Kategorie: Videoüberwachung

EDSA zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch Videogeräte

2. September 2019

Der europäische Datenschutzausschuss (EDSA) hat kürzlich Leitlinien „zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch Videogeräte“ veröffentlicht. Hintergrund ist der zunehmende Einsatz von Videogeräten in den verschiedensten Lebensbereichen. Die Menge der mit Videogeräten erhobenen Daten sowie der Einsatz intelligenter Technologien schränkt die Möglichkeit die eigene Privatsphäre zu bewahren erheblich ein. Die Leitlinien des EDSA enthalten dabei folgende Kernpunkte.

Die Verwendung von Videogeräten kann die Anwendung der DSGVO nur dann auslösen, wenn personenbezogene Daten über das Videogerät erfasst werden. Das ist der Fall, wenn eine Person direkt oder indirekt identifiziert wird. Die Verarbeitung wird nicht von den zuständigen EU-Behörden zum Zwecke der Verhütung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Vollstreckung von strafrechtlichen Sanktionen durchgeführt. Andernfalls fällt die Verarbeitung in den Anwendungsbereich der EU-Richtlinie zur Strafverfolgung. Als Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch Videogeräte kommt überwiegend der Erlaubnistatbestand des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO in Betracht.

Werden spezielle Datenkategorien (z.B. biometrische Daten) verarbeitet, birgt dies erhöhte Risiken für den Einzelnen. Daher wird eine erhöhte und kontinuierliche Wachsamkeit bei bestimmten Verpflichtungen wie z.B. eine Datenschutzfolgenabschätzung gefordert.

Zur Sicherstellung von Transparenz für die Betroffenen sieht der EDSA ein mehrstufiges Informationssystem (“Mehrebenen-Ansatz”) vor. Auf der ersten Informationsebene steht die Verwendung eines Hinweisschildes mit den wichtigsten Angaben. Auf zweiter Informationsebene (idealerweise digital) sollten alle weiteren nach Art. 13 DSGVO erforderlichen Informationen enthalten sein. Einen weiteren wichtigen Punkt stellen die Aufbewahrungsfristen dar. Dabei gilt, dass bei längerer Speicherung der Daten (mehr als 72 Stunden), der Verantwortliche die Erforderlichkeit der Speicherung besonders darlegen muss.

Bei den Leitlinien handelt es sich nicht um unmittelbar bindende Bestimmungen. Allerdings können sie bei der Auslegung innerhalb der DSGVO herangezogen werden.

Polizei hat Kennzeichen gespeichert und ausgewertet

13. Mai 2019

Die Polizei Bayerns hat offenbar die Nummernschilder sämtlicher Fahrer auf Autobahnen aufgezeichnet und ausgewertet.

Seit 2018 hat die bayerische Polizei offenbar in mehreren Fällen entsprechende Autofahrerdaten erhoben und gespeichert, obwohl die automatisierten Lesegeräte offiziell nur zur gezielten Suche nach Fahndungsausschreibungen eingesetzt werden sollten.

So gab es im Jahr 2018 acht und 2019 drei Fälle, in denen im Anschluss an erfolgte Straftaten, die Kennzeichen sämtlicher Autofahrer auf nahegelegenen Autobahnen eingescannt und die Fahrzeuge fotografiert wurden. Nach einem konkreten Nummernschild eines Fluchtwagens sei dabei aber gerade nicht gefahndet worden.

Anstatt die erfassten Kennzeichen nach dem Abgleich mit den Fahndungslisten wieder zu löschen, sind diese für die spätere Auswertung fortwährend gespeichert worden.

Erst im Februar hatte das Bundesverfassungsgericht die Praxis solcher Kontrollen unter anderem in Bayern teils als Verstoß gegen das Grundgesetz gewertet (wir berichteten).

