Kategorie: Social Media
24. Februar 2015
Im Bundestag trafen sich am 23.02.2015, auf Einladung der Grünen Bundestagsfraktion, Experten aus den Bereichen Wettbewerbsrecht, Kartellrecht und Verbraucherschutz, um über die marktbeherschende Stellung von Internetkonzernen und die Eigentumsrechte von Nutzerdaten zu diskutieren. Ein Schwerpunkt der Diskussion waren die zwischen “neuen” und “alten” Medien nach wie vor bestehenden Unterschiede in der rechtlichen Bewertung. So kritisierte etwa Christian Ewald, Chefökonom des Bundeskartellamts, dass für Youtube gänzlich andere Werberegeln gelten, als beispielsweise für Fernsehsender. Hierdurch würden die bereits jetzt bestehende “krakenhafte Ausdehnung” von sozialen Netzwerken einiger weniger großer Internetkonzerne weiter begünstigt. Insgesamt würden Anbieter wie Facebook oder Google, durch das Anbieten immer neuer eigener Dienste, alternative Angebote aus dem Blickfeld der Nutzer drängen.
In der Sprache milder als Sigmar Gabriel, der in der Vergangenheit bereits die Zerschlagung Googles gefordert hatte, hielten die Experten auch ein wettbewerbsrechtliches Vorgehen gegen US-Internetkonzerne für denkbar, wobei Ewald vor Schnellschüssen warnte. Die Internetwirtschaft könne bei einem überharten Vorgehen ihre Dynamik verlieren. Auch Prof. Dr. Justus Haucap, Direktor des Düsseldorfer Instituts für Wettbewerbsökonomie (DICE), ging in seinem Redebeitrag auf die marktbeherschende Stellung insbesondere von Google ein. Eine solche sei zwar zweifelsohne gegeben, ein Mißbrauch jedoch nur schwer nachweisbar.
Interessant dürfte Diskussion künftig auch bleiben, soweit es um die Einordnung von Nutzerdaten als wesentliche Einrichtungen im Sinne des Wettbewerbsrechts geht. Sollten Nutzerdaten zukünftig als solche qualifiziert werden, stünden Google und andere Konzerne vor dem Problem, dass sie dann, unter Umständen, Zugang zu ihren größten Schätzen – den gesammelten Daten – gewähren müssten.
Michaela Schröder von der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) krisitsierte die generelle Ahnungslosigkeit vieler Nutzer, was den Wert ihrer Daten angeht. Sie forderte, dass Dienste wie Facebook deutlich machen müssten, welchen Wert bereits so genannte Grundinformationen (z.B. das Geschlecht) haben.
19. Februar 2015
Am 10.02.2015 wurde anlässlich des Safer Internet Day in Erfurt das Portal Youngdata freigeschaltet. Youngdata ist ein Gemeinschaftsprojekt der Datenschutzbeauftragten des Bundes und er Länder. Das Jugendportal ist eine Informationsplattform sowohl für junge Leute als auch für Eltern und Lehrer rund um das Thema Datenschutz und Informationsfreiheit.
Die Bundesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, Andrea Voßhoff, betont, wie wichtig es ist, in einer zunehmend digital vernetzten Welt, Jugendliche schon möglichst früh für bestehende Sicherheitsrisiken zu sensibilisieren. Auf youngdata.de werden Kindern und Jugendlichen deshalb altersgerechte Werkzeuge an die Hand gegeben. So wird nicht nur abstrakt erklärt, was Datenschutz und Informationsfreiheit eigentlich ist und wen es in welcher Form betrifft. Ganz konkret werden vor allem die Medien vorgestellt, mit denen Kinder und Jugendliche heute wie selbstverständlich aufwachsen: Facebook, Google, WhatsApp, Skype werden den Interessierten auf einfache Weise nahegebracht. Es wird ihnen erklärt, welche persönlichen Daten die Services verwenden und wie man als Nutzer seine Datenschutzeinstellungen richtig vornimmt. Auch über Konsolen und Smartphones wird aufgeklärt, ganz nach dem Motto „sensibilisieren statt verbieten“.
Besonders lobenswert erscheint, dass das Gemeinschaftsprojekt von Bund und Ländern nicht nur über zivile Internetfirmen aufklären und Schutz bieten will. Auch werden unter dem Begriff „Staat und Bürgerdaten“ Themen wie Geheimdienste, Staatstrojaner und die Vorratsdatenspeicherung erklärt.
