Kategorie: Internationaler Datenschutz

Können hypothetische Zugriffsmöglichkeiten bereits einen Datentransfer in ein Drittland i.S.v. Art. 44 DSGVO darstellen?

17. August 2022

Die Vergabekammer Baden-Württemberg hat mit einem nicht rechtskräftigen Beschluss vom 13. Juli 2022 (Az. 1 VK 23/22) für Diskussionen gesorgt. Sie ist der Auffassung, dass unzulässige Datenexporte auch dann vorliegen, wenn die entsprechende Infrastruktur durch eine europäische Tochtergesellschaft betrieben wird, welche zu einem amerikanischen Konzern gehört.

1. Sachverhalt

In einem Ausschreibungsverfahren streiten sich zwei Konkurrentinnen um einen Auftrag.  Eine Konkurrentin fordert hierin den Ausschluss der anderen aus dem Vergabeverfahren, da diese durch den Einsatz eines Rechenzentrumsbetreibers, dessen Konzernunternehmen in Drittstaaten ansässig ist, gegen die Bedingungen im Lastenheft im Kontext „Anforderungen an IT-Sicherheit und Datenschutz“ verstoße. Die Bedingungen lauten u.a. wie folgt:

“(…)

– Erfüllung der Anforderungen aus der DS-GVO und dem BDSG (…)

– Daten werden ausschließlich in einem EU-EWR Rechenzentrum verarbeitet bei dem keine Subdienstleister / Konzernunternehmen in Drittstaaten ansässig sind

(…)”

2. Vergabekammer Baden-Württemberg sieht unzulässige Übermittlung

Unter Drittländern versteht man Länder, die weder Mitglied der Europäischen Union noch des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) sind, z.B. die USA, Israel und die Schweiz. Durch die Ansässigkeit des Rechenzentrumsbetreibers in den USA sieht die Vergabekammer eine unzulässige Übermittlung in die USA. So genügt nach ihrer Auffassung schon die lediglich vorhandene Möglichkeit, auf personenbezogene Daten zugreifen zu können, unabhängig davon, ob ein solcher Zugriff am Ende erfolgt oder nicht.

3. Ausblick

Die Ansicht der Vergabekammer könnte möglicherweise eine richtungsweisende Entscheidung im Kontext einer bisher noch ungeklärten Frage darstellen. Können US-Tech-Anbieter weiterhin über eine europäische Tochtergesellschaft Dienstleistungen erbringen oder könnte dies trotz der Verwendung von Standardvertragsklauseln (Standarddatenschutzklauseln) zukünftig unzulässig sein? Es bleibt demnach spannend.

Risiken und Nutzen von biometrischen Daten – Teil 2

11. August 2022

In Teil 2 unseres Beitrages über biometrische Daten beschäftigen wir uns damit, wo biometrische Daten zum Einsatz kommen und was für ein Problem es mit Gesichtserkennungssoftwares gibt. Um ein grundsätzliches Verständnis für biometrische Daten zu erhalten, verweisen wir auf Teil 1 dieses Beitrages.

Wo & wann werden biometrische Daten verwendet?

Biometrische Daten sind im Alltag vielfältig zu finden. Teilweise werden biometrische Daten auf amtlichen Ausweisen gespeichert, so muss der deutsche Personalausweis z.B. ein biometrisches Lichtbild und seit letztem Jahr auch Fingerabdrücke enthalten.

Auch kann man seinen Fingerabdruck oder seine Gesichtsgeometrie in seinem Smartphone speichern und dies zur Entsperrung nutzen.

Wie funktionieren Gesichtserkennungssoftwares?

Es gibt unterschiedliche Arten der Gesichtserkennung, die sich aber im Wesentlichen alle ähnlich sind.

Dabei lokalisiert die Kamera ein Gesicht. Die Software liest sodann das Gesicht und berechnet seine charakteristischen Eigenschaften, also seine Geometrie. Dafür herangezogen werden vor allem solche Merkmale des Gesichts, die sich aufgrund der Mimik nicht ständig verändern, z.B. die oberen Kanten der Augenhöhlen, die Gebiete um die Wangenknochen und die Seitenpartien des Mundes. Diese Informationen werden in Form eines Merkmalsdatensatzes gespeichert. Dieser Merkmaldatensatz kann dann in Datenbanken abgeglichen werden, sodass mehrere Bilder von einer Person dieser alle zugeordnet werden können.

Eines der bekanntesten Unternehmen, das Gesichtserkennungssoftware nutzt ist Clearview AI. Das US-amerikanische Unternehmen sammelt öffentlich zugängliche Bilder von Menschen, z.B. in sozialen Netzwerken oder in Videos. Mittlerweile hat das Unternehmen eine Datenbank von 10 Milliarden Bildern. Kunden können ein Foto von einem Gesicht machen und hochladen. Dieses Foto wird dann mit den Datenbanken abgeglichen.

Wofür werden sie genutzt?

Gesichtserkennungssoftwares können vielfältig genutzt werden. So können sie aus Sicherheitsgründen eingesetzt werden oder um vermisste Personen zu identifizieren. Ein aktuelles Beispiel dafür ist, dass die Ukraine offenbar Clearview AI nutzte, um im Krieg gefallene Soldaten zu identifizieren. Auch Strafverfolgungsbehörden in den USA nutzen Clearview.

