Kategorie: EU-Datenschutzgrundverordnung
27. Februar 2018
Eine ausdrücklich abgegebene Einwilligung (z.B. durch das Anklicken eines Kästchens auf einer Webseite, also ein sog. Opt- In) darf sich nach der neusten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) auch auf mehrere Kommunikationskanäle (Telefon, SMS, MMS, E-Mail, etc.) gleichzeitig beziehen.
Das hat der BGH in seinem Urteil vom 1. Februar 2018 – III ZR 196/17 mit folgender Begründung entschieden:
Eine Einwilligungsklausel für weiteren Werbekontakt zwischen Anbietern und Kunden stellt zwar keine Allgemeine Geschäftsbedingung (AGB) im engeren Sinne dar, muss sich aber an den §§ 305 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) messen lassen. Einer Inhaltskontrolle gem. § 307 Abs. 1 und 2 BGB hält eine auf mehrere Kanäle bezogene Einwilligung stand, weil sie keine unangemessene Benachteiligung der Kunden darstelle. Maßstab hierfür ist § 7 Abs. 2 Nr. 2 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG), der eine unzumutbare Belästigung nur bei fehlender Einwilligung bejaht. § 7 Abs. 2 Nr. 2 UWG setzt dabei Art. 13 Abs. 3 der Richtlinie 2002/58/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juli 2002 über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation um.
Fazit: Laut BGH ist für Werbung unter Schutzzweckgesichtspunkten eine gesonderte Einwilligung für jeden Werbekanal nicht erforderlich.
Weiterer Hinweis: Nach der am 25. Mai 2018 in Kraft tretenden EU-Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) sind die sog. Opt- Out- Verfahren (also ein bereits gesetzter Haken in einem Einwilligungskästchen) unzulässig.
23. Februar 2018
In der DSGVO nehmen Gesundheitsdaten eine besondere Stellung ein. In der stationären Pflege und in Krankenhäusern muss zwischen Einrichtungen in kirchlicher Trägerschaft und denen in privater oder staatlicher unterschieden werden. Bei den kirchlichen Trägerschaften gilt die Anordnung über den Kirchlichen Datenschutz (KDO) und das Kirchengesetz über den Datenschutz der Evangelischen Kirche in Deutschland (DSG-EKD).
Bei staatlichen oder privaten Trägerschaften sollte insbesondere den Umgang mit Gesundheitsdaten, vor dem Hintergrund der DSGVO nochmals überprüft werden .
Welche Informationen gehören zu den Gesundheitsdaten?
In der DSGVO (Art. 4 Nr. 15) gibt es eine Erläuterung:
„Gesundheitsdaten“ sind demnach personenbezogene Daten, „die sich auf die körperliche oder geistige Gesundheit einer natürlichen Person, einschließlich der Erbringung von Gesundheitsdienstleistungen, beziehen und aus denen Informationen über deren Gesundheitszustand hervorgehen“.
Gesundheitsdaten gehören -wie schon nach dem BDSG- auch nach der DSGVO zu der besonderen Kategorie personenbezogener Daten. Neu dazugekommen sind genetische Angaben und biometrische Daten zur eindeutigen Identifikation einer Person. Für Gesundheitsdaten gilt eine besondere Schutzbedürftigkeit.
Daher besteht ein grundsätzliches Verbot der Verarbeitung dieser Daten. Eine Verarbeitung ist nur unter bestimmten Voraussetzungen möglich (Art. 92a-j DSGVO). Es bedarf einer Einwilligung des Betroffenen oder eines Rechtfertigungsgrundes.
Organisationen im Sozial- und Gesundheitswesen sollten sich daher rechtzeitig auf die neuen Anforderungen der DSGVO einstellen.
Laut Andreas Wiegenstein sind Kundenportale von Energieversorgern nicht ausreichend geschützt.