Drohnen – datenschutzrechtlich bedenklich

29. April 2019

In modernen Zeiten machen immer mehr Privatpersonen Gebrauch von Drohnen. Viele von diesen sind mit Videokameras ausgestattet um Kurzfilme aus der Luft aufnehmen zu können. Sobald sich eine Drohne jedoch über einem Wohngebiet befindet, werden Videoaufnahmen ungesetzlich. In einem solchen Fall wird in die Privatsphäre von anderen Personen eingedrungen.

Die Datenschutzkonferenz (DSK) hat sich nun mit dem
“Positionspapier zur Nutzung von Kameradrohnen durch nicht-öffentliche Stellen” zu der Einschätzung der datenschutzrechtlichen Problematik geäußert.

Das Positionspapier beruft sich dabei darauf, dass laut § 21b der Luftverkehrs-Ordnung (LuftVO) der Betrieb von Drohnen, die elektronische Bildaufnahmen anfertigen können, über Wohngrundstücken verboten ist, wenn der betroffene Eigentümer oder Mieter nicht ausdrücklich zugestimmt hat. Dies schränkt den Einsatzbereich von Drohnen mit Kamerafunktion durch Privatpersonen stark ein.

Die DSK ist der Ansicht, dass es sich bei der Nutzung von Kameradrohnen datenschutzrechtlich um eine Datenverarbeitung mittels Videoüberwachung handelt. Die DSGVO greift laut der DSK dann, wenn die Drohne im gewerblichen Bereich Anwendung findet. Eine Rechtsgrundlage wie beispielsweise die Verarbeitung zur Wahrung des berechtigten Interesses des Verantwortlichen oder eines Dritten, wäre im Stande die gewerbliche Nutzung der Drohen zu legitimieren. Wichtig ist in diesem Zusammenhang abzuwägen, ob das Interesse des Verantwortlichen oder das des Betroffenen vorrangig ist. In den “meisten Fällen” würde die Einschätzung zu Gunsten des Betroffenen ausfallen.

Speicherung von Bodycam-Daten in Cloud

8. April 2019

Polizeiaufnahmen mit Hilfe von Bodycams werden teilweise in einer Amazon-Cloud gespeichert. Über die Rechtswidrigkeit dieser Verfahrensweise sind das Bundesinnenministerium und der Bundesdatenschutzbeauftragte geteilter Meinung.

Der Bundesdatenschutzbeauftragte Ulrich Kelber kritisiert die Speicherung von Bodycam-Daten von Polizeieinsätzen in der Amazon-Cloud. Nunmehr hat das Bundesinnenministerium dazu Stellung bezogen.

Laut Kelber sei es rechtswidrig, die Bildaufnahmen der Bundespolizei auf Servern des amerikanischen Konzerns Amazon zu speichern. Vielmehr habe die Speicherung solch sensibler Daten bei einem deutschen Cloud-Anbieter zu erfolgen. „Wir haben bereits 2018 der Bundespolizei und dem Bundesinnenministerium mitgeteilt, dass wir die Speicherung der Bodycam-Daten in der Amazon-Cloud für rechtswidrig halten“, sagte Kelber. Ein Zugriff von amerikanischen Behörden auf die Daten könne nicht ausgeschlossen werden.

Indes teilt das Bundesinnenministerium diese Meinung nicht. Grund für den Einsatz solcher Bodycams sei es einerseits, mögliche Angreifer abzuschrecken sowie andererseits, Straftäter im Nachhinein besser identifizieren zu können. Die derzeitige Lösung gelte nur übergangsweise bis bundeseigene und für diesen Zweck geeignete Clouds zur Verfügung stünden, sagte der Sprecher des Bundespolizeipräsidiums, Gero von Vegesack. Die gefundene Lösung mit der  Amazon-Cloud sei im Vorfeld über mehrere Monate gemeinsam mit dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) geprüft worden. Laut einer Sprecherin des Bundesinnenministeriums entspreche die Speicherung der Daten bei Amazon deutschen Datenschutz-Standards, da man die Daten „auf deutschen Servern in Deutschland nach deutschem Recht“ speichere. Trotzdem werde derzeit geprüft, „ob es noch andere Möglichkeiten gibt“, etwa eine Speicherung auf der Bundescloud.

