Kategorie: DSGVO

Schrems reicht Beschwerde gegen Google ein – Werbe-IDs auf Android Smartphones

14. April 2021

Der Wiener Datenschutzaktivist Max Schrems hat bei der französischen Datenschutzbehörde CNIL eine Beschwerde gegen Google eingereicht. Die österreichische Datenschutzorganisation noyb („none of your business“), dessen Vorsitzender Schrems ist, bestätigte den Schritt und führte die Gründe für die Entscheidung auf ihrer eigenen Website auf.

Konkret wendet sich noyb mit seiner Beschwerde gegen Googles AAID (Android Advertising Identifier). Dabei wirft noyb Google vor, ein unrechtmäßiges Tracking auf Android-Smtartphones zu verfolgen, bei dem der semi-permanente Device Identifier AAID es durch eine versteckte, eindeutige Werbe-ID, Google und allen Apps auf dem Smartphone ermöglicht, Informationen über das Online- und Offlineverhalten der Nutzer zu kombinieren. Die Datenschutz-Aktivisten sehen darin eine gezielte Verfolgung der Nutzer, die gem. der DSGVO einer Einwilligung bedürfe. Eine solche holt Google allerdings nicht ein.

Dass Google hier möglicherweise nicht mit offenen Karten spielt, leuchtet ein, denn mithilfe von AAID lassen sich gezielt Konsumpräferenzen hochrechnen und dadurch personalisierte Werbung schalten. Für die Benutzer der Smartphones gibt es keine Option diese Art von Tracking zu umgehen oder gar auszuschalten, das Tracking bleibt beim Benutzen des Smartphones stets aktiv.

Man darf gespannt sein, welche Entscheidung die französische Datenschutzbehörde in Sachen Google treffen wird. Die Tragweite der Entscheidung darf jedenfalls nicht unterschätzt werden. Wir werden Sie in jedem Fall mit dem Datenschutzticker auf dem Laufenden halten.

Datenschutzleck bei Facebook – Über 500 Millionen Nutzer betroffen

8. April 2021

In einem Hacker-Forum sind vor kurzem Daten von 533 Millionen Facebeook-Nutzern aufgetaucht, die zumindest potentiell für Identitätsdiebstahl missbraucht werden könnten.

Konkret enthält der Datensatz die Telefonnummern, E-Mail-Adressen, Geburts- und andere Daten von Facebook-Nutzern aus über 106 Ländern der Welt. Eine Facebook-Sprecherin kommentierte den Vorfall auf Twitter und beschwichtigte, dass es sich um Daten handele, die bereits im August 2019 abhandengekommen seien, das Problem mittlerweile aber behoben wurde.

An die Daten kamen die Hacker wohl durch sogenanntes Scraping, bei dem über automatisierte Anfragen Daten in großem Stil abgegriffen werden können. Bereits 2019 waren Telefonnummern von 420 Millionen Nutzern in Netz aufgetaucht, nachdem eine Funktion zur Freundessuche für den Datenabgriff missbraucht wurde (wir berichteten).

Trotz Beschwichtigung seitens Facebook ist auch die Irische Datenschutzbehörde auf den Fall aufmerksam geworden und äußerte sich gegenüber der BBC dahingehend, eine eigene Prüfung anzustoßen, bei der festgestellt werden soll, um was für Daten es sich tatsächlich handelt.

Update (12.04.21): Leser des Blogs haben sich bei uns gemeldet und berechtigte Zweifel an der Theorie des „einfachen“ Scrapings geäußert. So sollen etwa auch Telefonnummern abgegriffen worden sein, die eigentlich nur für die 2-Faktor-Authentifizierung verwendet wurden. Auch der Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) Ulrich Kelber zeigt sich auf Twitter verwundert darüber, dass er von dem Datenleak betroffen ist, obwohl er sich bereits im Jahr 2018 von der Plattform abgemeldet hatte.

Um einen Erklärungsversuch, wie die Hacker so viele Telefonnummern erbeuten konnten, bemüht sich Jürgen Schmidt auf Heise.de. Wie die riesige Anzahl an Daten allerdings tatsächlich abhandenkommen konnte, wird sich erst im Laufe der Ermittlungen zeigen.