Überdies werden konkrete Hilfestellungen und Anlaufstellen für Opfer von Cybermobbing angeboten. Ein digitales Quiz, Videos, einen Blogg und viele weitere Information finden sich zusammengetragen, gebündelt und auf das für junge Menschen Wesentliche reduziert auf Youngdata: Ein Projekt, das in die Zukunft investiert, das Eltern und Lehrkräften Hilfestellungen bietet und sie im digitalen Dschungel der Erziehung nicht alleine lässt, ein Projekt, das hoffentlich Schule machen wird.
4. Februar 2015
Am 26. Januar ist das 49. Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches in Kraft getreten. Es dient damit der Umsetzung der europäischen Vorgaben zur Verschärfung des Sexualstrafrechts. Noch besser geschützt werden sollen durch die Änderungen vor allem Minderjährige vor sexuellem Missbrauch. Nicht nur das Verbreiten, auch das Erstellen von Foto- oder Videoaufnahmen von unbekleideten Minderjährigen (zuletzt auch Thema der „Edathy-Affäre “ in 2014) wird künftig unter verschärften Umständen strafrechtlich sanktioniert. Auch Schutz vor Cybermobbing sollen die Neuerungen des Strafgesetzes künftig besser bieten.
Dabei sanktionieren die Neuregelungen nicht nur vermeintliche Straftaten aus dem Bereich der Kinderpornografie, so zum Beispiel das Herstellen und kommerzielle Verbreiten von Bildmaterial unbekleideter Minderjähriger (vgl. § 201 a Abs. 3 StGB) oder das Zugänglichmachen pornografischer Schriften für Minderjährige (vgl. § 184 StGB), sondern umfassen sehr weitreichend auch viele weitere Lebenssachverhalte, in denen es um Foto- und Videoaufnahmen und deren Verbreitung auch erwachsener Personen über das Internet geht. Besonders die Absätze eins und zwei des umstrittenen Paragraphen 201 a des Strafgesetzbuches tangieren eine Vielzahl von zunächst harmlos erscheinenden Umständen, die viele unbescholtene Bürger aus ihrem privaten Bereich kennen. Gemeint sind insbesondere „Partyfotos“, auf denen betrunkene Personen zu sehen sind oder Videoclips, in denen Personen etwas Peinliches widerfährt. Gerade über soziale Netzwerke und Kommunikationsplattformen wie YouTube, Facebook oder Whatsapp geteilt und verbreitet, erfreuen sich solche, zumeist lustige Materialien, großer Beliebtheit, schaden sie doch eigentlich niemandem, sondern tragen zur allgemeinen Belustigung bei. Jedoch genau hier verbirgt sich die Krux: Was des einen Spot, ist des anderen Vergnügen. So regelt der neue § 201 a StGB nämlich die „Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen“. Konkret heißt es dort: Wer von einer Person unbefugt Bildaufnahmen herstellt, diese überträgt, gebraucht oder einer dritten Person zugänglich macht, die die Hilflosigkeit der Person zur Schau stellt, kann mit Geld- oder Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren bestraft werden. Verboten ist damit nicht nur das Erstellen, sondern auch das Weiterzeigen solcher Bilder und Videos, da dies bereits den höchstpersönlichen Lebenssachbereich der betroffenen Person zu verletzen geeignet ist, wie Spiegel Online den Tatbestand beschreibt. Man sollte sich also stets fragen, ob das Bildmaterial geeignet ist, dem Ansehen des Betroffenen zu schaden. Ausgenommen von den Tatbeständen sind jedoch beispielsweise Zwecke der Kunst oder der Berichterstattung.
Die neuen Regeln im Strafrecht werden ob ihrer weiten Fassung auch deutlich die Bereiche des Medienrechts tangieren. Und auch die Schnittstelle zum Datenschutzrecht erfährt eine deutliche Verbreiterung, sollen doch beide Rechtsgebiete vor allem die Persönlichkeitsrechte der Betroffenen schützen. Es bleibt abzuwarten, wie insbesondere die Gerichte einzelne Fälle auslegen werden.
30. Januar 2015
Peter Schaar, langjähriger Bundesdatenschutzbeauftragter und Vorgänger der amtierenden Bundesdatenschutzbeauftragten Andrea Voßhoff, gab bekannt, dass er Facebook aufgrund der heute in Europa in Kraft getretenen neuen Nutzungsbedingungen verlässt. Diese sehen eine weitgehende Verfolgung des Nutzerverhaltens auch auf Webseiten außerhalb von Facebook vor.