Welche Kritik begegnet ihnen?

In Europa begegnet Clearview AI enorme Kritik von Datenschutzbehörden, die Rekordstrafen verhängen. So haben allein dieses Jahr die italienische und die griechische Datenschutzbehörde jeweils ein Bußgeld von 20 Mio. Dollar gegen das Unternehmen verhängt. Außerdem haben u.a. die französische Datenschutzbehörde Clerview AI aufgefordert, die Daten ihrer Bürger nicht länger zu sammeln.

Die Befürchtung bei solchen Gesichtserkennungssoftwares ist, dass eine illegale Massenüberwachung entsteht. Auch findet so ein immenser Eingriff in der Privatsphäre der Betroffenen statt. Dabei ist das Missbrauchspotential groß, potenzielle Straftäter können ihre Opfer auskundschaften. Vor allem Straftaten im Bereich des Stalkings können so vereinfacht werden. Aber auch in autoritären Regimen können solche Softwares eingesetzt werden, um bspw. Regimekritiker auf Demonstrationen zu identifizieren.

Dem Erfassen von biometrischen Daten kann man im Alltag nicht aus dem Weg gehen. Es ist aber auf jeden Fall sinnvoll, vernünftig über biometrische Daten informiert zu sein, um sie bestmöglich schützen zu können.

EuGH zur Auslegung von Art. 6 und 9 der DSGVO

10. August 2022

In seinem Urteil (EuGH, Urteil v. 01.08.2022 – EuGH AZ: C-184/20) hatte sich der Europäische Gerichtshof mit zwei Vorlagefragen bezüglich der Auslegung der DSGVO zu befassen.

Ausgangsrechtsstreit

Am 07. Februar 2018 entschied die Oberste Ethikkommission, dass ein Leiter einer Einrichtung litauischen Rechts aus dem Bereich des Umweltschutzes, die öffentliche Mittel erhält, gegen Art. 3 Abs. 2 und Art. 4 Abs. 1 des litauischen Gesetzes über den Interessenausgleich verstoßen habe, indem er keine Erklärung über private Interessen vorgelegt habe. Gegen diese Entscheidung erhob dieser Leiter beim litauischen Gericht Anfechtungsklage. Er war der Ansicht, ihn treffe keine Pflicht zur Erklärung privater Interessen. Jedenfalls verletze die Veröffentlichung dieser Erklärung sowohl sein eigenes Recht auf Achtung seines Privatlebens als auch das der anderen Personen, die er in seiner Erklärung angeben müsste. Das litauische Regionalverwaltungsgericht Vilnius hat sodann beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) zwei Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

  • Ist die in Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c der DSGVO festgelegte Bedingung im Hinblick auf die in Art. 6 Abs. 3 der DSGVO festgelegten Anforderungen und ferner im Hinblick auf die Art. 7 und 8 der Charta dahin auszulegen, dass das nationale Recht nicht die Offenlegung der in Erklärungen über private Interessen enthaltenen Daten und deren Veröffentlichung auf der Website des Verantwortlichen verlangen darf, wodurch allen Personen, die Zugang zum Internet haben, Zugang zu diesen Daten gewährt wird?
  • Ist das in Art. 9 Abs. 1 der DSGVO normierte Verbot der Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten unter Berücksichtigung der in Art. 9 Abs. 2 der DSGVO festgelegten Bedingungen, einschließlich der in Buchst. g genannten Bedingung, auch in Hinblick auf die Art. 7 und 8 der Charta dahin auszulegen, dass das nationale Recht nicht die Offenlegung von Daten in Erklärungen über private Interessen verlangen darf, durch die personenbezogene Daten offenbart werden können, einschließlich solcher Daten, die Rückschlüsse auf politische Ansichten, Gewerkschaftszugehörigkeit, sexuelle Orientierung oder andere persönliche Informationen zulassen, und auch nicht ihre Veröffentlichung auf der Website des Verantwortlichen, wodurch allen Personen mit Zugang zum Internet Zugang zu diesen Daten gewährt wird?

Zu Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c und Abs. 3 DSGVO

In dem vorgelegten Fall diente die Datenverarbeitung durch Veröffentlichung der Inhalte einer Erklärung über private Interessen auf der Website der Ethikkommission der Erfüllung einer rechtlichen Verpflichtung aus Art. 10 des litauischen Gesetzes über den Interessenausgleich. Somit fällt die Datenverarbeitung unter Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. c der DSGVO. Dieser Art. 10 des Gesetzes über den Interessenausgleich muss als Rechtsgrundlage der Datenverarbeitung dann ebenfalls den Anforderungen aus Art. 52 Abs. 1 der Charta und Art. 6 Abs. 3 der DSGVO genügen.

