Kategorie: DSGVO

Großbritannien will sich von DSGVO lösen

30. August 2021

Letzten Donnerstag kündigte die britische Regierung an, sich zukünftig von den wesentlichen Inhalten der DSGVO trennen und ein neues Gesetz einführen zu wollen. Der Datenschutz solle weniger bürokratisch sein und einige Vorschriften sollen abgeschafft werden. Konkret als Beispiele wurden dabei die Cookie-Banner genannt, die von Minister Oliver Dowden in vielen Fällen als ‚sinnlos‘ angesehen werden. Diese Banner, die vom Webseiten-Besucher eine Einwilligung in das Speichern seiner Daten durch Cookies verlangen, sollen nach dem Willen der britischen Regierung zukünftig nur noch erforderlich sein, wenn ein hohes Risiko für die Privatsphäre der Besucher besteht. Dabei sollen vor allem kleine Unternehmen und Wohltätigkeitsorganisationen entlastet werden. Nach der Aussage von Oliver Dowden soll von diesen nicht dasselbe verlangt werden, wie von riesigen Social-Media-Unternehmen.

Auch freiere internationale Datenflüsse sind geplant. Dazu will Großbritannien Datenschutzvereinbarungen mit weiteren Staaten abschließen, u.a. den USA und Dubai. Die Abkommen sollen dabei z.B. Online-Banking und die Strafverfolgung regeln.

Eingerichtet werden soll auch ein ExpertInnen-Rat, der “International Data Transfers Expert Council”. Dieser Rat soll Vereinbarungen treffen und gleichzeitig auf die Einhaltung des Datenschutzes achten.

Der Vorschlag für das neue Gesetz soll im Laufe des Septembers veröffentlich werden. Die EU-Kommission plant dann eine sofortige Überprüfung, ob das geplante Gesetz dem Datenschutzniveau der EU entspricht. Sollte dies nicht der Fall sein, hätte dies Folgen für den erst seit zwei Monaten bestehenden Angemessenheitsbeschluss. Dieser kann jederzeit ausgesetzt und beendet werden, bekräftigte ein Kommissionsprecher. Dann würde die Datenübertragung zwischen Großbritannien und der EU wieder wesentlich komplizierter. Da Datentransfers sodann einer erneuten Überprüfung unterliegen und zum Beispiel Standardvertragsklauseln geschlossen werden müssen. Großbritanniens Minister Dowden versichert hingegen, das Datenschutzniveau der EU würde beibehalten.

Es ist das erste Mal seit dem Austritt Großbritanniens aus der EU, dass die britische Regierung europäische Regeln verwerfen will. Die weitere Entwicklung bliebt abzuwarten und wird maßgeblich von dem Inhalt des Gesetzesentwurfes abhängen.

Schrems vs. Facebook: Vorlagefragen des OGH an den EuGH

27. August 2021

Der österreichische Oberste Gerichtshof (OGH) hat im Rechtsstreit von Max Schrems gegen Facebook den Europäischen Gerichtshof (EuGH) angerufen, um einzelne Fragen überprüfen zu lassen. Die Fragen beziehen sich auf die Rechtmäßigkeit der Datennutzung durch Facebook bei allen Nutzer:innen innerhalb der EU. 

Das zuständige Landesgericht urteilte im Sommer, dass die Datenverarbeitung vertrags- und rechtskonform sei. Diese Ansicht teilte auch das Oberlandesgericht Wien. Im März wandte sich Schrems dann an den OGH.

Einwilligung oder Vertrag zur Datennutzung

In dem Rechtsstreit geht es unter anderem um die Frage, ob Nutzer:innen tatsächlich eine Einwilligung oder einen Vertrag mit Facebook schließen, da Facebook als angebliche “Leistung” Werbung anbiete. Da diese beiden Rechtsgrundlagen in der DSGVO verschieden geregelt seien, argumentiert Facebook, dass die Regeln der DSGVO zur Einwilligung nicht mehr anwendbar wären. Laut Schrems wären damit die Vorschriften, die vorgeben, wie eine eindeutige Zustimmung aussehen müsse (und auch jederzeit widerrufen werden könne), hinfällig. Dies sei eine rechtswidrige Umgehung der DSGVO.

Werbe-Targeting und Verarbeitung sensibler Daten

Entscheiden soll der EuGH nun auch konkrete Fragen rund ums Werbe-Targeting. Dazu gehört auch die Fragestellung, ob die Verwendung aller personenbezogener Daten der Nutzer:innen auf Facebook sowie aus vielen anderen Quellen, wie etwa Websites, die Facebook “Like”-Buttons oder Werbung verwenden, mit der DSGVO und dem Grundsatz der “Datenminimierung” vereinbar ist.

