4. Juni 2011
Der Betreiber einer Internetplattform muss einem Nutzer keine Auskunft über den Autor bestimmter Beiträge geben, wenn der Nutzer sich durch einen Beitrag angegriffen fühlt und deswegen Auskunft begehrt, um gegen den Verfasser des Beitrags vorzugehen.
Das AG München (Aktenzeichen: 161 C 24062/10) wies darauf hin, dass Privatpersonen nur ein eingeschränktes Informationsrecht hätten, selbst wenn sie sich durch einen Beitrag im Internet diskriminiert fühlten. Der Datenschutz des Verfassers wiegt insoweit höher. Ein Auskunftsanspruch aus § 14 II TMG scheide sowohl in direkter als auch analoger Anwendung aus. Da aber § 14 II TMG lex specialis zu einem allgemeinen Auskunftsanspruch sei, scheide auch ein Anspruch nach §§ 242, 259 BGB aus.
Sieht sich jemand durch einen Beitrag verletzt und will dagegen vorgehen, muss er dies daher auf dem „offiziellen“ Wege tun, d.h. Anzeige erstatten. Über die Staatsanwaltschaft kann der Betroffene nämlich im Wege der Akteneinsicht Kenntnis von den entsprechenden Daten erlangen und dann auch zivilrechtlich gegen den Verfasser des Beitrag vorgehen.
3. Juni 2011
Das neue Datenschutzgesetz in Indien bringt auch neue Herausforderungen für CIOs mit sich, deren Unternehmen Niederlassungen in Indien haben bzw. dort Outsourcing-Projekte betreiben, da die indischen Datenschutzregeln für alle Organisationen und Unternehmen gelten, die personenbezogene Daten und Informationen in Indien erheben oder verarbeiten lassen, einschließlich solcher personenbezogener Daten, die außerhalb Indiens erhoben worden sind.
Zwar sind viele der neuen gesetzlichen Regelungen mit denen der EU oder der USA vergleichbar. Allerdings enthält das neue Indische Datenschutzgesetz auch Anforderungen, die deutlich strenger sind, wie etwa die Verpflichtung, besondere personenbezogene Daten nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung des Betroffenen zu erheben und zu verarbeiten.
Obwohl die Indischen Datenschutzregeln die Entwicklung Indiens als Drehkreuz globaler Datenverarbeitung unterstützen und fördern sollen, werden CIOs dennoch vor der Aufgabe stehen, bislang etablierte Prozesse an die neuen gesetzlichen Anforderungen anzupassen.
Führende Datenschutzverbände, nämlich die deutsche Gesellschaft für Datenschutz und Datensicherheit e.V. (GDD), die französische Association Française des Correspondants à la Protection des Données à caractère personnel (AFCDP), die niederländische Genootschap van Functionarissen voor de gegevensbescherming (NGFG) und die spanische Organisation Asociación Profesional Española de Privacidad (APEP), haben die Europäische Kommission aufgefordert, die Stellung der Datenschutzbeauftragten bei der Überarbeitung der EU-Datenschutzrichtlinie zu berücksichtigen und ihre Rolle angemessen zu stärken.
In einer aktuellen Pressemitteilung betonen sie, dass den Datenschutzbeauftragten eine Schlüsselrolle beim Schutz der Privatsphäre von Kunden, Arbeitnehmern und Bürgern zukomme, und dass ihre Stellung, Aufgaben und Funktion daher europaweit definiert und vereinheitlicht werden solle.
Unbekannte sollen in Hunderte E-Mail-Accounts von chinesischen Dissidenten, US-amerikanischen Regierungsvertretern, asiatischen Amtsträgern und Journalisten des E-Mail-Dienstes von Google eingedrungen sein, teilte der Sicherheitsexperte des Unternehmens im Firmenblog am vorgestrigen Tage mit. Die Täter sollen sich mittels Phishing und Einsatzes von Malware die Passwörter der Opfer erschlichen und in Folge verwendet haben, um u.a. die Einstellungen zur Weiterleitung von E-Mails zu verändern und den E-Mail-Verkehr zu überwachen. Der Angriff sei nunmehr gestoppt und weitere Angriffe verhindert worden. Außerdem seien die Betroffenen und die Behörden informiert worden und die E-Mail-Accounts nunmehr gesichert. Alle Gmail-Nutzer wurden allerdings zur Wachsamkeit und zur Kontrolle (z.B. auf ungewöhnliche Einstellungen) aufgerufen.