Im Rahmen dieser Verhältnismäßigkeitsprüfung hatte der EuGH zum Schluss die Schwere des Eingriffs in die Grundrechte der Art. 7 und 8 der Charta gegen die Bedeutung der Ziele des Gesetzes über den Interessenausgleich, nämlich die Verhütung von Interessenkonflikten und von Korruption im öffentlichen Sektor, abzuwägen. Hierbei seien die konkreten Ausprägungen und das Ausmaß der Korruption im öffentlichen Dienst des betreffenden Mitgliedstaats zu berücksichtigen, sodass das Ergebnis der Abwägung nicht unbedingt für alle Mitgliedstaaten gleich ausfallen würde. Zudem ist ebenfalls zu berücksichtigen, dass das Allgemeininteresse an der Veröffentlichung personenbezogener Daten aus einer Erklärung über private Interessen je nach Bedeutung der Aufgaben der erklärungspflichtigen Person variieren kann. Eine Online-Veröffentlichung von Daten, die geeignet sind, Informationen über bestimmte sensible Aspekte des Privatlebens der betroffenen Personen und ihm nahestehende Personen, wie z.B. ihre sexuelle Orientierung, zu offenbaren, sei als schwerwiegender Eingriff in die Grundrechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz der personenbezogenen Daten anzusehen. Aber auch die Korruptionsbekämpfung sei in der Union von großer Bedeutung.

Zur Abwägung führte der EuGH aus: “Im Vergleich zu einer Erklärungspflicht in Verbindung mit einer von der Obersten Ethikkommission ausgeübten Inhaltskontrolle, deren Wirksamkeit der betreffende Mitgliedstaat zu gewährleisten hat, indem er diese Behörde mit den dafür erforderlichen Mitteln ausstattet, stellt eine solche Veröffentlichung einen erheblich schwereren Eingriff in die durch die Art. 7 und 8 der Charta verbürgten Grundrechte dar, ohne dass diese zusätzliche Schwere durch etwaige Vorteile kompensiert werden könnte, die sich hinsichtlich der Verhütung von Interessenkonflikten und der Bekämpfung von Korruption aus der Veröffentlichung aller dieser Daten ergeben könnten.” (EuGH, Urt. v. 1.8.22, AZ: C-184/20, Rn. 112).

Zu Art. 9 Abs. 1 der DSGVO

Der EuGH wurde des Weiteren vor die Frage gestellt, ob auch Daten, aus denen mittels gedanklicher Kombination oder Ableitung auf die sexuelle Orientierung einer Person geschlossen werden kann, ebenfalls unter die besonderen Kategorien personenbezogener Daten nach Art. 9 DSGVO fallen, obwohl die verarbeiteten Daten ihrer Natur nach nicht direkt sensible Daten darstellen. Der EuGH führt dazu aus, dass eine Auslegung des Wortlauts des Art. 9 Abs. 1 DSGVO (“zu”, “über”) dahingehend, dass eine direktere Verbindung zwischen der Verarbeitung und den betreffenden Daten bestehen muss und nicht bereits ein indirektes Schließen auf sensible Informationen ausreicht, nicht im Einklang mit einer kontextbezogenen Analyse der Vorschriften stehen würde. Insbesondere der Normzweck der Gewährleistung eines erhöhten Schutzes vor Datenverarbeitungen, die aufgrund besonderer Sensibilität einen besonders schweren Eingriff in die Grundrechte aus Art. 7 und 8 der Charta darstellen können, spreche für eine weite Auslegung der Begriffe des Art. 9 Abs. 1 DSGVO.

Die Entscheidung zeigt, dass sich der EuGH für den Datenschutz ausspricht und dieser auch im Rahmen wichtiger Themen wie Korruption im öffentlichen Sektor noch großen Einfluss hat und im Einzelfall überwiegen kann. Auch zeigt die weite Auslegung des Begriffs der sensiblen Daten, dass diese auch vorliegen, obwohl es auf den ersten Blick nicht danach aussieht.

Risiken und Nutzen von biometrischen Daten – Teil 1 

5. August 2022

Die USA plant, ab dem Jahr 2027 ihre Visa-Bedingungen zu ändern. Sie möchte mit anderen Ländern eine „Partnerschaft zur Verbesserung des Grenzschutzes“ („Enhanced Border Security Partnership“, EBSP) abschließen. Im Rahmen dessen sollen u.a. biometrische Daten zwischen den Ländern ausgetauscht werden, um Einreisende identifizieren zu können. Dies ergibt sich aus der schriftlichen Anfrage eines Abgeordneten. 

Ob es dazu kommt, gilt abzuwarten, denn die Verwendung biometrischer Daten ist sehr umstritten. Da der Begriff der „biometrischen Daten“ oft gar nicht richtig eingeordnet werden kann, werden wir in einem zweiteiligen Beitrag Fragen dazu beantworten.  

In diesem ersten Teil möchten wir Ihnen ein grundsätzliches Verständnis für biometrische Daten vermitteln.  

Was sind biometrische Daten? 

Die europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) definiert biometrische Daten in Art. 4 Nr. 14 als: mit speziellen technischen Verfahren gewonnene personenbezogene Daten zu den physischen, physiologischen oder verhaltenstypischen Merkmalen einer natürlichen Person, die die eindeutige Identifizierung dieser natürlichen Person ermöglichen oder bestätigen, wie Gesichtsbilder oder daktyloskopische Daten;“ 

Biometrische Daten sind also biologische bzw. körperliche Merkmale, die so eindeutig sind, dass eine Person durch diese identifiziert werden kann. 

