EU-Datenschutzbeauftragte: Technischer Fortschritt verstärkt Gefährdung für Datenschutz

22. Mai 2012

Die Artikel-29-Gruppe der Europäischen Datenschutzbeuaftragten, ein unabhängiges Beratungsgremium der Europäischen Kommission in Fragen des Datenschutzes, fordert in einer 34-seitigen Stellungnahme den rechtskonformen Einsatz biometrischer Technik. Die fortschreitende Verbreitung der Technologie stelle eine “enorme Bedrohung der Grundrechte” dar. Vor allem der Umstand, dass Technologie wie etwa Lesegeräte für Fingerabdrücke und Videoüberwachungen zunehmend günstiger zu erstehen und somit längst auch Privaten zugänglich sind bedinge, dass die Gefährdung für Dritte enorm zugenommen habe. Auch DNA-Analysen seien erheblich schneller und kostengünstiger durchzuführen. Dies in Kombination mit dem praktisch unbegrenzt zur Verfügung stehenden Speicherplatz sowie der fortschreitenden Rechenkraft der Technologien führe aufgrund der Datenmengen zwangsläufig auch zu einer wachsenden Gefährdung des grundrechtlichen Datenschutzes.

Positiv an dieser Entwicklung sei zwar die höhere Aufklärungsrate von Straftaten, dies dürfe jedoch nicht zu Lasten der Grundrechte Betroffener führen. So sei etwa der Identitätsdiebstahl nicht länger nur ein theoretisches Problem. Gerade in Fällen in denen biometrische Daten mit einem Individuum direkt verknüpft werden bestünde eine besondere Gefahr. Kritisch setzt sich das Gremium daher zum Beispiel mit der in sozialen Netzwerken wie Facebook initiierten Technik der Gesichtserkennung auseinander und fordert derartigen Gefahren für den Datenschutz sowohl technisch als auch organisatorisch entschieden entgegen zu wirken. Informationen zu Körpermerkmalen dürften nur zweckgebunden verarbeitet sowie grundsätzlich nur sparsam erhoben werden. Der Erforderlichkeits- und Verhältnismäßigkeitsgrundsatz sei dabei zu wahren. Zudem sei immer die Zustimmung des Betroffenen erforderlich.

TLfD/LKHG: Informationsaustausch zur datenschutzkonformen Ausgestaltung von Krankenhausinformationssystemen

21. Mai 2012

Am 22.05.2012 findet im Thüringer Landtag eine gemeinsame Informations- veranstaltung des Thüringer Landesbeauftragten für den Datenschutz (TLfD) und der Landeskrankenhausgesellschaft Thüringen e.V. (LKHG)  zur Umsetzung der „Orientierungshilfe zur datenschutzkonformen Gestaltung und Nutzung von Krankenhausinformationssystemen (KIS)“ statt. Der TLfD wird im Rahmen der Veranstaltung den Vertretern von voraussichtlich 27 Thüringer Krankenhäusern sowohl den Inhalt der „Orientierungshilfe KIS“ vorstellen als auch Informationen über die Ergebnisse der im Jahr 2011 durchgeführten Prüfungen der Krankenhaus- informationssysteme geben. Zudem werden Vertreter der LKHG zu den Anforderungen der „Orientierungshilfe KIS“ und deren Umsetzung aus Sicht der Krankenhausträger referieren. Die Tagung soll insbesondere auch Gelegenheit bieten, Streitpunkte zu erörtern.

“Optimale Patientenversorgung muss immer auch mit optimalem Schutz der Patientendaten einhergehen.“, so der TLfD. Der Datenschutz stünde einem Einsatz von Informationstechnologie in Krankenhäusern nicht entgegen – vielmehr sei gemeinsam mit den Krankenhäusern ein Weg zu finden und zu gehen, der gerade in diesem sensiblen Bereich zu einem rechtskonformen Schutz der Patientendaten führt. Darüber zu wachen, dass die Nutzung von Krankenhausinformations- systemen datenschutzkonform erfolgt, verstehe er als eine seiner wichtigsten Aufgaben. „Ich verbinde die Informationsveranstaltung mit dem Angebot an die Vertreter der Krankenhäuser, im Dialog zu praktikablen Lösungen zu gelangen.“, betonte er im Vorfeld.