Ebenso wie andere Unternehmen sind auch Energieversorger verpflichtet den Anforderungen an Datenschutz und Datensicherheit nachzukommen. Nach einem Artikel von Andreas Wiegenstein kommen sie diesen Anforderungen jedoch in nur unzureichendem Maße nach.
Gerade bei Kundenportalen soll ein nicht ausreichender Schutz von Kundenkonten gegen Angreifer bestehen, obwohl die Kunden dort sensitive Daten eingeben. Die Angreifer benötigen zwar einige Informationen für einen Zugriff, jedoch ließen sich diese laut Wiegenstein zu leicht beschaffen. So sollen sich speziell die scheinbar sicheren Kundennummern und Zählernummern ohne erhebliche Probleme herausfinden lassen.
Neben einer unzureichenden Absicherung der Kundenkonten bemängelt Wiegenstein zusätzlich die Absicherung beim Transport der Daten.
Im Ergebnis fordert er für die Zukunft zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen, um einen ausreichenden Schutz zu gewährleisten. Andernfalls seien für die Zukunft erhebliche Probleme bei der Einhaltung der DSGVO absehbar.
20. Februar 2018
Vor wenigen Tagen hat der Social-Media-Riese Facebook seine Einstellungen für die Privatsphäre überarbeitet. Im Rahmen der Änderungen hat es auch erstmalig seine Datenschutzgrundlagen veröffentlicht und zeigt in diesen auf, welche Informationen der Nutzer zu welchem Zweck gesammelt und geteilt werden. Bislang hatte Facebook diese in langen und intransparenten Nutzungsbedingungen vorgehalten.
Darüber hinaus kündigte das US-amerikanische Unternehmen an, innerhalb seines Netzwerkes mit einem sogenannten Privacy Center online zu gehen. Das Privacy Center soll für die Nutzer alle datenschutzrechtlich relevanten Einstellungen bündeln und damit die Verwaltung und den Schutz der Informationen erleichtern. Mit zukünftigen Erklärvideos in der Timeline will Facebook seine Nutzer auf das neue Feature aufmerksam machen und deren Bewusstsein für sichere Privatsphäreeinstellungen steigern. Ein konkretes Datum, wann das Privacy Center für die Nutzer zur Verfügungen stehen soll, gab Facebook allerdings nicht an.
Mit Einführung des Privacy Centers trägt Facebook insbesondere den künftigen, gesetzlichen Pflichten der DSGVO Rechnung, nach denen Unternehmen ihren Nutzern den Umgang mit personenbezogenen Daten einheitlich und transparent präsentieren müssen und die Nutzer dabei insbesondere detailliert über die Art, den Umfang und die Zwecke der Verarbeitung informieren müssen.
19. Februar 2018
Eine repräsentative Umfrage unter rund 700 Unternehmen der Informationswirtschaft ab 5 Beschäftigte ergab, dass mehr als die Hälfte der deutschen Werbeunternehmen (55,9%) sich noch keine Gedanken um die Datenschutzgrundverordnung (DSGVO), die am 25.5.2018 in Kraft tritt, gemacht haben. Dies meldete das Zentrum für europäische Wirtschaftsforschung (ZEW).
Demnach besteht ein großer Nachholbedarf bei der Umsetzung der neuen Anforderungen der DSGVO, da Werbeunternehmen ein sehr wichtiger Adressat dieser Verordnung sind.
Nur wenn alle Unternehmen die neuen Anpassungen umsetzen, kann der Schutz von personenbezogenen Daten innerhalb der EU und die Ermöglichung eines freien Datenverkehrs innerhalb des EU-Binnenmarkts gewährleistet werden.
Der Anteil der Unternehmen der Informationswirtschaft, die im Dezember 2017 eine vollständige Umsetzung der DSGVO verzeichnen konnten, belief sich auf 5 %.
70% der Unternehmen haben entweder noch gar nicht (42,9%) damit beschäftigt die Vorgaben in die Praxis umzusetzen oder gerade erst damit begonnen (25,6%).