Beispiele für solche Daten sind u.a. Fingerabdrücke, Gesichtsgeometrie, das Muster der Iris, Stimmerkennung und die eigene DNA. 

Welche Verwendung gibt es für biometrische Daten? 

Biometrische Daten können zur Verifikation oder zur Identifikation einzelner Personen genutzt werden. 

Verifikation / Authentifikation: dabei wird die Identität einer Person bestätigt, also geprüft, ob es sich bei einer Person um diejenige handelt, für die sie sich ausgibt. Ein Beispiel dafür ist das Entsperren des Smartphones über den Fingerabdruck-Sensor des Geräts, bei dem der Fingerabdruck, mit dem im Gerät gespeicherten abgeglichen wird.

Identifikation: dabei wird die Frage geklärt, um welche Person es sich handelt. Die errechneten Daten werden dabei mit im System gespeicherten Merkmalen abgeglichen. Stimmen Merkmale überein, kann die überprüfte Person als eine bestimmte Person identifiziert werden. Dieses Verfahren findet u.a. in der Kriminalistik und Strafverfolgung Anwendung. 

Warum sind sie so schützenswert und welche Risiken gibt es? 

Biometrische Daten sind von der DSGVO in Art. 9 als sensible Daten aufgeführt. Sensible Daten sind solche, bei deren Verarbeitung erhebliche Risiken für die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen auftreten können. Aus diesem Grund dürfen solche Daten grundsätzlich nicht verarbeitet werden. In Art. 9 DSGVO sind jedoch Ausnahmen definiert, z.B. die ausdrückliche Einwilligung der betroffenen Person. 

Sie sind sensibel, weil die Verarbeitung solcher personenbezogener Daten erheblich in die Privatsphäre der betroffenen Personen eingreift. So können z.B. bestimmte Daten Hinweise auf Erkrankungen geben (bei Diabeteserkrankungen kann die Erkrankung im Augenhintergrund erkennbar sein). Auch bleiben biometrische Daten ihrer Natur nach meist lebenslang bestehen. Sollte ein Passwort an Dritte geraten, kann es geändert werden. Bei biometrischen Daten ist dies nicht möglich, so können bspw. Fingerabdrücke und DNA nicht geändert werden.  

Gleichzeitig können Messfehler nie ganz ausgeschlossen werden. Diese können z.B. bei altersbedingter Veränderung der körperlichen Merkmale oder Verletzungen und Krankheiten auftreten. Dann kann es zu Falschidentifikationen kommen. 

Besonders gefährlich sind biometrische Daten, wenn sie an Dritte gelangen, die den betroffenen Personen schaden wollen, wie z.B. im vorigen Jahr in Afghanistan geschehen. Dort waren den Taliban nach deren Machtübernahme Geräte von Hilfsorganisationen in die Hände gefallen, auf denen biometrische Daten gespeichert waren.

Nächste Woche werden wir uns in Teil 2 intensiv mit der Frage beschäftigen, wo biometrische Daten zum Einsatz kommen und was für ein Problem es mit Gesichtserkennungssoftwares gibt. 

LG Ravensburg legt Frage zum Schadensbegriff in Art. 82 DSGVO dem EuGH vor

29. Juli 2022

Das Landgericht Ravensburg hat mit Beschluss vom 30.06.2022 dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) die Frage vorgelegt, ob für einen Schadensersatzanspruch aus Art. 82 DSGVO ein spürbarer Nachteil und eine objektiv nachvollziehbare Beeinträchtigung erforderlich ist. 

Der Sachverhalt 

Die Beklagte hatte auf ihrer Website ohne das Einverständnis der Kläger eine Tagesordnung für eine Gemeinderatssitzung veröffentlicht, in der mehrfach die Namen der Kläger genannt wurden. Ebenfalls auf ihrer Webseite veröffentlichte sie ein verwaltungsgerichtliches Urteil, in dem die Kläger ungeschwärzt mit Vor- und Nachnamen sowie Anschrift aufgeführt waren. Die Kläger sehen darin ihre Rechte aus der DSGVO verletzt und begehren Schadensersatz von der Beklagten. 

Die Frage 

Das LG Ravensburg hatte bereits zuvor die Auffassung vertreten, nicht jeder Verstoß gegen die DSGVO, insbesondere nicht jede unzulässige Verarbeitung personenbezogener Daten, führe automatisch zu einem Anspruch auf immateriellen Schadensersatz. Insbesondere bei Bagatellverstößen ohne ernsthafte Beeinträchtigung bzw. lediglich individuell empfundene Unannehmlichkeiten käme ein Schadensersatzanspruch nicht in Betracht. Für das Zusprechen von Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO setzt das LG Ravensburg einen spürbaren Nachteil und eine objektiv nachvollziehbare Beeinträchtigung persönlichkeitsbezogener Belange bei den betroffenen Personen voraus. 

