Kategorie: EU-Datenschutzgrundverordnung
14. Dezember 2022
Der aktuelle 11. Tätigkeitsbericht des Bayerischen Landesamtes für Datenschutzaufsicht (BayLDA) befasst sich mit diesem interessanten Thema aus dem Beschäftigtenkontext:
Bei der Einstellung eines neuen Mitarbeiters gehört es zum Standard, dass dieser eine entsprechende Erklärung zum vertraulichen Umgang mit personenbezogenen Daten bzw. der Einhaltung der datenschutzrechtlichen Anforderungen unterzeichnet.
Einen Mustertext findet man im Kurzpapier Nr. 19 der Datenschutzkonferenz (DSK), das auch im oben genannten Tätigkeitsbericht beiliegt (S. 51).
Das BayLDA erörtert in seinem Tätigkeitsbericht, welche Folgen es hat, wenn ein Beschäftigter sich weigert, die Verpflichtung auf das Datengeheimnis zu unterzeichnen.
Dürfen Beschäftigte ihre Unterschrift verweigern?
Nach Ansicht des BayLDA sei eine Unterschriftsverweigerung irrelevant.
Weigert sich der Arbeitnehmer, die Erklärung zu unterzeichnen, dann reiche es aus, dass der Arbeitgeber den bestehenden Prozess nachweist, den Beschäftigten auf die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Pflichten hinweist und auch die Weigerung einschließlich des Umstandes der Weigerung dokumentiert. Zwar sieht das Gesetz dabei kein Formerfordernis für die Verpflichtung vor, dennoch empfiehlt es sich wegen der nachzukommenden Rechenschaftspflicht gemäß Art. 5 Abs. 2 DSGVO eine unterzeichnete Erklärung des Beschäftigten (in schriftlicher oder elektronischer Form) bereitzuhalten.
Schließlich kann sich durch die Weigerung des Beschäftigten die Einhaltung der datenschutzrechtlichen Pflichten, die sich insbesondere aus der DSGVO ergeben, nicht einfach ausgehebelt werden. Die Stellungnahme des BayLDA dazu ist für Arbeitgeber sehr praxistauglich.
13. Dezember 2022
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) entschied am 8 Dezember 2022, dass Suchmaschinenbetreiber nachweislich unrichtige Informationen auslisten müssen.
Der Sachverhalt
Hintergrund der Entscheidung war die Vorlage des Bundesgerichtshofs (BGH) im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens.
Der Geschäftsführer mehrerer Finanzdienstleistungsunternehmen und die Prokuristin eines dieser Unternehmen hatten gegen Google geklagt. Der Suchmaschinenbetreiber hatte sich geweigert, kritische Artikel auf der Seite eines New Yorker Unternehmens aus seinen Suchergebnissen und Vorschaubildern auszulisten. Dieses Unternehmen stand laut verschiedener Veröffentlichungen unter dem Verdacht, Unternehmen mit negativen Berichten zu erpressen, die es nur gegen Geldzahlung löschte.
Zudem hatte Google Fotos als Vorschaubilder (sogenannte Thumbnails) in der Suchergebnisliste angezeigt, ohne den ursprünglichen Kontext der Veröffentlichung zu benennen. Diese Fotos zeigten die Kläger mit Luxusfahrzeugen, im Innenraum eines Hubschraubers und vor einem Flugzeug.
Datenschutz vs. Informationsrecht
Der EuGH betonte, dass das Recht auf Schutz personenbezogener Daten stets unter Wahrung des Verhältnismäßigkeitsprinzips mit anderen Grundrechten abgewogen werden müsse. So stünde es insbesondere im Spannungsverhältnis mit dem berechtigten Interesse der Internetnutzer am Zugang zu Informationen. Ausdruck finde dieses Spannungsverhältnis auch in Art. 17 Abs. 3 DSGVO, der das Recht auf Löschung ausschließe, wenn die Verarbeitung erforderlich zur Ausübung des Rechts auf freie Information sei. Privatsphäre und Datenschutz seien besonders schützenswert und könnten durch Suchmaschinen erheblich beeinträchtigt werden. Daher überwögen diese Rechte im Allgemeinen gegenüber Informations- und Meinungsäußerungsrechten. Doch gerade eine Person des öffentlichen Lebens müsse „ein höheres Maß an Toleranz aufbringen, da sie zwangsläufig und bewusst im Blick der Öffentlichkeit steht“.
