Häufig gestellte Fragen-Kirchliches Datenschutzgesetz KDG (Teil 15): Gelten die Datenschutzgrundverordnung und das Bundesdatenschutzgesetzt bei der katholischen Kirche?

25. Juni 2019

Die Datenschutzgrundverordnung und das Bundesdatenschutzgesetz gelten nicht für die Katholische Kirche, zumindest nicht für den verfasst-kirchlichen Bereich und die Einrichtungen, die vom organisatorischen Geltungsbereich des § 3 KDG erfasst sind. Für kirchliche Einrichtungen gilt das Katholische Datenschutzgesetz.

Die Datenschutzgrundverordnung hat in Art. 91 festgelegt, dass religiöse Vereinigungen oder Gemeinschaften, die schon bisher nach nationalem Recht eigene Datenschutzregeln hatten, diese auch weiter anwenden können, wenn sie mit der Datenschutzgrundverordnung in Einklang gebracht werden. Auf die Katholische Kirche trifft diese Voraussetzung zu.

Das abgelöste Bundesdatenschutzgesetz war nach der Regelung in § 1 Abs. 2 BDSG nur auf öffentliche Stellen des Bundes und der Länder und auf Organe der Rechtspflege anwendbar. Die Kirchen, die von Art. 137 Abs. 5 WRV als öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften anerkannt sind fallen nicht hierunter. Bei privatrechtlich organisierten Einrichtungen der Kirche, also eingetragene Vereine, zivilrechtliche Stiftungen, etc. findet das Katholische Datenschutzgesetz Anwendung, sofern diese zur Kirche gehören und ein Stück am kirchlichen Auftrag mitwirken.

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