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LED-Leuchten können Daten an Smartphones übermitteln

19. November 2014

In Zukunft sollen Kunden nur noch ihre Smartphone-Kameras auf ein unter einer Lampe befindliches Objekt richten, schon werden auf dem Display detaillierte Informationen zu diesem Produkt angezeigt. Dies ist das Ergebnis einer Entwicklung von durch LED-Leuchten ausgestrahlte Farbtönen, die Fujitsu jetzt vorstellte. Damit diese Technik eingesetzt werden kann, ist lediglich eine zusätzliche App nötig, die die Bilddaten auswertet, die in der Beleuchtung enthaltene ID ermittelt und an einen Server weiterleitet, der dann wiederum die gewünschte Beschreibung des Artikels an das Smartphone schickt. Grundlage soll eine bestimmte Modulation der LED-Farbtöne sein, die für das menschliche Auge jedoch unsichtbar ist.

Die endgültige Einführung dieser Technik, die sich vorwiegend an Einzelhandelsketten, Museen, Kunstgalerien oder die Betreiber von Messeständen richtet, plant Fujitsu für das Jahr 2015.

Am Flughafen in Newark, New Jersey, werden bereits LED-Beleuchtungssysteme von dem Hersteller Sensity Systems eingesetzt, die beispeilsweise Menschen registrieren können, die den Flughafen besuchen und Autokennzeichen lesen können. Bei Datenschützern ist dieses System in scharfe Kritik geraten, selbst wenn die Flughafenbehörde versichert, dass keine Daten nach außen gegeben werden.Die Gefahr besteht jedoch, dass eine einmal geschaffene Möglichkeit dieser Art der Datenerhebung auch weitere, unerwünschte Nutzungen nach sich ziehen kann.
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Impressumspflicht von Unternehmen in sozialen Netzwerken

17. November 2014

Unternehmen müssen – so die mittlerweile einhellige Rechtsprechung – auch auf ihren Profilen in sozialen Netzwerken (z.B. Facebook, Xing, LinkedIn) ein Impressum einbinden. Während die Mindestinhalte klar durch § 5 Abs. 1 Nrn. 1-7 Telemediengesetz (TMG) vorgeschrieben sind, herrscht in der Praxis oft Unsicherheit, wie diese Angaben risikolos eingebunden werden können. Teils werden durch die sozialen Netzwerke Impressumsrubriken bereitgestellt, die Vergangenheit hat jedoch gezeigt, dass diese nicht zwingend mit den gesetzlichen Vorschriften im Einklang stehen müssen. Im Folgenden soll daher praktische Hilfestellung gegeben werden, wie erreicht werden kann, dass die Impressumsangaben – so wie in § 5  Abs. 1 S. 1 TMG gefordert – leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und stets verfügbar sind.

1) Leichte Erkennbarkeit des Impressums

Leichte Erkennbarkeit ist gegeben, wenn ein durchschnittlich informierter und aufmerksamer Nutzer ohne eine umständliche Suche die Angaben auffinden kann. Wählen Sie also eine Schriftgröße, die gut lesbar ist und die der Schriftgröße im Übrigen entspricht. Auch empfiehlt sich, die Angaben im Kopfbereich des Profils einzufügen und dem Nutzer kein unnötiges Scrollen zuzumuten. Je größer und weiter oben die Angaben stehen, desto besser und transparenter ist es!

Bezeichnen Sie die Angaben außerdem klar, so dass der Nutzer diese als Anbieterkennzeichnung erkennt. Verwenden Sie die Bezeichnung als “Impressum” oder ggf. “Kontakt” – unzureichend ist die Bezeichnung als “Info” oder “Backstage”.

2) Unmittelbare Erreichbarkeit des Impressums

Eine unmittelbare Erreichbarkeit der Angaben liegt vor, wenn sie von jeder Stelle des Online-Profils mit maximal zwei Klicks aufgerufen werden können. Unproblematisch ist es somit, wenn das Impressum in dem Profilbereich selbst ausgeschrieben wird, da es dann mit einem Klick erreichbar ist.

