Schlagwort: Datenschutzhinweis

Keine Kundendaten für private Zwecke

20. April 2022

In seinem Tätigkeitsbericht für das Jahr 2021 informierte das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) über den Missbrauch von Kundendaten zu privaten Zwecken.

Hintergrund waren die Beschwerden mehrerer Kunden, die sich an das ULD gewendet hatten. Sie wiesen darauf hin, dass verschiedene Unternehmen ihre personenbezogenen Daten nicht nur zu den vorgesehenen geschäftlichen Zwecken verwendeten. So kam es vor, dass ein Kunde beispielsweise in einem Kontaktformular seine Handynummer angab, um leichter erreichbar zu sein. Einige Mitarbeiter nutzten die angegebenen Handynummern allerdings nicht ausschließlich für geschäftliche Zwecke. Stattdessen kontaktierten sie die Kunden, um ein persönliches Kennenlernen oder privates Treffen zu arrangieren.

Beim Umgang mit Kundendaten sind die datenschutzrechtlichen Vorgaben der DSGVO zu beachten. Insbesondere sind die Grundsätze der „Integrität und Vertraulichkeit“ nach Art. 5 Abs. 1 lit. f DSGVO beachtet. Demzufolge müssen personenbezogene Daten in einer Weise verarbeitet werden, „(…) die eine angemessene Sicherheit der personenbezogenen Daten gewährleistet, einschließlich [dem] Schutz vor unbefugter oder unrechtmäßiger Verarbeitung (…)“. Laut dem ULD hat das Unternehmen die Aufgabe geeignete technische und organisatorische Maßnahmen zu ergreifen, um diesen Grundsatz bei der Datenverarbeitung zu garantieren. Dazu zählt es Mitarbeiterschulungen durchzuführen, die über den datenschutzkonformen Umgang mit Kundendaten informieren.

Das ULD stellte fest, dass in den zur Beschwerde gebrachten Fällen eine unrechtmäßige Verarbeitung personenbezogener Daten stattfand. Daraufhin erteilte sie den Verantwortlichen einen Hinweis nach Art. 58 Abs. 1 lit. d DSGVO. Obwohl die betroffenen Unternehmen ihre Mitarbeiter bereits vor den Missbräuchen im Datenschutzrecht geschult hatten, fand eine erneute Sensibilisierung der Mitarbeiter statt. Als weitere Sanktion verhängten einige Unternehmen arbeitsrechtliche Konsequenzen. 

Google will iPhone-Apps zukünftig auch mit Datenschutz-Label versehen

7. Januar 2021

Die Gerüchte, dass Google die Aktualisierung hauseigener iOS-Apps vermeidet, um Datenzugriffe nicht offenlegen zu müssen, hat Google nun dementiert. 

Wie bereits darüber berichtet wurde, hat Apple die Datenschutz-Anforderungen von iOS-Apps im App Store verschärft. Nachdem nun Apple die Entwickler zu mehr Datenschutz-Transparenz verpflichtet hat, wurde es ruhig um die iOS-Apps von Gmail, Google Drive & Co. Dies erweckte den Eindruck, das Unternehmen wolle App-Updates bewusst zurückhalten, um Apples neue Datenschutz-Kennzeichnung nicht erfüllen zu müssen. Nach Apples Deadline erschienen zwar noch zwei Google-App-Updates im App Store, darunter „Google Präsentationen“ – jedoch ohne die zu diesem Zeitpunkt eigentlich vorgeschriebene Kennzeichnung. Möglicherweise hatte Google die Updates schon vor der Deadline eingereicht.

Dem Portal „Techcrunch“ bestätigte nun ein Google-Sprecher, dass noch in dieser oder nächster Woche Updates im App Store erscheinen werden. Google werde die Privacy Labels dem gesamten, eigenen iOS-App-Katalog hinzufügen. Grund für die Verzögerung könnten unter anderem die Weihnachtsfeiertage gewesen sein, im Vorfeld derer nur selten Updates veröffentlich werden. 

Die Apps von Google werden dann auch mit den entsprechenden Datenschutz-Hinweisen versehen. Zu den bekanntesten Anwendungen gehören Dienste wie YouTube, Chrome, Gmail, Maps und Google Drive. Auch andere große App-Anbieter wie Pinterest haben bisher noch keine Details für die Datenschutz-Kennzeichnung übermittelt. Von den meisten Entwicklern wird erwartet, dass sie passende Updates im Laufe des Januars veröffentlichen.

Datenschutz als Verbraucherschutz

23. November 2015

Datenschutz bietet viele Facetten – eine davon ist der Verbraucherschutz.

Dass Datenschutz wesentlicher Bestandteil eines effektiven Verbraucherschutzes sei, hat die Plattform “Verbaucherschutz in der digitalen Welt” betont. Diese Plattform, die vom Bundesjustizministerium und IBM geleitet wird und sich aus Vertreterinnen und Vertretern der Politik, Wirtschaft, Verbraucher- und Datenschutzorganisationen sowie Institutionen aus dem Justizbereich zusammen setzt, hat im Rahmen des IT-Gipfels 2015 ein Muster für verbraucherfreundliche Datenschutzhinweise vorgestellt.

Mit diesem “One-Pager” sollen Verbaucher verständlicher als bisher über den wesentlichen Umgang mit ihren Daten informiert werden, so das Ministerium. Gleichzeitig soll das Muster als Hilfestellung für Unternehmen dienen, um den wesentlichen Anforderungen eines Datenschutzhinweises zu entsprechen. Der parlamentarische Staatssekretär im Bundesministerium Ulrich Kelber zieht hier den Vergleich zu einem Bestellvorgang im Internet und betont, dass die Verbraucherinformationen genauso einfach und verständlich sein müssten. Die Vorsitzende der Geschäftsführung der IBM Deutschland, Martina Koederitz, sieht dabei “Transparenz und Nachvollziehbarkeit” als wichtige Voraussetzungen für die Akzeptanz digitaler Geschäftsmodelle und betont auch die Notwendigkeit entsprechender technischer Vorkehrungen.

Die Plattform arbeitet zurzeit in den beiden Untergruppen “Privacy by Design / Datenschutz durch Technik” und “Verbrauchersouveränität und Transparenz”.

Nähere Informationen sowie das “One-Pager”-Muster und entsprechende Erläuterungen finden sich auf der Homepage des Bundesjustizministeriums.