Dies sieht das Gericht im vorliegenden Sachverhalt als nicht gegeben an, es läge nur ein Verlust der Datenhoheit vor. Danach wäre die Klage abzuweisen. Die Auslegung des Schadensbegriffes steht aber letztlich nur dem EuGH zu. Diesem liegt nun folgende Frage vor: „Ist der Begriff des immateriellen Schadens in Artikel 82 Abs. 1 DSGVO dahin auszulegen, dass die Annahme eines immateriellen Schadens einen spürbaren Nachteil und eine objektiv nachvollziehbare Beeinträchtigung persönlichkeitsbezogener Belange erfordert oder genügt hierfür der bloße kurzfristige Verlust des Betroffenen über die Hoheit seiner Daten wegen der Veröffentlichung personenbezogener Daten im Internet für einen Zeitraum von wenigen Tagen, der ohne jedwede spürbare bzw. nachteilige Konsequenzen für den Betroffenen blieb?“ 

Das Verfahren wird erst nach einer Entscheidung des EuGH fortgesetzt. 

Die Debatte um Perioden-Tracker-Apps und einen möglichen Datenhandel – Teil 2

22. Juli 2022

Im ersten Teil unseres Beitrags haben wir uns letzte Woche mit Perioden-Tracker-Apps und der diesbezüglichen Rechtslage in den USA und in Europa beschäftigt.

Im zweiten Teil thematisieren wir heute das Problem des Datenhandels sowie die Frage, welche Konsequenzen sich für europäische Nutzerinnen von Perioden-Tracking-Apps ergeben.

Was ist Datenhandel und wie weit ist er verbreitet?  

Datenhandel ist ein weitverbreitetes Geschäft. Dabei sammeln Datenhändler alle möglichen Daten, die öffentlich einsehbar sind. Teilweise erwerben sie aber auch Daten von Unternehmen, die bereit sind, diese zu verkaufen. Dann verkaufen Datenhändler gewisse Daten weiter an Interessierte. Zweck dahinter ist meist zielgerichtete Werbung. Datenhandel kann aber auch für politische Kampagnen genutzt werden.   

In Europa wird Datenhandel durch die Vorgaben der DSGVO begrenzt. Ein Beispiel dafür sind die Anforderungen an eine Einwilligung. Eine solche können betroffene Personen abgeben, sodass ihre Daten dann auf Grundlage dieser Einwilligung weiter verarbeitet und gespeichert werden. In Europa ist durch die DSGVO genau vorgegeben, wie eine solche Einwilligung zu erfolgen hat. So muss die betroffene Person u.a. umfassend informiert werden. In den USA gibt es solche Voraussetzungen kaum, dort sind an eine Einwilligung viel geringere Anforderungen gesetzt. Deshalb bietet es sich für Datenhändler an, dort ihren Sitz zu haben. In den USA können Gesundheitsdaten teilweise ab § 79 von Privatpersonen erworben werden. 

  

Was hat Datenhandel mit dieser Debatte zu tun?  

Unzureichend geschützte Menstruations-Daten können von Datenhändlern gesammelt oder sogar bei den Unternehmen, die solche Daten erheben und verarbeiten selbst erworben werden. Wenn Dritte an diese Daten gelangen, kann das für die betroffenen Personen ernsthafte Konsequenzen haben. So könnten z.B. radikale Abtreibungsgegner diese Daten von Datenhändlern erwerben, um Betroffene anzuzeigen und so der strafrechtlichen Verfolgung auszusetzen.  

Beispielhaft für die persönlichen Konsequenzen, die sich durch einen solchen Datenhandel ergeben können, ist der Fall eines US-amerikanischen Priesters. Ein katholischer Newsletter erhielt von einem Datenhändler Daten der App „Grindr“, einer LGBTQ-Dating App. Beim Auswerten dieser Daten, zu denen u.a. Standortdaten der Nutzer gehörten, konnten sie ein Profil dem Priester zuordnen und aufgrund seiner Standorte nachweisen, wann er sich in welchen LGBTQ-Bars aufgehalten hatte. Der Mann wurde zwangsweise geoutet und musste zurücktreten.    

  

Fazit: Was bedeutet dies für Nutzerinnen von solchen Apps in Europa?  

Zwar besteht in Europa dank der DSGVO ein anderes Datenschutzniveau als in den USA. In Deutschland sind Schwangerschaftsabbrüche außerdem unter bestimmten Voraussetzungen bis zur 12. Woche straffrei, sodass diesbezüglich keine vergleichbare Lage herrscht. Jedoch gibt es auch in Europa Länder, in denen Frauen gut beraten sind, ihre Menstruations-Daten besonders zu schützen. So sind z.B. in Polen Abtreibungen praktisch verboten. Die Regierung möchte zudem ein landesweites „Schwangerschafts-Register“ einführen. Auch hier befürchten Kritiker eine geplante Kontrolle von Schwangerschaften und deren Länge.   

Insgesamt sind auch deutsche Nutzerinnen gut damit beraten, eine App zu verwenden, die aus der EU kommt und sich damit an die Grundsätze der DSGVO halten muss. Bei Apps aus dem EU-Ausland kann nicht ausgeschlossen werden, dass mit den dort gespeicherten Daten Handel betrieben wird.  