Allerdings zog der EuGH eine klare Grenze bei unwahren Tatsachenbehauptungen. Diese seien keineswegs geschützt und in diesem Falle trete das Recht auf freie Information hinter dem Datenschutzrecht zurück. Voraussetzung sei, dass „zumindest ein für den gesamten Inhalt nicht unbedeutender Teil der Information, um die es in dem Auslistungsantrag geht, unrichtig“ sei.
Beweislast liegt bei betroffener Person – Keine Nachforschungspflicht der Suchmaschinenbetreiber
Um eine Auslistung zu erreichen, sei es laut EuGH erforderlich, dass die betroffene Person die Unrichtigkeit eines aufgelisteten Inhalts beweise. Sie dürfe jedoch nicht übermäßig belastet werden. Darum habe sie „lediglich die Nachweise beizubringen, die unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls von ihr vernünftigerweise verlangt werden können, um diese offensichtliche Unrichtigkeit festzustellen.“ Insbesondere könne der Suchmaschinenbetreiber nicht von ihr erwarten, eine gerichtliche Entscheidung als Beweis vorzulegen. Sollte sie jedoch eine solche vorlegen können, genüge dies den Nachweispflichten. Im Gegenzug müsse sich bei Nichtvorliegen einer gerichtlichen Entscheidung die Unrichtigkeit aus den gewählten Nachweisen offensichtlich ergeben. Sofern dem Suchmaschinenbetreiber ein Verfahren bekannt ist, das die Richtigkeit der Information anzweifelt, müsse dieser Internetnutzer in den Suchergebnissen darüber informieren.
Entgegen der Ansicht des Generalanwalts lehnte der EuGH eine aktive Nachforschungspflicht des Suchmaschinenbetreibers ab. Eine solche Verpflichtung bringe die Gefahr mit sich, „dass Inhalte, die einem schutzwürdigen und überwiegenden Informationsbedürfnis der Öffentlichkeit dienen, ausgelistet würden und es somit schwierig würde, sie im Internet zu finden. Insoweit bestünde die reale Gefahr einer abschreckenden Wirkung für die Ausübung der Freiheit der Meinungsäußerung und der Informationsfreiheit, wenn der Betreiber der Suchmaschine eine solche Auslistung nahezu systematisch vornähme, um zu vermeiden, dass er die Last der Ermittlung der Tatsachen zu tragen hat, die für die Feststellung der Richtigkeit oder Unrichtigkeit des aufgelisteten Inhalts relevant sind.“
Fotos auf Thumbnails als besonders starker Eingriff in die Rechte der betroffenen Person
Zudem wies der EuGH darauf hin, dass die Thumbnails der Bildersuche einen schwerer wiegenden Grundrechtseingriff darstellen können als die Veröffentlichung durch den Herausgeber der Internetseite selbst. Dies gelte insbesondere bei der Anzeige von Fotos bei der namensbezogenen Suche. Das Bild einer Person sei „nämlich eines der Hauptmerkmale seiner Persönlichkeit, da es seine Einmaligkeit zum Ausdruck bringt und es erlaubt, ihn von anderen Personen zu unterscheiden.“ Daher müssten Personen Kontrolle über Bilder von sich haben. Dazu gehöre die Möglichkeit, die Verbreitung zu untersagen. Im Falle eines Auslistungsantrags müsse der Suchmaschinenbetreiber beachten, ob der Kontext, in dem die Suchmaschine das Bild anzeige, mit dem Kontext der ursprünglichen Veröffentlichung übereinstimme. Auch hier sei eine Abwägung der widerstreitenden Interessen erforderlich. Man müsse unabhängig vom Text prüfen, „ob die Anzeige der fraglichen Fotos erforderlich ist, um das Recht auf freie Information auszuüben“.
