Kategorie: Videoüberwachung

AG München verhängt Bußgeld wegen Dashcam-Aufnahme

6. Oktober 2017

Erneut hatte ein Gericht zu entscheiden, ob der Einsatz von Dashcams im Einzelfall zulässig war. Schon im Januar 2016 berichteten wir von der Warnung vor Dashcams seitens der Bundesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationssicherheit, Andrea Voßhoff. Im September diesen Jahres schrieben wir, dass laut OLG Nürnberg Dashcam-Aufnahmen als Beweismittel zulässig sind für Fälle, in denen keine anderen Beweismittel zur Verfügung stehen. Dashcams sind kleine Videokameras, die hinter die Fensterscheiben eines PKW befestigt werden.

Das Amtsgericht München (Urteil vom 09.08.2017, Aktenzeichen 1112 OWi 300 Js 121012/17, noch nicht rechtskräftig) verhängte nun eine Geldbuße in Höhe von 150 Euro gegen eine 52-jährige Frau. Die Betroffene parkte für drei Stunden ihr Auto in München. Sie platzierte je eine Dashcam vorne und hinten in ihrem Wagen, um potentielle Täter einer Sachbeschädigung per Videobeweis zu überführen. Mindestens drei andere Autos wurden gefilmt. Ein Auto streifte ihren PWK. Die Videoaufnahmen überreichte sie anschließend der Polizei.

Das Gericht sieht hier einen Verstoß gegen das Bundesdatenschutzgesetz. Die Interessenabwägung ergäbe hier, dass das Recht der gefilmten Personen auf informationelle Selbstbestimmung gegenüber dem Recht auf Aufdeckung einer potentiellen Straftat überwiegt. Ansonsten käme es einer dauerhaften Überwachung öffentlicher Räume gleich, wenn 80 Millionen Bundesbürger anlasslos Privataufnahmen machen würden. Dass der Wagen der Betroffenen in der Vergangenheit bereits beschädigt wurde, stelle lediglich einen subjektiven Anlass dar.

 

 

 

Großteil der Verbraucher ist gegen Gesichtserkennung im Supermarkt

Laut einer repräsentativen Umfrage der Verbraucherzentrale NRW will der Großteil der Verbraucher nicht, dass das Gesicht für Werbezwecke im Supermarkt gescannt wird. Die Befragten ziehen daraus die Konsequenz, dass sie in den Supermärkten, die diese Technik einsetzen, nicht mehr einkaufen gehen.

Im Laufe dieses Jahres wurde bekannt, dass unter anderem die Deutsche Post und die Supermarktkette Real die Aufzeichnungen von Kameras im Geschäft nicht mehr nur zur Aufklärung von Straftaten benutzen, sondern auch, um durch Hilfe von Gesichtsanalysen, personalisierte Werbung über die Bildschirme im Kassenbereich zu senden.

76% der Befragten lehnen ein solches Vorgehen von Geschäften ab. Die Befragten fühlen sich unsicher und fürchten einen Kontrollverlust ihrer privaten Daten.

71% der Befragten lehnen ebenso eine Auswertung der Daten für zielgruppenorientierte Rabatte ab. 83% sehen die Analyse des Gesichtsausdrucks zur Verbesserung von Werbespots kritisch. Die stärkste Ablehnung herrscht in der Gruppe der über 60-jährigen.

Die Ablehnung von Gesichtserkennung ist auch in sozialen Netzwerken nicht beliebt. Weniger skeptisch sind die Befragten wenn Privatpersonen Gesichtserkennungstechnologien, zum Beispiel durch Überwachungskameras an der Haustür zu Privathaushalten, nutzen (56%).

Das aktuell in der Kritik stehende Pilotprojekt am Bahnhof Südkreuz in Berlin, war nicht Gegenstand der Befragung (wir berichteten).

Österreichisches „Überwachungspaket“: Keine Einigung der Koalitionspartner zustande gekommen

5. September 2017

Der österreichische Innenminister hatte Ende August als Reaktion zu den Barcelona-Anschlägen den Nationalen Sicherheitsrat einberufen. Das Ziel war für das geplante Überwachungspaket zu werben. Dies war dennoch kein Erfolg: Nach der Sitzung des Nationalen Sicherheitsrates am ersten September stand fest, dass das umstrittene Paket in der aktuellen Legislaturperiode nicht eingeführt werden kann, und somit auch kein unmittelbares Wahlkampfthema für die vorgezogenen Neuwahlen im Oktober sein wird. Die Koalitionspartner konnten nämlich keine Einigung erzielen. Vor allem hatte die SPÖ zu viele rechtliche Bedenken über die im Paket enthaltenen Änderungen der Strafprozess- und Straßenverkehrsordnung und der Sicherheitspolizei- und Tekommunikationsgesetze. Ob dies ein endgültiges Scheitern des Pakets ist, steht noch nicht fest.