Wir werden Sie im Datenschutzticker dabei stets über aktuelle Entwicklungen auf dem Laufenden halten.

Wenn Sie testen wollen, ob auch sie von einen Datenleak betroffen sind, können Sie dies hier tun.

Bayerisches Landesamt für Datenschutzaufsicht: Nutzung von Mailchimp in einem Fall unzulässig

7. April 2021

Für die Übermittlung personenbezogener Daten in Drittländer sind durch Entscheidung des EuGH bereits Voraussetzungen für Unternehmen entwickelt worden. Diese sollten insbesondere in Anbetracht der aktuellen Arbeit der Datenschutzbehörden von den Unternehmen regelmäßig überprüft werden.

In dem konkreten Fall geht es um Mailchimp, einem US-Newsletter Dienstleister. Ein Newsletter Empfänger war an die bayerische Datenschutzbehörde herangetreten. Die Datenschützer entschieden, dass die Nutzung des Newsletter Dienstes nicht zulässig sei.

Mailchimp nutzt für die Übermittlung der personenbezogenen Daten in Drittländer die EU-Standardvertragsklauseln nach Artikel 46 der DSGVO. Zusätzlich muss jedoch eine Prüfung vorgenommen werden, die das Datenschutzniveau ermittelt, um die Notwendigkeit “zusätzlicher Maßnahmen” festzustellen.

Weil die Prüfung nicht geschah, entschied das Bayerische Landesamt für Datenaufsicht, dass Mailchimp von dem Unternehmen nicht weiter genutzt werden darf. Die Entscheidung der Datenschutzbehörde zeigt die Notwendigkeit der Einhaltung der Vorgaben bei der Übermittlung von Daten in Drittländer. Damit wird bei der Datenübertragung in die USA die Datenschutzkonformität in den Vordergrund gestellt.

Es liegt im Verantwortungsbereich des Unternehmens die Maßnahmen, die der Anbieter im Drittland trifft, datenschutzrechtlich zu prüfen, um die personenbezogenen Daten zu schützen. Daraus folgend kann das Unternehmen alternative Anbieter ermitteln oder den Aufwand für eine Umstellung festhalten.

Datenschutz an Schulen: Hessen beendet Schonfrist für Microsoft Teams

Der Hessische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheiten Alexander Roßnagel kündigte das Ende der Duldung für den Einsatz von Microsoft Teams an Schulen an. Das Kultusministerium sucht nun Ersatz. 

Bisher wurde an hessischen Schulen Microsoft Teams für den Distanz-Unterricht genutzt. Dies duldete der hessische Datenschutzbeauftragte. Nun wird die Frist am 31. Juli 2021 enden. 

In einer Stellungnahme hieß es dabei, dass die Duldung der Videokonferenzsysteme von US-Anbietern – im speziellen Microsoft Teams – ausläuft. Dies sei vorher nur verlängert worden, weil kein Ersatz da war. „Der Grund für den verlängerten Zeitraum bis Ende Juli dieses Jahres lag in dem gescheiteren Bemühen des Hessischen Kultusministeriums (HKM), den hessischen Schulen bis zum Beginn des aktuellen Schuljahres ein landeseinheitliches, datenschutzkonformes Videokonferenzsystem zur Verfügung zu stellen.” Zudem hatten die „Komplexität des Ausschreibungsverfahrens sowie die Klärung grundsätzlicher Fragestellungen zum Datenschutz” dazu geführt. Eine weitere Verlängerung dieser Duldung sei „ausgeschlossen“.

Wie der Datenschutzbeauftragte mitteilt, sei vielmehr davon auszugehen, „dass bis zum Beginn des neuen Schuljahres eine Anwendung zur Verfügung steht, die sowohl den technischen als auch datenschutzrechtlichen Anforderungen entspricht.“ Hierzu wird ein europaweites Ausschreibungsverfahren durchgeführt. Der fortlaufende Einsatz von Microsoft Teams ist dann also nicht mehr „erforderlich noch datenschutzrechtlich zulässig”. Auch weitere Bundesländer prüfen derzeit Alternativen zu US-amerikanischen Softwareprodukten.