Schaar hält nun in seinem Blogbeitrag fest, er könne eine solche Missachtung der Privatsphäre der Nutzer und damit europäischer Grundrechte nicht akzeptieren. Wie bereits bei datenschutzticker.de berichtet, wurden die geplanten Änderungen auch schon im Bundestags-Ausschuss scharf kritisiert.
29. Januar 2015
Am 30. Januar treten Facebooks neue Nutzungsbedingungen in Kraft. Neben der Möglichkeit für Mitglieder, genauer festzulegen, wer ihre Einträge ansehen kann oder herauszufinden, warum ihnen bestimmte Werbung zugespielt wird, ermöglichen die neuen AGB aber auch eine detailliertere Verfolgung des Nutzerverhaltens. Der Rechtsausschuss des Bundestages diskutierte daher gestern mit Richard Allan, dem für Europa zuständige Policy Director des Unternehmens, über die geplanten Änderungen.
Sowohl Abgeordnete als auch Datenschützer kritisierten das Online-Netzwerk: Der Hamburger Datenschutzbeauftragte Johannes Caspar erklärte, es sei unklar, ob aus den Daten Nutzerprofile gebildet würden und ob die Weiternutzung als Einwilligung ausreiche. Vor allem sei Facebook auch nach wie vor nicht der Meinung, dass deutsches Datenschutzrecht gelte.
Die Vorsitzende des Ausschusses, Renate Künast, warf dem Unternehmen mangelnde Offenheit vor. Noch immer sei unklar, welche Daten Facebook eigentlich zu welchem Zweck sammelt, nutzt und auswertet.
Wer sich nach dem 30. Januar auf Facebook einloggt, stimmt den neuen Regeln automatisch zu, ohne dass ein Widerspruch überhaupt möglich ist. Die einzige Alternive, die Nutzern bleibt, die sich mit den Änderungen nicht einverstanden zeigen wollen, ist, sich komplett abzumelden. Diesen Punkt kritisierte der Parlamentarischer Staatssekretär im Bundesjustizministerium, Ulrich Kelber (SPD): In einem Brief an das Netzwerk bemängelte er, viele Aussagen seien nicht konkret genug.
Leider konnten die Abgeordneten und Datenschützer jedoch gestern kein Einlenken von Facebook erreichen, es wurden in der Sitzung keine Änderungen seitens Facebook angekündigt.
19. Januar 2015
Die Behörde für Schule und Berufsbildung und der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit haben bekannt gegeben, das Modul „Soziale Netzwerke – ich bin sicher vernetzt!” ihres Hamburger Medienpasses um das wichtige Thema „Datenschutz“ erweitert zu haben. Der Hamburger Medienpass wurde zum Schuljahr 2013/2014 an den Hamburger Schulen eingeführt und dient der Umsetzung der Medienerziehung, die im Rahmenplan der Hamburger Schulen vorgesehen ist. Dabei ist der Schutz der eigenen sowie der Daten Dritter integraler Bestandteil der Medienkompetenzförderung von Kindern und Jugendlichen. Das neue Modul „Datenschutz & soziale Netzwerke“ soll Schülerinnen und Schüler in die Lage versetzen, Probleme und Gefahren sozialer Netzwerke zu erkennen. Unter dem Motto „Think Before You Post!“ soll ihnen bewusst gemacht, welche Reichweite ihre Informationen überhaupt haben und welche Wirkung sie haben können.
„Die Fähigkeit, mit den eigenen Daten verantwortungsvoll umzugehen und die Daten anderer respektvoll zu behandeln, ist eine wichtige Grundkompetenz für das Leben in der digitalen Gesellschaft. Die Einbeziehung des Moduls „Datenschutz & soziale Netzwerke“ in den Unterricht stellt damit einen weiteren wichtigen Schritt für die schulische Vermittlung von Datenschutzkompetenz dar.“, so Caspar, der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit.
Das Modul „Datenschutz & soziale Netzwerke – ich bin sicher vernetzt!” steht auf der Website des Landesinstituts für Lehrerbildung und Schulentwicklung zum Download und als Verlinkung auf der Website des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit bereit.
11. Dezember 2014
Neue Features bei Facebook bergen häufig versteckte Einschränkungen für den Datenschutz der Nutzer. Nachdem Facebook nun ankündigte eine neue Suchfunktion einzuführen, wurde die Datenschutz-Netzgemeinde daher berechtigter Weise abermals hellhörig. Doch betrachtet man die neuen Funktionen genauer, lässt sich feststellen, dass es sich tatsächlich lediglich um eine Funktion handelt, die dem Nutzer im Zweifel viel Zeit ersparen kann.