Geplant ist im Paket u.a. die Einführung von Staatstrojanern und IMSI Catcher, sowie von einer Vorratsdatenspeicherung und einer erweiterten Videoüberwachung. SIM Karten sollen auch einer Registrierungspflicht unterliegen. Netzsperren sollen eingeführt, und Lauschangriffe auf PKWs ermöglicht werden.

Diese Maßnahmen sind bei der IT-Branche, Telekombranche sowie der Justiz und Zivilgesellschaft auf Kritik gestoßen. Insgesamt wurden innerhalb der Begutachtungsfrist des Paketes mehr als 6000 Stellungnahmen  abgegeben, die es größtenteils ablehnen.

Vor allem wird dem Paket seine „Maßlosigkeit“ vorgeworfen. Seine Gegner halten die vorgeschlagenen Überwachungsmaßnahmen für unverhältnismäßig, und zweifeln deshalb an ihrer Vereinbarkeit mit EU- und EMRK-Recht, u.a. angesichts der Urteile des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) zur Vorratsdatenspeicherung die ähnliche Vorhaben für rechtswidrig erklärt hatten. Zudem rechnen Experten damit, dass über viele Teile des Paketes, wenn seine Einführung doch gelingen sollte, von dem österreichischen Verfassungsgerichthof (VfGH) ein Urteil gesprochen werden muss.

 

Vom Freistaat zum Überwachungsstaat?-Tausende Kameras für Bayern

23. August 2017

Zu den aktuell mehr als 17.000 Überwachungskameras in Bayern sollen weitere tausende Kameras in Bayern hinzukommen, primär um Straftaten zu verhindern und den Bürgern ein verstärktes Sicherheitsgefühl zu geben. In Zeiten des Terrors eröffnet dies den polizeilichen Ermittlern einerseits bessere Handlungsmöglichkeiten, andererseits werden dadurch jedoch die Eingriffe in die Persönlichkeitsrechte der Bürger intensiviert. Innenminister Joachim Herrmann wehrt sich gegen den Vorwurf, einen Überwachungsstaat zu errichten, denn eine flächendeckende Überwachung, wie in England z.B. soll es in Bayern keinesfalls geben. Vielmehr möchte man sich bei dem Vorhaben der Videoüberwachung auf die folgenden fünf Schwerpunkte konzentrieren: Es sollen mehr festinstallierte Videoüberwachungsanlagen geben, die mobile Videoüberwachung soll erweitert, die kommunale Videoüberwachung soll erhöht und die Videoüberwachung in öffentlichen Gebäuden gesteigert werden. Zuletzt ist auch der Einsatz intelligenter Videoüberwachungsmöglichkeiten, wie das Auslesen biometrischer Daten oder des Verhaltens, geplant.
Der Einsatz intelligenter Videoüberwachungen sei ein schwerwiegender Eingriff in die Grundrechte. Damit würde eine Person, die noch nichts Verbotenes getan habe, nur wegen ihres Verhaltens polizeilich bewertet. Wenn dies Schule mache, seien die Menschen ihre Privatsphäre endgültig los, diese verfassungsrechtlichen Bedenken äußerte Thomas Petri, der Landesbeauftragte für Datenschutz. Äußerst erstaunlich und aus verfassungsrechtlicher Sicht ebenso bedenklich ist in diesem Zusammenhang jedoch die Haltung der betroffenen Bürger selbst zu dem Vorhaben. In einer Umfrage eines Meinungsforschungsinstitutes im Auftrag u.a. des Verbandes für Sicherheitstechnik gaben 74 Prozent der Befragten an, Befürworter der Videoüberwachung im öffentlichen Raum zu sein. Nur neun Prozent der Befragten sprachen sich dagegen gegen den Einsatz der Überwachungskameras aus.

Automatische Gesichtserkennung durch Kameras – Modellversuch in Berlin

3. August 2017

In Berlin ist diese Woche ein Pilotprojekt zur Gesichtserkennung gestartet. Am Bahnhof Südkreuz wird mit mehreren Kameras ein optisches Überwachungssystem getestet. Die Testphase ist für ein halbes Jahr angelegt.