BVerwG: Videoüberwachung in Zahnarztpraxis regelmäßig unzulässig

29. März 2019

Das Bundesverwaltungsgericht hat am 27. März entschieden, dass eine Videoüberwachung in einer Zahnarztpraxis die ungehindert betreten werden kann, strengen Anforderungen an die datenschutzrechtliche Erforderlichkeit unterliegt.

Die Zahnärztin klagte in diesem Fall gegen eine Anordnung der Landesbeauftragten für den Datenschutz und für das Recht auf Akteneinsicht Brandenburg (LDA Brandenburg). Die Praxis kann durch Öffnen der Tür ungehindert betreten werden. Der Empfangstresen ist nicht besetzt. Oberhalb des Tresens hat die Klägerin eine Videokamera angebracht. Die aufgenommenen Bilder konnte sie in Echtzeit auf Monitoren in ihren Behandlungszimmern verfolgen. Eine Aufzeichnung hat nicht stattgefunden.

Der Landesdatenschutzbeauftragte hatte die Zahnärztin verpflichtet die Kamera so auszurichten, dass keine Patienten gesehen werden können. Insoweit ist die nach erfolglosem Widerspruch erhobene Klage in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Die DSGVO ist in diesem Fall nicht anwendbar, da die datenschutzrechtliche Anordnung vor dem 25.05.2018 erlassen wurde.

Jedoch ist an dieser Stelle zu erwähnen, dass der aktuell gültige § 4 Abs. 1 S. 1 BDSG mit dem damaligen § 6b Abs. 1 S. 1 BDSG inhaltsgleich übernommen worden ist. Nach Absatz 1 dieser Vorschrift setzte die Beobachtung durch ein Kamera-Monitor-System auch ohne Speicherung der Bilder voraus, dass diese zur Wahrnehmung berechtigter Interessen des Privaten erforderlich ist und schutzwürdige Interessen der Betroffenen nicht überwiegen. Ebenso muss nach der DSGVO bei einer Videoüberwachung eine Interessenabwägung stattfinden. Die Zahnärztin konnte jedoch nicht darlegen, wieso eine Videoüberwachung erforderlich war. Anders wäre der Fall gewesen, wenn sie in der Vergangenheit mehrere Straftaten in der Praxis erlebt hätte.

Die Videoüberwachung ist nicht notwendig, um Patienten, die nach der Behandlung aus medizinischen Gründen noch einige Zeit im Wartezimmer sitzen, in Notfällen betreuen zu können. Schließlich sind die Angaben der Klägerin, ihr entstünden ohne die Videoüberwachung erheblich höhere Kosten, völlig pauschal geblieben.

(Potentieller) Anstieg des Bewusstseins für Datenschutz

11. März 2019

Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) hat die jährliche Übersicht zu den für das Jahr 2019 erwarteten Entscheidungen veröffentlicht. In dieser finden sich kommende Entscheidungen zu mehreren potentiell datenschutzrelevanten Bereichen. Exemplarisch hierfür sind Klagen gegen die veränderten Möglichkeiten der Bestandsdatenauskunft im Telekommunikationsgesetz (TMG), die Vorratsdatenspeicherung oder das Gesetz über den Bundesnachrichtendienst (BNDG).

Bei einer Anzahl von acht künftigen Entscheidungen des BVerfG mit potentiell datenschutzrechtlichem Bezug entspricht dies im Gesamtkontext aller aufgeführten Entscheidungen beider Senate einer Quote von ca. 11 Prozent.

Ob deshalb tatsächlich, wie teilweise in dieser Art betitelt, von einem “Superjahr richterlicher Entscheidungen” aufgrund von “Klagen gegen den Präventionsstaat” ausgegangen werden kann, ist indes, ob der unterschiedlichen Ausgangslage in den jeweiligen Verfahren, fraglich.