Wenn Sie auf ein externes Impressum verlinken sollten, ist zu beachten, dass der Link direkt zu dem Impressum führen muss, da ansonsten die unmittelbare Erreichbarkeit nicht mehr gegeben ist. Die Verlinkung auf ein externes Impressum sollte nur erfolgen, wenn die dort als verantwortlich genannte Person auch als Profilinhaber des Social Media Account ausgewiesen wird. Ansonsten müsste in dem externen Impressum ein Hinweis aufgenommen werden, dass es auch für das Profil des jeweils genutzten Social Media Account gilt (z.B. durch Aufnahme des Zusatzes “Dieses Impressum gilt auch für die im Folgenden genannten sozialen Netzwerke: ….”).

3) Ständige Verfügbarkeit des Impressums

Die Angaben müssen zuletzt ständig verfügbar sein, d.h. sie müssen jederzeit abrufbar sein. Außerdem sollten keine weiteren Plug-Ins oder bestimmte Software (z.B. PDF-Reader) zum Lesen des Impressums erforderlich sein.

Unternehmen sollten bei der Gestaltung von Auftritten in sozialen Netzwerken ihre telemedienrechtlichen Informationspflichten nicht aus den Augen verlieren! Verstöße gegen die Impressumspflicht stellen eine Ordnungswidrigkeit dar, die mit einer Geldbuße von bis zu EUR 50.000 belegt werden kann. Außerdem besteht das Risiko, wegen dieser unlauterer Wettbewerbshandlung von Mitbewerbern abgemahnt zu werden. Das abgemahnte Unternehmen müsste dann zunächst die Abmahnkosten tragen sowie eine Unterlassungserklärung abgeben, in der es sich verpflichten wird, bei einem erneutem Impressumsverstoß eine Vertragsstrafe, die in der Regel das Doppelte der Abmahnkosten beträgt, zu zahlen.

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Datenschutzbeauftragte kritisieren neues Anti-Doping-Gesetz

13. November 2014

Nach langer Debatte hat sich die Bundesregierung auf einen Entwurf eines Anti-Dopoing-Gesetzes verständigt, den der Justizminister Heiko Maas (SPD) und der Innenminister Thomas de Maizière (CDU) am Mittwoch vorgestellt haben. Spitzensportler, die verbotene Substanzen einnehmen, müssen künftig mit bis zu drei Jahren Haft rechnen.

Während bei NADA, WADA und dem DOSB der Gesetzesentwurf durchaus auf positive Resonanz stößt, haben Datenschutzbeauftragte unterdessen ihre Bedenken angemeldet. Der Datenschutzbeauftragte des Landes Schleswig-Holstein und der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz haben eine Stellungnahme zu dem Gesetzesentwurf erarbeitet, der sich weitere Landesdatenschutzbeauftragte angeschlossen haben. Sie äußern “erhebliche Zweifel” an dem Gesetzesentwurf. Hinsichtlich des informationelles Selbstbestimmungsrechts der Sportler ziehen sie in Frage, ob er “den verfassungsrechtlichen Anforderungen des Wesentlichkeitsgrundsatzes und der Normbestimmtheit sowie den bestehenden staatlichen Schutzpflichten zugunsten der Athleten” gerecht wird.

Das Dopinggesetz soll im Frühjahr 2015 vom Kabinett beschlossen werden.