Auswirkungen auf die Praxis
Die Entscheidung des EuGH bekräftigt erneut das Recht auf Vergessenwerden. Er präzisiert sein Urteil von 2014, in dem er dieses Recht ausformuliert hatte, und konkretisiert die Pflichten sowohl des Suchmaschinenbetreibers als auch der betroffenen Person. In der Praxis wird sich zeigen, inwieweit Suchmaschinenbetreiber wie Google die Nachweispflicht der betroffenen Person auslegen werden, wenn diese keine gerichtliche Entscheidung vorlegen kann.
8. Dezember 2022
Seit der Übernahme von Twitter durch Elon Musk ist in der Firmenzentrale wohl Chaos ausgebrochen. Nicht nur die User des sozialen Netzwerkes sind seitdem besorgt: Auch die europäischen Datenschutzbehörden sind von den neuesten Vorgängen alarmiert. Insbesondere geraten die unternehmensinternen Sicherheitsmechanismen mehr und mehr in den Vordergrund.
Hat Twitter seinen Hauptsitz in Dublin?
Twitter entließ rund die Hälfte seiner Mitarbeitenden, unter anderem auch seine Datenschutz- und Sicherheitsbeauftragten. Darüber sorgt sich die irische Datenschutzbehörde (DPC): Sie prüft, ob es Twitter weiterhin erlaubt ist, ihr allein anstatt allen 27 EU-Staaten gegenüber verantwortlich zu sein. Dieses One-Stop-Shop-Prinzip (OSS) nach Art. 56 Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ermöglicht es Twitter, den Austausch mit allen EU-Staaten zu umgehen. Dafür muss das Unternehmern jedoch einen Hauptsitz innerhalb der EU angeben, um sich so nur noch gegenüber der Datenschutzbehörde des entsprechenden Mitgliedstaats zu verantworten.
Jedoch darf der Mechanismus nur eingesetzt werden, wenn von dem Unternehmen bei der Festlegung der Hauptniederlassung weitere Auflagen erfüllt werden. So muss Twitter zum Beispiel dafür sorgen, dass „die effektive und tatsächliche Ausübung von Managementtätigkeiten durch eine feste Einrichtung“, die die Verarbeitung personenbezogener Daten betreffen, im Land der Hauptniederlassung nachgewiesen wird. Daneben ist das Unternehmen verpflichtet, einen Datenschutzbeauftragten für die entsprechende nationale Aufsichtsbehörde zu benennen.
Mit einem Fragenkatalog untersucht die DPC, ob Twitter weiterhin seine Hauptniederlassung in Irland haben darf. Aufgrund des Chaos in der amerikanischen Firmenzentrale kommen jedoch Zweifel auf – die Niederlassung in Irland muss nachweislich Einfluss auf das Unternehmen ausüben können. Falls nicht, droht Twitter die Regulierung durch jeden einzelnen der 27 EU-Staaten. Aus diesem Grund hat auch das Bundesamt für Datenschutz und Informationssicherheit (BfDI) Untersuchungen eingeleitet.
Marit Hansen, Landesdatenschutzbeauftragte Schleswig-Holsteins, bezweifelt gegenüber Netzpolitik.org, „dass die Niederlassung in Dublin, die bisher ‚main establishment‘ war, wenig Einfluss auf Änderungen nehmen konnte, die auch Auswirkungen auf personenbezogene Daten (z.B. ‚Twitter Blue‘) hatten.“ Daneben sieht eine anonyme Quelle die Kriterien für eine Hauptniederlassung in Irland nicht länger erfüllt. Twitter habe seit der Übernahme durch Musk keine Informationen über Produktveränderungen an die irische Niederlassung weitergegeben.
Sorge bei den Datenschutzbehörden
Twitter bestätigte gegenüber der DPC, dass es weiterhin seinen Hauptsitz in Irland beansprucht und damit von der DPC reguliert werden möchte. Das Unternehmen benannte dafür Renato Monteira als amtierenden Datenschutzverantwortlichen.