BITKOM: Umfrage zur Billigung von Online-Werbung

18. Mai 2012

Nach einer im Auftrag des Bundesverbandes Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V. (BITKOM) durchgeführten Umfrage akzeptiert eine große Mehrheit der deutschen Internetnutzer Werbung, um Online-Angebote günstiger oder kostenlos nutzen zu können. 64 Prozent der deutschen Internetnutzer sollen angegeben haben, Werbeeinblendungen zu billigen, wenn dadurch ihr Geldbeutel geschont werden könne. 28 Prozent der Internetnutzer hingegen wären bereit, für keine Werbung einen höheren Preis zu zahlen. Nach den Umfrageergebnissen sind gerade Internetnutzer in der Altersgruppe 50+ offener für werbefreie Bezahlangebote. Werbefinanzierte Services würden von 83 Prozent der jungen Nutzer bevorzugt, aber nur von 49 Prozent der Internetnutzer ab 50 Jahren.

„Viele Internetnutzer sind offen für Werbung, weil sie ein niedriges Preisniveau bei Online-Diensten ermöglicht“, kommentierte BITKOM-Präsident Prof. Dieter Kempf das Umfrageergebnis. Da es aber auch für werbefreie Bezahlangebote ein inzwischen recht hohes Potenzial gebe, müsse man die rechtlichen Möglichkeiten der Werbefinanzierung von Online-Angeboten erhalten.

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ULD: “Facebook nervt – Widerspruch ist weiterhin und erneut nötig”

16. Mai 2012

Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) hat die am 11.05.2012 von Facebook veröffentlichten Vorschläge für die Änderung seiner Datenverwendungsregeln überprüft und teilte mit, dass mit Implementierung der Datenverwendungsrichtlinien erneut keine wesentlichen Verbesserungen, sondern aus Datenschutzsicht sogar weitere Verschlechterungen einhergehen würden, wie z. B. Ermächtigungen für eine noch längere Speicherung und Nutzung der Daten. Die vom irischen Datenschutzbeauftragten geäußerte Kritik werde zwar aufgegriffen, aber die dort geforderten tatsächlichen Änderungen nicht umgesetzt.

“Facebook nervt, indem es die Öffentlichkeit mit immer wieder neuen Scheinma- növern hinhält. Facebook muss nicht einfach sein Kleingedrucktes ändern, sondern seine Geschäftspolitik und seine Datenverarbeitung. Hierüber muss dann Transparenz hergestellt werden.”, kommentierte der Landesbeauftragte für den Datenschutz Schleswig-Holstein Weichert. Er könne Facebook-Nutzern nur ein weiteres Mal empfehlen, gegen die geplanten Datenverwendungsrichtlinien Einspruch einzulegen.

 

LAG Schleswig-Holstein: Whistleblowing kann Auflösung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigen

15. Mai 2012

Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hat entschieden (Urteil v. 20.03.2012, Az. 2 Sa 331/11), dass das Arbeitsverhältnis eines Arbeitnehmers, der seinen Arbeitgeber angezeigt hat, ohne vorher mit ihm eine Klärung versucht zu haben, gerichtlich gegen Zahlung einer Abfindung aufgelöst werden kann. Eine weitere gedeihliche Zusammenarbeit der Parteien sei dann regelmäßig nicht zu erwarten. Es reiche auch aus, wenn eine Anzeige bei einer Behörde zu Ermittlungen gegen den Arbeitgeber führt. Eine Strafanzeige an die Staatsanwaltschaft sei mithin nicht zwingend.

Der bei der Beklagten beschäftigte Kläger befand sich nach mehreren Monaten der Arbeitsunfähigkeit im Jahre 2009 in Kurzarbeit. Nach erfolglosen Versuch der Beklagten, mit dem Kläger einen Aufhebungsvertrags zu schließen, kündigte die Beklage im März 2011 das bestehende Arbeitsverhältnis ordentlich, weil zwei eng mit dem Kläger zusammenarbeitende Kollegen, die für hohen Umsatz sorgten, gedroht hätten, bei einer Weiterbeschäftigung des Klägers selbst zu kündigen. Das erstinstanzliche Arbeitsgericht Lübeck gab der hiergegen gerichteten Kündigungsschutzklage statt. Vor dem LAG beantragte die Beklagte, das Arbeitsverhältnis – sofern erforderlich – auch gegen den Willen des Klägers gegen Zahlung einer Abfindung aufzulösen. Eine weitere gedeihliche Zusammenarbeit könne nicht mehr erwartet werden, da der Kläger mehrmals gegenüber der Bundesagentur für Arbeit den Verdacht geäußert hätte, dass die Beklagte gezielt Kurzarbeitsleistungen missbrauche. Darauf erstattete die Bundesagentur für Arbeit eine Strafanzeige gegen die Beklagte. Es folgte die Einleitung eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens gegen die Beklagte, was noch andauert.

