Kategorie: Social Media

Urteil: WhatsApp AGB müssen auf Deutsch angeboten werden

19. Mai 2016

Der zu Facebook gehörende Messenger-Dienst WhatsApp bietet eine deutschsprachige Internetseite an, auf der der Messenger und seine Funktionen ausführlich dargestellt und beworben wird. Die juristischen Einzelheiten, zu denen auch die immer wieder im Fokus stehenden Datenschutzbestimmungen gehören, die hinter der Technik stecken, finden sich – wie üblich – in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Ausgerechnet die für den Laien ohnehin meist schwer verständlichen AGB sind als einziger Teil der Webpräsenz auf Englisch.

Der Bundesverband der Verbraucherzentralen (VZBV) kritisiert die fremdsprachlichen AGB und streitet bereits seit zwei Jahren mit dem Betreiber des Messengers vor deutschen Gerichten über die Notwendigkeit einer deutschen Version der AGB. Wie der Verbraucherverband mitteilte, hat nach dem Landgericht Berlin nun auch das Berliner Kammergericht festgestellt, dass die AGB auf englischer Sprache ungültig seinen, da es für den Verbraucher nicht zumutbar sei, seitenlange AGB mit einer Fülle an Fachausdrücken in englischer Sprache umfangreich und richtig erfassen zu können.

Das Kammergericht stellte bei der Überprüfung der AGB zudem einen Verstoß gegen das Telemediengesetz fest, gemäß diesem mindestens zwei Möglichkeiten zur Kontaktaufnahme angeboten werden müssen, z.B. neben einer E-Mail-Adresse auch eine Telefonnummer oder ein Kontaktformular.

Eine Revision gegen das Urteil haben die Berliner Richter nicht zugelassen. Einzige Möglichkeit für den Betreiber von WhatsApp hiergegen vorzugehen, stellt eine Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundesgerichtshof (BGH) dar, ansonsten wird das Urteil rechtskräftig und WhatsApp wird seine AGB auch auf Deutsch zur Verfügung stellen müssen. Wird dem nicht nachgekommen, droht dem Unternehmen ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 €.

Das Urteil des Berliner Kammergerichts sei zugleich auch ein wichtiges Signal an andere international agierende Unternehmen, wie die Verbraucherzentrale positiv feststellend zitiert wird.

WhatsApp – Revolution durch und durch?

8. April 2016

Die Nachricht, dass WhatsApp nun die Nachrichten seiner Nutzer verschlüsselt, ging durch alle Kanäle. WhatsApp selbst zieht die Marketingregister, preist den Datenschutz und den Mehrwert für die Kunden.

Die nun eingeführte Ende-zu-Ende-Verschlüsselung (kurz: e2e) bewirkt, dass die Nachrichten nur vom Sender und Empfänger gelesen werden können. Wenn die Nachricht unterwegs abgefangen wird, zeigt sich nur wirrer Datensalat. Was vor drei Jahren (also vor Snowden) noch undenkbar gewesen wäre, ist nun Wirklichkeit – eine Milliarde Menschen nutzen nun plötzlich e2e-Verschlüsselung, und das, ohne es wirklich zu merken oder etwas dafür tun zu müssen.

Aber auch wenn die Verschlüsselung als Revolution gefeiert wird – WhatsApp führt streng genommen nur endlich auch das ein, was Threema, Telegram und andere schon lange machen.

Gleichzeitig wird bei aller Begeisterung um die Verschlüsselung der Nachrichten ein Aspekt nur selten angesprochen: Die Metadaten bleiben nach wie vor unverschlüsselt. Wer mit wem wann kommuniziert hat, ist nach wie vor für WhatsApp erkenn- und verwertbar. Und das ist oft spannender als der eigentliche Inhalt der Nachrichten. WhatsApp ändert auch nach wie vor nicht seine regelmäßigen Suchen durch die Adressbücher der Nutzer nach weiteren WhatsApp Nutzern und gehört weiterhin zu Facebook, aber das nur am Rande.

