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Dashcam als Beweis vor Gericht zulässig?

13. November 2013

Der Trend aus Russland wird auch hierzulande immer populärer: Dashcams, das sind mobile Kameras, die in der Windschutzscheibe von PKWs angebracht sind und die eigene Fahrt filmen. Allerdings nicht nur die eigene.

Während sich im Internet spektakuläre oder amüsante Videos von Dashcams aus Russland immer größerer Beliebtheit erfreuen, weil sie neben Unfällen auch Naturereignisse wie Meteorideneinschläge aufzeichnen, werden die Geräte hier vor allem zum Schutz eigener Rechte eingesetzt. Viele Verwender glauben, zum Beispiel bei einem Unfall, damit eine für sie günstigere Beweislage im Streitfall zu schaffen. Umstritten sind die Kameras hierzulande besonders aus datenschutzrechtlicher Sicht. Aufgezeichnet werden nämlich auch Kennzeichen und Personen, ohne dass hierfür eine Legitimation vorliegt und der Verwender läuft permanent Gefahr, Persönlichkeitsrechte Dritter zu verletzen, wie ADAC-Sprecher Dr. Peter Meintz im WDR 2 erklärt. Deshalb halte der ADAC Dashcams nach aktueller Gesetzeslage für rechtswidrig.

In deutschen Zivilgerichten liegt es im Ermessen der Richter, ob ein Beweisstück verwertet wird. Bei Bildmaterial wird dabei besonders das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Betroffenen bzw. der aufgezeichneten Personen berücksichtigt. Das Amtsgericht München hat nun ein solches Unfall-Video als Beweismittel zugelassen (Az. 343 C 4445/13), wie Medien berichten.

Das Gericht wertet die Videos wie Urlaubsvideos. Dabei werden ebenfalls andere Personen zufällig gefilmt. Die Richter sagen auch, dass es keinen Unterschied mache, ob der Unfall im Zeitpunkt des Geschehens direkt aufgezeichnet werde, oder – wie es üblich ist – nach dem Unfall Beweisspuren fotografiert und erfasst werden, so der Kölner Stadtanzeiger.

Dashcams können sich aber auch als eigenes Fettnäpfchen herausstellen. Wenn nämlich der Verdacht eines Vergehens besteht, darf das Gerät von der Polizei sichergestellt werden und die sich daraus ergebenen Informationen, zum Beispiel über eigene Verstöße gegen die Straßenverkehrsordnung, können zum eigenen Nachteil ausgewertet werden, wie welt.de schreibt.

Es bleibt abzuwarten, ob der Gesetzgeber beim Thema Dashcams Regelungen treffen wird und wie weitere Gerichte diese Thematik behandeln werden.

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VG Schleswig-Holstein: ULD darf keine Behauptungen zum Datenschutz bei VSA tätigen

Das Münchener Apothekenrechenzentrum VSA hat Medienberichten zufolge vor Gericht im Streit um Aussagen über mögliche Verstöße gegen den Datenschutz bei der Weiterverarbeitung von Rezeptdaten einen Erfolg errungen. Das Verwaltungsgericht (VG) Schleswig-Holstein habe alle maßgeblichen Behauptungen des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz (ULD)  über die VSA, die sich u.a. auf eine nicht ausreichende Anonymisierung von Datensätzen beziehen, im Wege einer einstweiligen Anordnung untersagt.

 

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HmbBfDI: Fragerecht des Vermieters

11. November 2013

Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (HmbBfDI) hat die Hinweisschrift “Fragerecht des Vermieters” herausgegeben, um künftig Klarheit für Mietinteressenten und Wohnungswirtschaft darüber zu schaffen, welche Daten von Wohnungssuchenden erhoben werden dürfen. In der Hinweisschrift wird dargelegt, was nach dem Bundesdatenschutzgesetz noch zulässig und damit zum berechtigten Interesse des Vermieters ist und was zu weit geht, also in das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Mietinteressenten eingreift.