Des Weiteren beziehen sich die Fragen auch auf die Problematik der Filterung und Verwendung sensibler Daten, wie beispielsweise politische Ansichten oder sexuelle Orientierung für personalisierte Werbung. “Diese weiteren Fragen sind extrem wichtig, da Facebook dann selbst bei einer gültigen Einwilligung möglicherweise nicht mehr alle Daten für Werbung nutzen darf”, so Schrems dazu. Zusätzlich müsste der Konzern dann möglicherweise sensible Daten wie politische Ansichten oder Daten zur sexuellen Orientierung herausfiltern.

Anspruch auf Schadensersatz möglich

Vor dem OGH konnte Schrems bereits einen Teilerfolg verbuchen. Das Gerichts sprach ihm 500 Euro Schadensersatz zu, da Facebook ihm keinen vollen Zugang zu den über ihn gespeicherten Daten gewährt hatte. Der Konzern habe Schrems damit „massiv genervt“, daraus begründe sich ein berechtigter Anspruch auf Schadensersatz.

“Verliert Facebook vor dem EuGH, müssten sie nicht nur damit aufhören Daten zu missbrauchen und illegal gesammelte Daten löschen, sondern auch Millionen von Nutzer:innen Schadenersatz zahlen. Wir sind über die Vorlage daher sehr glücklich”, so Max Schrems.

Höchstes Bußgeld in der Geschichte der Datenschutzgrundverordnung geht an Amazon

24. August 2021

Medienberichten zufolge sieht sich der Digitalkonzern Amazon mit dem höchsten Bußgeld in der Geschichte der Datenschutzgrundverordnung konfrontiert. Wie die Nachrichtenagentur Bloomberg berichtete, hat die Luxemburger Datenschutzbehörde Commission nationale pour la protection des données (CNPD) dem Konzern ein Bußgeld in Höhe von 746 Millionen Euro auferlegt. Dies geht auch aus dem Quartalsbericht des Unternehmens hervor.

Dem Beschluss vorangegangen war eine Beschwerde der französischen Bürgerrechtsorganisation La Quadrature du Net und mehr als zehntausend Unterstützerinnen und Unterstützern aus Mai 2018. In dieser beanstandet die Organisation, dass Nutzerinnen und Nutzer den Einsatz personalisierter Werbung auf der Webseite des Online-Marktplatzes nicht ablehnen könnten. Dabei sähe die Datenschutzgrundverordnung eine freie Wahl diesbezüglich vor. Auch die Luxemburger Datenschutzbehörde sah den freien Willen der Nutzerinnen und Nutzer und damit das Recht auf informationelle Selbstbestimmung derer verletzt. Durch das von der Einverständniserklärung der Nutzerinnen und Nutzer losgelöste Werbe-Targeting durch den Konzern könnten Grundprinzipien der Datenschutzgrundverordnung verletzt worden sein.

Amazon hingegen wies den Vorwurf zurück und kündigte Berufung an. Laut einem Sprecher des Unternehmens gab es “keine Verletzung des Schutzes personenbezogener Daten, und es wurden keine Kundendaten an Dritte preisgegeben“. Weiterhin führte er aus, dass es im Hinblick darauf, wie Amazon Kundinnen und Kunden relevante Werbung anzeige, die Entscheidung der CNDP auf subjektiven und ungeprüften Auslegungen des europäischen Datenschutzes beruhe und die beabsichtigte Geldbuße selbst bei dieser Auslegung in keinem Verhältnis stünde. Als Reaktion auf diese Stellungnahme konterte La Quadrature de Net in seinem Beitrag über den Beschluss, dass Amazon insofern Recht habe, als dass die Entscheidung nicht Datenpannen zum Gegenstand hatte. Vielmehr ginge es um das Target-Advertising selbst und damit um ein Herzstück der Big-Tech-Unternehmen.

Nach der angekündigten Berufung werden die Gerichte entscheiden. Diese hatten in der Vergangenheit bei hohen Bußgeldern zumeist zugunsten der angeklagten Unternehmen mildere Strafen erlassen, als die Datenschutzbehörden. So musste die Fluggesellschaft British Airways wegen einer Datenschutzpanne 22 Millionen Euro Bußgeld bezahlen – statt zunächst verhängten 204 Millionen Euro. Diese Herabsetzung war jedoch insbesondere mit den wirtschaftlichen Einbußen des Unternehmens in der Corona-Pandemie begründet. Eine ähnliche Begründung würde aufgrund des enormen Zuwachses des Online-Händlers, insbesondere zu Beginn der Corona-Pandemie, jedoch nicht zu erwarten sein.