Das LAG hat die Kündigungsschutzklage stattgebende Entscheidung des Arbeitsgerichts bestätigt, gab jedoch dem gestellten Auflösungsantrag statt. Die Voraussetzungen des § 9 Kündigungsschutzgesetz, wonach die Auflösung des Arbeitsverhältnisses auf Antrag des Arbeitgebers trotz unwirksamer Kündigung erfolgen kann, wenn Gründe vorliegen, die eine den Betriebszwecken dienliche weitere Zusammenarbeit zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer nicht erwarten lassen, lagen nach Auffassung des Gerichts vor. Aufgrund des klägerischen Verhaltens müsse die Beklagte erwarten, dass jede Meinungsverschiedenheit mit dem Kläger zur Einschaltung von Behörden, ggf. zu Strafanzeigen und zu starken Belastungen des betrieblichen Friedens führen wird. Unabhängig vom möglichen Ausgang des Ermittlungsverfahrens könne daher der Beklagten eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses mit dem Kläger nicht zugemutet werden.

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TKG: Inkrafttreten der Novelle des Telekommunikationsgesetzes

14. Mai 2012

Seit dem 10.05.2012 ist die Novelle des Telekommunikationsgesetzes (TKG) in Kraft. Die Neuregelungen sollen verbesserte Rahmenbedingungen für wettbewerbskonforme Infrastrukturinvestitionen und Innovationen schaffen und dienen zugleich der Umsetzung der europäischen Vorgaben zur weiteren Stärkung des Verbraucherschutzes. Daneben sind vielzählige verbraucherschutzrechtliche Themengebiete aufgegriffen und normiert worden. Implementiert wurden u.a. Regelungen zu Warteschleifen und zu Call by Call-Diensten. So sollen Warteschleifen bei Servicenummern in dem nächsten Jahr vorerst für die ersten zwei Minuten kostenfrei sein. In dem folgenden Jahr wird dann die gesamte Wartezeit kostenfrei ausgestaltet werden. Alternative Netzbetreiber (Call by Call) sind ab dem 01.08.2012 verpflichtet, den Preis vor Gesprächsbeginn anzusagen. Neue Regelungen zum Datenschutz sollen erwartungsgemäß zu einem verbesserten Schutz anfallender personenbezogener Daten führen und die Rechtsposition der Verbraucher zugleich verstärken.

Weiterführende Informationen zu den Neuerungen im Telekommunikationsrecht finden Sie auf der Website des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie.

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Tausende Zugangsdaten von Twitter-Nutzern im Internet veröffentlicht

11. Mai 2012

Medienberichten zufolge sind auf der Dokumentenveröffentlichungsplattform Pastebin 55000 Namen und Zugangsdaten von Twitter-Nutzern publik gemacht worden. Unklar sei, wer die Daten dort eingestellt hat. Nach Angaben von Twitter seien eine Vielzahl der veröffentlichten Daten falsch, doppelt oder seien mittlerweile gesperrten Spam-Zugängen oder möglicherweise auch Fake-Accounts zuzuordnen. Twitter selbst werde die Passwörter automatisch zurücksetzen und die Betroffenen via E-Mail informieren.

Google Analytics: Was Sie als Website-Betreiber beachten müssen!

9. Mai 2012

Obwohl es seit geraumer Zeit eine Möglichkeit gibt, Google Analytics datenschutzkonform zu betreiben, machen davon nur sehr wenige Website-Betreiber Gebrauch. Prüfungen des Bayerischen Landesamtes für Datenschutzaufsicht ergaben beispielsweise, dass lediglich 3 % der bayerischen Website-Betreiber Google Analytics in datenschutzkonformer Weise einsetzen. Beanstandungen durch die zuständige Datenschutzaufsichtsbehörde, Kundenunzufriedenheit und Komplikationen im Alltagsgeschäft sind bei rechtswidrigem Einsatz vorprogrammiert.

Erforderliche Schritte zum rechtskonformen Einsatz von Google Analytics

Vier Schritte sind erforderlich, um Google Analytics rechtskonform einsetzen zu können:

  • Abschluss eines Auftragsdatenverarbeitungsvertrages mit Google
  • Erweiterung um die Funktion „anonymize IP“
  • Einräumung eines Widerspruchsrechtes der User (Browser Add-On)
  • Anpassung Ihrer Datenschutzerklärung: Information über Einsatz von Google Analytics und Widerspruchsrecht

Was tun bei derzeit rechtswidrigem Einsatz von Google Analytics?