Nach ersten Untersuchungen soll der Angriff von China aus initiiert worden sein. Das FBI hat entsprechende Ermittlungen aufgenommen, das Außenministerium Chinas weist in einer ersten Stellungnahme die Vorwürfe von sich.
2. Juni 2011
In seinem Bewertungsbericht zur Richtlinie über die Vorratsdatenspeicherung (2006/24/EG) kommt der europäische Datenschutzbeauftragte (EDSB) Hustinx zu dem Ergebnis, dass diese gegen die Grundrechte auf Schutz der Privatsphäre und Datenschutz verstößt- die Notwendigkeit der Vorratsdatenspeicherung in ihrer momentan vorliegenden Form sei nicht belegt.
Auch lässt die Richtlinie nach seiner Meinung den Mitgliedstaaten zum einen zu große Interpretationsspielräume hinsichtlich der Verwendung der gespeicherten Verbindungsdaten, zum anderen hätte die Vorratsdatenspeicherung auch so geregelt werden können, dass der Staat weniger stark in die Privatsphäre seiner Bürger eingreife.
Hustinx empfiehlt weitere Untersuchungen und die Prüfung von Alternativen sowie explizite Regelungen hinsichtlich des Datenzugangs und des Verwendungszwecks für die zuständigen Behörden. Insbesondere sollten, dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit folgend, nicht mehr Daten als erforderlich erhoben werden.
Das Thema Vorratsdatenspeicherung ist seit Jahren sowohl auf nationaler als auch europäischer Ebene ein Konfliktherd. Befürworter halten sie im Hinblick auf die Bekämpfung von Terrorismus und Kriminalität für alternativlos. Kritiker sehen in ihr eine unverhältnismäßige Einschränkung der Grundrechte und bezweifeln ihre Wirksamkeit. In Deutschland hat dabei das Bundesverfassungsgericht am 2. März 2010 die konkrete Umsetzung der EG-Richtlinie für verfassungswidrig erklärt und den Gesetzgeber zur Neuregelung aufgerufen. Wie diese Neuregelung aussehen soll, ist in der Politik jedoch umstritten.
1. Juni 2011
Am 25. Mai lief die Frist zur Umsetzung der überarbeiteten EU-Vorschriften für Telekommunikationsnetze und ‑dienste (MEMO/09/491) in nationales Recht ab. Der deutsche Gesetzgeber hat die Änderungen bisher noch nicht umgesetzt, möchte diesen Missstand aber im Rahmen der Novellierung des Telekommunikationsgesetzes (TKG) beheben. Aktuell wird der Regierungsentwurf zur Novellierung des Telekommunikationsgesetzes im Bundestag beraten. Bisher letzter Schritt im laufenden Verfahren war dabei eine öffentliche Anhörung am 31.05.2011, bei der auch die von den Oppositionsfraktionen eingebrachten Anträge auf Verpflichtung zur Netzneutralität behandelt werden sollten.
Der maßgebliche Kernpunkt des Paketes sind erweiterte Verbraucherschutzvorschriften im Bereich des TK-Rechts:
- Es soll möglich sein Festnetz- oder Mobilfunkbetreiber innerhalb eines Werktags ohne Änderung der Telefonnummer zu wechseln.
- Die Vertragslaufzeit für Erstverträge darf höchstens 24 Monate betragen. Weiterhind sind die Dienstanbieter verpflichtet, Verträge über 12 Monate anzubieten, um den Kunden den Anbieterwechsel zu erleichtern.