Dennoch lässt dies den vorsichtigen Schluss dahingehend zu, dass zumindest dass Bewusstsein für datenschutzrelevante Themen in den letzten Jahren gestiegen und somit an rechtlicher Relevanz gewonnen hat.

AG München zu Überwachungskameras in der Nachbarschaft

3. Dezember 2018

Überwachungskameras in der Nachbarschaft verstoßen nicht gegen gesetzliche Regelungen, sofern sie nur das eigene Grundstück und nicht auch das des Nachbarn filmen. Ein ”Überwachungsdruck” ist für einen Eingriff in das Allgemeinen Persönlichkeitsrecht, nach einer Entscheidung des Amtsgerichts München vom 22.11.2018, nicht ausreichend (Az.: 213 C 15498/18).

Die Grundstücke der Beteiligten liegen nebeneinander. Die Kläger bewohnen ein Haus mit angebautem Wintergarten, der Beklagte bewohnt das unmittelbar an die Wintergarten-Seite angrenzende Grundstück. Aufgrund von mehrfachen Beschädigungen des Grundstücks des Beklagten, in der Vergangenheit, installierte dieser zwei Überwachungskameras.

Die Überwachungskameras lösten bei den Klägern Unbehagen aus, weil diese befürchteten, dass ihre im Garten bzw. Wintergarten spielenden Kinder und sie selbst von den Kameras aufgezeichnet werden. Deswegen zeigten sie den Beklagten bei der Polizei an. Im Rahmen einer Durchsuchung wurde das Grundstück des Beklagten, insbesondere die Aufzeichnungen und die Ausrichtung der Kameras, von der Polizei gesichtet. Dabei wurde festgestellt, dass ausschließlich das Grundstück des Beklagten aufgezeichnet wird und die Kameras nur manuell verstellt werden können.

Die Kläger wandten ein, dass der Beklagte den Winkel der Kameras in Ansehung der Durchsuchung geändert hätte, jedenfalls bestehe aber ein Überwachungsdruck dadurch, dass der Winkel der Kameras geändert werden könnte.

Dies sah die zuständige Richterin anders und gab dem Beklagten Recht. Der Überwachungsdruck allein kann in dem hiesigen Fall keine Verletzung des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts darstellen. Darüber hinaus müsse vorliegend berücksichtigt werden, dass die Kläger ihrerseits ebenfalls eine Kamera an der Vorderseite des Hauses installierten haben, welche nicht nur das Grundstück sondern auch Teile des öffentlichen Gehwegs filmt.

Videoüberwachung

28. November 2018

Nach der neuen Rechtslage der DSGVO gibt es keine ausdrückliche Regelung zur Videoüberwachung mehr. Zwar enthält das BDSG-neu eine Regelung zur Videoüberwachung, die inhaltlich mit der ursprünglichen Regelung des § 6b BDSG a.F. in großen Teilen übereinstimmt. Allerdings ist nicht klar, ob diese Regelung nicht europarechtswidrig ist, da umstritten ist, ob für den Erlass einer solchen Vorschrift durch den nationalen Gesetzgeber eine Ermächtigungsnorm besteht.

Nicht öffentlichen Stellen ist daher zu empfehlen, eine Videoüberwachung (zumindest vorerst bis zur Klärung der Rechtslage) nicht auf § 4 BDSG-neu zu stützen, sondern auf die allgemeine Ermächtigungsnorm des Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO. Hiernach hat eine Interessensabwägung zwischen den eigenen Interessen und den Interessen der betroffenen Personen stattzufinden.