Um es kurz zu machen: Ja, die Verschlüsselung der WhatsApp Nachrichten wird gefeiert. Ja, es ist ein guter Schritt in die richtige Richtung. Aber es bleiben nach wie vor genügend interessante Daten zur Auswertung übrig. Unverschlüsselt.

 

 

Landgericht erklärt Facebook-Like-Button für unzulässig

9. März 2016

Über das Verfahren vor dem Landgericht Düsseldorf, das über die Zulässigkeit eines Facebook-Like-Buttons entscheiden muss(te), hatten wir bereits berichtet. Es ging um die Klage der Verbraucherzentrale NRW gegen den Bekleidungshändler Peek&Cloppenburg wegen der Einbindung des Facebook-Like-Buttons auf der Website des Unternehmens.

Der Like-Button, ein social Plug-In, leitet bei seiner Einbindung in eine Website Daten über das Surfverhalten des Besuchers  schon beim schlichten Aufrufen der Website unmittelbar an Facebook weiter, ohne dass der Besucher dies beeinflussen oder gar verhindern kann.

Wie ZEIT Online , die Süddeutsche Zeitung und die Verbraucherzentrale berichten, hat das Landgericht Düsseldorf nun der Verbraucherzentrale weitgehend Recht gegeben. Es erklärte am heutigen Mittwoch, dass Unternehmen die Besucher ihrer Websites über die Weitergabe der Daten aufklären müssen. Die Integration des Like-Buttons verletze Datenschutzvorschriften, weil dadurch unter anderem die IP-Adresse des Nutzers ohne ausdrückliche Zustimmung an Facebook weitergeleitet werde, so das Gericht.

Auf der Webseite “Fashion ID” von Peek&Cloppenburg, die Anlass der Klage war, findet sich inzwischen die sog. Zwei-Klick-Lösung, bei der der Besucher das social Plug-In explizit aktivieren muss und dabei in die Datenübertragung an Facebook einwilligt. Zur datenschutzrechtlichen Zulässigkeit dieser Zwei-Klick-Lösung hat das Landgericht nach bisherigem Erkenntnisstand keine Stellung bezogen. Das Urteil ist (noch) nicht rechtskräftig.

Unternehmen sollten das Urteil des Landgerichts zum Anlass nehmen und ihre Websites auf social Plug-Ins und deren Einbindung überprüfen.

 

EuGH beschäftigt sich mit Facebook-Fanpage

26. Februar 2016

Nachdem wir vor kurzem in diesem Blog berichtet haben, dass das Bundesverwaltungsgericht am 25.02.2016 ein Urteil bzgl. sog. Fanpages bei Facebook fällen wird, wollen wir nun natürlich berichten wie es weiter geht.

Aber zunächst kurz zur Erinnerung der Hintergrund: Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz (ULD) hatte im November 2011 gegenüber der Wirtschaftsakademie Schleswig-Holstein GmbH die Deaktivierung deren Fanpage auf Facebook angeordnet. Nach Auffassung des ULD verletze der Betrieb der Facebook-Fanpage europäisches und nationales Datenschutzrecht.

Der Rechtsstreit zwischen dem ULD und der Wirtschaftsakademie beschäftigte seit 2011 das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht (09.10.2013) und das Schleswig-Holsteinische Oberverwaltungsgericht (04.09.2014). Im Wesentlichen geht es um die Frage der Verantwortlichkeit von Unternehmen für die Datenverarbeitung auf von ihnen betriebenen Facebook-Fanpages.

Die Frage ist deshalb so spannend, weil die Antwort weitreichende Konsequenzen haben kann. Wenn ein Unternehmen als verantwortliche Stelle für die Datenverarbeitung auf seiner Fanpage bei Facebook gilt, steht es vor der interessanten Frage, wie es diese Verantwortlichkeit innerhalb der Facebook-Umgebung, auf deren technische Ausgestaltung es faktisch keinen Einfluss hat, ausüben soll. In letzter Konsequenz müsste das Unternehmen seine Fanpage bei Facebook deaktivieren – oder Facebook seine technische und organisatorische Struktur ändern.

Das Bundesverwaltungsgericht hat nun gestern (25.02.2016) kein Urteil gesprochen, sondern die wesentlichen Fragen dem EuGH zum Vorabentscheid vorgelegt. Bis zu deren Beantwortung wird das Revisionsverfahren ausgesetzt.