- Der Nutzer muss klarer über die bestellten Dienstleistungen informiert werden. Die Verträge müssen daher Angaben zum Mindestniveau der Dienstleistungsqualität enthalten. Vorrangig zu erteilen sind hierbei Auskünfte über Datenverkehrssteuerung (sog. Trafficshapping), sowie über etwaige sonstige Einschränkungen (Bandbreitendrosselung, Höchstbandbreiten, Blockierung bestimmter Dienste, wie VOIP etc.). Außerdem ist in den Verträgen anzugeben, welche Kompensations- und Erstattungsleistungen die Kunden erhalten, sollten diese Mindeststandards nicht eingehalten werden (näher dazu IP/11/486 und MEMO/11/319).
Ebenfalls umzusetzen sind Verbesserungen beim Online-Datenschutz und der Online-Sicherheit:
- Der Datenschutz und die Verhinderung von „Spam“ (unerwünschte E-Mails) sollen verbessert werden.
- Eine Benachrichtigungspflicht bei Datenschutzverletzungen wird vorgeschrieben.
- Für die Handhabung von „Cookies“ und anderer Informationen, die auf dem Computer der Nutzers gespeichert sind, werden bessere Informations- und Zustimmungspflichten vorgeschrieben (vertiefend MEMO/11/320).
Um eine bessere Durchsetzung der neuen Regelungen zu ermöglichen, sollen nationalen Regulierungsbehörden größere Unabhängigkeit und als ultima ratio sogar die Möglichkeit erhalten, Telekommunikationsbetreiber mit beträchtlicher Marktmarkt zu zwingen, ihren Netz- und Dienstleistungsbetrieb zu trennen, um einen diskriminierungsfreien Zugang anderer Betreiber zu gewährleisten. Weiterhin wurden der Kommission neue Aufsichtsbefugnisse erteilt, die es ihr ermöglichen, in Abstimmung mit dem Gremium der Europäischen Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK gegründet im Mai 2010 in Riga), wettbewerbsrechtliche Abhilfemaßnahmen für die Telekommunikationsmärkte im Rahmen des Verfahrens nach Artikel 7 festzulegen. (se)
Update:
Die Europäische Kommission hat mittlerweile Deutschland und 19 weitere EU-Mitgliedsstaaten, welche die Richtlinie ebenfalls noch nicht vollständig umgesetzt haben, ermahnt dies innerhalb von zwei Monaten nachzuholen. Sollte auch diese Frist ungenutzt verstreichen, will die Kommission formelle Vertragsverletzungsverfahren gegen die Mitgliedsstaaten anstrengen. Mit Dänemark, Estland, Finnland, Großbritannien, Irland, Malta und Schweden haben bisher erst sieben Mitgliedsstaaten die Richtlinie vollständig umgesetzt. (se)
31. Mai 2011
Heute wurde bekannt, dass das Versandkaufhaus Neckermann Ziel eines Hacking-Angriffs geworden ist. Von rund 1.2 Millionen Gewinnspielteilnehmern sind personenbezogene Daten in Form von Name und E-Mail-Adresse gestohlen worden. Die auf einem anderen Server vorgehaltenen Kundendaten des Onlineshops blieben dabei verschont.
Die Betroffenen wurden mittels elektronischer Post über den Vorfall informiert und u.a. davor gewarnt, keine E-Mails und insbesondere keine Anhänge von E-Mails unbekannter Absender zu öffnen und damit die unbemerkte Installation von Malware zu vermeiden. Es wurde außerdem eine Service-Hotline für besorgte Kunden eingerichtet, die zuständige Datenschutzbehörde wurde über den Vorfall in Kenntnis gesetzt und die Staatsanwaltschaft eingeschaltet.
Neben der Zahlung mit Kreditkarte oder PayPal bieten viele Online-Unternehmen inzwischen auch die Zahlung per Sofortüberweisung an. Der Online-Zahldienst Sofortüberweisung.de steht dabei nun in der Kritik: Bei einer Sofortüberweisung erfolgt eine “Kontodeckungsabfrage”, in der zahlreiche Kontodaten erfasst und überprüft werden, worüber der Nutzer jedoch nur unzureichend informiert wird.