Booking.com muss Strafe zahlen

6. April 2021

Weil Booking.com einen Datenschutzvorfall zu spät gemeldet hat, hat die niederländische Datenschutzbehörde Autoriteit Persoonsgegevens (AP) eine Strafe in Höhe von 475.000 Euro verhängt. Bereits 2019 konnten Hacker auf die Daten von über 4000 Kunden zugreifen, darunter auch Personalausweis- und Kreditkartendaten. Die Entscheidung zeigt, dass nicht nur die Verhinderung von Datenpannen höchste Priorität hat, sondern auch der konstruktive Umgang mit den Betroffenen und der Aufsichtsbehörde, wenn es doch einmal zur Datenpanne gekommen ist.

Über Mitarbeiterkonten mehrerer Hotels in den Vereinigten Arabischen Emiraten haben die Hacker Zugang zu den Daten bekommen. Dieser Zugang könnte durch “social-engineering”-Techniken (im negativen Kontext: das Ausnutzen einer Schwachstelle eines Menschen) oder Phishing erlangt worden sein. Daher sieht sich Booking.com nicht in der Verantwortung und stellt sich auf den Standpunkt, die Daten seien nicht über die eigene IT-Infrastruktur abgegriffen worden.

Die AP sieht hingegen Hinweise auf eine Mitverantwortung des Betreibers. Das große Problem für Booking.com ist jedoch, dass sie die Datenpanne erst nach 22 Tagen den betroffenen Kunden und nach 25 Tagen der Aufsichtsbehörde gemeldet haben. Nach Artikel 33 Abs. 1 DSGVO muss eine entsprechende Meldung aber binnen 72 Stunden nach Bekanntwerden beim Verantwortlichen erfolgen. Booking.com arbeitet nun an einer Verbesserung seiner internen Prozesse.

Freier Datenverkehr zwischen Südkorea und der EU

1. April 2021

EU-Justizkommissar Didier Reynders und der Vorsitzende der Kommission für den Schutz personenbezogener Daten Yoon Jong In haben den erfolgreichen Abschluss der Angemessenheitsgespräche bekannt gegeben. Die Gespräche begannen bereits 2017. Beim Thema Datenschutz herrsche ein hohes Maß an Übereinstimmung zwischen der EU und der Republik Korea. Beide Seiten einigten sich auf einige zusätzliche Garantien, um das Schutzniveau in Südkorea noch einmal zu stärken. Zuvor wurden im südkoreanischen Datenschutzgesetz entscheidende Änderungen beschlossen, u.a. eine Stärkung der Ermittlungs- und Durchsetzungsbefugnisse der PIPC, der unabhängigen Datenschutzbehörde der Republik Korea.

Bis es zum freien Datenfluss kommen kann, muss die EU-Kommission das Verfahren zur Annahme ihrer Angemessenheitsfeststellung einleiten. In diesem Verfahren muss der Europäische Datenschutzausschuss eine Stellungnahme abgeben und ein Ausschuss, der sich aus Vertretern der EU-Mitgliedstaaten zusammensetzt, zustimmen. Anschließend stellt sie die Angemessenheit fest.

Die EU-Kommission kann gemäß Art. 45 Abs. 3 DSGVO beschließen, dass ein Drittland ein “angemessenes Schutzniveau” bietet, also der Schutz personenbezogener Daten im Wesentlichen mit dem in der EU vergleichbar ist. Auf Grundlage dieser Angemessenheitsbeschlüsse dürfen personenbezogene Daten aus der EU in das Drittland übermittelt werden, ohne das weitere Schutzmaßnahmen ergriffen werden müssen. Südkorea wird das 13. Land sein, in das personenbezogene Daten auf der Grundlage eines Angemessenheitsbeschlusses übermittelt werden dürfen.

Facebook-Klage des Bundeskartellamts vor dem EuGH: von Düsseldorf nach Luxemburg

31. März 2021

Das Bundeskartellamt will das Datensammeln von Facebook einschränken. Dies sollten Richter vom Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf klären. Nun hat das OLG Düsseldorf im Rechtsstreit zwischen Facebook und dem Bundeskartellamt einige entscheidungserhebliche Fragen zum EU-Datenschutzrecht dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) in Luxemburg zur Vorabentscheidung vorgelegt. 