Marit Hansen, die Leiterin des ULD, bedauert einerseits, dass nun immer noch keine Entscheidung vorliegt, freut sich aber gleichzeitig darüber, “dass das Bundesverwaltungsgericht in der Verhandlung die Wirksamkeit der Grundrechte auch in komplexen Verarbeitungszusammenhängen im Internet betont hat“.

Für die Unternehmen bedeutet die Vorlage der Fragen an den EuGH, dass nun noch einige Zeit vergehen wird, bis über die Verantwortklichkeit der Datenverarbeitung bei Facebook-Fanpages endgültig entschieden wird.

Gleichzeitig zeigt sich auch hier wieder, dass beim Thema Datenschutz auf europäischer und nationaler Ebene momentan sehr viel Bewegung herrscht und jedes Unternehmen gut beraten ist, einen Schwerpunkt auf Datenschutz (und dessen praktische Umsetzung) in der Unternehmensstrategie zu setzen.

 

 

Datenschtz als Verbraucherschutz – Änderung des UKlaG (oder: warum man sich von langen Gesetzesnamen nicht abschrecken lassen sollte)

25. Februar 2016

Schon seit einiger Zeit kursieren Meldungen, dass das Unterlassungsklagegesetz (UKlaG) geändert wird, auch wir haben darüber berichtet. Warum das uns als Datenschützer interessiert? Weil mit dieser recht unscheinbar wirkenden Änderung, die vor allem Verbraucherschutzverbände betrifft, ein weiterer Schritt zur Stärkung des Datenschutzes getan wird.

Hier nun kurz die Hintergründe: Am 29.01.2016 hat der Bundesrat beschlossen, “zu dem vom Deutschen Bundestag am 17. Dezember 2015 verabschiedeten Gesetz einen Antrag gemäß Artikel 77 Absatz 2 des Grundgesetzes nicht zu stellen”. Das wiederum heißt, dass das “Gesetz zur Verbesserung der zivilrechtlichen Durchsetzung von verbraucherschützenden Vorschriften des Datenschutzrechts” ohne weiteren Zwischenschritt vom Bundespräsidenten ausgefertigt und im Bundesgesetzblatt verkündet werden kann. Die Ausfertigung geschah letzte Woche, die Verkündung im Bundesgesetzblatt vorgestern (23.02.2016).

Was sehr lang und umständlich klingt, heißt übersetzt folgendes: Seit gestern (24.02.2016) können auch Verbraucherschutzverbände Datenschutzverstöße abmahnen und gerichtlich gegen sie vorgehen.

Dass Datenschutz auch dem Verbraucherschutz dient, schien manch einem zwar logisch und richtig, war aber keineswegs klar geregelt sondern vielfach umstritten. Das seit gestern geltende Gesetz regelt (unter anderem) Änderungen im UKlaG, sodass auch verbraucherschützenden Verbänden Klagebefugnis zukommt. Nach dem nunmehr neuen § 2 Abs. 2 Nr. 11 UKlaG können unter anderem solche Datenschutzverstöße abgemahnt und gerichtlich verfolgt werden, die Datensammlungen zu Werbezwecken, für das Erstellens von Persönlichkeits- und Nutzungsprofilen, den sonstigen Datenhandel oder zu vergleichbaren kommerziellen Zwecken betreffen.

Dies dürfte vor allem die Verbraucherzentrale Bundesverband und die Wettbewerbszentrale freuen, die beide als sog. qualifizierte Einrichtungen gelten und damit klagebefugt sind (um eine Abmahnwelle zu vermeiden, ist nämlich nicht jeder ohne Weiteres klagebefugt). Die Wichtigkeit von Datenschutz wird damit einmal mehr betont.

Für Unternehmen ist diese Neuerung ein weiterer Anreiz, sich (noch) stärker mit dem Datenschutz zu befassen. Neben den Bewegungen im internationalen Datenverkehr nach der “Safe-Harbour”-Rechtsprechung des EuGH und dem künftigen“Privacy Shield” sowie der 2018 in Kraft tretenden EU-Datenschutzgrundverordnung ist durch die Änderung des UKlaG ein weiterer Grund hinzugekommen, das Thema Datenschutz in der Unternehmensstrategie als Priorität zu behandeln.

