Der neue § 7a UWG und die Einwilligung in Telefonwerbung

4. Januar 2022

Am 1. Oktober 2021 ist der neue § 7a UWG (Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb) zur erforderlichen Einwilligung in Telefonwerbung gegenüber Verbrauchern in Kraft getreten. Der neue § 7a UWG dient mit seinen Dokumentations- und Aufbewahrungspflichten der effizienteren Gestaltung der Sanktionierung von unerlaubter Telefonwerbung. Die praktischen Auswirkungen des neuen § 7a UWG dürften in der Praxis für die meisten werbetreibenden Unternehmen eher gering sein. Schon vor den Neuerungen bestand aufgrund der DSGVO und des UWG die (faktische) Pflicht, eine Einwilligung nachzuweisen. So musste bereits nach Art. 7 Abs. 1 DSGVO der Unternehmer die Einwilligung des Verbrauchers in die Telefonwerbung aufzeigen.

Einwilligung dokumentieren

Der Unternehmer hat die Einwilligung des Verbrauchers zunächst einzuholen, eine Formvorschrift gibt es hierfür nicht, jedoch muss der Unternehmer diese „in angemessener Form“ dokumentieren. Aus der Dokumentation muss zwingend hervorgehen, dass die personenbezogenen Daten und die entsprechende Einwilligung zur werblichen Verwendung über den behaupteten Weg eingeholt wurden und die Person, deren personenbezogene Daten in der Einwilligung genannt werden, diese auch abgegeben hat. Als Beispiel für eine zulässige Form nennt die Gesetzesbegründung die Dokumentation der mündlichen Einwilligung im Wege der Tonaufzeichnung. Zur Notwendigkeit der Einwilligung des Betroffenen in die Tonaufzeichnung selbst sagt die Gesetzesbegründung an dieser Stelle jedoch nichts. Ohne Einwilligung ist die Aufzeichnung von Tonaufnahmen grundsätzlich strafbar und ein Datenschutzverstoß. Folglich müsste der Betroffene praktisch gesehen zweifach einwilligen: zum einen in die Aufzeichnung seiner Einwilligung und des Weiteren darin, dass er mit Werbeanrufen einverstanden ist.

Die Aufbewahrungspflicht der Einwilligung

Sodann ist der Unternehmer zur Aufbewahrung der Einwilligung für fünf Jahre ab deren Erteilung sowie nach jeder Verwendung der Einwilligung verpflichtet. Diese Verpflichtung, die Einwilligungserklärungen 5 Jahre aufzubewahren, gab es bislang so nicht. Der Unternehmer muss auf Verlangen der Bundesnetzagentur als zuständige Behörde die Einwilligung unverzüglich vorlegen. Die Löschfrist ist sehr gewissenhaft einzuhalten und gleichzeitig ist Art. 5 DSGVO hinsichtlich der Datenminimierung und Datensparsamkeit zu berücksichtigen.

Ein Verstoß gegen die Dokumentations- oder Aufbewahrungspflicht kann mit einer Geldbuße bis zu 50.000 Euro geahndet werden. Ein Werbeanruf gänzlich ohne Einwilligung des Verbrauchers kann hingegen bis zu 300.000 Euro kosten.

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