  

Die Debatte um Perioden-Tracker-Apps und einen möglichen Datenhandel – Teil 1 

14. Juli 2022

Nach dem historischen Urteil des US Surpreme Courts vom 24.06.2022, in dem das in den USA ca. 50 Jahre lang bestehende Recht auf Abtreibung gekippt wurde, sind Debatten über sogenannte „Perioden-Tracker-Apps“ in aller Munde. Befürchtet wird, dass die in diesen Apps gespeicherten Gesundheitsdaten direkt an staatliche Institutionen in den USA oder an Datenhändler gelangen könnten. Woraus diese Befürchtungen resultieren, werden wir im Folgenden in zwei Teilen beantworten. 

Im ersten Teil beschäftigen wir uns mit Perioden-Tracker-Apps und der Rechtslage in den USA und in Europa.

Welche Daten erheben solche Apps? 

Die Perioden-Tracker-Apps sind dazu gedacht, dass Menstruierende dort Informationen zu ihrem Zyklus speichern können. So kann u.a. angegeben werden, wann eine Blutung und der Eisprung stattfinden. Auch Daten wie Körpergröße, Gewicht, Temperatur und Sexualkontakte können dort gespeichert werden. Dies soll den Nutzerinnen einen besseren Überblick über ihren Zyklus verschaffen. Solche Apps können auch die fruchtbaren Tage anzeigen, sodass sie bei der Familienplanung hilfreich sein können. 

Welche datenschutzrechtlichen Bedenken gibt es? 

Aus den gespeicherten Daten kann sich u.a. ergeben, dass eine Schwangerschaft nicht länger besteht. Es wird befürchtet, dass diese Daten von Perioden-Tracker-Apps unzureichend vor der Weitergabe an Dritte oder sonstigen Zugriffen geschützt sind. In der Vergangenheit standen solche Apps schon häufiger in der Kritik, ihre Daten nicht ausreichend zu schützen. So hatte eine Perioden-Tracker-App in der Vergangenheit bereits intime Daten an Facebook und Google weitergegeben

Künftig könnten Frauen, die eine Abtreibung vornehmen lassen über die, in solchen Apps verarbeiteten Daten, identifiziert werden. Da Abtreibungen zukünftig in einigen Staaten der USA strafbar sein werden, könnte dies zu Repressalien gegenüber der betroffenen Frau führen. Aber auch Fehlgeburten oder schlicht falsche Daten könnten Frauen zukünftig in Erklärungsnot bringen. Konkret wird befürchtet, dass die Polizei oder behördliche Einrichtungen diese Daten anfordern.  

Wie ist die Rechtslage im Datenschutz? 

In Europa sichert die europäische Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) ein bestimmtes Datenschutzniveau. So gibt es beispielsweise Betroffenenrechte, die u.a. ein Recht auf Löschung von Daten gewähren. Die USA haben bisher kein bundeseinheitliches Datenschutzgesetz, ein Entwurf liegt aber mittlerweile vor. Momentan gibt es nur einzelne Regeln für bestimmte Bereiche, z.B. für Verbraucher. Spezielle Datenschutzgesetze gibt es z.B. in den Staaten Kalifornien und Virginia. In Kalifornien gibt es den Privacy Act (CCPA), der Betroffenenrechte gewährt, die der DSGVO ähnlich sind. Die meisten Bundesstaaten aber haben keinen speziellen Datenschutz. Dementsprechend haben die meisten US-Amerikaner vergleichsweise wenig Rechte über ihre Daten. 

Der zweite Teil dieses Beitrags erscheint nächste Woche und thematisiert das Problem des Datenhandels sowie die Frage, welche Konsequenzen sich für europäische Nutzerinnen von Perioden-Tracking-Apps ergeben.

Italienische Datenschutzbehörde zum Einsatz von Google Analytics

7. Juli 2022

Die italienische Datenschutzbehörde Garante stellte in einer Entscheidung fest, dass die Verwendung des Analysetools Google Analytics nur möglich sei, wenn weitere Maßnahmen zur Einhaltung des Schutzniveaus bei einer Datenübermittlung ergriffen werden.

Bereits zuvor hatten andere europäische Datenschutzbehörden, so die französische Datenschutzbehörde (CNIL) – wir berichteten – und die österreichische Datenschutzbehörde (DSB) den Einsatz von Google Analytics auf Webseiten untersagt.

Der Sachverhalt

Hintergrund der Entscheidung durch Garante war eine Beschwerde gegen ein italienisches Unternehmen, dass auf seiner Webseite Google Analytics zur Erstellung von Nutzerstatistiken einsetzte. Konkret wehrte die betroffene Person sich dagegen, dass mit Verwendung von Google Analytics ihre personenbezogenen Daten in die USA übermittelt werden, ohne dass, aus Sicht des Betroffenen der Webseitenbetreiber geeignete Garantien im Sinne des Kapitel V DSGVO vorsah.

IP-Adresse: personenbezogenes Datum

Garante wies zunächst darauf hin, dass die IP-Adresse des benutzten Gerätes ein personenbezogenes Datum sei. Insbesondere sei zu beachten, dass Google beim Besuch der Webseite das Google-Konto des Nutzers mit der IP-Adresse verknüpfe. Dies führe dazu, dass weitere personenbezogenen Daten, wie beispielsweise der Name oder die E-Mail-Adresse mit der IP-Adresse in Verbindung gebracht werden. Demnach ist die betroffene Person als Nutzer identifizierbar.