Twitters jüngste Produktänderungen haben jedoch nicht den Eindruck erweckt, dass „von Europa aus weiterhin die ‚Entscheidungen über die Zwecke und Mittel der Verarbeitung personenbezogener Daten‘ bei Twitter getroffen werden“, sagt Hansen. Sie sieht allerdings ein „positives Zeichen […] darin, dass man anscheinend bei Twitter auf die irische Datenschutzbeauftragte reagiert und sich auch getroffen hat.“
Folgen für Twitter
Falls Twitter seinen Anspruch auf Hauptniederlassung in Irland verliert, könnten alle 27 Datenschutzbehörden der EU aufsichtsbehördlich tätig werden. Dies geht mit einem enormen bürokratischen Mehraufwand und empfindlichen Sanktionen einher, die pro EU-Staat bis zu vier Prozent des jährlichen Umsatzes ausmachen können. Derartige Folgen blieben bislang nicht zuletzt wegen des unternehmensfreundlichen Charakters der irischen Behörde aus. Seitens der französischen und belgischen Behörden ist, angesichts ihrer Sanktionsentscheidungen in der Vergangenheit, ein deutlich aggressiveres Verhalten zu erwarten.
Daneben könnten unter anderem die deutschen Datenschutzbehörden gegen Twitter ein sogenanntes Dringlichkeitsverfahren nach Art. 66 DSGVO einleiten. Dies ist aber erst möglich, sobald der „Schutz betroffener Personen“ auf dem Spiel stände.
29. November 2022
Die irische Datenschutzbehörde Data Protection Commission (DPC) verhängte infolge der unrechtmäßigen Veröffentlichung personenbezogener Daten ein Bußgeld in Höhe von 265 Millionen Euro gegen den Meta-Konzern.
Untersuchungsverfahren
Nachdem im April 2021 personenbezogene Daten von bis zu 533 Millionen Facebook- und Instagram-Nutzern aus über 100 Ländern online verfügbar waren, hatte die DPC Untersuchungen eingeleitet. Im Rahmen des Untersuchungsverfahrens arbeitete sie mit den anderen europäischen Datenschutzbehörden zusammen und prüfte die Tools Facebook Search, Facebook Messenger Contact Importer und Instagram Contact Importer. Mithilfe dieser Tools können Nutzer die im Smartphone gespeicherten Kontakte in die Instagram- oder Facebook-App importieren, um so Freunde oder Bekannte zu finden.
Mangelnde technische und organisatorische Maßnahmen zum Schutz der Daten
Im Rahmen ihrer Untersuchung beschäftigte sich die DPC mit den sogenannten technischen und organisatorischen Maßnahmen nach Artikel 25 DSGVO. Mit solchen Maßnahmen müssen nach dem Datenschutzrecht Verantwortliche sicherstellen, dass sie die Rechte der betroffenen Personen umfangreich schützen. Darunter fallen beispielsweise Pseudonymisierung und Verschlüsselung personenbezogener Daten, aber auch physische Schutzmaßnahmen oder das Bestehen zuverlässiger Backups.
Metas technische und organisatorische Maßnahmen sah die DPC nicht als ausreichend an. Daher sprach sie neben dem genannten Bußgeld von 265 Millionen Euro eine Verwarnung sowie die Anordnung aus, innerhalb einer Frist die Verarbeitungsvorgänge in Einklang mit dem Datenschutzrecht zu bringen und hierzu eine Reihe von bestimmten Abhilfemaßnahmen zu treffen.
Nicht das erste Bußgeld für Meta
Meta ist inzwischen vertraut mit Bußgeldern der europäischen Datenschutzbehörden. Insgesamt wurden dem Konzern schon fast eine Milliarde Euro an Geldbußen auferlegt, zuletzt im September in Höhe von 405 Millionen Euro wegen schwerer Datenschutzverstöße bei minderjährigen Instagram-Nutzern. Grund für die beachtliche Höhe der einzelnen Sanktionen ist Artikel 83 DSGVO, wonach Bußgelder bis zu vier Prozent des gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes eines Unternehmens betragen können. Gegen die bisherigen Entscheidungen hat Meta jeweils Berufung eingelegt, daher ist auch in diesem Fall davon auszugehen, dass Meta das Bußgeld nicht ohne gerichtliche Überprüfung akzeptieren wird.