Mit knapp 300 Teilnehmern, die häufig die speziellen Videokameras passieren, soll getestet werden, ob ihre Gesichter automatisch von den Kameras identifiziert werden. Dafür wurde eine Datenbank mit biometrischen Fotos der Teilnehmer angelegt. Um den Test datenschutzrechtlich abzusichern ist der Testbereich durch Schriftzüge und Hinweisschilder markiert, so dass Passanten, die nicht erfasst werden wollen, den Bereich umgehen können. Ob dies tatsächlich den datenschutzrechtlich Anforderungen entspricht, ist stark umstritten. Das Bundesverfassungsgericht hatte am 23.02.2007 zu dieser Thematik folgendes festgestellt:

“Von einer einen Eingriff ausschließenden Einwilligung in die Informationserhebung kann selbst dann nicht generell ausgegangen werden, wenn die Betroffenen aufgrund einer entsprechenden Beschilderung wissen, dass sie im räumlichen Bereich der Begegnungsstätte gefilmt werden. Das Unterlassen eines ausdrücklichen Protests kann nicht stets mit einer Einverständniserklärung gleichgesetzt werden.”

Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit, Maja Smoltczyk kritisiert das Projekt genauso wie der Deutsche Anwaltverein (DAV) .”Es gibt keine grundgesetzliche Basis dafür, diese Methode flächendeckend einzuführen”, sagte der Präsident des DAV, Ulrich Schellenberg. Eine Software, die Gesichter in der Öffentlichkeit automatisch erkennt, verletze die Persönlichkeitsrechte der Bürger. Eine wasserdichte Norm, die diesen Angriff auf die informationelle Selbstbestimmung rechtfertige, gäbe es nicht.

Nach Ansicht von Innenminister Thomas de Maizière kann durch das optisches Überwachungssystem das Sicherheitsgefühl der Bevölkerung gestärkt werden. Der technische Fortschritt dürfe bei den Sicherheitsbehörden nicht haltmachen. Die Polizei brauche nicht nur Personal und Befugnisse, sondern auch gute Ausrüstung und intelligente Technik.

 

Datenschutz-Aktivisten stellen Strafanzeige gegen Real und Post wegen Gesichtserkennung

13. Juni 2017

In den letzten Wochen wurde bekannt, dass sowohl die Supermarktkette Real als auch die Deutschen Post die Aufzeichnungen der Kameras in ihren Ladenlokalen bzw. Filialen nicht mehr nur dazu genutzt werden, um Straftaten wie Ladendiebstahl aufzuklären oder zu vermeiden, sondern vermehrt auch, um Gesichtsanalysen durchzuführen und diese letztlich für personalisierte Werbung einzusetzen, wir berichteten. Die Kameras erfassen dabei Blickkontakte mit dem Bildschirm sowie Geschlecht und ungefähres Alter des Kunden, so dass Rückschlüsse auf das Kundenverhalten gezogen werden können.

Die Aktivisten vom Verein Digitalcourage halten dieses Vorgehen für datenschutzrechtlich unzulässig und haben daher Strafanzeige gegen die beiden Unternehmen gestellt. Ihre Argumentation gründet sich vor allem auf § 6b Bundesdatenschutzgesetz (BDSG): Die von den beiden Unternehmen durchgeführte Videoüberwachung diene nicht mehr dem eigentlichen Zweck sondern werde zu Werbezwecken zweckentfremdet. Außerdem werde mit dem Text “Dieser Markt wird videoüberwacht” nicht ausreichend auf die Ausmaße der Beobachtung durch die Kameras hingewiesen.

Auch wenn die Erfolgsaussichten dieses Strafverfahrens eher gering scheinen, so wird mit dieser Aktion doch deutlich, wie befremdlich für Einige das ist, was andere als personalisierte Werbung für eine großartige Errungenschaft halten.

Innenminister Thomas de Maizière (CDU) drängt auf eine Ausweitung der digitaler Überwachungsmaßnahmen

12. Juni 2017

In einem Interview mit dem Tagesspiegel am Sonntag vom 11. Juni 2017 sprach sich der Innenminister Thomas de Maizière für eine Ausweitung der digitalen Überwachungs- und Strafverfolgungsmaßnahmen aus.