Allerdings stelle Google Analytics den Webseiten-Betreibern eine „IP-Anonymisierung“ zur Verfügung. Vor Übermittlung in die USA verkürze der Service von Google Analytics die IP-Adresse der Nutzer. Problematisch daran sei, so Garante, dass lediglich eine Pseudonymisierung stattfinde. Trotz Verkürzung der IP-Adresse sei der Nutzer aufgrund der weiteren Daten identifizierbar.

Weitere Maßnahmen erforderlich

Es stellte sich die Frage, ob Google als Datenimporteur bei Übermittlung personenbezogener Daten seinen Verpflichtungen nach den Standardvertragsklauseln nachkommen könne. Aus Sicht von Garante hindern die US-amerikanischen Rechtsvorschriften Google bei Erfüllung dieser Verpflichtungen. Google Analytics müsse grundsätzlich weitere technische und organisatorische Maßnahmen ergreifen. Bereits vorgesehene Verschlüsselungsmechanismen reichten nicht aus. Die Verwendung Google Analytics sei nur bei Ergreifen weiterer Maßnahmen rechtmäßig. Eine Stellungnahme der deutschen Datenschutzbehörde zur Verwendung von Google Analytics bleibt abzuwarten.

Überblick zur umstrittenen Palantir-Software

29. Juni 2022

Seit einiger Zeit ist immer wieder die Rede von dem US-Konzern Palantir. Spätestens seitdem das Bayerische Landeskriminalamt (BLKA) im März entschieden hatte, zukünftig eine Analyse-Software des Konzerns zu nutzen, ist der Name wieder vermehrt zu hören gewesen. Dies liegt u.a. daran, dass der Konzern nicht ganz unumstritten ist. Alle wichtigen Informationen rund um den Palantir-Konzern und die fragliche Software präsentieren wir Ihnen hier im Überblick: 

Um was für eine Software handelt es sich und wozu wird sie eingesetzt? 

Das Analyse-Tool von Palantir beruht auf der Software Gotham. Damit sollen neben polizeilichen, auch andere behördliche Datenbanken abgefragt werden können, z. B. das Waffenregister, Einwohnermeldedaten oder das Ausländerzentralregister. Informationen aus verschiedenen Datenbanken sollen so schneller und effizienter miteinander verknüpft werden. 

Wie weit ist die Software verbreitet? 

In Hessen („Hessendata“) und Nordrhein-Westfalen („DAR“) ist die Palantir-Software bereits im Einsatz. In Bayern soll sie unter dem Begriff „VeRA“ (Verfahrensübergreifende Recherche und Analyse) starten. Da Bayern einen sogenannten „Rahmenvertrag“ abgeschlossen hat, können weitere Polizeien von Bund und Ländern ohne zusätzliche Vergabeverfahren in den Vertrag miteinsteigen. 

Baden-Württemberg, Bremen und Hamburg haben bereits Interesse bekundet. Auch der Bund will sich einen Einsatz überlegen. Dies hätte zur Folge, dass die Bundespolizei und der Zoll mit der Software arbeiten könnten. 

Palantir selbst ist international gut aufgestellt und bewirbt sich in Großbritannien gerade für einen fünf-Jahres-Vertrag mit der NHS, dem staatlichen Gesundheitssystem. Für diese soll dann eine Datenbank angelegt werden, in der Gesundheitsdaten gespeichert werden. Teilweise arbeitet Palantir jetzt schon für die NHS. Auch hier äußern sich Kritiker besorgt. 

Was ist die Kritik an der Software? 

Kritisiert wird zum einen, dass Palantir durch die Software eine bedeutende Stellung im deutschen Markt einnehmen könnte mit der Folge, dass dadurch ein Abhängigkeitsverhältnis des Staates entstehen könnte. 

Die meiste Kritik kommt jedoch von der Seite der Datenschützer. Dort wird vor allem kritisiert, dass über die Software enorme Mengen an Datensätzen miteinander verbunden werden, was einen Grundrechtseingriff darstelle. Auch besteht die Befürchtung, dass die durch Palantir erhobenen, sensiblen Daten, in die USA gelangen und dort von den Geheimdiensten abgegriffen werden könnten. 

Das Unternehmen Palantir hat in seinem Heimatland, den USA, bereits für Geheimdienste und das Pentagon gearbeitet. Auch dort ist das Unternehmen umstritten. Mitgründer Peter Thiel ist Trump-Supporter, unterstützt rechte Politiker und hat in der Vergangenheit seinen Unmut über Demokratien geäußert. Palantir hat bereits Verträge mit der United States Immigration and Customs Enforcement (ICE), einer Polizei- und Zollbehörde des Ministeriums für Innere Sicherheit, abgeschlossen. In diesem Zusammenhang wurde Palantir vorgeworfen, die ICE habe mithilfe der Software Daten über illegale Einwanderer gesammelt und diese später festgenommen und abgeschoben. 