Datenschutzverein noyb legt Beschwerde gegen Medienhäuser ein

20. August 2021

Der Datenschutzverein noyb (none of your business) legte am 13.08.2021 Beschwerde gegen die Cookie-Paywalls von sieben großen Nachrichten-Websites (SPIEGEL.de, Zeit.de, heise.de, FAZ.net, derStandard.at, krone.at und t-online.de) ein.

Hinter den Cookie-Paywalls steht ein fragwürdiges Konzept:

Entweder stimmen die Nutzer*innen der Datenweitergabe an mitunter hunderte Tracking-Unternehmen zu oder sie schließen ein Abonnement für bis zu 84,00 Euro pro Jahr ab. Dabei stelle sich die Frage, ob eine Einwilligung freiwillig erteilt werden kann, wenn sonst ein Vielfaches des Marktpreises gezahlt werden müsse, um so die eigenen Daten nicht preiszugeben. Darüber hinaus werde auch gegen das Kopplungsverbot verstoßen. Auch die konkrete Einwilligungsausgestaltung wird angegriffen.

Medien rechtfertigen Abonnements

Die betroffenen Medienhäuser rechtfertigen ihre Abonnements in öffentlichen Statements. Heise.de veröffentlichte dazu: „Für uns war die Einführung des Pur-Abos Anfang 2021 aufgrund der Entwicklung des Online-Werbemarkts notwendig. Die meisten unserer Leserinnen und Leser akzeptieren, dass wir in der aktuellen Situation des Werbemarktes ihre Einwilligung für die Werbevermarktung benötigen.“

Datenschutzaufsicht und Rechtsprechung: Abonnements können DSGVO-konform sein

Die Datenschutzbehörde Österreich entschied bereits 2018 im Fall “Der Standard”, dass die damalige Ausgestaltung nicht zu beanstanden wäre: “Im Ergebnis liegt in den Konsequenzen bei Nichtabgabe einer Einwilligung bei weitem kein wesentlicher Nachteil vor und die betroffene Person ist mit keinen beträchtlichen negativen Folgen konfrontiert.“ Bei noyb sei man jedoch dazu entschlossen, diese Entscheidung zu revidieren. Nach eigenen Angaben wurde dieser Fall von einem Laien vor die Behörde gebracht und basiere auf faktisch falschen Annahmen.

Darüber hinaus verweist beispielsweise auch der Heise Medien Verlag auf die zuständige Datenschutzbehörde Niedersachsen. Dort bestätigte die Datenschutzbeauftragte Barbara Thiel in ihrer Handreichung zur datenschutzkonformen Einwilligung auf Webseiten, dass solche Abonnements DSGVO-konform sein können: „Es wird allerdings nicht gegen die Freiwilligkeit verstoßen, wenn dem Nutzer neben der Einwilligung die Alternative angeboten wird, die Sichtbarkeit der Inhalte durch eine angemessene Bezahlung herbeizuführen.“

Weitere Defizite bei der Freiwilligkeit

Des Weiteren sei die Einwilligung mit einem großen Aufwand und Kosten für die Nutzer*innen verbunden. “Nein” zu sagen, sei äußerst aufwändig. Man müsse seinen Namen, Anschrift und Kreditkartendaten preisgeben. Zusätzlich entständen auch vergleichsweise hohe Kosten für die Nutzer*innen.” Diese ständen in einem groben Missverhältnis zur Weitergabe der Daten. Während diese den Medienhäusern nur ein paar Cent pro Nutzer*in bringe, verlange der SPIEGEL oder die FAZ aktuell je 59,88 Euro pro Jahr um Daten nicht weiterzureichen. Die ZEIT verlange 62,40 Euro und der Standard gar 84,00 Euro pro Jahr für sein “PUR Abo” ohne Werbung, so der Verein.

„Die meisten Nutzer*innen besuchten dutzende Nachrichtenseiten pro Monat, weshalb für sie substanzielle Kosten entstehen würden, um die Weitergabe ihrer Daten zu verhindern“, so der Datenschutzverein.

noyb sieht toxische Abhängigkeit von großen Konzernen

Nach Angaben des Datenschutzvereins erhielten laut einer Studie aus den USA Medien nur etwa 4% der Mehreinnahmen durch die Datenweitergabe. „Viele Medienhäuser haben sich in eine toxische Abhängigkeit von großen Konzernen begeben. Sie verscherbeln die Daten und das Vertrauen ihrer Leser für ein paar Cent. Die großen Gewinne wandern trotzdem zu den großen Unternehmen der Werbeindustrie – genau wie die Daten“, so der Datenschutzjurist Alan Dahi.