10. November 2022
Wieder einmal äußern sich kritische Stimmen im Kontext der Nutzung von Google Fonts. Bereits in unserem letzten Beitrag wurde die Problematik unfreiwilliger Übermittlungen personenbezogener Daten in ein Drittland, durch die Nutzung der von Google eingebetteten Fonts behandelt.
Kritik aus Hessen und Sachsen
Dieses Mal melden sich die hessische und sächsische Datenschutzaufsichtsbehörde zu Wort. Grund für das Aktivwerden der Behörden waren die aktuell stark zunehmenden Beratungsanfragen zu Abmahnungen aufgrund des Einsatzes der Google Schriftarten.
Forderungen von Schadensersatz
Dem Urteil des Landgerichts München vom 20. Januar 2022 nach könnte eine Nutzung der Google Web-Fonts auf eigenen Homepages wohl einen Verstoß gegen die DSGVO darstellen. So würden in den Fällen einer Nutzung dynamischer Fonts stets personenbezogene Daten von Webseitenbesucher*innen wie IP-Adressen an amerikanische Server weitergeleitet. Abgesehen eines unter strengen Regeln stehenden Transfer von Daten in einen Drittstaat, der kein ausreichendes Datenschutzniveau im Sinne der DSGVO bietet, werden zudem in seltensten Fällen Einwilligungen i. S. d. Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO eingeholt. So ist das Urteil der Auslöser einer Abmahnwelle gegen Website-Betreiber, welche mit empfindlich hohen Geldforderungen konfrontiert werden.
Fazit
Betreiber von Webseiten sollten allgemein auf einen dynamischen Einsatz von Schriftarten verzichten und auf ein lokales Speichern umstellen, so die hessische und sächsische Behörde.
3. November 2022
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat entschieden, dass der Widerruf gegen eine einheitliche Einwilligung, aufgrund derer mehrere Verantwortliche personenbezogene Daten zum selben Zweck verarbeiten dürfen, nur gegen einen dieser Verantwortlichen erfolgen muss.
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer wendete sich gegen den belgischen Telefonanbieter Proximus, der unter anderem öffentlich zugängliche Telefonverzeichnisse und Telefonauskunftsdienste anbietet. Darin sind Namen, Adressen und Telefonnummern enthalten, die von Anbietern öffentlich zugänglicher Telefondienste an Proximus übermittelt und auch von Proximus an andere Anbieter und Suchmaschinen wie Google weitergeleitet werden.
Nachdem seine wiederholte Aufforderung, seine Daten nicht in solchen Verzeichnissen zu führen, erfolglos waren, legte der Beschwerdeführer Beschwerde bei der belgischen Datenschutzbehörde ein. Die Datenschutzbehörde verhängte daraufhin ein Bußgeld in Höhe von 20.000 Euro und gab Proximus unter anderem auf, „dem Widerruf der Einwilligung des fraglichen Teilnehmers unverzüglich in angemessener Weise Rechnung zu tragen und den Aufforderungen dieses Teilnehmers, mit denen er sein Recht auf Löschung der ihn betreffenden Daten ausüben wolle, Folge zu leisten“.
Hiergegen klagte Proximus mit der Begründung, eine Einwilligung im Sinne der DSGVO sei nicht erforderlich. Vielmehr müssten Teilnehmer im Wege eines Opt-out selbst beantragen, nicht im Verzeichnis geführt zu werden.
Entscheidung
Der EuGH bestätigte in seiner Entscheidung zunächst das Einwilligungserfordernis bei der Veröffentlichung personenbezogener Daten in einem öffentlichen Teilnehmerverzeichnis. Sofern dritte Anbieter solcher Verzeichnisse denselben Zweck verfolgen, erstreckt sich diese Einwilligung auf jede weitere Verarbeitung der Daten. Dazu muss die betroffene Person nicht zwangsläufig zum Zeitpunkt der Einwilligung sämtliche Anbieter kennen. Allerdings genügt dann im Umkehrschluss eine einzige Widerrufserklärung gegenüber irgendeinem der Verantwortlichen. Der muss sämtliche anderen Verantwortlichen eigenständig über den Widerruf informieren.
