten, untersuchen und aufklären werde.

Den Datenschutzbeschluss will die Brüsseler Regierungseinrichtung im Herbst formell annehmen. Im Voraus muss das Kabinett ihn noch genehmigen und der neue Europäische Datenschutzausschuss Stellung nehmen.

Nutzer empfinden Cookie-Banner als Störung

Nach einer Umfrage von Bitkom Research die im Auftrag des Digitalverbands Bitkom erstellt wurde, empfinden rund 55 % der Internetnutzer die neuartigen Cookie-Banner als störend. Diese poppen beim Aufrufen einer Website auf und dienen dazu den Nutzer über die Nutzung von Cookies zu informieren. Rund 44 % der Nutzer können dabei nicht nachvollziehen warum ein solches Cookie-Banner notwendig ist.

Die Geschäftsleitung der Bitkom befürchtet, dass sich die Lage weiterhin verschlechtern könnte und weißt auf die ePrivacy-Verordnung hin. Diese sieht vor, dass Cookies auf kommerziellen Websites abgelehnt werden können. In diesem Fall könnten die Cookie-Banner noch deutlich umfangreicher ausfallen und somit die Internetnutzer noch stärker stören. Des Weiteren weist die Geschäftsleitung drauf hin, dass Cookies sowohl für den Betreiber der Website als auch für die Nutzer einen erheblichen Vorteil bieten und die Nutzung der Website um ein vielfaches einfacher gestalten. Trotz dieser Vorteile sieht ein Großteil der Nutzer die Information über die genutzten Cookies als überflüssig an.

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Die europäische Datenschutz-Grundverordnung setzt Facebook zu

Nach den Daten-Skandalen und der anhaltenden Kritik an Facebook in den letzten Monaten hat es das soziale Netzwerk nun doch dort getroffen, wo es weh tut:
Nachdem die am Mittwochabend veröffentlichen Geschäftszahlen von Facebook hinter den Erwartungen der Analysten zurück blieben, brachen die Facebook Aktien im nachbörslichen Handel um 20 % ein, wodurch sich der Börsenwert des Unternehmens um historische 120 Milliarden US-Dollar verringerte. Damit verbuchte Facebook einen neuen Negativrekord an den US-Börsen.

Nicht nur die Aussicht auf ein langsameren Umsatzwachstum als bisher, sondern auch die sinkenden Nutzerzahlen in Europa sind Gründe für den Kurseinbruch. So sank etwa die Zahl der mindestens einmal pro Monat aktiven Nutzer von 377 auf 376 Millionen und bei den täglich wiederkehrenden Nutzern sogar von 282 auf 279 Millionen Nutzer. Der Daten-Skandal um Cambridge Analytica, die neuen Datenschutzregelungen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) sowie das Urteil des Europäischen Gerichtshofs zur gemeinschaftlichen Verantwortlichkeit von Betreibern einer Fanpage und Facebook dürften hierbei dann wohl auch eine nicht unerheblich Rolle gespielt haben.

Zwar sieht der Social Media Riese zumindest bisher den Umsatz etwa durch die Umsetzung der DSGVO nicht beeinträchtigt, Zuckerberg räumte jedoch ein, dass die stagnierenden bzw. leicht rückläufigen Nutzerzahlen durch den Geltungsbeginn der DSGVO am 25. Mai diesen Jahres ausgelöst worden seien. Seitens der Facebook-Manager konnte jedenfalls keine Prognosen dazu abgegeben werden, wie sich die europäischen Nutzerzahlen weiterhin entwickeln werden.

Abzuwarten bleibt nun, ob der Kursabsturz nur von kurzer Dauer sein wird, sowie ob und, wenn ja, welche Reaktionen Facebook, insbesondere bei der Einhaltung und besseren Umsetzung des Datenschutzes seiner User, zeigt. Das Wachstum des Datenriesen hält zumindest derzeit insgesamt noch an und verspricht weiter – wenn auch langsamer – wachsenden Umsatz und Gewinne. So stiegen weltweit unter anderem die Anzahl der monatlichen Nutzer von knapp 2,2 Milliarden auf 2,234 Milliarden und der Quartalsumsatz im Jahresvergleich um 42 % auf 13,23 Milliarden Dollar.

