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Aufsichtsbehörde: Faxversand ist unsicheres Kommunikationsmittel

17. September 2021

Der hessische Datenschutzbeauftragte hat sich in einer Stellungnahme gegen die Übermittlung personenbezogener Daten per Fax ausgesprochen. Damit schließt er sich der Meinung anderer Aufsichtsbehörden an, die das Fax ebenfalls als nicht mehr zeitgemäß und nicht datenschutzkonform einstufen.

Als Begründung führte er an, dass es mittlerweile eine Vielzahl an sichereren Methoden gebe, um Nachrichten auszutauschen wie z.B. der verschlüsselte E-Mail-Versand. Derzeit gleiche eine Übermittlung per Fax aber vielmehr einer unverschlüsselten E-Mail. Daran problematisch sei insbesondere, dass durch die Eingabe einer falschen Faxnummer personenbezogene Daten Unbefugten gegenüber offenbart werden. Aber auch bei der Eingabe einer korrekten Faxnummer könne nicht sichergestellt werden, wer das Fax am anderen Ende in Empfang nehme. Dadurch ergeben sich Risiken für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen, die mit der DSGVO nicht in Einklang stehen.

Die DSGVO schreibt bestimmte Anforderungen vor, die es bei der Verarbeitung personenbezogener Daten zu berücksichten gilt. Dazu gehört gem. Art. 5 Abs. 1 lit. f DSGVO auch, dass die Daten in einer Weise verarbeitet werden, die eine angemessene Sicherheit einschließlich dem Schutz vor unbefugter Verarbeitung und unbeabsichtigtem Verlust gewährleistet. Die Einhaltung geeigneter technischer und organisatorischer Maßnahmen (vgl. Art. 32 DSGVO) spiele dabei eine zentrale Rolle. Diese könnten bei dem Faxversand nicht eingehalten werden.

Daher empfiehlt der hessische Datenschutzberauftragte grundsätzlich keine personenbezogenen Daten per Fax zu übermitteln und auf digitale Lösungen umzustellen. Nur in Ausnahmefällen z.B. aufgrund einer besonderen Eilbedürftigkeit und wenn zusätzliche Schutzmaßnahmen bei den Versendern und Empfängern getroffen worden sind, sollte auf das Faxgerät zurückgegriffen werden. Personenbezogene Daten, die besonders sensibel sind und damit einen hohen Schutzbedarf aufweisen, sollten gar nicht per Fax übermittelt werden.

Auf alternative Kommunikationsmittel verweist der Landesdatenschutzbeauftragte in seiner Stellungnahme. Um mit gutem Vorbild voranzugehen, führt seine Behörde keine Faxnummern mehr auf der Homepage.

Das Fax ist nicht Datenschutz-konform

11. Mai 2021

Nachdem das OVG Lüneburg bereits im vergangenen Jahr entschied, dass die Übermittlung personenbezogener Daten per Telefax rechtswidrig war, hat die Landesbeauftragte für Datenschutz der Freien Hansestadt Bremen diese Erkenntnis in eine Orientierungs- und Handlungshilfe fließen lassen.

Dort schreibt sie, dass durch technische Weiterentwicklungen das Schutzniveau gelitten habe. Früher seien Faxe über exklusive Ende-zu-Ende-Telefonleitungen verschlüsselt versandt worden. Heute werden die Daten jedoch paketweise in Netzen transportiert, die auf der Internet-Technologie beruhen. Außerdem existiert häufig an der Empfangsstelle kein echtes Fax-Gerät mehr. Faxe würden immer häufiger automatisch in E-Mails umgewandelt und an bestimmte Postfächer weitergeleitet.

Daraus folgt, dass das Schutzniveau dem einer unverschlüsselten E-Mail gleichkommt. Hierfür wird gern das Bild einer offen einsehbaren Postkarte zum anschaulichen Vergleich herangezogen. Faxe eignen sich daher regelmäßig nicht für den Versand personenbezogener Daten, da sie keine Schutzmaßnahmen zur Gewährleistung der Vertraulichkeit personenbezogener Daten haben. Besser geeignete Versandwege sind Ende-zu-Ende verschlüsselte E-Mails oder die traditionelle Post.

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