Spotify – Der Musik-Streamingdienst scannt unsere Emotionen
CDs und Kassetten gehören der Vergangenheit an, heute streamt man seine Musik. Die populärste Musik-Streaming-Plattform ist Spotify mit 320 Millionen Nutzerinnen und Nutzern weltweit.
Der beliebte Musik-Streamingdienst Spotify liefert uns jeden Tag und überall unsere Lieblingsmusik. Doch in Zukunft will Spotify nicht nur Musik zur Verfügung stellen, sondern auch zuhören. Anhand mitgehörter Worte und Hintergrundgespräche soll sodann entschieden werden, welche Playlist uns vorgeschlagen wird.
Um den Nutzern das ultimative Hörerlebnis bieten zu können, entschied sich der schwedische Musik-Streamingdienst für eine neue Strategie: Wir suchen uns nicht mehr aktiv selbst aus, was wir hören. Diese Entscheidung wird uns von Spotify abgenommen – anhand unserer Emotionen. Je nachdem, welche Gefühle uns gerade umgeben, erhalten wir von Spotify passende Songvorschläge.
Hierfür hat Spotify eine Technologie entwickelt, die unter anderem die Stimme, die Umgebung, das Alter, das Geschlecht sowie den Akzent analysiert und uns so für jede Gefühlslage den passenden Track vorschlägt. Um diese Geräusche wahrnehmen und in der Folge auswerten zu können, plant Spotify den Einsatz einer Spacherkennungssoftware. Diese soll unter anderem erkennen, in welcher Laune wir gerade sind und wo wir uns gerade befinden. Dabei wird aber nicht nur die Nutzer selbst belauscht. Auch andere Personen, die sich zufällig in der Nähe befinden, werden mit abgehört.
Auf welche DSGVO-Rechtsgrundlage Spotify diese Überwachungsmaßnahme stützen möchte, ist noch unklar. Feststeht, dass ein heimliches Aufzeichnen nach § 201 StGB strafbar wäre. Die Wirksamkeit einer Einwilligung des Nutzers nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a) DSGVO ist fraglich. Schließlich haben zufällig mitaufgezeichnete Personen nicht eingewilligt.
Die Fragwürdigkeit dieser Maßnahme überrascht nicht, hat es Spotify schon in der Vergangenheit mit den datenschutzrechtlichen Vorgaben der DSGVO nicht so genau genommen.
Das Ergebnis eines Tests der Datenschutzorganisation noyb, die acht Online-Streamingdienste wie Amazon Prime, Apple Music, DAZN, Netflix und Spotify untersuchte, ergab, dass Spotify zwar auf Auskunftsanfragen der Nutzer nach Art. 15 DSGVO geantwortet hat – die unverständliche und zum Teil codierte Auskunft jedoch sehr zu wünschen übrig ließ. Viele Informationen, so beispielsweise zu den Verarbeitungszwecken, zu den Empfängern, zu geeigneten Garantien bei Datenübermittlungen an Drittländer, zur Datenherkunft sowie zu den weiteren Betroffenenrechten haben laut der nyob Recherche gefehlt.
Außerdem ist auf Spotify’s Cookie-Banner die Weitergabe der Daten an Ad-Netzwerke sowie sonstige Drittunternehmen vorangekreuzt und lässt sich nicht entkreuzen. Für eine wirksame Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a DSGVO wäre aber ein aktiver Mitwirkungsakt des Nutzers notwendig.
Zwar handelt es sich bei der geplanten Lauschmaßnahme (aktuell) lediglich um ein US-Patent, aber das bisherige Verhalten von Spotify lässt deutlich werden, dass das Unternehmen die datenschutzrechtlichen Vorgaben gerne umgeht bzw. zu seinen Gunsten auslegt.