Im Rahmen der bereits exitierenden Videoüberwachung in öffentlichen Bahnhöfen soll nach den Plänen des Innenministers zukünftig eine Software zur Gesichtserkennung eingesetzt werden um das erfasste Videobild mit Fotos von Terroristen, Gefährdern und Straftätern abzugleichen.

Bereits im Sommer 2017 wird die Software in einem Probelauf an einem Berliner Bahnhof mit freiwilligen Teilnehmern getestet. Bei einer zuverlässigen Erkennung hält der Innenminister eine Ausweitung auf den öffentlichen Raum für denkbar.

De Maizière hält dabei die Grundrechtseinschränkung für gering, da nach seiner Ansicht Unbeteiligte nicht erfasst würden.

Darüber hinaus spricht sich der Innenminister für einer Ausweitung der Überwachung von Messenger-Diensten aus. Entsprechend der Überwachung von analoger Kommunikation sollen die Strafverfolgungbehörden nicht nur auf die gespeicherten Daten zugreifen dürfen, sondern ebenfalls laufende Übermittlungsvorgänge “abhören”.

Videoüberwachung nach BDSG, BDSG-neu und DSGVO

2. Juni 2017

Die praktische Bedeutung der Videoüberwachung, also die Beobachtung mit optisch-elektronischen Einrichtungen, hat in letzter Zeit enorm zugenommen, nicht zuletzt wegen mehr Gewalttaten, erinnert sei an die tragischen Ereignisse in Ansbach und München. Damit rückt das Thema auch vermehrt in den Fokus der Öffentlichkeit. Nun hat auch der Gesetzgeber den Weg frei gemacht für mehr Videoüberwachung. Gemeint ist das im März 2017 verabschiedete Videoüberwachungsverbesserungsgesetz, das den § 6 b BDSG wie folgt erweitert:

„1. Dem Absatz 1 wird folgender Satz 2 angefügt:

„Bei der Videoüberwachung von

  1. öffentlich zugänglichen großflächigen Anlagen, wie insbesondere Sport-, Ver-sammlungs- und Vergnügungsstätten, Einkaufszentren oder Parkplätzen, oder
  2. Fahrzeugen und öffentlich zugänglichen großflächigen Einrichtungen des öf-fentlichen Schienen-, Schiffs- und Busverkehrs,

gilt der Schutz von Leben, Gesundheit oder Freiheit von dort aufhältigen Personen als ein besonders wichtiges Interesse.“

  1. Nach Absatz 3 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

„Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.“

 

Daraus folgt, dass § 6 b BDSG zwar wie bislang sowohl für öffentliche als auch für nicht-öffentliche Stellen gilt. Indes wird der Anwendungsbereich derart erweitert, als dass unter den Begriff „öffentlich zugänglicher Raum“ nunmehr auch öffentlich zugängliche großflächige Anlagen, also bauliche Anlagen, die nach dem erkennbaren Willen des Betreibers von jedermann betreten oder genutzt werden können und von ihrer Größe her geeignet sind, eine größere Anzahl von Menschen aufzunehmen, verstanden wird. Insbesondere sollen unter § 6 b Abs. 1 S. 2 BDSG Sport-, Versammlungs- und Vergnügungsstätten, Einkaufzentren und Parkräume, die einen entsprechenden Publikumsverkehr aufweisen, fallen. Ob es sich um eine dem öffentlichen Verkehr zugängliche Anlage handelt, ist entweder von der öffentlichen Widmung oder nach dem erkennbaren Willen des Berechtigten von jedermann genutzt oder betreten werden zu können, abhängig. Auf das Eigentum an der Anlage kommt es daher zunächst nicht an.

Vereinfacht gesagt soll durch die Erweiterung die Sicherheit der Bevölkerung erhöht werden. Dementsprechend ist bei der Abwägungsentscheidung nach § 6 b Abs. 1 Nr. 3 BDSG, also beim Einsatz von Videoüberwachung durch Private zwar die gegenläufigen Interessen des Betroffenen zu berücksichtigen, jedoch legt § 6 b Abs. 1 S. 2 BDSG fest, dass der Schutz von Leben, Gesundheit oder Freiheit als besonders wichtiges Interesse zu qualifizieren ist, mit der Konsequenz, dass diese Belange zwar ergebnisoffen, aber schon per se als gewichtiger einzustufen sind.