Ein Lösungsansatz

Laut noyb liege die Lösung in datenschutzkonformer Werbung. „Wir brauchen ordentlich finanzierte Medien. Es ist jedoch ein Trugschluss, dass die Finanzierung unbedingt durch das Verschleudern von Userdaten an Google und Co. passieren muss. Innovative Werbesysteme, die Medienhäuser selbst betreiben und bei denen sowohl Daten als auch Gewinne bei den Qualitätsmedien bleiben, sind nicht nur rechtlich geboten, sondern wohl auch eine wirtschaftliche Überlebensfrage. Aktuell werden die ehemaligen Flaggschiffe der freien Presse zu Litfaßsäulen und Datensammler für die Werbeindustrie. Wir müssen wieder zu einem System kommen, wo der Leser der Werbung folgt, nicht die Werbung dem Leser”, so Dahi in dem von noyb veröffentlichten Statement.

Hamburger Aufsichtsbehörde warnt formal vor dem Einsatz von Zoom

16. August 2021

Der Hamburgische Beauftagte für Datenschutz und Informationsfreiheit (HmbBfDI) hat heute in einer Pressemitteilung bekannt gegeben, dass er die Hamburger Senatskanzlei vor dem Einsatz der Videokonferenzlösung von Zoom Inc. in der sog. “on-demand-Variante” offiziell gewarnt habe.

Hintergrund

Zoom ist ein US-amerikanisches Softwareunternehmen für Videokonferenzen. Dessen Einsatz seit dem sog. “Schrems-II-Urteil” des EuGH und dem damit verbundenen Wegfall des Privacy Shields nur unter Einhaltung sehr strenger Voraussetzungen möglich ist. Problematisch an einem Einsatz von Zoom ist insbesondere der Datentransfer in die USA, dessen Rechtsgrundlage durch das Schrems-II-Urteil gekippt wurde, da US-Geheimdienste umfangreichen Zugriff auf die bei amerikanischen Unternehmen gespeicherten Daten haben und damit eine Massenüberwachung befürchtet wird. Daher ist der Einsatz von US-Konferenzdiensten wie Zoom nur in Ausnahmefällen möglich und bedarf einer genauen Prüfung, deren Vorgaben der europäische Datenschutzausschuss in seinen Empfehlungen formuliert hat.

Sachverhalt

Diese strengen Voraussetzungen liegen bei der Senatskanzlei und dem geplanten Einsatz von Zoom nicht vor.

Nachdem die Senatskanzlei die Hamburger Aufsichtsbehörde zwar frühzeitig über entsprechende Pläne zum Einsatz von Zoom informiert habe, sei die Senatskanzlei in der Folge den Aufforderungen der Aufischtsbehörde entsprechende Unterlagen oder Argumente vorzulegen, die eine andere rechtliche Bewertung zuließen, nicht nachgekommen. Deshalb sei nach Einleitung eines formalen Verfahrens durch Anhörung der Senatskanzlei Mitte Juni 2021 nun die formale Warnung nach Art. 58 Abs. 2 lit. a DSGVO der erforderliche nächste Schritt gewesen.

Befugnisse der Aufsichtsbehörden

Nach Art. 58 DSGVO verfügt jede Aufsichtsbehörde über vielfältige Untersuchungs-, Abhilfe- oder Genehmigungsbefugnisse. Dazu gehört gem. Art 58 Abs. 2 lit. a DSGVO u.a. auch die Befugnis, einen Verantwortlichen oder Auftragsverarbeiter zu warnen, dass beabsichtigte Verarbeitungsvorgänge voraussichtlich gegen die DSGVO verstoßen. Dies ist hier geschehen. Der HmbBfDI begründet dies damit, dass neben der Wirtschaft auch die öffentliche Verwaltung die strengen Anforderungen erfüllen müssen, die an einen Drittstaatentransfer gestellt werden. Zudem gebe es auch europäische Dienstleister, die Videokonferenzsysteme in den eigenen Rechenzentren anbieten und die erfolgreich genutzt werden könnten. Daher sei für den HmbBfDI unverständlich, weshalb auf einen US-Anbieter zurückgegriffen werden müsse, dessen Einsatz rechtlich hoch problematisch sei.

