EuGH über lebenslange Speicherung von biometrischen Daten

8. Februar 2024

Die Speicherung und Aufbewahrung sensibler Daten ist grundsätzlich ein schwieriges Thema. Nun hat sich der EuGH mit Urteil vom 30.01.2024 über die lebenslange Speicherung von biometrischen Daten von Verurteilten Straftätern geäußert. Nach seiner Ansicht ist eine allgemeine und unterschiedslose Aufbewahrung solcher biometrischen und genetischen Informationen bis zum Tod europarechtswidrig.

Der Fall aus Bulgarien

Der Ursprungsfall stammt aus Bulgarien. In Folge des Ermittlungsverfahrens nahm die Polizei wegen einer falschen Zeugenaussage Daten des Beschuldigten, der im Anschluss auch rechtskräftig zu einer Bewährungsstrafe verurteilt wurde, auf. Laut Feststellung des Gerichtshofs beinhalteten diese Daten u. a. Fingerabdrücke, ein Lichtbild, eine DNA-Probe und Informationen zu begangenen Straftaten und Verurteilungen. Laut bulgarischem Recht können diese Daten lebenslang gespeichert werden. Nach der Rehabilitierung der betroffenen Person, stellte sie einen Antrag auf Entfernung auf des Polizeiregister. Diesen lehnte die Behörde mit der Begründung ab, dass die Rehabilitierung nicht zu den gesetzlich vorgeschriebenen Streichungsgründen gehöre. Hiergegen legte die betroffene Person Rechtsmittel ein. Im Anschluss wendete sich das mit der Sache befasste Oberste Verwaltungsgericht mit dem Vorabentscheidungsverfahren an den Gerichtshof.

Entscheidung des Gerichtshofs

Der EuGH äußert sich mit Urteil vom 30.01.2024 (C-118/22) in diesem Zusammenhang über die lebenslange Speicherung von biometrischen Daten Verurteilter Straftäter. In seiner Pressemitteilung (Nr. 20/24) erklärt er, dass die Polizeibehörden die biometrischen und genetischen Daten einer wegen „einer vorsätzlichen Straftat rechtskräftig strafrechtlich verurteilten“ Person „nicht ohne weitere zeitliche Einschränkungen bis zum Tod der betroffenen Person speichern“ dürfen. Eine solche undifferenzierte Aufbewahrung verstoße gegen Unionsrecht.

Nur bei zusätzlichen besonderen Umständen könne dies gerechtfertigt sein. Das sei etwa der Fall, wenn die „Speicherung durch die Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung und Verfolgung von Straftaten oder die Vollstreckung strafrechtlicher Sanktionen gerechtfertigt“ sei. Dann sei es jedoch Aufgabe der nationalen Behörden regelmäßig das kontinuierliche Vorliegen dieser Voraussetzungen zu kontrollieren und anderenfalls der betroffenen Person ihr Recht auf Löschung zuzugestehen. Das begründet sie damit, dass nicht bei jeder Person das Risiko für Folgestraftaten identisch sei. Deswegen könne auch keine pauschale Aufbewahrungsdauer gelten. Indizien für ein geringeres Risiko könne man aus der Art der „begangenen Straftat oder fehlende(r) Rückfälligkeit“ ableiten.

Fazit

Der EuGH äußert sich über eine lebenslange Speicherung von biometrischen Daten. Das Urteil stellt insofern klar, dass eine allgemeine und undifferenzierte Speicherung von biometrischen Straftäterdaten bis zum Tod europarechtswidrig ist. Mit der angeordneten kontinuierlichen Überprüfung der Rechtfertigungsgründe, wird sichergestellt, dass das Recht auf Löschung respektiert wird und die Datenspeicherung dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgt. Insgesamt schafft der Fall einen weiteren Schutzmechanismus für die Verwendung von Biometrie-Daten. Das ist besonders zu begrüßen, vor dem Hintergrund der kürzlich beschlossenen KI-Verordnung, mit der weitreichendere Eingriffsbefugnisse bezüglicher der Verwendung biometrischer Daten kommen sollen.