Der Anbieter interessiert sich neben Kontostand, den Umsätzen der letzten 30 Tage und Auslandsüberweisungen auch dafür, ob der Nutzer Dispokredite und andere Konten bei derselben Bank besitzt. Der Betreiber Payment Network, rechtfertigt sich damit, dass man diese Informationen benötige, um die notwendige Deckung des Kontos zu überprüfen. Es sei möglich, dass der aktuelle Kontostand durch andere Überweisungsaufträge nicht dem tatsächlich verfügbaren Einkommen entspräche.
Kritisiert wird dabei aus datenschutzrechtlicher Sicht, dass dem Kunden der Umfang der Datenabfrage nicht bewusst ist, da er eine „Kontodeckungsabfrage“ primär mit dem Kontostand assoziiere. Zudem sei eine so weit gehende Kontrolle nicht erforderlich.
Payment Network selbst hält sein Vorgehen für rechtlich zulässig, bietet jedoch eine rechtliche Überprüfung seiner AGB an.
Selbst wenn das Unternehmen sein Vorgehen künftig so weiterführen darf, ist es nicht unwahrscheinlich, dass zahlreiche Nutzer nach Aufklärung über die Vorgehensweise bei Sofortüberweisung.de künftig lieber zu anderen Zahlungsmethoden greifen. Denn das datenschutzrechtliche Bewusstsein nimmt bei Konsumenten zu und freiwillige Datenschutzbemühungen von Unternehmen über das gesetzliche Maß hinaus werden verstärkt honoriert.
Nachdem das Gesundheitsministerium der USA eine Liste mit annährend 300 Krankenhäusern, Ärzten und Versicherungen, die in den letzten Jahren massiv gegen medizinische Verschwiegenheitsregelungen verstoßen haben, veröffentlicht hat, wird in den USA nun verstärkt über Maßnahmen zum Schutz solcher sensibler Daten debattiert. In den letzten zwei Jahren wurden danach mehr als 7,8 Millionen Patienteninformationen unzulässiger Weise öffentlich zugänglich gemacht. Dabei vergaß z.B. der Mitarbeiter eines Krankenhauses 192 Patientenakten in einer U-Bahn, die elektronischen Daten von 1,7 Millionen Patienten und Mitarbeiter kamen abhanden, als der Van, in dem sie zwischenzeitlich auf Speichermedien aufbewahrt wurden, gestohlen wurde und ein Versicherungsunternehmen teilte mit, dass ihm die Daten von 1,9 Millionen Versicherten abhandengekommen sei.
Diese Vorfälle könnten zudem ein Problem für Präsident Obamas Bemühungen werden, die amerikanische Bevölkerung künftig in elektronischen Gesundheitsdaten zu erfassen, da sich die Skepsis dagegen verstärkt.
Die Regierung will zunächst erst einmal das Einhalten der aktuellen Regelungen stärker kontrollieren und gegebenenfalls sanktionieren. Dabei wurden bislang unter Berufung auf das HIPPA (Health Insurance Portability and Accountability Act, 1996) teilweise schon Strafen in Millionenhöhe ausgesprochen. Dagegen bezweifeln andere Stimmen, dass die momentanen Regelungen ausreichend sind. Vielmehr seien strengere Gesetze erforderlich, beispielsweise einen Verbrechenstatbestand für die Nutzung unsachgemäß erlangter Informationen. Auch gibt es den Vorschlag, dass eine Maßnahme durch einen Arbeitgeber oder Versicherer aufgrund von Gesundheitsdaten wie HIV/ AIDS, Krebs oder mentaler Probleme, die die betroffene Person benachteiligt, unzulässig sein soll. Insbesondere richtet sich die Kritik jedoch gegen das HIPPA. Dieses beruht teilweise auf Ideen aus dem britische Common law, wonach eine Information dem gehört, der sie besitzt. In der heutigen Zeit, in der die Informationen an verschiedenen Stellen bearbeitet und gespeichert werden, führt dies im Prinzip dazu, dass jedem, der die Informationen auf seinem Computer gespeichert hat, diese auch gehören und er sie weitergeben kann.