Fazit
Die Entscheidung wird sich voraussichtlich auch auf andere Bereiche auswirken, in denen sich Verantwortliche auf eine einheitliche Einwilligung stützen. Für Betroffene bedeutet es eine erhebliche Erleichterung, den Widerruf nur an einen einer gegebenenfalls unbekannten Anzahl von Verantwortlichen richten zu müssen.
19. Oktober 2022
Die Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen (LDI NRW) genehmigte am 7. Oktober 2022 erstmalig die Kriterien eines Unternehmens für die Zertifizierung von Auftragsverarbeitern. Mit dem Zertifikat „European Privacy Seal“ („EuroPriSe“) sollen Unternehmen zukünftig ihre DSGVO-konformen Auftragsverarbeitungen nachweisen können.
Bedeutung
Die EuroPriSe GmbH ist europaweit das erste Unternehmen, das eine Genehmigung für seinen Kriterienkatalog erhalten hat. Im Genehmigungsverfahren hat die LDI NRW „gemäß dem europäischen Datenschutzrecht geprüft, ob die Kriterien, nach denen die Zertifikate an Auftragsverarbeiter erteilt werden sollen, tatsächlich die Einhaltung der DSGVO bei der Verarbeitung personenbezogener Daten sicherstellen – und damit die Persönlichkeitsrechte wahren.“
Allerdings befreit ein Zertifikat weder die Verantwortlichen und Auftragsverarbeiter noch die Aufsichtsbehörden von ihren Pflichten aus der DSGVO. Die Zertifizierung bleibt ein freiwilliges Instrument (vgl. Art. 42 Abs. 3 DSGVO), welches lediglich für einen Zeitraum von drei Jahren mit Aussicht auf Verlängerung erteilt werden kann (vgl. Art. 42 Abs. 3 S. 1 DSGVO).
Zertifizierungsverfahren nach Art. 42 DSGVO
Das Zertifizierungsverfahren nach Art. 42 DSGVO ist aufwendig und erfordert die Zusammenarbeit der Deutschen Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS) und der zuständigen Aufsichtsbehörde. Für eine Zertifizierung muss zudem die Empfehlung des Europäischen Datenschutzausschusses (EDSA) eingeholt und umgesetzt werden, damit eine einheitliche Anwendung der DSGVO in der EU gewährleistet werden kann.
Bewertung und Ausblick
Die Vorteile eines solchen Zertifikats sind vielfältig und beschränken sich nicht nur auf Marketing-Zwecke. Anwendungsbereiche werden von der DSGVO an verschiedenen Stellen explizit erwähnt. So kann ein Zertifikat für den Nachweis der DSGVO-Anforderungen beispielsweise bei der Beurteilung der Erfüllung der Pflichten des Verantwortlichen, Garantien des Auftragsverarbeiters, Datenübertragungen an ein Drittland oder auch bei der Datenschutz-Folgenabschätzung als Faktor herangezogen werden. Eine Zertifizierung kann Verantwortlichen und Auftragsverarbeitern also in vielen Bereichen den Nachweis der Pflichterfüllung erleichtern. Laut LDI NRW sei ein zentrales Ziel Transparenz, da Zertifikate als bewährtes Instrument den Markteilnehmenden einen „raschen Überblick über das Datenschutzniveau einschlägiger Produkte und Dienstleistungen“ lieferten.
Es bleibt abzuwarten, wie die Aufsichtsbehörden solche Zertifikate in Zukunft bei ihren Bewertungen von Verarbeitungsvorgängen einfließen lassen werden und ob sich die erhoffte Vereinfachung des Nachweises für Datenverarbeiter auch tatsächlich einstellt. Für den Markt bedeutet diese erste Genehmigung jedenfalls einen Meilenstein, der voraussichtlich den Weg für weitere Zertifizierungen nach Art. 42 DSGVO ebnen wird.
12. Oktober 2022
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hält die anlasslose Vorratsdatenspeicherung in Deutschland für rechtswidrig – und für einen Verstoß gegen die Grundrechte. So ist das allgemeinen Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 Abs. 1 GG iVm. Art. 1 Abs. 1 GG betroffen, und darüber die informationelle Selbstbestimmung.