„Der Wohnungsmarkt in Hamburg ist, wie in vielen Ballungszentren in Deutschland, derzeit äußerst angespannt. Auf eine Wohnung kommen häufig zahlreiche Bewerber. Zentrale Ressource im Auswahlverfahren um Wohnraum sind dabei deren Daten. Dass Vermieter vor dem Abschluss eines Mietvertrags möglichst viel über die persönlichen Verhältnisse ihres zukünftigen Mieters wissen möchten, mag verständlich sein. Doch haben sich bei der Datenschutzaufsicht in der vergangenen Zeit die Beschwerden von Bürgerinnen und Bürgern hinsichtlich der Art und Menge der Datenerhebungen deutlich gesteigert.“, so der HmbBfDI Caspar.

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Internetdrosselung der Telekom unzulässig

5. November 2013

Im Sommer dieses Jahres kündigte die Telekom an, ab 2016 für Flatrate-Kunden eine Volumenobergrenze zu schaffen. Wird diese überschritten, drosselt der Anbieter die Internetgeschwindigkeit deutlich.

Es hagelte Proteste. Nicht nur Kunden, auch die Bundesregierung sprachen sich gegen das Vorhaben aus.

Die Verbraucherzentrale NRW klagte vor dem Landgericht Köln gegen das Vorhaben des Telefon- und Internetanbieters – mit Erfolg. Im Focus standen die Vertragsklauseln der Deutschen Telekom, die Tarife als „Flatrate“ bewerben. Wie die Verbraucherzentrale NRW meint, sei dies eine unangemessene Benachteiligung des Kunden. Das LG Köln (Az. 26 O 211/13, nicht rechtskräftig) sah dies auch so und erklärte die Klauseln für unzulässig. Das Leistung – Gegenleistung-Verhältnis werde durch die Begrenzung empfindlich gestört. Der Begriff „Flatrate“ sei in diesem Fall nicht mehr zutreffend, weil der Kunde hierunter etwas ganz anderes verstehe. Die Richter argumentierten weiter, der Bedarf an Bandbreite steige ständig, so dass eine geplante Drosselung eine breite Nutzerschicht träfe. Es ist wohl davon auszugehen, dass die Telekom in Berufung gehen wird, schreiben mehrere Medien übereinstimmend.

Passenderweise wurde vor kurzem eine Studie von Akamai veröffentlicht , aus der hervorgeht, dass Deutschland im internationalen Vergleich in Punkto Internetgeschwindigkeit hinterherhinke. Während viele asiatische und osteuropäische Länder über deutlich schnellere Breitbandverbindungen verfügen, liege Deutschland mit Platz 20 nur im Mittelfeld. Auch das ursprüngliche Ziel der Bundesregierung, 75 Prozent der Bürger bis 2014 mit einem 50 Mbit/s-Anschluss zu versorgen, scheint laut Medienberichten zufolge nicht erreicht zu werden.

 

 

 

 

BGH-Urteil: „Tell-a-friend“ ist Spam

Die Weiterempfehlung per E-Mail, die so genannte tell-a-friend-Funktion, ist nach Ansicht des BGH als Spam anzusehen und somit rechtswidrig.

Die Funktion der Weiterempfehlung wird in der Regel von Unternehmen auf den firmeneigenen Webseiten eingesetzt. Ein Besucher oder Kunde der Site kann dort über einen tell-a-friend-Button die Seite bzw. das Unternehmen weiterempfehlen. Der Empfänger erhält dann eine E-Mail von dem Unternehmen. Genau diese vom Unternehmen an einen Dritten versandte E-Mail sehen die obersten Richter als unzulässig an. Der E-Mail-Inhalt ist in aller Regel als Werbung aufgebaut – auch wenn damit „nur“ ein Link zur Unternehmens-Website versendet wird und auch dann, wenn als Absender der „Freund“ oder Bekannte in der E-Mail auftaucht-  mit der der Empfänger auf das Unternehmen aufmerksam gemacht werden soll. Hier fehle es an der gesetzlich geforderten Einwilligung des Empfängers, so dass ein Versandt unerlaubter Werbung vorliege.

Nach Ansicht des BGH versendet auch nicht derjenige die E-Mail an den Empfänger, der die tell-a-friend-Funktion auf irgendeiner Website nutzt oder betätigt, sondern das Unternehmen selbst sei als Absender der Mail hierfür verantwortlich, wie Haufe.de erklärt.

Folglich trägt das Unternehmen, das sich dieser Funktion auf seiner Homepage bedient auch die Verantwortung für die Ausführung und riskiert unter Umständen kostspielige Abmahnungen.