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Whistleblower-Schutzgesetz: CDU/CSU lehnt Nachbesserung des gesetzlichen Schutzes für Whistleblower ab

12. November 2014

Am 04.11.2014 haben die Grünen einen Gesetzesentwurf zur Förderung von Transparenz und zum Diskriminierungsschutz von Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern in den Bundestag eingebracht. Der Entwurf sieht Änderungen im Bürgerlichen Gesetzbuch, Berufsbildungsgesetz, Bundesbeamtengesetz und Beamtenstatusgesetz vor, wonach Hinweisgebern arbeits- bzw. dienstrechtlicher Diskriminierungsschutz gewährt werden soll. Darüber hinaus solle geregelt werden, unter welchen Voraussetzungen sie sich an eine außerbetriebliche Stelle bzw. andere zuständige Behörde oder außerdienstliche Stelle bzw. direkt an die Öffentlichkeit wenden dürfen. Änderungen im Strafgesetzbuch sollen darüber hinaus die Hinweisgeber unter bestimmten Bedingungen straffrei stellen. Am Freitag warb Hans-Christian Ströbele im Bundestag noch einmal explizit für einen besseren gesetzlichen Schutz von Whistleblowern. Es sei es dringend erforderlich, das Wirken von Arbeitnehmern zu unterstützen, die Missstände im Betrieb oder in der Behörde aufdecken. Dies hätten auch der Europarat und der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte angemahnt, so der Grünen-Politiker. Bereits im Jahre 2011 hatte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte Deutschland mit der Begründung verurteilt, die arbeitsgerichtlich bestätigte Kündigung einer Berliner Whistleblowerin ohne Schutzregelung verletze die Meinungsfreiheit. Dennoch heißt es im Koalitionsvertrag lediglich: „Beim Hinweisgeberschutz prüfen wir, ob die internationalen Vorgaben hinreichend umgesetzt sind.“

Auch die Fraktion die Linke forderte am 04.11.2014 in einem eigenen Antrag die Bundesregierung zum Handeln auf. Sie verlangt darin ebenfalls, die gesellschaftliche Bedeutung von Whistleblowing anzuerkennen und Hinweisgeber stärker zu schützen. Im Zusammenhang mit diesem Antrag bemerkte die Linke-Politikerin Karin Binder, es sei “höchste Zeit, dass wir endlich ein Whistleblower-Schutzgesetz auf den Weg bringen”. Wer derzeit auf unhaltbare Zustände hinweise, werde häufig einfach entlassen. Wichtig sei es, in den Schutzbereich auch Angehörige von Geheimdiensten und Militär einzubeziehen.

Die CDU/CSU-Fraktion sieht hingegen keinen Handlungsbedarf. Nach Angaben von Heise-online sei Union-Politiker Wilfried Oellers der Auffassung, dass die existierenden Schutzvorgaben wie etwa das „generelle Maßregelverbot“ von Arbeitnehmern im BGB als ausreichend anzusehen seien. Die von Linke und Grünen eingebrachten Vorschläge würden keinen Mehrwert darstellen. Die Bundesregierung prüft – wie auch im Koalitionsvertrag vorgesehen – derzeit noch, ob das deutsche Recht hinsichtlich des Wisthleblower-Schutz im Einklang mit internationalen Übereinkommen oder Empfehlungen steht. Erst 2013 hatte die schwarz-gelbe Koalition Vorstöße von SPD, Linken und Grünen für eine Verbesserung des Schutzes von Hinweisgebern abgeblockt.

BfDI: EuGH-Entscheidung zu IP-Adressen erwünscht

10. November 2014

Die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) Voßhoff begrüßt die vom Bundesgerichtshof (BGH) initiierte Einschaltung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) bei der Frage, ob IP-Adressen personenbezogen sind und dem Datenschutzrecht unterfallen, wenn sie von einem Website-Anbieter gespeichert werden. Schon die anhaltenden Diskussionen rund um dieses Thema zeigen nach ihrer Ansicht, dass eine Vorlage dieser Frage an den EuGH sinnvoll ist. Die gemeinsamen europäischen Rechtsgrundlagen, vor allem die in Arbeit befindliche Datenschutzgrundverordnung, erforderten eine einheitliche Auslegung und ein harmonisiertes Vorgehen bei grundlegenden Fragen.