Ausblick

Die von dem HmbBfDI ergriffenen Maßnahmen zeigen einmal mehr, dass der Einsatz von US-amerikanischen Tools rechtlich sehr schwierig ist und eine Nutzung von den Aufsichtsbehörden genau geprüft wird.

Folgt die Senatskanzlei der offiziellen Warnung nicht und führt Zoom dennoch ein, so kann der Hamburger Datenschutzbeauftragte nach Art. 58 Abs. 5 DSGVO diesen Verstoß den Justizbehörden zur Kenntnis bringen und ggf. die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens betreiben oder sonstige Maßnahmen ergeifen.

Chinas neues Datensicherheitsgesetz

6. August 2021

Am 10.Juni 2021 hat China ein neues Datensicherheitsgesetz verabschiedet, das sich auf alle Unternehmen auswirken wird, die in China tätig sind oder mit China Geschäfte betreiben. Das Gesetz, das am 1.September 2021 in Kraft treten wird, hat einen weitreichenden Geltungsbereich. Es legt umfangreiche Verpflichtungen für die Datenverarbeitung fest und sieht bei Verstößen potenziell schwere Strafen vor. Auch wenn viele Details der Umsetzung noch unklar sind, sollten Unternehmen mit globaler Geschäftspräsenz angesichts der umfangreichen Anforderungen des Gesetzes und der hohen Strafen bei Nichteinhaltung jetzt mit der Planung beginnen.
Obwohl noch keine offizielle englische Übersetzung vorliegt, ist jedoch mittlerweile bereits eine inoffizielle Übersetzung vorhanden. Das Datensicherheitsgesetz hat eine große Reichweite; es regelt nicht nur Datenverarbeitungsaktivitäten innerhalb Chinas, sondern auch solche außerhalb Chinas, die der nationalen Sicherheit oder dem öffentlichen Interesse Chinas schaden oder die rechtlichen Interessen eines chinesischen Bürgers oder einer chinesischen Organisation beeinträchtigen könnten.

Inhalt des Gesetzes

Das Gesetz sieht vor, dass die chinesische Zentralregierung ein hierarchisches Datenkategorisierungs- und -klassifizierungssystem einführt, das die Daten entsprechend ihrer Bedeutung für die chinesische Wirtschaft, die nationale Sicherheit sowie öffentliche und private Interessen regelt. Auf der Grundlage dieses Systems sowie eines detaillierten Katalogs “wichtiger Daten”, der auf nationaler Ebene formuliert wird, wird jede Region und jedes Ministerium in China einen eigenen Katalog “wichtiger Daten” herausgeben. Die Einzelheiten dieses Systems – einschließlich einer Definition des Begriffs “wichtige Daten”, die noch nicht in chinesischen Gesetzen oder Vorschriften enthalten ist – werden voraussichtlich in künftigen Durchführungsbestimmungen festgelegt.

Verpflichtungen für Unternehmen

Das Datensicherheitsgesetz erlegt Unternehmen und Einzelpersonen, die mit der Datenverarbeitung befasst sind, umfangreiche Pflichten auf. Zu diesen Verpflichtungen gehören zum einen die Einrichtung eines Managementsystems für die Datensicherheit, Ergreifung der erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der Datensicherheit und Durchführung von Schulungen zur Datensicherheit und zum anderen die Überwachung potenzieller Risiken und, im Falle der Entdeckung eines Sicherheitsvorfalls, die unverzügliche Benachrichtigung der Nutzer und Ergreifung von Abhilfemaßnahmen.

Je sensibler die zu verarbeitenden Daten sind, desto strenger sind die Datensicherheitsverpflichtungen eines Unternehmens. So müssen Unternehmen, die “wichtige Daten” verarbeiten, nicht nur strenge Verarbeitungsbeschränkungen für “nationale Kerndaten” einhalten, sondern auch einen Datensicherheitsbeauftragten benennen, eine Abteilung für Datensicherheitsmanagement einrichten, regelmäßige Bewertungen zur Überwachung potenzieller Risiken durchführen und die Ergebnisse an die zuständigen Regierungsbehörden melden.

Strafen

Diejenigen, die gegen ihre Verpflichtungen aus dem Datensicherheitsgesetz verstoßen, müssen mit schweren Strafen rechnen. Die chinesischen Behörden können gegen Unternehmen, die die Vorschriften nicht einhalten, Geldstrafen von bis zu 77.000 US-Dollar (500.000 Yuan) verhängen, den Verantwortlichen zusätzliche Geldstrafen auferlegen und Abhilfemaßnahmen anordnen.