Das Urteil ist weder überraschend noch neu. Grundsätzlich war die Weiterempfehlungsfunktion immer eine heikle, da nicht gesetzlich eindeutig geregelte, Angelegenheit. Gleichwohl gab es schon in der Vergangenheit richterliche Urteile mit ähnlichem Tenor. So lautete es bereits 2009 in einem Beschluss des LG Berlin (Beschluss vom 18.08.2009 – 15 S 8/09), dass Anbieter solcher Weiterempfehlungs-Mails als Störer anzusehen seien.

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ULD: Berufung gegen Urteil des VG Schleswig zu Facebook Fanpages

4. November 2013

Das Unabhängige Landeszentrum für Datenschutz Schleswig-Holstein (ULD) hat bekannt gegeben, gegen eines der Urteile des Verwaltungsgerichs (VG) Schleswig, in dem die datenschutzrechtliche Verantwortlichkeit von Facebook-Fanpage-Betreibern für die Nutzerdatenverarbeitung bei Besuch ihrer Website abgelehnt wird, Berufung eingelegt zu haben. Berufungsbeklagte sei die von den Industrie- und Handelskammern Schleswig-Holstein betriebene Wirtschaftsakademie in Kiel. Das Musterverfahren ziele darauf ab, eine verbindliche Klärung zu der grundlegenden datenschutzrechtlichen Frage herbeizuführen, inwieweit Stellen in Schleswig-Holstein, die nach deutschem Datenschutzrecht unzulässige Internet-Serviceleistungen von US-Unternehmen nutzen, für diese Rechtsverstöße mitverantwortlich sind. Eine Korrektur der Urteile des VG Schleswig in Sachen Facebook Fanpages sei dringend geboten. Es würden grundlegende Regelungen des deutschen Telemedienrechts nicht ausreichend beachtet und die grundrechtliche Schutzpflicht des Staates für das Recht auf informationelle Selbstbestimmung im Hinblick auf das Internet ignoriert. Die Rechtsfrage sei nicht nur für private, sondern auch für öffentliche Stellen von hoher Relevanz, die sich US-amerikanischer Dienstleister bedienen.

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Studie zu Nutzen und Risiken von BYOD

29. Oktober 2013

Eine von Samsung beauftragte Studie gibt interessante Einblicke über die Nutzung und Verwendung von BYOD (Bring Your Own Device). Hierzu wurden in acht europäischen Ländern IT-Leiter und Entscheidungsträger von Unternehmen mit mehr als 1000 Mitarbeitern befragt.

40 Prozent der Unternehmen geben an, dank BYOD ein höheres Engagement der Mitarbeiter zu verzeichnen, wie Heise Online schreibt. Auch wirtschaftlich und finanziell messbare Vorteile seien durch BYOD zu erreichen. Zum Beispiel könnten die Telefonkosten durch BYOD immens gesenkt werden.

Aber die mit BYOD einhergehenden Gefahren sind groß und die damit einhergehende Kritik reißt nicht ab. Besonders drastisch urteilt mobile-zeitgeist.com über die Verwendung von BYOD. BYOD sei tot, Programme zur Trennung von geschäftlichen und privaten Daten auf einem Gerät seien nicht praxistauglich oder weisen oft große Sicherheitslücken auf, heißt es dort. Mit keiner Technologie sei es möglich, die rechtlichen Hürden bei der Verwendung von BYOD zufriedenstellend zu bewältigen.  So geht auch aus der Studie weiter hervor, dass etwa 29 Prozent der deutschen Unternehmen mit mehr als 1000 Mitarbeitern, die BYOD verwenden, bereits geschäftliche Daten verloren haben. Besonders erstaunlich: Obwohl die Gefahren bekannt sind, haben nur rund 39 Prozent der an der Studie teilgenommenen Unternehmen aktuelle Richtlinien für einen sicheren und angemessenen Umgang mit BYOD.

Es wird erwartet, dass die Nutzung privater Endgeräte im geschäftlichen Bereich in den kommenden Jahren noch ansteigen wird. Die Studie macht auch deutlich, dass die Gefahren von BYOD noch viel zu oft unterschätzt werden. Sofern Unternehmen darauf achten, gute und sichere BYOD-Konzepte zu konzipieren und sinnvolle Richtlinien zu verwenden, können hieraus durchaus messbare Vorteile entstehen.