Der EuGH müsse nun in dem Vorabentscheidungsverfahren entscheiden, ob eine IP-Adresse auch dann einen Personenbezug aufweist, wenn nur ein Dritter die notwendige Identifizierung der betroffenen Person durchführen kann. Sollte dies bejaht werden, stelle sich die weitere Frage, ob § 15 Abs. 1 des Telemediengesetzes mit der EG-Datenschutzrichtlinie vereinbar ist.

In dem Ursprungsverfahren sieht der Kläger die Speicherung seiner IP-Adresse beim Besuch der Websites der Bundesrepublik als unzulässig an, da es sich um eine Speicherung von personenbezogenen Daten handele, für die es keine Rechtsgrundlage gäbe. Denn zusammen mit dem ebenfalls gespeicherten Zeitpunkt (Datum und Uhrzeit) des Aufrufs sei eine Identifizierung seiner Person möglich. Die Bundesrepublik vertritt die Meinung, dass eine Protokollierung der Aufrufe ihrer Websites zulässig sei, weil es sich bei IP-Adressen zumindest dann nicht um personenbezogene Daten handele, wenn sie von einem Website-Anbieter erhoben würden. Dieser könne einen Personenbezug selbst nicht herstellen. Zudem sei die Speicherung für Datensicherheitszwecke erforderlich.

Behörden fragen verstärkt nach Facebook-Nutzerdaten

6. November 2014

Die Zahl behördlicher Anfragen nach Nutzerdaten von Facebook-Mitgliedern hat sich zwischen Januar und Juni 2014 um 24 Prozent erhöht. So hat Facebook weltweit knapp 35.000 Anfragen von Behörden auf Herausgabe von Nutzerdaten erhalten, berichtet das Soziale Netzwerk in seinem Transparenz-Report. Im gleichen Zeitraum stieg demnach die Zahl der Inhalte, die auf Wunsch der Behörden wegen Verstoß gegen lokale Gesetzte aus dem Netz genommen wurden, um 19 Prozent. In Deutschland gab es 2537 Anfragen auf Herausgabe von Nutzerdaten, verglichen mit den Anfragen vom Vorjahr ist das eine Steigerung von fast 50 Prozent.

Nicht immer waren diese Anfragen ausreichend begründet: In Deutschland händigte Facebook die Daten nach erfolgter Prüfung der Anfrage lediglich in rund 35 Prozent der Fälle aus.

Die überwiegende Mehrheit der behördlichen Anfragen bezieht sich dabei auf strafrechtliche Fälle, oft betreffen sie dann allgemeine Nutzerinformationen wie Name und Nutzungsdauer.

Insgesamt zeigt sich hier erneut, dass soziale Plattformen wie Facebook oder Twtter auch für die Arbeit der Polizei immer wichtiger werden. Ermittler nutzen sie im Rahmen der Strafverfolgung, Prävention und zur Gefahrenabwehr. Dazu treten sie teilweise – neben der offiziellen Anfrage – auch verdeckt als „virtuelle Ermittler“ auf.

Signal Iduna: Vom Fahrstil abhängiges Kfz-Versicherungspaket

5. November 2014

Der Versicherungskonzern Signal Iduna hat Medienberichten zufolge ein Kfz-Versicherungspaket für junge Erwachsene vorgestellt, bei dem die Höhe der Beiträge vom Fahrstil abhängig gemacht wird. Ein Dongle, der an die Diagnoseschnittstelle des Autos gesteckt wird, soll Fahrzeugdaten per Bluetooth an eine Smartphone-App übermitteln, die den Fahrstil analysiert und dabei Beschleunigung, Kurvengeschwindigkeit und Bremsverhalten berücksichtigt. Daraus werde wiederum ein individueller Score berechnet, an dem sich die Beitragshöhe bemisst.

