E-Mail Versand durch Berufsgeheimnisträger rechtswidrig

2. November 2017

Laut dem sächsischen Datenschutzbeauftragten Andreas Schurig entsprechen unverschlüsselte E-Mails von Berufsgeheimnisträgern nicht mehr dem technischen Stand.

Bei Ärzten, Apothekern, Rechtsanwälten und Sozialarbeitern reiche die unverschlüsselte E-Mail nicht mehr aus. Um ihren Pflichten nachzukommen, müssen Berufsgeheimnisträger zusätzlich ihre elektronische Kommunikation verschlüsseln.

In seinem Tätigkeitsbericht für den nicht öffentlichen Bereich begründet Schurig das Verschlüsselungserfordernis mit der problemlosen Einsehbarkeit von unverschlüsselten E-Mails. Die unverschlüsselte E-Mail vergleicht er mit dem Versand einer Postkarte, die ebenfalls jeder mitlesen kann. Dadurch entsprecht sie nicht mehr dem geltenden Datenschutzrecht.

Bei Berufsgeheimnisträgern sind die Auswirkungen noch intensiver. Laut Schurig soll eine unverschlüsselte E-Mail potentiell gegen § 203 I StGB verstoßen. Der § 203 StGB betrifft die Verletzung von Privatgeheimnissen sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Die Verletzung erfolgt durch die unbefugte Offenbarung des Geheimnisses. Davon sind nicht nur Anwälte erfasst, sondern ebenso Versandapotheken bei Bestätigungen von Bestellungen.

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