Schlagwort: Öffnungsklausel

Videoüberwachung nach BDSG, BDSG-neu und DSGVO

2. Juni 2017

Die praktische Bedeutung der Videoüberwachung, also die Beobachtung mit optisch-elektronischen Einrichtungen, hat in letzter Zeit enorm zugenommen, nicht zuletzt wegen mehr Gewalttaten, erinnert sei an die tragischen Ereignisse in Ansbach und München. Damit rückt das Thema auch vermehrt in den Fokus der Öffentlichkeit. Nun hat auch der Gesetzgeber den Weg frei gemacht für mehr Videoüberwachung. Gemeint ist das im März 2017 verabschiedete Videoüberwachungsverbesserungsgesetz, das den § 6 b BDSG wie folgt erweitert:

„1. Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Bei der Videoüberwachung von

  1. öffentlich zugänglichen großflächigen Anlagen, wie insbesondere Sport-, Ver-sammlungs- und Vergnügungsstätten, Einkaufszentren oder Parkplätzen, oder
  2. Fahrzeugen und öffentlich zugänglichen großflächigen Einrichtungen des öf-fentlichen Schienen-, Schiffs- und Busverkehrs,

gilt der Schutz von Leben, Gesundheit oder Freiheit von dort aufhältigen Personen als ein besonders wichtiges Interesse.“

  1. Nach Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.“

 

Daraus folgt, dass § 6 b BDSG zwar wie bislang sowohl für öffentliche als auch für nicht-öffentliche Stellen gilt. Indes wird der Anwendungsbereich derart erweitert, als dass unter den Begriff „öffentlich zugänglicher Raum“ nunmehr auch öffentlich zugängliche großflächige Anlagen, also bauliche Anlagen, die nach dem erkennbaren Willen des Betreibers von jedermann betreten oder genutzt werden können und von ihrer Größe her geeignet sind, eine größere Anzahl von Menschen aufzunehmen, verstanden wird. Insbesondere sollen unter § 6 b Abs. 1 S. 2 BDSG Sport-, Versammlungs- und Vergnügungsstätten, Einkaufzentren und Parkräume, die einen entsprechenden Publikumsverkehr aufweisen, fallen. Ob es sich um eine dem öffentlichen Verkehr zugängliche Anlage handelt, ist entweder von der öffentlichen Widmung oder nach dem erkennbaren Willen des Berechtigten von jedermann genutzt oder betreten werden zu können, abhängig. Auf das Eigentum an der Anlage kommt es daher zunächst nicht an.

Vereinfacht gesagt soll durch die Erweiterung die Sicherheit der Bevölkerung erhöht werden. Dementsprechend ist bei der Abwägungsentscheidung nach § 6 b Abs. 1 Nr. 3 BDSG, also beim Einsatz von Videoüberwachung durch Private zwar die gegenläufigen Interessen des Betroffenen zu berücksichtigen, jedoch legt § 6 b Abs. 1 S. 2 BDSG fest, dass der Schutz von Leben, Gesundheit oder Freiheit als besonders wichtiges Interesse zu qualifizieren ist, mit der Konsequenz, dass diese Belange zwar ergebnisoffen, aber schon per se als gewichtiger einzustufen sind.

1 § 4 BDSG-neu

Ab Mai 2018 wird das BDSG-neu (Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU – DSAnpUG-EU) gelten. In dessen § 4 gibt es eine Regelung zur Videoüberwachung. Wesentliche Änderungen zum status quo sind jedoch nicht festzustellen. Das bedeutet, dass die Norm wie bisher auch für den öffentlichen- wie nicht-öffentlichen Bereich sowie nur für öffentlich zugängliche Räume Anwendung finden wird. Abs. 2 behandelt die Kenntlichmachung der Videoüberwachung. Mit Abs. 3 der Norm wird die Zulässigkeit des weiteren Datenumgangs beschrieben. Danach muss die Verarbeitung bzw. „Speicherung oder Verwendung“ entweder für die Zweckerreichung oder falls die Daten für einen neuen Zweck verwendet werden sollen, der Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit oder zur Verfolgung von Straftaten erforderlich sein. Die Benachrichtigungs- und Löschungspflichten werden sodann in den Abs. 4 und 5 geregelt.

2 DSGVO

Da die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) keine explizite Regelung zur Videoüberwachung trifft, greift der grundsätzliche Anwendungsvorrang der DSGVO hier nicht. Dafür gibt die DSGVO in Art. 6 Abs. 2, 3 für Abs. 1 S. 1 lit. c und e den Mitgliedstaaten einen Kompetenztitel zur Ausfüllung dieser Lücke (Öffnungsklausel). Diese Lücke wurde vom deutschen Gesetzgeber mit § 4 BDSG-neu bedient.

3 Praxisbedeutung

In der Praxis muss der Rechtsanwender generell nicht nur die DSGVO, sondern eben auch beibehaltenes oder neu geregeltes nationales Datenschutzgesetz überblicken, sofern dies sein Sachverhalt voraussetzt. Neben § 4 BDSG-neu ist beispielsweise auch Art. 35 Abs. 1,3 lit. c DSGVO hier anwendbar, da die DSGVO in diesem Zusammenhang in Fällen systematischer weiträumiger Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche eine Datenschutz-Folgenabschätzung zwingend vorschreibt. Gleichwohl soll dies nicht vom eigentlichen Sinn und Zweck der Erweiterung des Anwendungsbereiches ablenken. Mit der Erweiterung kann bestenfalls schon im präventiven Bereich Gefahren in hoch frequentierten Räumen begegnet werden. Insofern ist die Neuregelung insgesamt begrüßenswert.