Fazit
Viele der Anforderungen des Gesetzes scheinen anderen Datensicherheitsgesetzen zu entsprechen, insbesondere denen der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO). So verlangen beide im Allgemeinen, dass Unternehmen geeignete Maßnahmen zum Schutz der Datensicherheit ergreifen, die Nutzer im Falle eines Vorfalls benachrichtigen und verantwortliche Beauftragte benennen. In vielerlei Hinsicht sind die Anforderungen des Datensicherheitsgesetzes jedoch weitreichender als die der DSGVO. So regelt das neue chinesische Gesetz nicht nur die personenbezogenen Daten chinesischer Bürger, sondern auch Daten, die für die nationale Sicherheit und die Wirtschaft Chinas wichtig sind. Außerdem enthält es viel strengere Beschränkungen für die Datenübertragung als die DSGVO.

Digitaler Euro: das Bezahlen sollte laut Verbraucherschützern anonym sein

Europas Währungshüter prüfen seit einer Weile die mögliche Einführung eines digitalen Euros. In einer zweijährigen Untersuchungsphase soll es nun um Aspekte wie Technik und Datenschutz gehen. Ob ein digitaler Euro wirklich kommen soll, ist derzeit noch offen.

Ein digitaler Euro sollte Verbraucherschützern zur Folge so weit wie möglich die Vorteile von Bargeld abbilden. So schilderte Dorothea Mohn, vom Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) der Deutschen Presse-Agentur gegenüber, dass „Zahlungen in der digitalen Welt wie bei Bargeld auch anonym sein sollten”. „Kern muss der Schutz der Privatsphäre sein.“

Datenschutz sicherstellen

Die Europäische Zentralbank (EZB) betonte, in jedem Fall würde ein digitaler Euro das Bargeld nur ergänzen und nicht ersetzen. Den Verbraucherschützern bereitet der wachsende Einfluss von privaten Zahlungsdienstleistern Sorgen. Denn „verstärkt durch den Eintritt der BigTechs in den Markt für Zahlungsdienstleistungen und den Aufstieg von Open Banking, müssen Verbraucher damit rechnen, dass alle Zahlungen, die sie per Karte oder über eine der diversen digitalen Zahlungslösungen tätigen, systematisch ausgewertet und für kommerzielle Zwecke verarbeitet werden.“ so laut dem Papier des Bundesverbandes zum digitalen Euro.

„Ein digitaler Euro, der Datenschutz sicherstellt, kann Verbraucher vor kommerzieller Überwachung bewahren und sie unabhängiger von privaten Konzernen machen, die ihre Macht immer mehr ausweiten“, sagte Mohn weiter. Damit das gelinge, müsste bei einer digitalen Version der Gemeinschaftswährung die Privatsphäre der gesamten Wertschöpfungskette geschützt werden.

Zukunftssicheres Bargeld

Der vzbv fordert des Weiteren, dass ein digitaler Euro für alle Verbraucher zugänglich sein müsse. Zudem müsse man Zahlungsverkehr sicherer vor technischen Ausfällen machen. Zugleich müsse Bargeld zukunftsfest gemacht werden. Die größte Gefahr für das Bargeld und das Missbrauchspotenzial eines digitalen Euros liege in den Motiven von etwa Kreditkartenanbietern, Fintechs, der Kreditwirtschaft und des Handels. Für diese Interessengruppen sei es erstrebenswert, möglichst viele Kundendaten zu ergattern und umfangreiche Nutzerprofile zu erstellen. Barzahlungen würden da eher als lästig empfunden, da sie weniger / keine Daten generieren.

Schon vor Corona hatte sich der Trend zum Bezahlen ohne Scheine und Münzen in Deutschland und im Euroraum erhöht. Die EZB will auch eine Antwort auf den Aufstieg von Kryptowährungen wie Bitcoin und Ether geben. Der große Unterschied: Im Gegensatz dazu stünde ein digitaler Euro unter Aufsicht einer Zentralbank, die die Stabilität der Währung sichert.