 

Zwei Männer, ein Thema, zwei Welten

24. Februar 2016

Es ist ein Zufall, wie er manchmal in der Berichterstattung vorkommt, und er verdeutlicht, wie unterschiedlich die Welten und Ansichten sind wenn es um das Thema Datenschutz geht.

Innerhalb von 5 Stunden veröffentlichte heise online gestern erst die Nachricht über das “düstere Fazit” des Datenschutzbeauftragten von Sachsen-Anhalt, Harald von Bose, und anschließend die Forderung des Kanzleramtsministers Peter Altmaier (CDU), die Grenzen der Datensparsamkeit zu erkennen und das Konzept der informationellen Selbstbestimmung neu zu denken.

Beide Männer haben somit dasselbe Thema, nämlich Datenschutz, aber die Ansichten und Forderungen könnten unterschiedlicher nicht sein.

Während Peter Altmaier die (in solchen Fällen gerne genannte) Terror-Bedrohung als Allzweck-Argument für die massenhafte Erhebung, Verarbeitung und Speicherung von Meta- wie auch persönlichen Daten (und deren Verknüpfung untereinander) heranzieht, sieht Harald von Bose in genau jenem Argument lediglich einen Vorwand, der vor allem dazu diene, den Sicherheitsbehörden (noch) mehr Befugnisse zu geben.

In seinem Tätigkeitsbericht sieht der sachsen-anhaltische Datenschutzbeauftragte Widersprüche zwischen Anspruch und Wirklichkeit. Zwar habe der Europäische Gerichtshof in seinen Entscheidungen zum “Recht auf Vergessen” und zum Verhältnis von EU und USA als nicht sicherem Datenhafen die Grundrechte gestärkt. Umsetzungen in der Praxis ließen aber vielfach auf sich warten. Stattdessen würden die Menschen immer gläserner, ob als Bürger, als Verbraucher, als Kunde, im Verhältnis zum Staat, zu Unternehmen und zu anderen Menschen, auch als Autofahrer, als Patient, zu Hause, am Arbeitsplatz oder in der Öffentlichkeit. Algorithmen erfassen und steuern zunehmend das Verhalten bis hinein in die Gedankenfreiheit, so Harald von Bose in seiner Pressemitteilung vom 23.02.2016.

Im Verhältnis von Freiheit und Sicherheit sieht er den Staat eindeutig auf der Seite der (vermeintlichen) Sicherheit und in der Übermacht. Das, was Harald von Bose also als Gefährdung der Privatsphäre und damit der freien Gesellschaft insgesamt sieht, stellt für Peter Altmaier den aus seiner Sicht wohl wünschenswerten Anfang des Endes der Datensparsamkeit dar. Nach seinen Forderungen sollten sämtliche Daten von sämtlichen Stellen den Sicherheitsbehörden zur Verfügung gestellt und das Konzept der informationellen Selbstbestimmung neu gedacht werden. Man darf davon ausgehen, dass ein solches “neu denken” des Konzepts der informationellen Selbstbestimmung wohl kaum zu mehr Datenschutz für die Bürger führen würde.

Die beiden konträren Ansichten zweier Männer über ein Thema an einem Tag zeigen Fragen auf, die sich Viele stellen:

In welcher digitalen Welt wollen wir leben? Können und wollen wir die digitale Zukunft (und Gegenwart) mitbestimmen? Es sind auch grundsätzliche und persönliche Fragen, die manchen vielleicht an die ein oder andere Schulstunde erinnern: War ich Fan oder Gegner von George Orwells “1984” und Aldous Huxleys “Brave New World”?

Hier geht es um Fragen, die in Form von verschiedenen Themen immer wieder in den Nachrichten oder Foren auftauchen. So z.B. die Übertragung von Gesundheitsdaten an Krankenkassen durch sog. Wearables, die Übertragung des Fahrverhaltens an Autohersteller oder auch die Einschränkung von Suchergebnissen in Internetsuchmaschinen.