30. Mai 2011
Der Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages hat sich am 25.05.2011 für eine Verbesserung des Datenschutzes privatkrankenversicherter Personen ausgesprochen und möchte verschiedenen Ministerien eine öffentliche Petition und Informationsmaterial zuleiten. Trotzdem meint er, dass ”derzeit kein gesetzgeberischer Handlungsbedarf erkennbar ist“. Momentan gibt es im Bereich der privaten Krankenversicherungen keine dem Gutachterverfahren der GKV vergleichbare Rechtsnorm. Ein zwischen der Versicherungswirtschaft und den Datenschutzbehörden der Länder im Jahr 1993 abgestimmtes Verfahren sieht lediglich vor, dass Behandlungs- und Befundberichte dem beratenden Arzt der Versicherung, nicht jedoch den Sachbearbeitern zugehen sollen. Der Ausschuss meldete dabei jedoch Zweifel an, ob diese Vereinbarung ”allen dem Verband der privaten Krankenversicherungen angeschlossenen Versicherungsunternehmen bekannt ist und in der Praxis auch beachtet wird“.
Hintergrund ist eine vom Ausschuss behandelte Petition, in der gefordert wird, dass im Bereich der Gesetzlichen Krankenkassen durchgeführte Gutachterverfahren (Psychotherapie-Richtlinien bzw. Psychotherapie-Vereinbarungen Primärkassen/EKV) in analoger Weise und damit verpflichtend im Bereich der Privaten Krankenkassen und der Beihilfe durchgeführt werden müssen. Durch diese Regelungen solle unsachgemäßer und rechtswidriger Umgang mit vertraulichen, höchst persönlichen und intimen Patientendaten bei den Privaten Krankenkassen und/oder der Beihilfe verhindert werden.
Momentan wird laut der Eingabe bei der Beantragung psychotherapeutischer Leistungen von den behandelnden Psychotherapeuten ein Bericht angefertigt, der höchstpersönliche Daten beinhaltet (u. a. zu aktuellen Beschwerden, Phantasien, Affekten/Gefühlen, Träumen; zum psychischen und körperlichen Befund etc.).
Im Bereich der GKV ist das Gutachterverfahren dagegen in den PT-Richtlinien (Abschnitt F II und III) sowie in den PT-Vereinbarungen Primärkassen und EKV (jeweils §§ 11 und 12) geregelt. Von der Krankenkasse beauftragte Gutachter erhalten die Berichte von Psychotherapeuten einschließlich weiterer Unterlagen in einem verschlossenen Umschlag. Durch die Pseudonymisierung (Chiffre aus Anfangsbuchstabe des Familiennamens und Ziffern des Geburtstags) der Unterlagen ist eine Identifizierung der Patienten durch die Gutachter nicht (oder nur mit erheblichem Aufwand) möglich. Die Krankenkassen erhalten, abgesehen von den zur Bearbeitung notwendigen administrativen und medizinischen Daten (Versichertendaten, Diagnose/n), keine weiteren Informationen.
Die Petition kritisiert, dass im Bereich der Beihilfe und der Privatkassen die Berichte an die jeweils beauftragten Gutachter dagegen häufig einfach weitergeleitet werden bzw. die Gutachter die Berichte in aller Regel unter Angabe der Versicherungsnummer und des Namens der Patienten erhielten. Zwar liegt eine schriftliche Entbindung von der Schweigepflicht vor. Die Patienten wissen allerdings in der Regel nicht, wer alles (Gutachter, Mitarbeiterder Krankenkassen/Beihilfestellen) was über sie erfährt. Insoweit
Dieses Verfahren wird als gegen das BDSG verstoßend angesehen, da es dessen Grundsätzen der Zweckbestimmung, Datensparsamkeit und Verhältnismäßigkeit zuwider läuft.
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