Bundesgerichtshof bestätigt Neuregelung zur Störerhaftung

Der Bundesgerichtshof (BGH) hat am Donnerstag die Neuregelung zur Störerhaftung dem Grunde nach bestätigt.

Der BGH urteilte in einem seit 2013 anhängigen Verfahren zu Gunsten des Beklagten, Az.: I ZR 64/17, der in den Vorinstanzen noch unterlegen war. Der Anschlussinhaber eines ungesichterten WLANs haftet nicht für Urheberrechtsverletzungen. Damit bestätigte der BGH zum einen die Neuregelung der Störerhaftung im Telemediengesetz (TMG), zum anderen entspricht das Urteil der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshof (EuGH), was bedeutet, dass das reformierte TMG mit EU-Recht vereinbar ist. Damit endet die Störerhaftung für Betreiber offener WLANs.

Betreiber können somit künftig nicht mehr auf Unterlassung und Schadensersatz verklagt werden, wenn jemand den Anschluss für illegale Uploads missbraucht. Eine solche Regelung findet sich auch seit 2017 in § 8 TMG. Hinsichtlich der Frage, ob der Klägerin gegen den Beklagten ein Anspruch auf Sperrung von Informationen gemäß § 7 Abs. 4 TMG zusteht, hat der BGH die Sache an die Vorinstanz zurückverwiesen.

Ermittlungsersuchen der Polizei

26. Juli 2018

Es kann vorkommen, dass die Polizei mithilfe eines Auskunftsersuchens Unternehmen dazu auffordert, personenbezogene Daten ihrer Kunden, hinsichtlich der Ermittlung in einer bestimmten Strafsache, preiszugeben.

Die Übermittlung von personenbezogenen Daten an die Polizei stellt eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten dar, die einer Rechtsgrundlage bedarf. Rechtsgrundlage für eine Auskunft an die Polizei kann § 24 Abs. 1 Nr. 1 BDSG-neu sein. Hiernach können Daten u.a. übermittelt werden, wenn sie zur Verfolgung von Straftaten erforderlich sind und die Interessen des Betroffenen an dem Ausschluss der Übermittlung nicht überwiegen.

Eine Übermittlung ist danach nur zulässig bei Straftaten, nicht bei Ordnungswidrigkeiten. Daneben muss überprüft werden, ob die Übermittlung erforderlich ist. Zudem hat eine Interessenabwägung zu erfolgen. Die Interessenabwägung wird in der Regel ergeben, dass eine Übermittlung zulässig ist, da das Interesse nicht darauf gestützt werden kann, dass der Betroffene ein Interesse daran hat, nicht der Strafverfolgung ausgesetzt zu sein.

Daneben kann sich eine Auskunftspflicht auch aus Spezialgesetzen ergeben, bspw. aus §§ 98a StPO ff. oder § 32 BMG.

Ebenfalls zu berücksichtigen ist, dass bestimmte Berufsgruppen und Geheimnisträger ein Zeugnisverweigerungsrecht haben, weil sie gemäß § 203 StGB der Schweigepflicht unterliegen.

Bevor einem Ermittlungsersuchen Folge geleistet wird, sollte immer eine sorgfältige Prüfung erfolgen, ob die Datenübermittlung rechtmäßig ist. Andernfalls besteht die Möglichkeit, sich Schadenersatzanforderungen der Betroffenen oder Bußgeldern der Aufsichtsbehörden auszusetzen.

Darüber hinaus ist auch immer zu prüfen, ob durch die Übermittlung der Daten die Informationspflichten gemäß Artt. 13, 14 DSGVO ausgelöst werden oder einer der Ausnahmetatbestände des §§ 32, 33 BDSG-neu greift.

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