Auskunftspraxis der Schufa in der Kritik

12. Juni 2018

Wie die Welt berichtet prüft die hessische Landesdatenschutzbehörde die Praktiken der Schufa hinsichtlich der in der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) verankerten Verbraucherrechte.

Die DSGVO bestimmt in den Art. 15 folgende, dass dem Betroffenen bestimmte Rechte wie zum Beispiel das Auskunftsrecht (Art. 15). Darüber hinaus gibt es Rechte hinsichtlich der automatisierten Entscheidung (Art. 22). Wenn ein Betroffener sein Auskunftsrecht wahrnimmt muss die verarbeitende Stelle “eine Kopie der personenbezogenen Daten, die Gegenstand der Verarbeitung sind, zur Verfügung stellen” und das sowohl kostenlos als auch, bei einer elektronischen Anfrage “in einem gängigen elektronischen Format”. Hier liegt der erste Kritikpunkt der Datenschützer, bei der Schufa it lediglich die einmalige Herausgabe einer Datenkopie in Papierform unentgeltlich. Darüber hinaus kann die Erstellung und der Versand einer solchen bereits einige Tage oder Wochen vergehen. Die Schufa vertritt die Auffassung, dass nur bei einem Postversand gewährleistet sei, dass die Information bei dem richtigen Empfänger ankommt. Lediglich wer bereit ist ein einjähriges Abo für 3,95€ zuzüglich einer einmaligen Bereitstellungsgebühr von 9,95€ zu zahlen erhält alle Auskünfte elektronisch. Dabei wird der Betroffene anhand der Prüfziffer auf der Rückseite des Personalausweises verifiziert.

Weiterer Kritikpunkt ist, dass die Schufa ihren Scoring-Algotihmus zur Bonitätsprüfung nicht veröffentlicht und dies ebenfalls in Widerspruch zu den Anforderungen der DSGVO hinsichtlich automatisierter Entscheidungsfindung (Art. 22) steht. Den Betroffenen steht zu, “aussagekräftige Informationen über die involvierte Logik sowie die Tragweite und die angestrebten Auswirkungen einer derartigen Verarbeitung” zu erhalten. Die Schufa ist nach der DSGVO also eigentlich verpflichtet, weitergehende Informationen hinsichtlich ihres Scoring-Algorithmusses zu veröffentlichen und diesen dadurch transparenter zu machen.

Zumindest in der Theorie wird den Betroffenen in der, an die DSGVO angepassten, Datenschutzerklärung eigene Rechte geltend zu machen.Wie dies umgesetzt wird bleibt allerdings abzuwarten und die Schufa ist davon auch nicht allein betroffen. Alle Auskunfteien müssen sich mit der Problematik der Betroffenenrechte auseinandersetzen.