Schlagwort: Falldatei Rauschgift

Datenschutzbeauftragte rügen Kriminalämter des Bundes und der Länder

10. November 2016

Erstmalig haben die Datenschutzbeauftragten der  Länder und des Bundes eine gemeinsame Kontrolle durchgeführt und bundesweit die Handhabung der Falldatei Rauschgift überprüft. Wie die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI), Andrea Voßhoff, mitteilte, bestehe Nachbesserungsbedarf bei der Pflege der bundesweit geführten Datenbank. In der Falldatei Rauschgift speichern das Bundeskriminalamt, das Zollkriminalamt und die Polizeibehörden der Länder Daten von circa 680.000 Personen.

Das Bundeskriminalamtgesetz (BKAG) ermächtigt das Bundeskriminalamt personenbezogene Daten von Beschuldigten und Tatverdächtigen – konkret Informationen zu deren Person sowie Tatort und Tatzeit zu speichern. Dies geschieht vor dem Hintergrund der effektiven Strafverfolgung und Gefahrenabwehr von Drogendelikten. Bei der alltäglichen Ausführung ihres staatlichen Auftrages haben die Sicherheitsbehörden gleichwohl gesetzliche Vorgaben zu beachten. Dies gilt auch für die datenschutzrechtlichen Anforderungen an die Führung einer Verbunddatei wie der Falldatei Rauschgift.

Konkret bemängeln die Datenschutzbeauftragten, dass die nach dem BKAG erforderliche Negativkontrolle in vielen Fällen nicht stattfand. Die Negativkontrolle, die Behörden in jedem Einzelfall durchzuführen haben, soll verhindern, dass Bagatellfälle in die Datenbank eingetragen werden. So kam es laut BfDI vor, dass Daten von Konsumenten eines Joints sowie die Daten eines Apothekers, dessen Kunde rezeptpflichtige Medikamente gestohlen hatte, in der Falldatei Rauschgift gespeichert sind.

Weiterhin rügen die Datenschutzbeauftragten die fehlende Löschung der gespeicherten Daten. Rechtsstaatliche Grundsätze wie die Unschuldsvermutung müssen sich auch in der Führung und Pflege von sicherheitsbehördlichen Datenbanken wiederspiegeln. In Fällen in denen Ermittlungsverfahren eingestellt werden oder das Strafverfahren mit einem Freispruch endet, sind die erhobenen Daten nach dem Ablauf festgelegter Fristen zu löschen. Auf diese Weise entsprechen die Sicherheitsbehörden nicht nur den rechtsstaatlichen Anforderungen, sondern auch den datenschutzrechtlichen.