Die jüngste Kritik an der Palantir-Software kommt von der NRW-Datenschutzbeauftragten Bettina Gayk im neuen Jahresbericht. Darin kritisiert sie, dass es für den Einsatz der Software bisher keine gesetzliche Grundlage gebe. Der Gesetzgeber müsse entscheiden, welche Straftaten schwer genug seien, um die Zweckbindung der einzelnen Datenbanken aufzuheben. Denn durch die Software würden auch Daten nicht straffällig gewordener Personen verarbeitet, z.B. die Daten von Anrufern bei der Notrufnummer 110 und von Zeugen. 

US-Repräsentantenhaus und Senat veröffentlichen überparteilichen Gesetzesentwurf zum Datenschutz

24. Juni 2022

Anfang Juni legten drei der vier Vorsitzenden der für den Datenschutz zuständigen US-Kongressausschüsse den Entwurf eines Datenschutzgesetzes (American Data Privacy and Protection Act, kurz ADPPA) zur Beratung vor. Im Falle einer Verabschiedung würde es bestimmte kürzlich verabschiedete Datenschutzgesetze einiger US-Bundesstaaten außer Kraft setzen.

Der Entwurf weist Merkmale des kalifornischen Datenschutzgesetzes (California Consumer Privacy Act) sowie der europäischen Datenschutz-Grundverordnung auf.

Bundesstaaten legten vor

Bisher stand der Datenschutz in den Vereinigten Staaten vornehmlich auf bundesstaatlicher Ebene oben auf der Agenda. In Kalifornien, Colorado, Connecticut, Virginia und Utah wurden kürzlich umfassende Datenschutzgesetze erlassen.  Allein in diesem Jahr wurden schon mehr als 100 Gesetzesentwürfe zum Datenschutz in den Bundesstaaten eingebracht.  Auch wenn diese nicht alle verabschiedet wurden, hat die Vielzahl von einzelstaatlichen Gesetzen und ihre unterschiedlichen regulatorischen Anforderungen dazu geführt, dass immer häufiger die Verabschiedung eines bundesweiten Datenschutzgesetzes gefordert wird. Ein einheitliches Bundesgesetz würde, wenn es verabschiedet wird, den Einrichtungen und Unternehmen die dringend benötigte Klarheit verschaffen und im Idealfall auch die Flut von Sammelklagen und anderen Datenschutzklagen eindämmen, die im Rahmen verschiedener einzelstaatlicher Gesetze erhoben werden.

Betroffene Einrichtungen

Das ADPPA gilt (mit Ausnahmen) im Großen und Ganzen für Organisationen, die in den Vereinigten Staaten tätig sind, die personenbezogene Daten sammeln, verarbeiten oder übertragen und in eine der folgenden Kategorien fallen:

  • Sie unterliegen dem Federal Trade Commission Act
  • Gemeinnützige Organisationen
  • Sog. Common Carrier, die dem Titel II des Communications Act von 1934 unterliegen

Vorgaben des ADPPA (nicht abschließend)

  • Beschränkung der Datenerhebung und -verarbeitung auf das vernünftigerweise notwendige Maß
  • Einhaltung öffentlicher und interner Datenschutzrichtlinien
  • Gewährung von Verbraucherrechten wie Zugang, Berichtigung und Löschung
  • Einspruchsmöglichkeiten
  • Einholung der Zustimmung vor der Erhebung oder Verarbeitung sensibler Daten, z. B. Geolokalisierung, genetische und biometrische Informationen und Browserverläufe
  • Bestellung eines Datenschutzbeauftragten
  • Erbringung eines Nachweises, dass angemessene Kontrollen durchgeführt werden
  • Registrierung der Datenhändler bei der Federal Trade Commission (FTC)
  • Die FTC wird ein durchsuchbares, zentrales öffentliches Online-Register aller registrierten Datenhändler sowie ein “Do Not Collect”-Register einrichten und pflegen, dass es Einzelpersonen ermöglicht, alle Datenhändler aufzufordern, ihre Daten innerhalb von 30 Tagen zu löschen
  • Einrichtungen dürfen die erfassten Daten nicht in einer Weise erheben, verarbeiten oder übertragen, die eine Diskriminierung aufgrund von Rasse, Hautfarbe, Religion, nationaler Herkunft, Geschlecht, sexueller Orientierung oder Behinderung darstellt
  • Einführung angemessener administrativer, technischer und physischer Datensicherheitspraktiken und -verfahren, um die betroffenen Daten vor unbefugtem Zugriff und unbefugter Kenntnisnahme zu schützen

Ausgang noch ungewiss

Kurz nachdem ein Entwurf des ADPPA veröffentlicht worden war, meldeten sich Datenschutzorganisationen, Bürgerrechtsgruppen und Unternehmen zu Wort und ergriffen Partei für und gegen das Gesetz.

Da sich die Legislaturperiode rasch dem Ende zuneigt, sind die Aussichten für die Verabschiedung des ADPPA weiterhin unklar. Zwischen den wichtigsten Interessengruppen herrscht nach wie vor große Uneinigkeit über wichtige Aspekte der vorgeschlagenen Gesetzgebung. Es herrscht jedoch Konsens darüber, dass die Vereinigten Staaten ein Bundesgesetz zum Datenschutz dringend benötigen. Somit ist die Verabschiedung eines entsprechenden Gesetztes in absehbarer Zeit recht wahrscheinlich.

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