Ebenfalls berücksichtigt werden sollten
• die Informationspflichten nach Artt. 12 ff. DSGVO, wonach über die Videoüberwachung durch Hinweisschilder und die weiteren gesetzlich normierten Informationen (bspw. durch einen Aushang) transparent aufzuklären ist,
• die Aufnahme des Verfahrens in das Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten gemäß Art. 30 Abs. 1 DSGVO und
• eine eventuell durchzuführende Datenschutzfolgenabschätzung gemäß Art. 35 DSGVO bei einem voraussichtlich hohen Risiko für die Rechte und Freiheiten natürlicher Personen. Dies gilt in jedem Fall bei einer systematischen umfangreichen Überwachung öffentlich zugänglicher Räume (Art. 35 Abs. 3 lit. c DSGVO).

Videoüberwachung in Chemnitz

11. Oktober 2018

Die Chemnitzer Innenstadt wird seit Anfang Oktober mit mehreren Kameras videoüberwacht. Der sächsische Landesdatenschutzbeauftragte drohte mit der Abschaltung der Kameras. Es fehlten nämlich noch bestimmte Dokumente, die sich beispielsweise mit folgenden Fragen beschäftigen: Welche Bereiche filmen die Kameras? Warum ist dies nötig? Und wer hat Zugriff auf die Aufnahmen? Solange diese Fragen nicht beantwortet sind, dürfen die Kameras rein formell betrachtet nicht in Betrieb genommen werden. Ordnungsbürgermeister Miko Runkel verwunderten diese Forderungen, da im Sommer ein Entwurf der Stadtverwaltung dem Datenschutzbeauftragten vorgelegt wurde und die von ihm gegebenen Hinweise abgearbeitet wurden. Nach eigener Aussage habe sich die Stadt an die Datenschutzgrundverordnung gehalten, sodass ein weiteres Dokument nicht erforderlich sei, sondern lediglich der Rat des Landesdatenschutzbeauftragten eingeholt werden müsse.

Seit dem 1. Oktober zeichnen 31 Kameras das Geschehen von belebten Orten in Chemnitz auf. Dazu gehören beispielsweise Zentralhaltestelle und das Areal um den Stadthallenpark. Laut Stadtverwaltung werden die Aufzeichnungen 10 Tage gespeichert. Es wird nur anlassbezogen ausgewertet. Die Polizei hat bisher kein Zugriff darauf, dies ändert sich jedoch sobald die Erlaubnis vorliegt.

Das bayerische Polizeigesetz auf dem Prüfstand: FDP, Grüne und Linke beantragen eine Normenkontrolle

11. September 2018

Ein ungewöhnliches Bündnis beantragt vor dem Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe eine Normenkontrolle: FDP, Grüne und Linke greifen gemeinsam das neue Polizeiaufgabengesetz in Bayern an und knacken durch ihre Verbindung die erforderliche Antragshürde von einem Viertel der Mitglieder des Bundestags.

Die Abgeordneten kritisieren u. a. den Begriff der “drohenden Gefahr”. Liegt eine drohende Gefahr vor, so stehen der bayerischen Polizei umfangreiche Befugnisse (Identitätskontrolle, Platzverweise, Gefahrenabwehrhaft, etc.) zu. Auch die Einführung neuer Fahndungsmittel, wie bspw. die “molekulargenetische Untersuchung”, sowie die nun möglichen tiefgehenden Eingriffe in den Telekommunikationsbereich und die IT-Systeme sorgen für Diskussionen: Zukünftig können Staatstrojaner für die Quellen-Telekommunikationsüberwachung und für heimliche Online-Durchsuchungen schon präventiv eingesetzt werden. Das Bündnis fürchtet tiefgreifende Grundrechtseinschnitte durch einen heranwachsenden “Überwachungsstaat”.

Nun liegt es am Bundesverfassungsgericht zu klären, wie weit der Staat gehen darf, um seine Bürger vor schweren Straftaten zu schützen. Wie weitreichend darf das informationelle Selbstbestimmungsrecht der Bürger eingeschränkt werden? Und ab wann hebelt sich der Rechtsstaat selbst aus, indem er die so sehr geschätzte und hart erkämpfte Freiheit eines jedes Einzelnen vor dem vermeintlich höheren Gut der Sicherheit zurücktreten lässt?