Rechtswidrigkeit automatisch generierter Facebook-Profilseiten

26. Mai 2020

Das Landgericht Hamburg hat sich im Urteil vom 13. Februar 2020 (Az. 312 O 372/18) mit der automatischen Erstellung von Facebook-Profilseiten beschäftigt.

Dabei hat eine Rechtsanwaltskanzlei gegen Facebook geklagt, da Facebook eine Profilseite ihres Unternehmens erstellt hatte. Die Rechtsanwaltskanzlei hat jedoch nie selbst die Seite erstellt oder jemanden dazu beauftragt. Tatsächlich generiert ein Logarithmus von Facebook automatisch Profilseiten auf Basis öffentlich zugänglicher Informationen.

Das Landgericht gab der Klage der Kanzlei statt. Als Gründe benannte das Gericht unter anderem, dass die Kanzlei sich bewusst gegen einen Facebook-Auftritt entschieden habe. Des Weiteren hat eine Kanzlei ein erhebliches Interesse nicht gegen ihren Willen mit einem solchen Netzwerk in Verbindung gebracht zu werden, da für sie als Anwaltskanzlei Vertraulichkeit, Seriosität und der Schutz von Mandantendaten von wesentlicher Bedeutung sind.

Das Landgericht sah die §§ 823 Abs. 2, 1004 BGB i.V.m. § 4 BDSG a.F., Art. 6 DS-GVO als Rechtsgrundlage des Unterlassungsanspruchs an. Eine Verwendung der personenbezogenen Daten der klagenden Kanzlei (Name, Beruf, Standort) sei sowohl nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 BDSG a.F. als auch nach Art. 6 DS-GVO unzulässig. Facebook ist eben kein Suchmaschinenbetreiber, so dass Facebook-Profilseiten nicht mit einer Suchmaschine wie Google oder einem Branchenbuch wie den Gelben Seiten vergleichbar sind.

Das Landgericht führt zudem weiter aus, dass einem Großteil der Facebook-Nutzer nicht bekannt ist, dass Facebook automatisch Profilseiten generiert. Daran ändert auch der Hinweis von Seiten Facebooks nichts, der mit kleiner grauer Schrift auf weißem Hintergrund auf der Profilseite angezeigt wird.

Wenn Sie Ihr Unternehmen hingegen bewusst auf Facebook bewerben möchten, beachten Sie dazu unseren Blogartikel über das Urteil des EuGH C‑210/16 bezüglich Facebook-Fanpages.

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