Dies entschied der EuGH in seiner Entscheidung vom 20. September 2022. Sie stellt eine äußerst bedeutende Entscheidung für den zukünftigen Kurs der Bundesregierung dar. Somit wird im Kontext der digitalen Strafverfolgung, anhand spezifischer Kommunikationsdaten verdächtigter Bürger, wohl ein anderes Vorgehen unvermeidlich sein.
Bundesjustizminister stellt sogenanntes „Quick-Freeze-Verfahren” vor
Mit diesem Verfahren soll eine anlasslose Speicherung von Kontaktdaten durch Unternehmen vermieden- und stattdessen ein sinnbildliches Einfrieren von Verkehrsdaten ermöglicht werden. Es handelt sich dabei um einen Zugriff auf noch im Unternehmen vorhandene Daten.
Klärend muss an dieser Stelle erläutert werden, dass es sich bei den nun einzufrierenden Telekommunikationsdaten („Verkehrsdaten“) nicht um anlasslos gespeicherte Daten handelt. Die betroffenen Daten liegen aufgrund unternehmenseigener Agenden schlichtweg noch vor.
Das „Quick-Freeze-Verfahren“ in zwei Schritten
Im ersten Schritt soll Ermittlungsbehörden, bei Verdacht auf eine Straftrat mit erheblicher Bedeutung hin, ein agiles Einfrieren möglicher relevanter Verkehrsdaten beim Unternehmen möglich gemacht werden. Provider dürften sodann vorhandene korrelierende- sowie neu anfallende Daten nicht mehr löschen.
Im zweiten Schritt erst würde eine Übermittlung der Daten an die Ermittler erfolgen. Auch hierfür wäre wieder ein Gerichtsbeschluss unter der Voraussetzung, dass die eingefrorenen Daten auch wirklich ermittlungsrelevant wären, notwendig.
Fazit
Mit der Entscheidung des EuGH geht der Kurs der Bundesregierung unweigerlich in eine Richtung die zugunsten der Grundrechte ausfällt. Ein stetiges Gefühl von Überwachung hat in einer demokratischen Gesellschaft schlichtweg keinen Platz. Auch die Ermittlungsbehörden haben durch diese Entscheidung keine Nachteile. Das „Quick-Freeze-Verfahren“ könnte sich möglicherweise als ein agiles Instrument zur zuverlässigen Bekämpfung von Kriminalität erweisen.
20. September 2022
20. September 2022: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) urteilt erneut über das Thema Vorratsdatenspeicherung. Diesmal geht es um das diesbezüglich schon länger auf Eis liegende deutsche Gesetz zur Vorratsdatenspeicherung. Wird die Entscheidung des EuGHs frischen Wind in die Diskussion bringen?
Was soll gespeichert werden?
Grundsätzlich meint Vorratsdatenspeicherung das Speichern von Verbindungsdaten. Es handelt sich nicht um explizite Inhalte einzelner Kommunikationen, sondern um die abstrakte Speicherung von Kommunikationseckdaten. So ist also lediglich die Aufklärung und Speicherung im Kontext der folgenden Fragestellungen berührt:
– Wer hat wann mit wem wie lange telefoniert, und von welchem Ort aus?
– Wer hat an wen eine E-Mail geschrieben?
– Mit welcher IP-Adresse war ich wie lange im Internet unterwegs?
Adressaten der Vorratsdatenspeicherung
Speicherverpflichtete wären Kommunikationsunternehmen. Durch eine vorrätige Speicherung soll staatlichen Behörden ein Zugang zu Verbindungsdetails ermöglicht werden. Ein Zugang zu derartigen Informationen soll für zehn Wochen gewährleistet werden. Daneben sei auch ein Zugriff auf Standortdaten für einen Zeitraum von vier Wochen angedacht.
Wird der EuGH seine bisherige Linie beibehalten?