Es sind Fragen und Entscheidungen, die möglichst frei und informiert beantwortet und getroffen werden sollten. Sowohl von Jedem einzelnen als auch der Gesellschaft als Ganzem.

 

Fanpages auf Facebook bald vor dem Aus?

11. Februar 2016

Viele Unternehmen nutzen Facebook um sich dort den Facebooknutzern zu präsentieren, neue Kunden zu gewinnen, bestehende Kunden zu binden, Umfragen zu starten und generell im sozialen Netzwerk präsent zu sein. Diese sogenannten Fanpages von Unternehmen stehen seit einiger Zeit in der Kritik des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz Schleswig-Holstein (i.F.: ULD).

Nun findet noch diesen Monat die Verhandlung über die Zulässigkeit solcher Fanpages vor dem Bundesverwaltungsgericht statt.

Der Hintergrund stellt sich wie folgt dar:

Im November 2011 hat das ULD gegenüber einer GmbH aus Schleswig-Holstein die Deaktivierung der Fanpage der GmbH angeordnet. Gegen diese Anordnung hat die GmbH Klage vor dem Verwaltungsgericht Schleswig erhoben. Im Wesentlichen ging es um die Frage, ob die GmbH als verantwortliche Stelle i.S.d. § 3 VII BDSG zu sehen ist.

Das Verwaltungsgericht Schleswig hat diese Frage verneint und die Anordnung des ULD in der Fassung des Widerspruchsbescheides aufgehoben.
Auch das Oberverwaltungsgericht Schleswig als Berufungsinstanz hat festgestellt, dass die GmbH weder einen rechtlichen noch tatsächlichen Einfluss auf die Datenverarbeitung durch facebook.com innerhalb der Umgebung von facebook.com hat und somit keine verantwortliche Stelle i.S.v. § 3 VII BDSG ist.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Sachfrage hat das Oberverwaltungsgericht jedoch die Revision beim Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

Die Gerichtsverhandlung findet am 25.02.2016 statt und wird mit Spannung erwartet.

 

Verbraucher legen mehr Wert auf Datenschutz

5. November 2015

Wie der Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) mitteilt, wächst das Bewusstsein von Verbrauchern für den Schutz ihrer personenbezogenen Daten. Zu diesem Ergebnis kommt eine vom vzbv in Auftrag gegebene aktuelle Umfrage.
Die Umfrage ergab, dass aus Sicht von Verbrauchern vor allem im digitalen Umfeld zu viele personenbezogene Daten von ihnen erhoben werden. Besonders kritisch wird die umfangreiche Datenerhebung in sozialen Netzwerken betrachtet. Auch beim Online-Shopping und von Telekommunikationsanbietern werden nach Ansicht der Befragten zu viele Daten über sie erhoben.
In Bezug auf einen effektiven Schutz ihrer personenbezogenen Daten sehen sich die meisten Befragten von der Politik im Stich gelassen. Nach Ansicht von 75% der Befragten, liegt die Verantwortung für einen sorgsamen Umgang mit Angaben über persönlich Verhältnisse bei einem selber. Gleichwohl wünschen sich zwei Drittel der Befragten schärfere Sanktionen für Unternehmen bei Datenschutzverstößen.
Unsicherheiten bestehen bei Verbrauchern vor allem hinsichtlich der Frage, wer auf ihre Daten zugreifen kann und zu welchen Zwecken diese verarbeitet werden. Daneben bereitet die Gefahr des Diebstahls ihrer digitalen Identität den Verbrauchern große Sorgen.
Dabei sind die Bedenken von 54% der Befragten so schwerwiegend, dass sie sogar monatlich 5 € für ein besseres Datenschutzniveau investieren würden. 33% der Befragten würden auch mehr als 5 € für ein besseres Datenschutzniveau ausgeben.
Es bleibt abzuwarten, wie soziale Netzwerke und Online-Shops auf den Ruf ihrer Kunden nach mehr Datenschutz  reagieren werden.