 

Datenschutz bei LinkedIn in der Kritik

Das weltweit größte Online-Karrierenetz LinkedIn steht wegen seines Umgangs mit Nutzerdaten in der Kritik – schon wieder.

2010 kritisierte die Stiftung Warentest laut golem, dass einerseits die Rechte der Nutzer eingeschränkt, dem Netzwerk andererseits weitreichende Rechte eingeräumt würden.  Dies sei ein ungerechtfertigtes Ungleichgewicht.

2011 meldet Die Zeit Online, dass LinkedIn unverschlüsselt Token überträgt, wodurch Authentifizierungen geknackt werden können.

2012 berichtet ZDNet, dass Sicherheitsforscher aufgedeckt haben, dass die LinkedIn-iOS-App Kalenderdaten samt persönlicher Inhalte seiner Nutzer auf den eigenen Servern sammelt.

2013. Aktuell heißt es, LinkedIn lese Emails seiner Nutzer mit. Der neue Dienst „Intro“ für Mitglieder, die das Netzwerk  über iOS-Geräte verwenden, ist ein Mail-Plugin, über das Profilinformationen eigenständig in E-Mails integriert werden, wie PC Welt berichtet. Der konkrete Vorwurf: Verschickte E-Mails werden auf LinkedIn-Server geleitet, dort analysiert und um passende Daten ergänzt, bevor sie zum Empfänger geschickt werden.

Cory Scott, Senior Manager bei LinkedIn erklärt in einem Blog, dass beim Senden von Daten stets  SSL-/TSL-Verschlüsselungen zum Einsatz kommen und auch auf den LinkedIn-Servern Mail-Inhalte nur in verschlüsselter Form lägen.

Nebenbei hat sich LinkedIn auch im Rahmen der Datenweitergabe-Vorwürfe von sozialen Netzwerken und Internetfirmen  an US-Behörden Giganten wie Google, Facebook und Microsoft angeschlossen und die Zahl der Anfragen von US-Behörden veröffentlicht. Wie MobileGeeks schreibt, habe das Unternehmen im Rahmen des Transparency Report 1H 2013 einen Brief an seine Nutzer veröffentlicht, indem betont wird, wie wichtig dem Unternehmen Datenschutz sei.

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ZdK: Katholiken für ein offenes Internet und mehr Datenschutz

28. Oktober 2013

Das Zentralkomitee der deutschen Katholiken (ZdK) hat Medienberichten zufolge anlässlich der Koalitionsverhandlungen die Wichtigkeit eines offenen Internets und des Datenschutzes, insbesondere bei sozialen Netzwerken, betont und zugleich eine höhere Medienmündigkeit der Bürger gefordert. Man müsste auch im Netz die Grundrechte achten. Die Persönlichkeitsrechte, das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und das Telekommunikationsgeheimnis seien uneingeschränkt gültig. Eine „anlasslose und vollständige Überwachung“ sei „online wie offline ein Verstoß gegen die Menschenrechte und gegen das Grundgesetz“.

Zalando: Kritik an Arbeitsbedingungen

Laut Medienberichten beklagen Mitarbeiter des Online-Versandunternehmens Zalando die im Erfurter Logistikzentrum herrschenden Arbeitsbedingungen. Es würden z.B. bei Hinweisen auf ein zu langsames Arbeiten genaue Protokolle über das Arbeitstempo eines Mitarbeiters erstellt. Außerdem sei es verboten, sich während der Arbeitszeit zu setzen. Zalando habe die Vorwürfe zurückgewiesen und betont, dass in der Logistikbranche und den damit verbundenen Arbeiten großteils nur Steharbeitsplätze gebe, Man sehe sich” überhaupt nicht als schlechter Arbeitgeber”.

Zalando gerät mit dieser Meldung nicht zum ersten Mal wegen schlechten Arbeitsbedingungen in die Schlagzeilen. Im Februar dieses Jahres kündigte das Unternehmen deshalb die Implementierung eigener Sozialstandards an. Mit den Sozialstandards und deren Kontrolle durch externe Prüfer sollten gute Arbeitsbedingungen für fest angestellte Mitarbeiter und Leiharbeiter sichergestellt werden.

 

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