Die Zuversicht der Unternehmen bis Ende Mai 2018 die Anpassungen erfolgreich umsetzen zu können, verwundert Dr. Jörg Ohnemus, stellvertretender Leiter des ZEW Forschungsbereichs “Digitale Ökonomie”.
Um hohe Bußgelder zu vermeiden, sollten Unternehmen sich so schnell wie möglich an die neuen Anforderungen der DSGVO anpassen.
13. Februar 2018
Mittlerweile sollte zumindest unseren regelmäßigen Lesern bekannt sein, dass am 25. Mai 2018 umfangreiche neue Datenschutzvorschriften in Form der europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und dem neuen Bundesdatenschutzgesetz (BDSG-neu) in Kraft treten werden.
Und wenn Sie diese wiederholte Erinnerung jetzt als nervig empfinden, dann sind Sie damit nicht alleine!
Denn laut einer aktuellen repräsentativen Umfrage des Zentrums für Europäische Wirtschaftsforschung (ZEW) sind besonders deutsche Unternehmen genervt vom Datenschutz und fürchten Nachteile durch die bevorstehenden rechtlichen Neuerungen. So geht die Mehrheit der Befragten davon aus, dass die rechtskonforme Umsetzung die Geschäftsprozesse insgesamt verkomplizieren wird. Darüber hinaus wird die EU-DSGVO von deutschen Unternehmen überwiegend als zusätzliche Kosten- und Arbeitsbelastung empfunden.
Außerdem sehen europäische Unternehmen in den, im direkten Vergleich mit den USA und China, deutlich strengeren Regelungen zum Datenschutz teilweise einen deutlichen Wettbewerbsnachteil.
Doch zwingend ist diese Schlussfolgerung keineswegs. Denn gleichzeitig achten Verbraucher aber auch Unternehmen immer verstärkter auf den Schutz ihrer eigenen Daten. Und so können deutsche Unternehmen den vermeintlichen Nachteil auch ins Gegenteil verkehren und die vergleichsweise strengen Regelungen zum Datenschutz als Wettbewerbsvorteil gegenüber der außereuropäischen Konkurrenz betrachten. So auch Irene Bertschek, Leiterin des Forschungsbereichs “Digitale Ökonomie” am ZEW.
Weiteres interessantes Ergebnis der ZEW-Studie: Obwohl bei Nichteinhaltung der (neuen) datenschutzrechtlichen Vorgaben zum 25. Mai 2018 signifikant höhere Bußgelder drohen als bisher, hat sich mehr als die Hälfte der befragten Unternehmen der Informationswirtschaft nach eigenen Angaben noch gar nicht mit den Änderungen durch EU-DSGVO und BDSG-neu beschäftigt. Die ZEW-Umfrage bestätigt damit weitgehend die Ergebnisse von in diesem Zusammenhang durchgeführten Studien des IT-Branchenverbands “Bitkom” und des Cybersecurity-Anbieters “Watchguard”.
1. Februar 2018
Die ab Mai 2018 anzuwendende Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) legt größten Wert auf die Transparenz im Zusammenhang mit der Verarbeitung personenbezogener Daten. So sollen zum Zeitpunkt der Erhebung verpflichtend eine Reihe an Angaben gemacht werden, welche die betroffenen Personen über die Datenverarbeitung und deren Zwecke in Kenntnis setzen.
Art. 13 DSGVO verlangt dabei mindestens die folgenden (sage und schreibe) 12 Aussagen:
- Name und Kontaktdaten des Datenverarbeiters
- Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten des Datenverarbeiters
- Zweck(e) der Verarbeitung
- Die “berechtigten Interessen” im Sinne der DSGVO, sofern sich hierauf seitens des Datenverarbeiters berufen wird
- Die Empfänger der erhobenen Daten (z.B. Auftragsverarbeiter der erhebenden Stelle)
- Die Absicht, die Daten in einen Staat außerhalb der EU zu übermitteln, sofern diese besteht
- Die Dauer der Speicherung, im Umkehrschluss auch den regelmäßigen Löschzeitpunkt
- Eine Belehrung der betroffenen Person über ihre Rechte (Auskunft, Löschung etc.)
