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Facebook – Zwischen Tracking-Cookies und Timeline

10. Oktober 2011

In letzter Zeit wurde über den mangelnden Datenschutz bei Facebook auch in den renommierten “allgemeinen” Medien vielfach berichtet. So konnte man unter anderem  lesen, dass Facebook Daten nicht zuverlässig löscht. Auch die Verfolgung (Tracking) von Nutzern durch Cookies nach deren Ausloggen wurde vielfach thematisiert. Beinahe in Vergessenheit geraten ist dabei, dass Facebook eine Zeit lang selbst die Internetnutzer besser kennelernen wollte, die nicht Nutzer des Dienstes waren, wie der Niederländer Arnold Roosendaal herausgefunden hatte.

Dass es sich dabei um Versehen handelt, scheint die Mehrheit der Deutschen nicht glauben zu wollen. Nach einer aktuellen Umfrage von TNS Emind unter 1.000 Bürgern ab 14 Jahren gaben 9 von 10 der Befragten an, dass sie den Umgang von Facebook mit persönlichen Daten für bedenklich halten. Dennoch konnte Facebook bereits Mitte des Jahres die stolze Zahl von 20 Millionen deutschen Nutzern vermelden.

Spannend wird sein, wie die Nutzer Facebooks neueste Errungenschaften, die Timeline (Chronik) und das sogenannte frictionless sharing, annehmen werden, welche auf der Facebook Entwicklerkonferenz f8 vorgestellt wurden: Die Timeline stellt dabei nicht weniger als den Versuch dar, das Leben des Nutzers ähnlich einem sehr genauen (Online)Tagebuch möglichst minutiös nachzuzeichnen. Demzufolge wirbt Facebook auch mit dem Slogan “Erzähle deine Lebensgeschichte”. Um dies dem Nutzer ohne Weiteres möglich zu machen, führt Facebook mit seiner neuen Schnittstelle Open Graph die Funktion des frictionless sharing (reibungsloses Teilen) ein. Dem Nutzer soll es so möglich sein, seine Aktivitäten nach einmaliger Zustimmung automatisch an Facebook übertragen zu lassen. Dies könnte beispielsweise darin resultieren, dass jedes vom Nutzer angehörte Musikstück von einem Online-Dienst zu Facebook übertragen wird, oder jede auf einem Newsportal gelesene Meldung an Facebook übermittelt wird. Bezieht man dann noch Check-Ins mit Hilfe von Smartphones etc. ein, ergibt die Timeline ein bemerkenswertes genaues Persönlichkeitsprofil des Nutzers.

Beinahe überflüssig zu sagen ist es, dass die neu angekündigten Funktionen zu einem Aufschrei der Datenschützer führten. Dies betrifft nicht nur die deutschen Datenschützer, sondern auch ein breites US-amerikanisches Bürgerrechtsbündins unter der Führung des EPIC (Electronic Privacy Information Center), welches mit Hilfe eines offenen Briefes ein Verfahren vor der höchsten Verbraucherschutzinstanz der USA, der FTC (Federal Trade Commission), gegen Facebook anstrengt.

Natürlich muss kein Facebooknutzer die Einwilligung zum frictionless sharing erteilen. Auch kann man durch die Privatsphäreneinstellungen Einfluss darauf nehmen, wer die jeweiligen Einträge sehen soll. Jedoch sollte man Folgendes bedenken: Selbst wenn man es schafft, die unübersichtlichen Privatsphäreneinstellungen den eigenen Vorlieben anzupassen, so hat doch Facebook ein (unsichtbares) komplettes Profil. Es bleibt jedem Facebooknutzer selbst überlassen, zu entscheiden, ob er einem Konzern, der systematisch unübersichtliche Privatsphärenoptionen anbietet und Funktionen, welche die Privatsphäre erheblich beeinträchtigen können, ohne Zustimmung des Nutzers freischaltet, einen so großen Teil seines Lebens anvertrauen möchte.