Hamburgischer Datenschutzbeauftragter geht gegen Facebook vor

30. Juli 2015

Erneut gerät das Soziale Netzwerk Facebook in das Visier von Datenschützern. In Kritik gerät Facebook diesmal wegen der Sperrung eines Nutzerkontos. Eine Nutzerin von Facebook hatte ihr Nutzerprofil unter einem Pseudonym eingerichtet, um unter ihrem bürgerlichen Namen nicht gefunden zu werden, wie der Der Hamburgische Datenschutzbeauftragte: Profilnamen bei Facebook frei wählbar mitteilt.
Facebook veranlasste die Sperrung des Nutzerkontos und forderte die Nutzerin auf, ihren richtigen Namen in ihrem Profil anzugeben. Ihre wahre Identität sollte die Nutzerin mit einem amtlichen Lichtbild nachweisen. Darüber hinaus änderte Facebook den Profilnamen der Nutzerin in deren richtigen Namen und forderte die Nutzerin auf dieser Änderung zuzustimmen, um das Konto wieder freizuschalten. Dieses Vorgehen von Facebook veranlasste die Nutzerin dazu die Aufsichtsbehörde einzuschalten.
Der zuständige hamburgische Beauftragte für den Datenschutz und Informationsfreiheit, Prof. Caspar, hat inzwischen eine Anordnung gegen Facebook erlassen, in der Facebook dazu verpflichtet wird, die anonyme Nutzung seines Dienstes zuzulassen. Sowohl die Verwehrung der Möglichkeit ein Profil unter einem Pseudonym zu führen als auch die Aufforderung, sich digital mit einem amtlichen Lichtbildausweis zu identifizieren, verstoße gegen geltendes Recht.
Gemäß § 13 Abs. 6 Telemediengesetz  sind Diensteanbieter wie Facebook dazu verpflichtet, ihren Nutzern die Nutzung ihrer Dienste entweder anonym oder unter einem Pseudonym zu ermöglichen. Dieser Verpflichtung kommt Facebook im vorliegenden Falle jedoch nicht nach.
Ein weiterer Gesetzesverstoß stellt die Aufforderung der Identifizierung mit einem amtlichen Lichtbildausweis dar. Die Erhebung und Nutzung der Daten des Personalausweises darf gemäß § 14 Personalausweisgesetz nur unter bestimmten Voraussetzungen verlangt werden. Die elektronische Identifizierungsfunktion des Personalausweises darf aus Gründen der Datensicherheit nur unter Verwendung eines gültigen Berechtigungszertifikats von dem Diensteanbieter eingesetzt werden.
Auch die Änderung des Namens der Nutzerin von dem Pseudonym in ihren richtigen Namen stellt einen Gesetzesverstoß. Das Grundgesetz garantiert – abgeleitet aus der Würde des Menschen und dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht – das Recht auf informationelle Selbstbestimmung. Dieses Grundrecht wird im Bundesdatenschutzgesetz konkretisiert. Danach hat jeder Einzelne das Recht frei zu entscheiden, ob, wann, in welchem Umfang und wem gegenüber er seine personenbezogenen Daten veröffentlicht.
Wie Facebook auf die Anordnung des Hamburgischen Datenschutzbeauftragten reagiert, bleibt abzuwarten.

Facebooks Ausweiskontrolle

23. Juli 2015

Ausweis zeigen oder Profil wird gesperrt. Klingt hart, aber in etwa so kann man Facebooks radikales Vorgehen auf den Punkt bringen. Wie chip online mitteilt, sollen Profile in dem sozialen Netzwerk nur noch echte Namen beinhalten. Stimmt der im Profil angegebene Name nicht mit dem echten Namen des Profilinhabers überein, wird der Account gesperrt.

In den AGB von Facebook ist bereits seit längerer Zeit ein Passus enthalten, der die Nutzer dazu auffordert, ihre wahren Daten anzugeben. Neu ist nun, dass die Betreiber des Netzwerks verstärkt nach falschen Profilen fahnden und diese bei Verdacht sperrt. Der Nutzer kann die Sperre aufheben, indem er eine Kopie seines Personalausweises vorlegt, um die Echtheit seiner Daten zu bestätigen, schreibt chip online weiter. Hat der Nutzer tatsächlich unrichtige Daten angegeben, kann er diese nach Aufhebung der Sperrung in seinem Account berichtigen. Da in den AGB vorgeschrieben ist, dass nur echte Daten verwendet werden dürfen, ist das Vorgehen von Facebook, Profile zu sperren, durchaus legal.