- Die Widerruflichkeit einer Einwilligung, sofern die Verarbeitung auf einer solchen basiert
- Das Bestehen eines Beschwerderechts bei einer Aufsichtsbehörde
- Ggf. bestehende gesetzliche Vorschriften zur Bereitstellung der erhobenen Daten
- Ggf. Informationen zum Bestehen einer “automatisierten Einzelentscheidung” im Kontext der jew. Verarbeitung
Angesichts der Fülle an bereitzustellenden Informationen stellt sich die Frage, wie dies im Anwendungsfall der Videoüberwachung umgesetzt werden kann. Aktuell muss davon ausgegangen werden, dass Videokameras mit entsprechenden Aushängen zu versehen sind.
Kürzlich hat sich die sogenannte “Datenschutzkonferenz”, ein Gremium der 16 Landesdatenschutz-Aufsichtsbehörden und des Pendants auf Bundesebene, in Form eines Informationspapiers (“Videoüberwachung nach der Datenschutz-Grundverordnung”) zu dieser Thematik geäußert. Auf dieser Grundlage kann im Kontext des Sonderfalls Videoüberwachung künftig von folgenden Pflichtangaben ausgegangen werden, die sich gegenüber dem Gesetzeswortlaut leicht reduziert darstellen:
- Kenntlichungmachung des Umstands der Beobachtung (bspw. durch ein Kamera-Piktogramm)
- Identität des Überwachenden
- Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten der überwachenden Stelle
- Zwecke und Rechtsgrundlage der Verarbeitung/Überwachung
- Die “berechtigten Interessen” im Sinne der DSGVO, sofern einschlägig
- Dauer der Speicherung (Löschzeitpunkt)
- Hinweis auf den Zugang zu den weiteren Pflichtinformationen
Folglich ist es möglich, auf Teile der verlangten Pflichtinformationen an Ort und Stelle zu verzichten und auf diese z.B. mithilfe eines Links auf eine Website (oder zusätzlich auch durch einen QR-Code) zu verweisen.
Spätestens seit der Stellungnahme der Aufsichtsbehörden aber ist klar, dass es für die Datenerhebung mithilfe von Videokameras keine Ausnahme hinsichtlich der umfangreichen Informationspflichten geben wird.
30. Januar 2018
Am 24.01.2018 erging vor dem OLG Frankfurt am Main ein Urteil, das deutlich macht, wie weitreichend die Folgen einer Missachtung datenschutzrechtlicher Vorgaben auch für die vertraglichen Ansprüche zwischen zwei Vertragsparteien vermeintlich fernab des Datenschutzes sein können.
Im vorliegenden Fall hatte ein Unternehmen eine Vielzahl von Adressdaten für einen Kaufpreis i.H.v. 15.000 Euro erworben. Dieselben Adressen wurden von der Verkäuferin jedoch ebenfalls an eine weitere Firma verkauft. Diese nutzte die Daten wiederum, um Werbe-E-Mails für die Internetseite sexpage.de zu versenden.
Die erstgenannte Käuferin (Klägerin) nahm daraufhin die Verkäuferin der Adressen (Beklagte) auf teilweise Rückzahlung des Kaufpreises in Anspruch, weil die erworbenen Adresse durch die erfolgte Nutzung für die Internetseite sexpage.de 2/3 ihres Wertes verloren hätten.
Anstatt sich mit der juristischen Bewertung der kaufrechtlichen Fragestellungen zu beschäftigen, prüfte das OLG Frankfurt zunächst die Einhaltung datenschutzrechtlicher Vorgaben und kam zu einem Ergebnis, welches Klägerin und Beklagte gleichermaßen überrascht haben dürfte. Das Gericht stellte fest, dass die der Weitergabe der Adressdaten zugrundeliegende(n) Einwilligung(en) der Adressinhaber unwirksam war(en) – mit weitreichenden Folgen.