Nicht überlassen bleibt es jedoch vielen Nutzern, sich dem Datenbegehren Facebooks vollkommen zu entziehen, da die auf Websiten eingebundenen Funktionen unter Umständen auch ohne Zutun der Nutzer Daten an Facebook übertragen. Daher ist auch den verantwortlichen Seitenbetreibern anzuraten, darüber nachzudenken, ob und in welcher Form sie Funktionen von Facebook auf ihrer Seite einbinden möchten. (se)

Bundesdatenschutzbeauftragter fordert datenschutzfreundlichen ELENA-Nachfolger

Gerade erst wurde der elektronischen Entgeltnachweis (ELENA) zu Grabe getragen, schon wird über den Nachfolger diskutiert. Der Bundesdatenschutzbeauftragte, Peter Schaar, forderte den Gesetzgeber dazu auf, bei dem von der Bundesregierung angestrebten einfacheren und unbürokratischen Meldeverfahren in der Sozialversicherung den Datenschutz zu gewährleisten. Dabei dürfe es keine Abstriche geben, der Umfang der personenbezogenen Daten müsse so gering wie möglich gehalten werden und es müsste den Betroffenen möglich sein, von Anfang an Auskunfts- und Berichtigungsansprüche geltend zu machen. Bereits die Vereinheitlichung der vielen im Sozialrecht verwendeten Einkommensbegriffe könne auf dem Gebiet des Datenschutzes zu Fortschritten führen. (se)

 

Zwang zu Klarnamen bei Google+ unter deutschen Politikern umstritten

29. September 2011

Google sorgte jüngst mit seinem Facebook-Konkurrenten Google+ für ein starkes mediales Echo, als einige Profile gelöscht wurden, deren Ersteller Pseudonyme anstelle der von Google geforderten Klarnamen verwendet hatten. Die Löschung wurde mit Punkt 13 der Inhalts- und Verhaltensrichtlinien für Nutzer begründet. Dort gibt Google Folgendes vor: “Verwenden Sie den Namen, mit dem Sie normalerweise von Freunden, Familie und Kollegen angesprochen werden. Dies dient der Bekämpfung von Spam und beugt gefälschten Profilen vor. Wenn Ihr voller Name beispielsweise Sebastian Michael Müller ist, Sie normalerweise aber Bastian Müller oder Michi Müller verwenden, sind diese Namen auch in Ordnung.

Mit einem offenen Brief an Google reagierte ein Bündnis aus Bloggern, Internetaktivisten, Journalisten und einigen Bundestagsabgeordneten aller Fraktionen (außer der Linken) auf diese Praxis und fordert Google auf, Pseudonyme zu gestatten.

Der stellvertretende Vorsitzende der CDU/CSU-Bundestagsfraktion, Günter Krings, und deren innenpolitische Sprecher Hans-Peter Uhl sehen in einer Stellungnahme für einen derartigen “politischen Aufschrei mehrerer Abgeordneter… dagegen keinen Grund“. Ihre Erwägungen leiten sie dabei mit mit folgender Aussage ein: “Es kann im Internet ebenso wie in der realen Welt kein grundsätzliches Recht auf Anonymität geben.” Auffällig ist, dass auch im weiteren Text immer wieder von Anonymität gesprochen wird. Uhl und Krings scheinen insofern dem Fehler aufgesessen zu sein, nicht zwischen einem Pseudonym und dem Konzept der Anonymität zu unterscheiden.

Diese indifferente Verwendung der beiden Begriffe ist derart verbreitet, dass sich in der Wikipedia ein eigener Artikel zur Unterscheidung zwischen Anonymisierung und Pseudonymisierung findet. Der maßgebliche Unterschied besteht darin, dass nach einer Anonymisierung keine Rückschlüsse auf die Person mehr möglich sind. Bei einer Pseudonymisierung wird die “wirkliche” Identität zwar zunächst durch die Wahl eines fingierten Namens auch verschleiert, der Bezug zwischen den pseudonymisierten Daten und der dahinterstehenden Person kann jedoch wieder hergestellt werden, wenn das verbindende Element – der Schlüssel – bekannt ist. Wer also weiß, dass Kurt Tucholsky auch Texte als Theobald Tiger und Peter Panter veröffentlicht hat, kann jederzeit die so veröffentlichten Beiträge der Person Tucholskys zuordnen. Im Internet ist die Pseudonymisierung recht häufig anzutreffen: Fast jeder selbst gewählte Benutzer- oder Forenname stellt ein Pseudonym dar.

