EuGH: Mündliche Übermittlung als Datenverarbeitung

13. März 2024

Wenn personenbezogene Daten digital weitergegeben werden, liegt in der Regel eine Datenverarbeitung nach der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) vor. Obwohl dies in einer zunehmend digitalisierten Welt, immer öfter der Standard ist, übermitteln Verantwortliche manchmal Daten auch mündlich. Inwiefern eine mündliche Übermittlung als Datenverarbeitung zu werten ist, hat der EuGH in einem aktuellen Urteil vom 07.03.2024 entschieden.

Der zugrundeliegende Sachverhalt

Die Klägerin, Endemol Shine Finland, forderte bei einem Gericht mündlich Auskunft über die strafrechtliche Historie einer natürlichen Person. Die Klägerin hatte Interesse an diesen Informationen, da die natürliche Person an einem von der Klägerin organisierten Wettbewerb teilnehmen wollte. Das Gericht verweigerte die Auskunft mit der Begründung, dass es für das Auskunftsverlangen keine Rechtsgrundlage gäbe und man bei Bezug zu Straftaten die Betroffenenrechte wahren müsse. Im Übrigen könne das Gericht die Auskunft auch nicht mündlich erteilen, da es sich schon bei der Suchanfrage im Informationssystem des Gerichts um eine Datenverarbeitung handle. Daraufhin legte die Klägerin Berufung ein, da eine mündliche Mitteilung keine Verarbeitung personenbezogener Daten nach Art. 4 Nr. 2 DSGVO sei. Infolgedessen wandte sich das Berufungsgericht mit drei Vorlagefragen an den EuGH.

Das Urteil des EuGH

Mit Urteil (C‑740/22) vom 07.03.2024 hat der EuGH nun entschieden, dass eine mündliche Übermittlung über die strafrechtliche Historie einer Person als Datenverarbeitung nach Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 Nr. 2 DSGVO anzusehen ist. Der EuGH erklärt, dass die Auslegung des Begriffs “Datenverarbeitung” weit zu verstehen ist. Die Aufzählung der Fälle im Gesetz sei nicht abschließend und umfasse vielmehr „jeden Vorgang“. Auch kann nur so das Ziel eines hohen Schutzniveaus erreicht werden. Bei einer manuellen Verarbeitung ist der Anwendungsbereich jedoch nur eröffnet, „wenn die verarbeiteten Daten in einer Datei gespeichert sind oder gespeichert werden sollen“. Das sei hier der Fall, da das Gericht die Daten in seinem Personenregister aufbewahre.

Fazit

Das auch eine mündliche Weitergabe wie hier eine Datenverarbeitung darstellt, kommt nicht überraschend. Der Schutzbereich der Datenverarbeitung ist regelmäßig weit zu verstehen, um ein hohes Maß an Privatheit zu gewährleisten. Im Fall der mündlichen Übermittlung würde es sich lediglich nicht um eine Datenverarbeitung handeln, wenn die Informationen weder vorher in einem Dateisystem gespeichert waren noch nach Weitergabe dies passieren soll. Das umfasst in der Regel lediglich Fälle, in denen sich die Informationen nur im Gehirn der austauschenden Personen befinden, etwa bei simplen Unterhaltungen über soziale Kontakte im privaten Bereich.