Bisheriger Ablauf des Verfahrens

Das Bundeskartellamt hatte dem US-Internetkonzern im Jahr 2019 Beschränkungen für den Austausch von Daten auferlegt, worüber wir bereits berichteten. Die Behörde argumentierte: das Ausmaß, in dem Facebook Daten ohne Zustimmung der User sammelt und zwischen seinen Diensten teilt, stelle einen Missbrauch seiner Marktmacht dar. 

Die Behörde hatte dem Konzern untersagt, Nutzerdaten der Facebook-Töchter WhatsApp und Instagram sowie Webseiten anderer Anbieter mit den Facebook-Konten der Nutzer zu verknüpfen, sofern der Nutzer in diese Datenerhebung und Datenverwendung nicht zuvor nach den Bestimmungen der DSGVO eingewilligt hat. Und falls die User ihre Erlaubnis nicht geben, dürfe Facebook sie nicht von den Diensten ausschließen. Eine solche Entflechtung der Datenströme hätte weitreichende Folgen für Facebooks Geschäftsmodell.

Der Präsident des Bundeskartellamts hatte damals insbesondere die Zusammenführung der Daten von unterschiedlichen Plattformen (Facebook, WhatsApp und Instagram) kritisiert. Der Düsseldorfer Oberlandesrichter Jürgen Kühnen erklärte seinerseits, dass die Datennutzung durch Facebook nicht zu einem Missbrauch der marktbeherrschenden Stellung führe. Wie wir bereits berichteten, folgte eine Berufungsklage des Kartellamts vor dem Bundesgerichtshof in Karlsruhe. Der BGH teilte die Meinung der Bundeskartellbehörde.

Entscheidung im Hauptsacheverfahren

Nun befasste sich das Düsseldorfer Gericht im Hauptsacheverfahren erneut mit der Akte, um ein endgültiges Urteil zu verkünden. Die zentrale Frage lautet: Dürfen Wettbewerbshüter das Kartellrecht als Werkzeug benutzen, um den Datenschutz durchzusetzen – oder überschreiten sie damit ihre Kompetenz? Dabei kam das Gericht laut Pressemitteilung zu folgendem Ergebnis: „Ob Facebook seine marktbeherrschende Stellung als Anbieter auf dem Markt für soziale Netzwerke deshalb missbräuchlich ausnutzt, weil es die Daten seiner Nutzer unter Verstoß gegen die DSGVO erhebt und verwendet, kann ohne Anrufung des EuGH nicht entschieden werden.“ Das OLG kann somit nicht ohne das EU-Gericht entscheiden, ob der US-Internetkonzern seine marktbeherrschende Stellung ausnutzt, weil er Daten seiner Nutzer unter Verstoß gegen Regeln des Datenschutzes sammelt und verwendet. Denn zur Auslegung des europäischen Rechts sei der EuGH berufen.

Dabei bekräftigte Kühnen die frühere Beurteilung seines Gerichts. Das OLG wird in den kommenden Wochen eine formelle schriftliche Eingabe an den EuGH machen und den Fall offiziell übergeben.

Ausblick

Der EuGH soll entscheiden, ob der US-Internetkonzern eine marktbeherrschende Stellung ausnutzt, indem er Daten seiner Nutzer und Nutzerinnen unter Verstoß gegen Regeln des Datenschutzes sammelt und verwendet. Zu klären ist zudem, ob eine nationale Kartellbehörde DSGVO-Verstöße feststellen und dagegen vorgehen kann. Auch die Definition sensibler Daten soll genauer eingegrenzt werden. Bis zu einer Antwort wird das Verfahren am OLG ausgesetzt.

Kein Schadensersatzanspuch bei einer Datenübermittlung in ein Drittland vor dem Geltungsbeginn der DSGVO

Ein Verstoß gegen die Bestimmungen des 5. Kapitels der DSGVO (Art. 44 ff. DSGVO) liegt dann nicht vor, wenn personenbezogene Daten von Beschäftigten vor der Einführung der DSGVO am 25. Mai 2018 an eine Konzernmutter in ein Drittland (USA) übermittelt wurden. Auch ein Anspruch auf Schadensersatz gem. Art. 82 DSGVO im Zusammenhang mit der Datenübermittlung und weitergehenden Verarbeitung von personenbezogenen Daten an bzw. bei der Konzernmutter in den USA steht einem Beschäftigten nicht zu. Das hat das Landesarbeitsgericht (LArbG) Baden-Württemberg mit Urteil v. 25.02.2021, Az. 17 Sa 37/20 entschieden.