Schlußendlich kommen Krings und Uhl, der in der Diskussion um Street View noch an vorderster Front gegen Googles Begehrlichkeiten kämpfte, zu der Einschätzung, dass die Entscheidung, ob eine Pflicht zur Offenlegung des Klarnamens bestehe, letztlich auf Seiten der Betreiber läge. Schließlich gäbe es auch keine allgemeine Rechtspflicht für Nutzer, sich zu identifizieren. Dabei verkennen Sie jedoch den § 13 Abs. 6 TMG, der vorschreibt, dass ein Diensteanbieter die Nutzung von Telemedien anonym oder unter Pseudonym zu ermöglichen hat, soweit dies technisch möglich und zumutbar ist. Auch der BGH führt im Spickmich-Urteil explizit aus, dass die anonyme Nutzung dem Internet immanent sei. Dies muss dann erst recht für eine zumindest pseudonyme Nutzung gelten. (se)

Stromzähler verrät Fernsehgewohnheiten

26. September 2011

Wie der Online-Dienst H-Security berichtet, haben Forscher der Fachhochschule Münster einen technischen Report zum Thema Smart-Meter und Datenschutz vorgelegt. Überraschendes Ergebnis: Schon eine Messung des Stromverbrauchs im Zwei-Sekunden-Takt lässt auf das gelaufene Fernsehprogramm schließen. Aktuelle LCD-TVs schwanken in der Stromaufnahme, Grund sind unterschiedlich helle oder dunkle Bilder bzw. variierende Lautstärken. Verglichen mit einer Referenz ist dann ein Rückschluss auf das eingeschaltete Programm möglich.

Zwar sinke die Wahrscheinlichkeit, einen Spielfilm oder das Programm zu erkennen, wenn mehrere Verbraucher aktiv seien. Ein Spielfilm von 90 Minuten Länge biete aber genug Sequenzen zur Feststellung, auch wenn zwischendurch andere Geräte liefen.

In dem Report erwähnen die Forscher auch die grundsätzlich mögliche, aber als missbräuchlich anzusehende Nutzung der Stromverbrauchsdaten, um Konsumenten von urheberrechtlich geschütztem Material aufzuspüren. Diese Nutzung sei denkbar, weil nachträglich festgestellt werden könnte, welche Haushalte beispielsweise einen Film abgespielt hätten, der zu diesem Zeitpunkt noch nicht auf DVD erschienen war.

Als Gegenmaßnahme schlägt das Team der FH Münster vor, Ablese-Intervalle zu vergrößern oder nur statistische Zusammenfassungen der Verbrauchsdaten zu übertragen. (ssc)

Google Analytics nun datenschutzkonform einsetzbar

19. September 2011

Fast zwei Jahre wurde verhandelt, jetzt die Einigung: Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz, Johannes Caspar, verkündete am Donnerstag vergangene Woche, dass Google die Bedingungen für das Statistik-Tool Google Analytics geändert hat.

Im Kern waren für die Datenschützer drei Punkte entscheidend, um Google Analytics den Segen zu erteilen:

  • Künftig haben Nutzer über eine Browser-Erweiterung die Möglichkeit, Google Analytics persönlich zu deaktivieren. Dieses Add-on wird Google für alle gängigen Browser anbieten.
  • Seitenbetreiber können die so genannte IP-Maskierung aktivieren. Dann wird Google Analytics die IP-Adresse der Nutzer nur anonymisiert speichern. Anonymisierung bedeutet dabei, dass der letzte Zahlenblock der IP-Adresse nicht mitgespeichert wird. Eine Zuordnung der Adresse zu einem Nutzer ist dann nicht mehr möglich.
  • Außerdem wird Google mit den Seitenbetreibern einen Vertrag zur Auftragsdatenverarbeitung nach den Vorschriften des Bundesdatenschutzgesetzes (§ 11 BDSG) abschließen.