Musste dieser bisher zum Aufsuchen eines vergangenen Beitrags in seiner Timeline langwierig durch diese nach unten Scrollen, lässt sich nun per Suchbegriff arbeiten. Dabei bleibt jedoch der bisherige Adressatenkreis für die Timeline unverändert. Das heißt, andere Nutzer können nur in Beiträgen suchen, die auch bisher für sie freigegeben waren.
Eingeführt wird das Feature zunächst nur für US-amerikanische Nutzer des Netzwerks. Wann diese auch in Deutschland verfügbar sein wird ist noch nicht bekannt.
9. Dezember 2014
Der mittlerweile zu Facebook gehörende Instant-Massaging-Dienst WhatsApp ist beliebter denn je. Rund 20 Millionen Deutsche haben die App auf Ihrem Smartphone installiert; weltweit sollen es rund 400 Millionen Nutzer sein. Auch in den Download-Charts ist der Dienst seit einer gefühlten Ewigkeit konsequent in der Spitze anzutreffen. Selbst den Untergang der klassischen SMS hat WhatsApp maßgeblich mit zu verantworten. Einfache Benutzung, keine überteuerten Kosten für einzelne SMS, keine inhaltliche Beschränkung auf 160 Zeichen, einfaches Versenden von Texten, Fotos, Videos, Sprachnachrichten und das sogar an ganze Gruppen und obendrein schier unendliche Variationen von Smileys und Emoticons. Das sind die Fakten, denen WhatsApp seinen großen Erfolg zu verdanken hat. Soll heißen: Nahezu jeder nutzt den Dienst, und zwar regelmäßig.
So praktisch dies auch ist, genau hier liegt wohl auch eine der größten „Schwachstellen“. Denn dadurch, dass nahezu jeder Smartphone-Besitzer den Messenger nutzt, eignet er sich hervorragend zur massenhaften Überwachung bekannter wie unbekannter Personen. Alles was man benötigt, ist eine Mobilfunknummer irgendeiner Person sowie die Speicherung dieser Nummer als beliebigen Kontakt und schon sieht man, ob der Besitzer der Nummer online ist. Um herauszufinden, was man anhand dieser zunächst harmlos scheinenden Information über die Person erfahren kann, haben Forscher der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg in einer Untersuchung neun Monate lang 1000 zufällig ausgewählte WhatsApp-Nutzer überwacht. Der OnlineStatusMonitor der Forscher zeigt die Nutzungsverteilung des Dienstes aufgeteilt nach Wochentagen und Tageszeiten.
Solch allgemeine Statistiken können sehr informativ, andererseits aber auch wenig überraschend sein. Zum Beispiel, dass rund die Hälfte der WhatsApp-Nutzung in die Kernarbeitszeit zwischen sieben und achtzehn Uhr fällt, wie heise online berichtet. Die Analyse des Nutzerverhaltens kann auch für den Überwachenden diverse Fragen aufwerfen: Wieso ist der Kollege bei WhatsApp online, obwohl er eigentlich in einem Termin sein sollte? Wieso ist mein Gesprächspartner online, während ich vergeblich versuche ihn telefonisch zu erreichen? Laut heise werden in Italien sogar bei rund 40 Prozent aller Scheidungsprozesse aufgrund von Ehebruch, WhatsApp-Nachrichten als Beweis angeführt.
Wer es darauf anlegt, kann mit einem einzigen WhatsApp-Konto massenhaft Mobilfunknummern auf diese Weise überwachen. Aus technischer Sicht ließe sich dieses Manko ohne größeren Aufwand von Seiten der Entwickler beheben. Bleibt die Frage: Warum wird an einer Stelle, die so sehr die Privatsphäre beeinträchtigt, nicht nachgebessert?
8. Dezember 2014
Wer Kunde des Kommunikationsdienstes Skype ist, wurde vergangene Woche per E-Mail darüber informiert, dass der Anbieter seine Nutzungsbedingungen zum 01. Januar 2015 ändern wird.