Da es sich im vorliegenden Fall nicht um zusammengefasste Daten von Angehörigen einer bestimmten Personengruppe handelte und damit das sog. Listenprivileg (§ 28 Abs. 3 S. 2 BDSG) die Zulässigkeit der Verarbeitung nicht rechtfertigen konnte, war die Verarbeitung bzw. Nutzung der personenbezogenen Daten für Zwecke des Adresshandels oder der Werbung nur zulässig, soweit die Betroffenen eingewilligt hatten (§ 28 Abs. 3 S. 1 BDSG).
Eine wirksame Einwilligung nach dem BDSG muss zunächst auf der freien Entscheidung des Betroffenen beruhen. Gleichzeitig muss der Betroffene u.a. auf den vorgesehenen Zweck der Verarbeitung und die etwaigen Folgen der Verweigerung der Einwilligung hingewiesen werden. Soll die Einwilligung zusammen mit anderen Erklärungen abgegeben werden, so ist diese besonders hervorzuheben.
Im vorliegenden Fall genügten die ursprünglich eingeholten Einwilligungen diesen Anforderungen nicht. Insbesondere wurden weder die betroffenen Daten noch die Kategorien etwaiger Datenempfänger oder der Nutzungszweck “Adresshandel” konkret genug bezeichnet.
Als Ergebnis dieses Verstoßes gegen das BDSG stellte das Gericht die Nichtigkeit des zwischen der Klägerin und der Beklagten geschlossenen Kaufvertrages über die Adressdaten fest. In der Regel begründet im Falle eines nichtigen Kaufvertrages ein bereits gezahlter Kaufpreis eine ungerechtfertigte Bereicherung des Verkäufers, die nach § 812 Abs. 1 S. 1 BGB grundsätzlich durch Rückzahlung des Kaufpreises auszugleichen ist. Da im vorliegenden Fall jedoch Verkäufer und Käufer vorsätzlich gegen die Vorschriften des BDSG verstoßen haben, ist eine Rückabwicklung gemäß § 817 S. 2 BGB ausgeschlossen. Dementsprechend hat das OLG Frankfurt am Main die Klage als unbegründet abgewiesen.
Fazit: Neben der möglichen Verhängung empfindlicher Bußgelder bei der rechtswidrigen Verarbeitung personenbezogener Daten, können Verstöße gegen das BDSG auch weitreichende Folgen für zivilrechtliche Ansprüche im Rahmen der kommerziellen Verwendung dieser Daten haben.
Vor diesem Hintergrund sind Unternehmen gut beraten, die von ihnen genutzten Einwilligungserklärungen eingehend zu überprüfen. Dies gilt umso mehr mit Blick auf das Inkrafttreten der EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) und das neue Bundesdatenschutzgesetz (BDSG-neu).
12. Januar 2018
Die Europäische Kommission verkündete in einer Mitteilung vom 09.01.2018, dass das Vereinigte Königreich ab dem 30.03.2019 (00:00 Uhr CET) – vorbehaltlich eines anderslautenden Datums in einem Austrittsabkommen – als “Drittland” im Sinne der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) einzustufen ist. Durch den “Brexit” wird das Primär- und Sekundärrecht der Europäischen Union zu diesem Datum nicht mehr anwendbar sein. Großbritannien und Nordirland sind datenschutzrechtlich damit so zu behandeln wie die USA, Russland oder China.
Während die Einstufung als Drittland als Konsequenz des Ausstiegs des Vereinigten Königreichs aus der EU noch zu erwarten war, vermag die Aussage der Kommission jene Beobachter zu enttäuschen, die auf eine Anerkennung des Datenschutzniveaus im Vereinigten Königreich hofften. Immerhin gilt die DSGVO dort bis zum Austritt aus der EU. Eine automatische Anerkennung des Schutzniveaus gibt es jedoch nicht.