1 § 4 BDSG-neu

Ab Mai 2018 wird das BDSG-neu (Datenschutz-Anpassungs- und -Umsetzungsgesetz EU – DSAnpUG-EU) gelten. In dessen § 4 gibt es eine Regelung zur Videoüberwachung. Wesentliche Änderungen zum status quo sind jedoch nicht festzustellen. Das bedeutet, dass die Norm wie bisher auch für den öffentlichen- wie nicht-öffentlichen Bereich sowie nur für öffentlich zugängliche Räume Anwendung finden wird. Abs. 2 behandelt die Kenntlichmachung der Videoüberwachung. Mit Abs. 3 der Norm wird die Zulässigkeit des weiteren Datenumgangs beschrieben. Danach muss die Verarbeitung bzw. „Speicherung oder Verwendung“ entweder für die Zweckerreichung oder falls die Daten für einen neuen Zweck verwendet werden sollen, der Abwehr von Gefahren für die staatliche und öffentliche Sicherheit oder zur Verfolgung von Straftaten erforderlich sein. Die Benachrichtigungs- und Löschungspflichten werden sodann in den Abs. 4 und 5 geregelt.

2 DSGVO

Da die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) keine explizite Regelung zur Videoüberwachung trifft, greift der grundsätzliche Anwendungsvorrang der DSGVO hier nicht. Dafür gibt die DSGVO in Art. 6 Abs. 2, 3 für Abs. 1 S. 1 lit. c und e den Mitgliedstaaten einen Kompetenztitel zur Ausfüllung dieser Lücke (Öffnungsklausel). Diese Lücke wurde vom deutschen Gesetzgeber mit § 4 BDSG-neu bedient.

3 Praxisbedeutung

In der Praxis muss der Rechtsanwender generell nicht nur die DSGVO, sondern eben auch beibehaltenes oder neu geregeltes nationales Datenschutzgesetz überblicken, sofern dies sein Sachverhalt voraussetzt. Neben § 4 BDSG-neu ist beispielsweise auch Art. 35 Abs. 1,3 lit. c DSGVO hier anwendbar, da die DSGVO in diesem Zusammenhang in Fällen systematischer weiträumiger Überwachung öffentlich zugänglicher Bereiche eine Datenschutz-Folgenabschätzung zwingend vorschreibt. Gleichwohl soll dies nicht vom eigentlichen Sinn und Zweck der Erweiterung des Anwendungsbereiches ablenken. Mit der Erweiterung kann bestenfalls schon im präventiven Bereich Gefahren in hoch frequentierten Räumen begegnet werden. Insofern ist die Neuregelung insgesamt begrüßenswert.

 

 

 

 

Real führt Gesichtsanalyse seiner Kunden durch

31. Mai 2017

Die Supermarktkette Real hat in 40 ihrer 285 Supermärkte Kameras installiert, um die Gesichter seiner Kunden zu analysieren.
Bei dem Testdurchlauf werden Werbebildschirme im Kassenbereich aufgehängt, in denen eine Videokamera installiert ist. Diese erfasst alle Blickkontakte mit dem Bildschirm sowie das Geschlecht und das ungefähre Alter des Kunden und soll dabei helfen, das Kundenverhalten genauer zu analysieren, um Werbung weiter zu personalisieren.

Real selbst wertet die Daten nicht aus, sondern überlässt dies dem Betreiber Echion, der sowohl die Bildschirme stellt, als auch für die platzierte Werbung verantwortlich ist.

Einen ausdrücklichen Hinweis auf die Videoanalyse finden Kunden in den betroffenen Supermärkten nicht. Ein Real-Sprecher weist jedoch darauf hin, dass sich in allen Filialen Schilder befänden, die darauf hinweisen, dass die Supermärkte videoüberwacht werden. Darüber hinaus versichert er, dass die Personenerkennung anonym erfolge und die Bilder höchstens für 150 Millisekunden gespeichert würden.
Datenschützer sind über dieses Vorgehen und insbesondere über die Aussage, die vorhandenen Hinweisschilder seien ausreichend, beunruhigt. Der Hamburger Datenschutzbeauftragte Johannes Caspar äußert sich gegenüber der „Lebensmittelzeitung“ dahingehend, dass in dem Moment, in dem Bilder von Personen durch Kameras erhoben würden, nicht mehr von Anonymität die Rede sein könne.

Trotzdem beobachten auch andere Händler die Technik und sind an ähnlichen Einsätzen interessiert, wie der Spiegel beispielsweise auf Anfrage bei dem Technikhändler MediaMarkt/Saturn erfahren hat.