Gerichtsentscheidung: Veröffentlichung von Videoaufnahmen im Internet ohne Einwilligung ist unzulässig

23. Januar 2019

Nach der Entscheidung des Landgerichts Frankfurt am Main (LG Frankfurt a.M. – Az.: 2-03 O 283/18) ist der Besitzer eines Friseursalons verpflichtet, Videoaufnahmen, in der eine Kundin bei der Behandlung erkennbar ist und die er zu Werbezwecken auf seiner Facebook-Fanpage veröffentlicht hat, von der Internetseite zu entfernen. Grund hierfür ist, dass der Besitzer des Friseursalons nicht glaubhaft gemacht hat, dass eine Einwilligung der Kundin zu der Fertigung und Veröffentlichung der Videoaufnahmen vorlag.

Der Besitzer des Friseursalons behauptet, dass die Kundin ausdrücklich auf die Videoaufzeichnung und die Veröffentlichung hingewiesen wurde und diese ausdrücklich darin eingewilligt hat. Hilfsweise behauptete er, dass die Einwilligung zumindest stillschweigend erfolgte. Die Kundin behauptet, dass ein solcher Hinweis zu keinem Zeitpunkt erfolgt ist und sie auch keine Einwilligung erteilt habe. Da der Besitzer des Friseursalons die Beweislast dafür trägt, nachzuweisen, dass eine Einwilligung erteilt wurde und er dies nicht glaubhaft machen konnte, wurde er verurteilt, die Videoaufnahmen von der Internetseite zu entfernen.

Auch das berechtigte Interesse gemäß Art. 6 Abs. 1 lit. f Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) kann in diesem Fall nicht als Rechtsgrundlage herangezogen werden. Zwar sei die Verarbeitung von personenbezogenen Daten zu Zwecken der Direktwerbung anerkannt. Es sei aber fraglich, ob die Verwendung von Bildaufnahmen hierzu erforderlich sei. In diesem Fall überwiegt jedenfalls das Interesse der Kundin, dass diese Form der Verarbeitung unterbleibt.

Das LG Frankfurt a.M. lässt bei der Entscheidung bedauerlicherweise offen, ob es seine Begründung auf §§ 22, 23 Kunsturhebergesetz (KUG) stützt oder aber auf die DSGVO. Somit ist die Unsicherheit, ob die Regelungen des KUG Normen im Sinne von Art. 85 Abs. 1 DSGVO sind, nicht beseitigt.