Wie wir bereits berichteten, stellt die Datenübermittlung in die USA seit dem Schrems-II-Urteil viele Unternehmen vor Herausforderungen. Eine Datenübermittlung in ein Drittland ist seitdem nur unter Einhaltung der in Kapitel 5 genannten Anforderungen der DSGVO zulässig, die in der Praxis aber nur selten vorliegen. Werden diese Anforderungen nicht eingehalten und erfolgt eine Datenübermittlung dennoch, liegt ein Verstoß gegen die Bestimmungen der DSGVO vor.

Dieser Verstoß kann zu einem Recht auf Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO führen. Danach hat jede Person, der wegen eines Verstoßes gegen die DSGVO ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist, Anspruch auf Schadensersatz gegen den Verantwortlichen. Nur wenn der Verantwortliche nachweist, dass er in keinerlei Hinsicht für den Umstand, durch den der Schaden eingetreten ist, verantwortlich ist, wird er von der Haftung befreit.

Sachverhalt

Einen solchen Schadensersatzanspruch hat der Kläger im vorliegenden Fall geltend gemacht. Diesen begründete er damit, dass er durch die im Jahr 2017 erfolgte Datenübermittlung seines Arbeitgebers an die Konzernmutter in den USA und wegen der dortigen Verarbeitung seiner Daten, einen immateriellen Schaden erlitten habe. Als Schaden machte er die Gefahr eines Missbrauchs der Daten durch die Ermittlungsbehörden in den USA oder andere Konzerngesellschaften bzw. einen Kontrollverlust geltend.

Die Entscheidung

Das Gericht erkannte in dem konreten Fall zwar an, dass solche Umstände grundsätzlich zur Begründung eines immateriellen Schadens im Sinne von Art. 82 DSGVO in Betracht kommen. Es verneinte eine Haftung des Arbeitgebers vorliegend jedoch, da es an einem konkreten Verstoß gegen die Bestimmungen der DSGVO fehlte. Insbesondere erfordere Art. 82 DSGVO, dass der Schaden “wegen eines Verstoßes” gegen die DSGVO entstanden ist, d.h. einem Verordnungsverstoß zugeordnet werden könne (Kausalität). Einen solchen Anknüpfungspunkt für den Schaden konnte das Gericht vorliegend aber nicht feststellen, da die Datenübermittlung in die USA stattgefunden hat, als die DSGVO noch nicht in Geltung war.

Weiter Diskussionen über die Zukunft von Cookie-Bannern

29. März 2021

Immer wieder zeigt sich in Umfragen, dass sich Internet-Nutzer von sog. Cookie-Bannern in ihrem Nutzungserlebnis eingeschränkt fühlen, oder diese wegen ihrer Komplexität nicht verstehen und deswegen oft ungeprüft akzeptieren. Auch die Politik beschäftigt sich seit dem Aufkommen der Cookie-Banner wiederholt mit der Frage, wie diese in Zukunft gestaltet werden sollen. Nun hat sich auch das Bundesjustizministerium dafür ausgesprochen, dass Cookie-Banner nutzerfreundlicher gestaltet werden sollen.

Auf eine Anfrage des Handelsblatt hin äußerte sich Staatssekretär Christian Kastrop, dass das Problem im Wesentlichen in der Gestaltung der Cookie-Banner liege. Diese würden durch die Anbieter undurchsichtig und kompliziert designed oder mit langen Texten versehen, sodass die Nutzer schnell genervt seien und die Cookie-Nutzung oftmals ungeprüft akzeptieren. Notwendig sei deshalb, die erforderliche Einwilligung “einfach, verständlich und rechtssicher“ auszugestalten.

Unterschiedliche Lösungsansätze

Die Regierungsparteien sind sich über die Art und Weise, wie dies erreicht werden soll, aber scheinbar nicht einig. Während die Union einheitliche Voreinstellungen, welche durch die Dienstanbieter verwaltet werden und dann für alle Webseiten gelten sollen, ins Spiel bringt, verweist die SPD auf eine europäische Lösung: die Regelung der Thematik in der neuen E-Privacy-Verordnung, welche nun bereits seit Jahren auf sich warten lässt. Diesen Weg schlägt auch die Landesbeauftragte für Datenschutz aus Schleswig-Holstein vor.