Kein Schadensersatz für verspätete Auskunftserteilung

Auskunftsanspruch

In Kapitel 3 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) werden die Rechte von Betroffenen, deren Daten verarbeitet werden umfassend normiert. So regelt Art. 15 Abs. 1 DSGVO beispielsweise das Auskunftsrecht von betroffenen Personen gegenüber dem Verantwortlichen. Danach hat jede Person, deren Daten von einem Verantwortlichen, beispielsweise einem Unternehmen oder einer Behörde verarbeitet werden, einen Anspruch darauf zu erfahren, ob und wenn ja, welche sie betreffenden personenbezogene Daten von diesem Verantwortlichen verarbeitet, z.B. gespeichert werden. Macht die betroffene Person ein solches Auskunftsverlangen geltend, hat der Verantwortliche dem Betroffenen gem. Art. 12 Abs. 3 DSGVO die verlangte Auskunft unverzüglich, spätestens aber innerhalb eines Monats nach Eingang des Antrags zur Verfügung zu stellen. Der Betroffene kann über diese Daten gem. Art. 15 Abs. 3 DSGVO auch eine Kopie verlangen. Die Auskunftserteilung muss zudem kostenlos erfolgen, so dass der Verantwortliche nach Art. 12 Abs. 5 DSGVO nur bei offenkundig unbegründeten oder – insbesondere im Fall von häufiger Wiederholung – exzessiven Anträgen einer betroffenen Person ein angemessenes Entgelt verlangen oder die Auskunft verweigern darf.

Welche Daten und Informationen von diesem Auskunftsanspruch aus Art. 15 Abs. 3 DSGVO umfasst sind und damit wie umfassend eine solche Datenauskunft zur erfolgen hat, ist umstritten. Wir berichteten.

Sachverhalt

In einem dem Landgericht Bonn (LG Bonn) zugrundeliegenden Fall hat die Klägerin einen Anspruch auf Datenauskunft gem. Art. 15 Abs. 1 DSGVO i.V.m. Art. 12 DSGVO gegenüber ihrem ehemaligen Anwalt, dem Beklagten geltend gemacht. Sie verlangte von diesem eine vollständige Datenauskunft zu den bei ihm über die Klägerin vorhandenen personenbezogenen Daten nebst Zurverfügungstellung einer Datenkopie. Da der Beklagte diesem Begehren länger als acht Monate nicht nachkam, erhob die Klägerin Klage vor dem LG Bonn und verlangte u.a. neben der vollständigen Datenauskunft auch Schmerzensgeld für die verzögerliche Erteilung der Datenauskunft.

Entscheidung

Das LG Bonn, dass das Auskunftsbegehren nach Art. 15 DSGVO zwar bejahte, verneinte eine Entschädigung für die verspätete Datenauskunft gem. Art. 82 Abs. 1 DSGVO.

Nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadenersatz gegen den Verantwortlichen.

Das LG Bonn verneinte das Vorliegen eines Verstoßes gegen die DSGVO wegen der um mehr als einen Monat verspäteten Auskunftserteilung. Art. 82 DSGVO umfasse nur die Fälle, in denen ein Schaden durch eine nicht der DSGVO entsprechenden Verarbeitung entstanden sei. D.h. um einen Schadensersatzanspruch auszulösen, komme – so das Gericht – nur ein verordnungswidriger Verstoß durch die Verarbeitung selbst in Betracht. Eine bloße Verletzung der Informationsrechte der betroffenen Person aus Art. 12-15 DSGVO führe aber nicht schon dazu, dass eine Datenverarbeitung, infolge derer das Informationsrecht entstanden ist, selbst verordnungswidrig ist. Dementsprechend löse auch die um mehr als acht Monate verzögerte Auskunftserteilung grundsätzlich keinen Schadensersatzanspruch aus.

Außerdem habe die Klägerin auch nicht dargelegt, dass ihr ein Schaden entstanden sei. Das bloße “warten” auf eine Auskunftserteilung genügt nach Ansicht des Gerichts jedenfalls nicht, um einen solchen Anspruch zu begründen.

Die neue Autobahn-App des Bundes in der Kritik

4. August 2021

Staus, Baustellen, die Suche nach Tankstellen, freien Raststätten und besseren Routen – all das kann Autofahren zur Stresssituation machen, insbesondere aktuell in der Urlaubshochsaison. Die neue Autobahn-App des Bundes will dem abhelfen und bündelt zahlreiche Services, die das Leben von Autofahrern einfacher machen sollen: Nutzer können die gewünschte Route eingeben und erhalten detaillierteste Infos zu den Streckenabschnitten. So lassen sich beispielsweise Live-Bilder von Webcams entlang der eingegebenen Route aufrufen, womit sich Nutzer einen ganz eigenen Eindruck von der Verkehrslage verschaffen können.

Gleichzeitig hat die neue Autobahn-App jedoch schon kurz nach ihrem Launch am 20. Juli mit Kritik hinsichtlich ihrer Datensicherheit zu kämpfen. Im Fokus der Kritik stehen die Möglichkeit auf Live-Webcams frei zuzugreifen, sowie die Speicherung der Routen auf Smartphones mit unsicheren Betriebssystemen. Diese Funktionen eröffnen gravierende Missbrauchsmöglichkeiten, so Hartmut Pohl, Professor für Informationssicherheit in der BR.

