Mahnung darf nicht über den Arbeitgeber erfolgen

19. Dezember 2019

Versendet ein Arzt eine Rechnung über die Behandlung mit Botox-Spritzen über den Arbeitgeber der Behandelten, rechtfertigt dieser Verstoß gegen die ärztliche Schweigepflicht ein Schmerzensgeld. So entschied kürzlich das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG, Beschl. v. 5.12.2019, Az. 8 U 164/19).

Die Klägerin hat ein Kosmetikstudio, in der ihr Mann als Arzt arbeitet und die Beklagte mit zwei Botoxspritzen behandelte. Die Beklagte bezahlte jedoch nicht die Rechnungen, da die Behandlung keinen anhaltenden Effekt aufzeigte. Daraufhin erhielt die Beklagte zwei Mahnungen. Die dritte Mahnung sandte die Klägerin schließlich an die Arbeitgeberin der Beklagte. Sodann klagte die Kosmetikstudioinhaberin auf Zahlung. Die Beklagte verlangte widerklagend Schmerzensgeld i.H.v. 15.000 Euro.

Das Landgericht Wiesbaden (Urt. v. 11.7.2019, Az. O 247/18) hatte der Frau Schmerzensgeld in Höhe von 1.200 Euro zugesprochen. Der Patientin stehe Schmerzensgeld für die Versendung der Mahnung an ihre Arbeitgeberin zu für die dadurch geschaffene “abstrakte Gefährlichkeit, dass die zu schützenden Daten einem weiteren Personenkreis zugänglich waren”.  Weitere Aspekte seien dagegen nicht in die Bemessung des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen. Das OLG schloss sich dieser Auffassung an.