Die Datenschutzbehörde bietet auf ihrer Website eine Checkliste (pdf) für Seitenbetreiber an, die Google Analytics datenschutzkonform verwenden möchten. Neben den Änderungen müssten vor allem die alten Daten ohne IP-Maskierung gelöscht werden.

Caspar erinnerte auch daran, dass letztendlich die Seitenbetreiber für den Datenschutz verantwortlich seien – und nicht Google. Hamburgs oberster Datenschützer wies darauf hin, dass die jetzige Abstimmung mit Google nur der Anfang sei. Technische Fortschritte und die Umsetzung der E-Privacy-Richtlinie machten auch in Zukunft Gespräche notwendig. (ssc)

Cybercrime Report 2011

15. September 2011

Der Sicherheitssoftwarehersteller Symantec hat seinen Cybercrime Report 2011 vorgestellt. Dieser listet u.a. diejenigen Kosten auf, die nach eigenen Erhebungen in den vergangenen 12 Monaten durch Cybercrime entstanden sind. In Deutschland sollen sich die Kosten während dieses Zeitraumes auf einen Gesamtschaden von 33,7 Milliarden US-Dollar (USD) belaufen, wobei 10,9 Milliarden USD als Zeitkosten und 22,8 Milliarden USD als direkter finanzieller Schaden – wozu u.a. die Investitionen in die Folgenbeseitigung und erbeutete Geldbeträge gehören – zu verbuchen seien. Weltweit belaufe sich dieser direkte Schaden auf 114 Milliarden USD. Berücksichtigt man zusätzlich den Arbeitszeitverlust, so wären es weltweit 388 Milliarden USD Gesamtschaden. Damit übersteigt der ermittelte Schaden den geschätzten Wert des weltweiten Schwarzmarktes für Marihuana, Kokain und Heroin, so Symantec. (sa)

 

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Sächsischer Landesdatenschutzbeauftragter zur Dresdner Datenschutzaffäre

12. September 2011

Der Sächsische Landesdatenschutzbeauftragte  hat in einem Bericht zu der nichtindividualisierten Funkzellenabfrage und anderen Maßnahmen der Telekommunikationsüberwachung, die von Ermittlungsbehörden in Dresden im Februar dieses Jahres durchgeführt wurden, kritisch Stellung bezogen. Seiner Ansicht nach ist die Funkzellenabfrage der SoKO 19/2 über “das Ziel hinausgeschossen”. Zwar sei ein Konzept zur Reduzierung der Daten auf das für die Strafverfolgung erforderliche Maß vorhanden gewesen, eine über die zeitliche und örtliche Beschränkung hinausgehende Prüfung der Verhältnismäßigkeit sei jedoch ausgeblieben. Die Funkzellenabfragen des LKA Sachsen wiederum sollen  “weit über das Ziel” hinaus gegangen sein, da die zeitlichen und örtlichen Ausmaße unangemessen gewesen seien und überdies auf eine Verhältnismäßigkeitsprüfung sowie ein Konzept zur Reduzierung der Daten auf das erforderliche Maß gänzlich verzichtet worden sei. Daher hat der Sächsische Landesdatenschutzbeauftragte die Polizeidirektion Dresden, das Landeskriminalamt sowie die Staatsanwaltschaft Dresden jeweils nach § 29 SächsDSG beanstandet.

Er verlangt nun, dass die namentlich bekannt gewordenen Betroffenen rückwirkend informiert und die gespeicherten Datenbestände in den Arbeitsdateien unverzüglich reduziert werden. Die für die Strafverfolgung nicht erforderlichen Daten sollen gelöscht, Rohdaten wiederum gesperrt werden. Für die Zukunft sollen Funkzellendaten nicht für Gefahrenabwehrzwecke gespeichert und der Kennzeichnungspflicht der erhobenen Daten nachgekommen werden. Des weiteren solle diese Enscheidung über die Verwendung von Verkehrsdaten aus den Funkzellenabfragen künftig bei anderen Verfahren Berücksichtigung finden. Dies bedinge, dass in den zu stellenden Anträgen die genaue Bezeichnung der Rechtsgrundlagen erfolge und anhand eines allgemeinen Reduzierungskonzepts, welches für solche Fälle zu erstellen ist, vorgegangen werde. Explizit fordert er ferner, die Schaffung untergesetzlicher Handlungsanweisungen und die Präzisierung der gesetzlichen Grundlagen. (sa)