Sollten Sie bis dato die oben genannten Maßnahmen nicht umgesetzt haben, ist der Einsatz von Google Analytics rechtswidrig. Ihre Website sollte daher dringend den derzeitigen rechtlichen Regelungen entsprechend angepasst werden und Sie sollten sicherstellen, dass mittels Google Analytics gewonnene Altdaten  gelöscht werden. Dies erfordert eine Schließung des bestehenden Google Analytics Profils und die Neueröffnung eines neuen Profils.

Benötigen Sie Unterstützung bei der datenschutzkonformen Ausgestaltung des Einsatzes von Goolge Analytics oder Unterstützung bei der Kommunikation mit Ihrer Aufsichtsbehörde?

Treten Sie mit uns in Kontakt!

Schatten-Profile durch Freunde-Finder: Uni Heidelberg veröffentlicht Studie über Möglichkeiten – LG Berlin urteilt “rechtswidrig”

Das Heidelberg Collaboratory for Image Processing (HCI) der Universität Heidelberg hat eine Studie zur automatischen Generierung von sogenannten Schattenprofilen veröffentlicht. Schattenprofile sind Datensätze, die soziale Netzwerke über Nicht-Mitglieder erstellen. Dabei bedienen sie sich der Auskunftsfreudigkeit ihrer Mitglieder. Bekanntestes Beispiel hierfür ist der “Freunde-Finder” des Social Networks Facebook. Über diesen lässt sich Facebook Zugang zu den Email-Adressbüchern ihrer Mitglieder verschaffen um darin enthaltende Nicht-Mitglieder ebenfalls erfassen und nach Möglichkeit für das Netzwerk gewinnen zu können. Dem Mitglied selber wird im Gegenzug in Aussicht gestellt, über veraltete Email-Adressen im Email-Account alte Freunde im Netzwerk wiederzufinden.

Die Studie der Heidelberger Wissenschaftler belegt jetzt, welche Möglichkeiten durch die gesammelten Schattenprofile noch bestehen. So ließen sich durch bestimmte Lern- und Vorhersagealgorithmen bis zu 40% der existierenden Freundschaften unter Nicht-Mitgliedern auf Basis der reinen Kontaktdaten zutreffend generieren. Zudem war nachweisbar, dass darüber hinaus auch die Möglichkeit besteht die sexuelle Orientierung sowie die politische Ausrichtung zu bestimmen.

Nicht erst bereits seit diesen Erkenntnissen bestehen erhebliche Zweifel an der datenschutzrechlichen Konformität des Freunde-Finders. Nach einer Klage der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) urteilte das Landgericht (LG) Berlin (Urteil v. 06.03.2012, Az. 16 O 551 /10) Anfang März und befand die Verwendung dessen durch Facebook als rechtswidrig. So würde der Nutzer nicht ausreichend über die Reichweite der Funktion und deren Hintergrund aufgeklärt. Zudem würden die potentiellen Neumitglieder kontaktiert, ohne dazu ihr Einverständnis gegeben zu haben. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. (jr)

BfDI: Kritik an Stiftung Datenschutz

7. Mai 2012
Der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) Schaar hat sich ebenfalls kritisch zu der geplanten Stiftung Datenschutz geäußert. Neben der fehlenden Klärung der Zusammenarbeit der Stiftung mit den Datenschutzaufsichtsbehörden bemängelte er, dass die Finanzierung der Stiftung unzureichend sei. Nach seinen Berechnungen würden im Jahr mindestens eine Millionen Euro benötigt, zur Verfügung stünden allerdings nur 200.000 Euro. Eine Zuschussfinanzierung sei ausgeschlossen, weswegen die Stiftung auf Gelder der Privatwirtschaft zurückgreifen müsse, was wiederum die unabhängige Aufgabenwahrnehmung der Stiftung in Frage stelle.

“Eine wirtschaftsfinanzierte Stiftung wird sich stets schwer tun, den Verdacht zu entkräften, dass sie Gefälligkeitsgutachten erbringt, um die Geldgeber nicht zu verprellen. Gütesiegel und Testreihen würden so zu einem wenig aussagekräftigen, nicht einmal besonders werbewirksamen Marketinginstrument.”, so Schaar.
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