Was viele Nutzer, die eine Sperrung aufheben wollen jedoch nicht wissen: Das Kopieren und Weitergeben des Personalausweises ist nach dem Personalausweisgesetz nicht erlaubt. Nicht nur was die Authentisierung bei Facebook betrifft, auch das oft praktizierte Kopieren oder Einscannen des Ausweises zum Beispiel in oder für Personalakten oder das Hinterlegen des Ausweises als Pfand ist nach dem Gesetz nicht erlaubt. Dies ist natürlich ganz im Sinne des Schutzes persönlicher Daten.

Facebook gibt sich allerdings auch mit alternativen Authentifizierungen zufrieden. So kann, um eine Sperrung des Accounts aufzuheben, auch ein anderes nicht amtliches Dokument wie beispielsweise ein Bibliotheksausweis oder eine Stromrechnung eingereicht werden, heißt es bei chip online weiter. Dringend davon abzuraten ist, solche Dokumente zu fälschen, um das eigene Profil wieder freigeschaltet zu bekommen. Denn in diesem Fall kann unter Umständen der Tatbestand der Urkundenfälschung erfüllt sein.

Auch wenn das Vorgehen von Facebook – konkret das Sperren von Accounts wegen falscher Identität – nicht gegen geltendes Recht verstößt, so ist dies doch tief in einem deutlich größeren Kontext verwurzelt, nämlich in dem Thema Schutz der persönlichen Daten und Anonymität im Internet. Ohne Frage ist es sinnvoll zum Schutz des Geschäfts- und Rechtsverkehrs im Internet echte Daten anzugeben, zum Beispiel bei rechtsverbindlichen Online-Käufen und ähnlichem. So schreiben es auch diverse Gesetze vor. Wie aber verhält es sich in Fällen, in denen niemand zu Schaden kommt? Soziale Netzwerke wie Facebook sind frei verfügbar und werden jedermann kostenlos zugänglich angeboten. Auf der anderen Seite ist unlängst bekannt, dass Internetgiganten – besonders jene, aus den datenschutzschwachen USA – über erschreckende Möglichkeiten verfügen, allgemeine und personenbezogene Daten ihrer Nutzer zu sammeln, zu speichern, zu verarbeiten und – dies darf zumindest vermutet werden – weiterzugeben. Umfängliche Profile können auf diese Weise erstellt werden, um zum Beispiel individuelle Werbung zu generieren oder digitale Verbindungen zum Privatleben zu erstellen.

Nicknames erlauben jedenfalls eine gewisse Pseudonymität. Man kann unterstellen, dass die allermeisten Verwender von Nicknames diese nicht für schädigende Handlungen im Netz verwenden. Den meisten ist wohl eher daran gelegen, sich ein klein wenig Anonymität zu verschaffen und während eines Bewerbungsverfahrens vom potentiellen neuen Arbeitgeber nicht auf Anhieb durch wenige Klicks „gefunden“ zu werden. Die Diskussion zur Anonymität im Internet ist alt. 2011 äußerte sich die Internetforscherin Danah Boyd im Spiegel ablehnend zu einem Klarnamenzwang im Internet, weil sie dadurch einen „Schaden für die Kultur im Netz“ befürchte. Nicht nur von datenschutzrechtlicher Seite stellt sich daher die Frage: Warum drängt das weltweit größte soziale Netzwerk darauf, dass seine Mitglieder ausschließlich wahre personenbezogene Daten angeben? Erlaubt seien diverse Vermutungen auf diese Frage, angesichts der anhaltenden Berichterstattung zu den oft eigentümlichen Vorgehensweisen von Facebook. Was bleibt, ist die alte Erkenntnis: Jeder muss für sich selber abwägen, Mitglied in einer der beliebtesten Community der Welt zu sein, oder seine persönlichen Daten nicht preiszugeben.

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