Auftragsdatenverarbeitung in Indien nicht von neuen Datenschutzregeln betroffen

8. September 2011

Wie bereits im Vorfeld erwartet, reagierte die indische Regierung auf die anhaltende Kritik aus der Wirtschaft, die in Bezug auf 43a IT Act laut wurde. In einer Mitteilung vom 24.08.2011 wird nunmehr klargestellt, dass die angegriffenen Regeln ausschließlich auf indische Unternehmen, die in einem direkten Vertragsverhältnis mit einer natürlichen Person stehen, anzuwenden sind. Es wird weiterhin explizit ausgeführt, dass die Regeln nicht anwendbar sind, wenn ein Auftragsdatenverarbeitungsverhältnis mit einem indischen Unternehmen besteht.

Unternehmen, die ihre Datenverarbeitung nach Indien ausgelagert haben, sind somit voraussichtlich durch die Neuregelung nicht betroffen. (se)

Meldewesen: Weniger Bürokratie und mehr Datenschutz

6. September 2011

Das Bundesministerium des Inneren hat bekanntgeben, dass die Bundesregierung nunmehr den vorgelegten Entwurf eines Gesetzes zur Fortentwicklung des Meldewesens (MeldFortG) beschlossen hat. Mit diesem Gesetzesentwurf wird die dem Bund übertragene ausschließliche Gesetzgebungskompetenz für das Meldewesen wahrgenommen und ein Bundesmeldegesetz initiiert. Damit soll das Melderecht in Deutschland harmonisiert und fortentwickelt werden.

Vorgesehen ist unter anderem, dass Prozessabläufe “verschlankt” und auf diese Weise Bürokratiekosten abgebaut werden, wobei mit Einsparungen von rund  117 Mio. Euro jährlich gerechnet wird. Diese Einsparungen sollen sich auch dadurch ergeben, dass Krankenhäuser und ähnliche Einrichtungen in Zukunft keine gesonderten Verzeichnisse über ihre Patienten zu führen haben und auch die Hotelmeldepflicht u.a. dadurch vereinfacht werden soll, dass Hotelmeldescheine bundeseinheitlich nur noch ein Jahr aufzubewahren sind. Daneben ist es Ziel des Gesetzentwurfes, den Datenschutz für die Bürgerinnen und Bürger zu stärken. Künftig sollen bei einfachen Melderegisterauskünften gewerbliche Auskünfte nur noch zweckgebunden erteilt werden und für Auskünfte zu Zwecken des Adresshandels und der Werbung eine Einwilligung des Betroffenen erforderlich sein. Die Speicherfrist für Meldedaten nach Wegzug oder Tod des Betroffenen wird auf das Minimum von fünf Jahren beschränkt. Weiterhin sollen die Informationsmöglichkeiten öffentlicher Stellen erheblich verbessert werden. Nach dem Gesetzesentwurf sollen diese länderübergreifend und zeitlich unbegrenzt online auf die Meldedatenbestände zugreifen können. (sa)


BITKOM: Studie zu sozialen Netzwerken

5. September 2011

Nach den Ergebnissen einer  jüngst durch den Bundesverband Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V. (BITKOM) durchgeführten Studie sind 76 Prozent aller Internetnutzer Mitglied in zumindest einer Online-Community, durchschnittlich sogar in 2,4 Online-Communities. Im Schnitt soll jedes Mitglied 133 Kontakte pflegen, wobei jüngere Mitglieder unter 30 Jahren generell kontaktfreudiger sein und durchschnittlich über mehr als 200 Kontakte verfügen sollen. Elf Prozent der Mitglieder ordnet BITKOM wiederum als sog. Heavy User ein, was bedeutet, dass sie täglich mehr als zwei Stunden in den Netzwerken verbringen. Frauen liegen in der Community-Nutzung mit 80 zu 74 Prozent deutlich vor den Männern. „Junge Frauen werden zu den Vorreitern in der digitalen Welt“, so BITKOM-Präsident Kempf. (sa)

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