Was bedeutet es für die Praxis, wenn Daten nach dem Stichtag in das Vereinigte Königreich übermittelt werden sollen? Mangels Angemessenheitsbeschluss der Kommission sind die Instrumente des Art. 46 DSGVO anzuwenden. Verantwortliche und Autragsverarbeiter werden wohl vorrangig auf EU-Standardvertragsklauseln zurückgreifen. Weiter könnten genehmigte Verhaltensregeln (“Code of Conduct”) und Zertifizierungsmechanismen als Übermittlungsgrundlage dienen.
Unternehmen in der EU sollten sich also frühzeitig um die rechtssichere Ausgestaltung ihrer Datentransfers in das Vereinigte Königreich bemühen.
11. Januar 2018
Laut Wissenschaftlern des Universitätsklinikums Freiburg, sollen für das Datenschutzrecht neue Herausforderungen durch den rasanten Fortschritt der Neurotechnologie erwachsen. Als Grund dafür werden neue Technologien im Zusammenhang mit der Messung und Bewertung von Hirnaktivitäten angeführt.
In den vergangenen Jahren hat sich auch die Neurotechnologie, begünstigt durch die Investitionen bedeutender Unternehmen, mit hohem Tempo entwickelt.
Durch diese Entwicklung ist insbesondere die Datensammlung über die Hirnaktivität des Menschen vorangeschritten. Nach den Wissenschaftlern des Universitätsklinikums Freiburg, sollen durch die Messung und Bewertung dieser Daten wiederum Rückschlüsse auf Krankheiten gezogen werden können. Ebenso sollen sie genutzt werden können in Bezug auf allgemeine Verhaltensweisen. Schließlich sollen bereits Geräte in diesem Bereich vorhanden sein, die die Hirnaktivität aufzeichnen sowie Stressabbau bewirken und die Konzentration steigern können. Ein Einsatz dieser Technologien soll bereits in 5 Jahren großflächig möglich sein.
Diskutiert wird daher nun, ob das aktuelle Datenschutzrecht diesen neuen Technologien gerecht werden kann. Die dabei gesammelten Daten zur Hirnaktivität sind Gesundheitsdaten und damit sensible Daten im Sinne des Art. 9 Abs. 1 DSGVO. Gerade bezüglich sensibler Daten muss ein hohes Schutzniveau durch den Datenschutz gewährleistet sein.
Zwar ist die Verarbeitung nur in Ausnahmefällen des Art. 9 Abs. 2 DSGVO zulässig, jedoch bestehen nach diesem Art. 9 Abs. 2 DSGVO durchaus Möglichkeiten für Unternehmen den Schutz zu umgehen. So kann speziell durch eine Einwilligung gem. Art. 9 Abs. 2 lit. a DSGVO eine zulässige Verarbeitung durch ein Unternehmen erfolgen. Ebenso kann eine solche zulässig sein, wenn sie gem. Art. 9 Abs. 2 lit. j DSGVO zum Zweck wissenschaftlicher Forschung erforderlich ist.
Dr. Philipp Kellmeyer, Wissenschaftler am Universitätsklinikum Freiburg, mahnt dazu an, dass der Nutzer weiterhin der Herr seiner Daten bleiben muss.
Gefordert werden von den Wissenschaftlern insbesondere hohe Schutzvorkehrungen gegen einen missbräuchlichen Handel mit sensiblen Daten. Nach der Auffassung des Mediziners Dr. Kellmeyer sollte angedacht werden, den Handel mit diesen Gesundheitsdaten gesetzlich zu verbieten. Ein ähnliches Verbot existiere schließlich bereits für den Organhandel.
Ob derartige Maßnahmen tatsächlich zukünftig notwendig sind, ist jedoch nicht absehbar und bleibt abzuwarten.
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