Verbraucherschützer fordern ebenfalls eine einfachere Regelung zum Schutz der Nutzer. Auch hier wird eine einheitliche Lösung über den Internet-Browser bzw. das Betriebssystem vorgeschlagen, jedoch als Standardeinstellung eine Verweigerung der Cookie-Nutzung gefordert. Der Verwendung von Cookie müsste dann ausdrücklich zugestimmt werden.

Nutzerfreundlichkeit sieht auch der Vorschlag der Hamburger Grünen vor, wonach zwei Schaltflächen für “Cookies akzeptieren” und “Cookies ablehnen” gleichberechtigt nebeneinander stehen sollen, also ohne Unterschiede im Design (wie Farbe oder Größe). Über eine dritte Schaltfläche könnten dann individuelle Einstellungen vorgenommen werden.

Nicht wenige Unwägbarkeiten

Die Diskussion über die Zukunft der Cookie-Banner ist gerechtfertigt. Für Dienstanbieter bedeuten Cookie-Banner Mehraufwand, für Nutzer regelmäßig unübersichtliche Ärgernisse. Eine nationale Regelung trifft jedoch sowohl auf tatsächliche als auch auf rechtliche Hindernisse. Einerseits erscheint es fraglich, welchen Mehrwert eine deutsche Regelung im länderübergreifend operierenden Internet bietet, andererseits müsste das Gesetz die europarechtlichen Vorgaben erfüllen.

Ähnliche Probleme ergeben sich bei der einheitlichen Cookie-Verwaltung. Die Anzahl der im Internet eingesetzten Cookies ist kaum zu überblicken, sodass es nur schwer vorstellbar ist, dass hier eine Auswahl aller in Betracht kommender Cookies möglich ist. Wird dann stattdessen in Kategorien von Cookies eingewilligt? Wenn ja, wie verhält sich dies mit der Vorgabe der Datenschutz-Grundverordnung in die Informiertheit einer Einwilligung? Dies alles sind Fragen, die in diesem Zusammenhang der Klärung bedürften.

DSGVO-Verstöße als österreichisches Geschäftsmodell?

Die österreichische Datenschutzorganisation noyb hat Beschwerde gegen die Kreditauskunftei CRIF und den Adressverlag AZ Direct Österreich eingereicht. Der Vorwurf: Millionenfache Weitergabe personenbezogener Daten ohne rechtliche Grundlage.

Ein Betroffener hatte ein Auskunftsbegehren nach Art. 15 DSGVO an CRIF gestellt. Diese hatte neben Personenstammdaten auch veraltete Wohnadressen des Betroffenen gespeichert. Als Quelle für die erhobenen Daten hatte CRIF ausschließlich den Adressverlag AZ Direct Österreich angegeben, einer Tochterfirma der Bertelsmann Stiftung.

Die österreichische Datenschutzorganisation noyb legte Beschwerde gegen beide Unternehmen ein. Noyb wirft ihnen vor ohne rechtliche Grundlage personenbezogene Daten ausgetauscht zu haben. Außerdem fehle es an der Wahrnehmung der Informationspflichten seitens CRIF und AZ Direct. Der Informationsaustausch soll ohne Einwilligungen der Betroffenen stattgefunden haben. Auch fehle es laut noyb an einer etwaigen Zweckbindung der Datenweitergabe. Die im Gewerberegister als Adressverlag eingetragene AZ Direct GmbH dürfe als solche personenbezogene Daten lediglich zu Direktmarketingzwecken weitergeben. CRIF soll die Daten entgegen dieser rechtlichen Regelung zu Zwecken der Bonitätsprüfungen genutzt haben. Damit verstoßen CRIF und AZ Direct laut noyb gegen das datenschutzrechtliche Prinzip der Zweckbindung.

Der Fall soll laut noyb keinen Einzelfall darstellen. Schätzungsweise seien über Jahre Millionen von Datensätzen gesammelt worden. Sollte sich noyb mit der Beschwerde gegen CRIF und AZ Direct durchsetzen, drohen beiden Bußgelder in Millionenhöhe.

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