Die Kritik

Auf den Webcam-Standbildern kann jeder Nutzer jedes Auto auf der Route unverpixelt und unverschwärzt erkennen. Das KFZ-Kennzeichen und das Bild von der Person selbst sind personenbezogene Daten im Sinne des Art. 4 Nr. 1 der DSGVO.  Das Risiko sei hoch, dass nicht nur Bürger, sondern auch Kriminelle die Daten benutzen, so Pohl. “Wenn Sie über die Autobahn fahren, müssen Sie ja damit rechnen, dass Sie spätestens nach sieben Minuten die nächste Kamera erwischen oder die Kamera das Autokennzeichen erfasst.” Indes lässt sich das Foto in der Autobahn-App nicht vergrößern oder zoomen, sodass man – zumindest in der App selbst – weder KFZ-Kennzeichen noch Personen identifizieren kann. Auch könnte man gegen die Kritik einwenden, dass Aufnahmen von Webcams längst frei im Internet verfügbar und für jeden abrufbar sind.

Außerdem gibt die App Routendaten an Navigationssysteme weiter und speichert dabei die angefragten Routen. Auch das findet Pohl in Sachen Datenschutz und Sicherheit problematisch. Denn die Routenspeicherung ermögliche, ein detailliertes persönliches Bewegungsprofil des Nutzers zu erstellen, was auch die organisierte Kriminalität von unsicheren Smartphone- Betriebssystemen leichthin auslesen könne.

Die Bewertung

Eine Anfrage zum fehlenden Datenschutz und den Sicherheitsbedenken hat das Bundesverkehrsministerium nach Angaben des ZDF bisher nicht beantwortet. Die weitere Entwicklung bleibt also abzuwarten.

Bußgeld wegen veralteter Website-Software

Die Nutzung einer veralteten Website-Software birgt datenschutzrechtliche Risiken, auf die in dem vorliegenden Fall eindeutig vom Landesbeauftragten für den Datenschutz Niedersachen (LfD) reagiert wurde. 

Weil ein Unternehmen aus Niedersachsen für das Betreiben ihrer Website eine veraltete Software nutzte, die den aktuellen technischen Standards nicht mehr entsprach, wurde gegen das Unternehmen ein Bußgeld in Höhe von 65.000 Euro durch den LfD verhängt. Im 26. Tätigkeitsbericht 2020 des LfD wird auf die zunehmende Komplexität von Verarbeitungsprozessen aufgrund der Digitalisierung in Wirtschaft und Verwaltung hingewiesen. Dabei ist ein deutlicher Anstieg von Meldungen und Beschwerden im Jahr 2020 zu verzeichnen.

Die technischen Standards, die die DSGVO für Verarbeitungsprozesse fordert, sollen einen umfassenden Schutz von personenbezogenen Daten sicherstellen. Diese technischen Standards sind zur Bestimmung von angemessenen geeigneten technischen und organisatorischen Maßnahmen zu berücksichtigen und sollen sich nach dem aktuellen technischen Fortschritt richten.

Grundlage hierfür sind die Vorschriften Art. 25 und Art. 32 der DSGVO. Werden die erforderlichen technischen Standards hiernach nicht beachtet kommt es zu einem Verstoß gegen datenschutzrechtliche Grundsätze.

In dem vorliegenden Fall (S. 97 des Tätigkeitsberichts) wurde eine Softwareanwendung genutzt, die seit spätestens 2014 veraltet ist und von dem Hersteller nicht mehr mit Sicherheitsupdates versorgt und aktualisiert wird. Dies hatte zur Folge, dass die Software Sicherheitslücken aufwies, auf die der Hersteller aber auch hingewiesen hatte. Diese Lücken ermöglichten potentiellen Angreifern den Besitz an den Zugangsdaten aller in der Anwendung registrierten Personen. Des Weiteren war es möglich, dass ganze Datenbanktabellen ausgegeben werden konnten. Auch war die Berechnung der Passwörter durch mögliche Angreifer erleichtert, obwohl diese mit der kryptographischen Hashfunktion MD5 gesichert worden waren.

Weil den erforderlichen technischen Maßnahmen nicht Rechnung getragen wurde, wurde ein Verstoß gegen Art. 32 Absatz 1 der DSGVO festgestellt und das Bußgeld verhängt. Die Implementierung weiterer technischer Maßnahmen, sei für das Unternehmen mit einem verhältnismäßigen Aufwand durch neuere Versionen der Software möglich gewesen.

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