Wichtig für den Kunden ist eine unscheinbar wirkende Änderung im Abschnitt 5.7, wie heise online berichtet. Der Abschnitt erklärt, wie Skype mit den Kommunikationsinhalten, also dem Videochat und versendeten Dateien, der Nutzer künftig verfahren wird:
„Durch die Nutzung der Software gewähren Sie Skype eine Lizenz für geistiges Eigentum, mit der Skype die Inhalte Ihrer Kommunikation verwenden kann, um die Produkte bereitstellen zu können, z.B. die Übermittlung Ihrer Kommunikation an den vorgesehenen Empfänger.“
Sehr konkret ist der Passus nicht formuliert, was zu einer weiten Auslegung zu Gunsten von Skype führen kann. So behält sich der Anbieter durch diesen Passus insbesondere auch vor, die Zweckbindung der Speicherung von Inhalten aufzuheben und die Daten für andere – möglicherweise künftige – „Produkte“ zu verwenden. Heise online spricht in diesem Zusammenhang sogar von einem „Freifahrtschein“, den der Kunde Skype ausstellt. Denn in welchem Umfang und zu welchem konkreten Zweck das Unternehmen die Daten speichert und eventuell verwendet, ist nicht bekannt.
Laut Professor Nikolaus Forgó vom Institut für Rechtsinformatik an der Universität Hannover ist der neue Abschnitt in den Nutzungsbedingungen jedoch fragwürdig, zitiert heise den Rechtsexperten. Insbesondere „weil die Klausel überraschend ist und daher ohnehin nicht Vertragsbestandteil […]“ werden kann. Als Kunde müsse man wohl kaum damit rechnen, durch Nutzungsbedingungen dem Anbieter solche umfangreichen und mehrdeutigen Rechte einzuräumen. Denn wer mit den neuen Nutzungsbedingungen nicht einverstanden ist, muss noch vor dem 01. Januar 2015 den Service kündigen. Wer auch im kommenden Jahr den Service nutzt, erklärt sich automatisch mit den Neuregelungen einverstanden.
26. November 2014
Erst kürzlich berichtete der Datenschutzticker über das wiederholt kritisierte undurchsichtige datenschutzrechtliche Gebahren des größten sozialen Netzwerks Facebook. Nun bessert das Unternehmen hinsichtlich der Transparenz nach und bietet seinen Kunden die Möglichkeit in grafisch kundenfreundlich aufbereiteter Art und Weise den Datenschutz hinsichtlich der Nutzerdaten nachzuvollziehen.
“Wir möchten dazu beitragen, dass du verstehst, wie Facebook funktioniert und wie du deine Informationen kontrollieren kannst” heißt es in einladenden Worten. Was folgt ist ein wortgewaltiger Ausflug durch die unzähligen datenschutzrechtlich relevanten Themenbereiche des Netzwerks. Auffällig dabei ist der stets werbende Charakter der informatorisch auftretenden Seite. “Entdecke was in deinem Umfeld passiert” ließe sich wohl auch mit “Wir wissen stets wo du dich befindest” übersetzen, ebenso wie “Bequemer Einkaufen” gleichfalls bedeuten kann “Auch wenn du nicht auf Facebook selber surfst, wissen wir was du im Web gekauft hast und was wir daher für dich als werberelevant erachten”. Dem zeitschenkenden Nutzer bieten sich jedoch mit ausreichend technischem Verständnis diverse Möglichkeiten, seine Daten zu schützen und die voreingestellten Einstellungen zu ändern. Gleichwohl, das Netzwerk von Facebook angeschlossenen Werbepartnern oder unmittelbar zugehörigen Unternehmen (etwa Whatsapp und Instagramm) und die Datentransfers zu diesen bleiben für den wohl üblichen Normalnutzer kaum überschaubar, geschweige denn sicher kontrollierbar.
Letztlich bleibt die Gewissheit: Facebook ist nicht umsonst, man bezahlt mit seinen Daten, und Facebook wird stets gewillt sein, die Grenzen der rechtlichen Möglichkeiten auszuloten um möglichst viele hiervon verarbeiten zu können. Als Beispiel hierfür darf alleine schon die titelnde Nachricht von Facebook auf der Aufklärungsseite selbst gelten. Hier heißt es:
“Durch Nutzung unserer Dienste nach dem 1. Januar 2015 stimmst du unseren aktualisierten Bedingungen sowie unserer aktualisierten Datenrichtlinie und Cookies-Richtlinie zu und erklärst dich außerdem damit einverstanden, dass du verbesserte Werbeanzeigen siehst, die auf den von dir genutzten Apps und Webseiten basieren. Nachfolgend erfährst du mehr über diese Aktualisierungen und darüber, wie du steuern kannst, welche Werbeanzeigen du siehst.”
Ein aktives Zutun des Nutzers im Sinne einer Einwilligung, etwa durch die Bestätigung die neuen Datenschutzrichtlinien gelesen zu haben und denen zuzustimmen, ist folglich nicht notwendig. Wer nichts tut, außer einfach weiter zu surfen, lässt Facebook damit freie Hand durch die weitreichenden Voreinstellungen.
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