In einem Urteil im Jahr 2016 zu einem schwedischen Gesetz entschied und beanstandete der EuGH, „Eine allgemeine und unterschiedslose Speicherung aller Vorratsdaten ohne konkreten Anlass sei nicht mit den EU-Grundrechten vereinbar”. Dieser strengen Linie blieb der EuGH in seinem Urteil im Jahr 2020 grundsätzlich treu, legte jedoch Ausnahmen für eine Speicherung fest. Staatlichen Behörden solle demnach ein Zugriff unter bestimmten Voraussetzungen ermöglicht werden. Dies solle auf Daten mit Verbindung zu Kriminalitätshotspots, zum nationalen Schutz vor akuter Terrorgefahr sowie der anlasslosen Speicherung von IP-Adressen anzuwenden sein.
Ob der EuGH einen Trend zur Lockerung der Vorratsdatenspeicherung setzt wird sich mit dem ersehnten Urteil zum deutschen Gesetz zeigen.
6. September 2022
Dieser Frage widmete sich das LG Hamburg in einer Entscheidung (324 O 30/20) vom 11. Dezember 2021. In dem Sachverhalt nahmen Kläger die Beklagte wegen Verletzung von Datenschutzpflichten auf Löschung und hilfsweise Sperrung in Anspruch.
Beteiligte
Die Klägerinnen betreiben ein Nachhilfeinstitut. Einer der Klägerinnen ist Geschäftsführer und Anteilseigner dieses Instituts.
Die Beklagte betreibt eine private Website auf der Wirtschaftsinformationen über die Kläger veröffentlicht wurden. Bei den strittigen Informationen handle es sich um gesetzliche Pflichtveröffentlichungen zu Unternehmen aus allgemein zugänglichen Registern, wie dem Handelsregister, Insolvenzbekanntmachungen und dem elektronischen Bundesanzeiger. Bei der Weiterverwendung der Daten seien keine eigenen Daten aufgenommen worden. Es handle sich lediglich um bereits verfügbare Daten aus den öffentlichen Registern, so die Beklagte.
Streitgegenstand
Die Beklagte veröffentlichte auf Ihrer Seite den Namen, die Anschrift sowie den Gewinn des Nachhilfeinstituts. Zudem wurde die Bilanzsumme als auch die namentliche Nennung des Geschäftsführers angezeigt. Beide Kläger seien dem Gericht nach der Auffassung gewesen, dass dies nicht ohne deren Einwilligung erfolgen hätte dürfen. Am 25.04.2019 erfolgte sodann der Widerspruch mit Löschaufforderung nach Art. 17 Abs. 1 DSGVO.
Entscheidungsgründe des LG Hamburg
Das Gericht entschied, dass den Klägern keine Ansprüche auf Löschung und Sperrung gegen die Beklagte wegen der Verarbeitung von personenbezogenen Daten zustünden. Es bezog sich in diesem Kontext auf den Erwägungsgrund 14 der Verordnung. Dieser legt ausdrücklich fest dass die Verordnung nicht für juristische Personen anwendbar sei.
Ausnahme
Das Gericht ist der Auffassung, dass der Anwendungsbereich der DSGVO bei der Verarbeitung von Informationen von juristischen Personen eröffnet sei, wenn die Informationen der juristischen Person sich auch auf die hinter dieser stehenden natürlichen Person beziehen. Dies sei dem Gericht nach der Fall wenn Informationen über juristische Personen gleichzeitig auch Aussagen über die für sie handelnden natürlichen Personen treffen oder die Verarbeitung der Informationen sich unmittelbar auf die natürlichen Personen auswirken und gleichsam auf diese durchschlagen.
Fazit
Im vorliegend Sachverhalt träfe diese Ausnahme laut dem LG Hamburg auf die Klägerinnen zu. Der Firmenname und der Geschäftssitz bezögen sich auf ihre Geschäftsführer. Zudem sei ihr Geschäftssitz mit der Wohnanschrift der Geschäftsführer identisch.
Als Anspruchsgrundlagen kämen lediglich Art. 17 Abs. 1 lit. d und lit. c DSGVO in Betracht, so das LG Hamburg. Im Ergebnis des Gerichts fällt die jeweils vorzunehmende Interessenabwägung jedoch zugunsten der Beklagten aus.
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