Verbraucherschützer dürfen gegen Meta klagen
Verbraucherschutzverbände können gegen Verletzungen des Schutzes personenbezogener Daten stellvertretend für einzelne Nutzer klagen. Demnach müssen sich Facebook und perspektivisch auch andere Digitalkonzerne nun in der Zukunft Verbandsklagen stellen. Nach Ansicht der Richter ist eine solche Klageunabhängig von einer Verletzung eines subjektiven Rechts einer bestimmten Person und ohne entsprechenden Auftrag zulässig. Dies hat der Europäische Gerichtshof (EuGH) am 28.04.2022 entschieden.
Hintergrund der Entscheidung
Der EuGH entscheidet auf Vorlage des deutschen Bundesgerichtshofes (BGH) hin. In dem Verfahren zwischen dem Bundesverband der Verbraucherzentralen (vzbv) und dem Konzern Meta geht es darum, ob ein potenzieller Datenschutzverstoß des Betreibers eines sozialen Netzwerks auch wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche begründet und dementsprechend von Verbraucherschutzverbänden durch eine Klage vor den Zivilgerichten verfolgt werden kann.
Der Rechtsstreit dreht sich um das von Facebook betriebene App-Zentrum, über das kostenlos Online-Spiele von Drittanbietern von Facebook bereitgestellt werden. Der Nutzer erteilt hier mit dem Button “Sofort spielen” den Anbietern der Spiele seine Einwilligung, viele persönliche Daten zu verarbeiten und auszuwerten. Nach Ansicht des Verbraucherverbands werde diese Einwilligung nicht auf Grundlage einer verständlichen und präzisen Information über die Datenverarbeitungen eingeholt. Der Verbraucherverband sieht deshalb keine wirksame Einwilligung in die Datenverarbeitung. Er sieht in diesem Vorgehen zudem einen wettbewerblichen Verstoß.
Der BGH hatte grundsätzlich keine Zweifel daran, dass ein Vorgehen mittels wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsansprüche begründet sein könnte. Zweifel meldete der BGH an der Zulässigkeit der Geltendmachung durch den Verband an. Schließlich seien die Aufsichtsbehörden dafür zuständig, die Einhaltung der Europäischen Datenschutz-Grundverordnung (DGSVO) zu überprüfen.
Inhalt der Entscheidung
Der EuGH stellt nun fest, dass die DSGVO einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, nach der ein Verband zur Wahrung von Verbraucherinteressen gegen den mutmaßlichen Datenschutzverletzer eine Art Sammelklage erheben kann. Er urteilte, dass ein Verband zur Wahrung von Verbraucher:inneninteressen wie der vzbv unter den Begriff einer im Sinne der DSGVO klagebefugten Einrichtung falle, da er ein im öffentlichen Interesse liegendes Ziel verfolge. Ein Auftrag betroffener Nutzerinnen oder Nutzer sei hierfür nicht erforderlich. Es reiche aus, wenn die Rechte “identifizierbarer natürlicher Personen” betroffen und nach Überzeugung des Verbands verletzt sind. Nach dem Urteil des EuGH kann nun der BGH entscheiden und wird der Klage sehr wahrscheinlich in gewissem Umfang stattgeben.
Jedenfalls öffnet das Urteil des EuGH nun weiteren Verbandsklagen Tür und Tor, denen sich die Digitalkonzerne werden stellen müssen. Das bietet eine Chance für eine effektivere Durchsetzung der DSGVO.