Der AppDrive-Tarif richte sich an Fahrer unter 30 Jahren – er starte mit einer Beitragsermäßigung von 15%. Durch umsichtiges Fahren – beworben mit dem Slogan “Sicher fahr´n, sofort spar´n” – soll eine weitere Senkung um 25% möglich sein. Nachforderungen, wenn sich der Fahrstil ändert, schließt die Versicherung aus. Der Fahrer wiederum soll seinen AppDrive-Score am Handy auslesen können. Er erhalte zudem Tipps, wie sich dieser verbessern lässt. Als OBD2-Dongle nutze Signal Iduna den TomTom Link 100 – damit soll Versicherungen, Fahrzeugherstellern, Pannendiensten und Leasingunternehmen ein einfacher Zugriff auf Daten zum Fahrverhalten und zur Fahrzeugnutzung ermöglicht werden.

Datenschutzrechtliche Bedenken wurden bislang mit dem Hinweis, dass – anders als bei ähnlichen Versicherungspaketen – keine GPS-Daten erfasst werden, abgewiesen. Aber auch ohne GPS-Daten werden interessante Daten erfasst. Der TomTom Link 100 soll z.B. Daten zwischenspeichern, die auch nach einem Unfall ausgewertet werden könnten, um die Schuldfrage zu klären. Damit wächst das Risiko, dass die ursprünglich aus ökonomischen Interessen “freigegebenen ” Daten für andere Zwecke verwendet werden – Interessenten dürfte es hinreichend geben.

Datenschützer warnen vor Zweckentfremdung des Mautsystems

3. November 2014

Ähnlich wie bereits jetzt die Zahlung der Maut für Lkw durch das Unternehmen Toll Collect kontrolliert wird, indem es die Fahrzeuge an Mautbrücken erfasst, sollen ab 2016 die Nummernschilder der Pkws in die Kontrollen mit einbezogen werden.
Wie die Zeit berichtet, warnen Datenschützer vor einer lückenlosen Erfassung aller Verkehrsteilnehmer. Über das Mautkontrollsystem könnten so Bewegungsprofile von Autofahrern generiert und etwa durch die Weitergabe an andere Behörden leicht zweckentfremdet werden. Um dies zu verhindern, sieht das Lkw-Mautgesetz vor, dass Toll Collect die erfassten Mautdaten nicht weitergeben darf und dass die erfassten Daten nach der Mautzahlungsprüfung sofort wieder gelöscht werden, sofern die Maut bezahlt ist, so dass keine Bewegungsprofile von Autofahrern entstehen. Nur bei Nichtbezahlung sollen die Daten vorübergehend im Speicher bleiben, um einen Bußgeldbescheid verschicken zu können.
Nach Ansicht des rheinland-pfälzischen Datenschutzbeauftragte Edgar Wagner wäre es jedoch besser, auf Techniken zu verzichten, die solche Gefahren für den Datenschutz hervorrufen.

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Datenpanne: PC mit ungesicherten Daten der Stadt Friedrichshafen im Sperrmüll gefunden

30. Oktober 2014

Der Computer eines ehemaligen Mitarbeiters der Stadt Friedrichshafen mit ungesicherten dienstlichen Daten ist Medienberichten zufolge im Sperrmüll gefunden worden. Die Stadt plane nun die Einleitung rechtlicher Schritte gegen den Finder, die diesen verpflichten, die Festplatte nebst etwaiger Kopien herauszugeben oder aber die Daten zu löschen.

„Der Rechner ist durch eine Nachlässigkeit eines früheren Mitarbeiters auf dem Sperrmüll gelandet“, so die Pressesprecherin der Stadt Friedrichshafen. Der Mitarbeiter sei früher bei der Stadt im Bereich der Verwaltungsmodernisierung beschäftigt gewesen. Ihm sei, weil er während seiner Beurlaubung eine beratende Tätigkeit für die Stadt ausübte, erlaubt worden, die Daten für seine Forschung und seine Lehraufträge an einer Fachhochschule zu nutzen. Dies sei ein absoluter Einzelfall gewesen, den es zuvor und seitdem nicht (mehr) gegeben habe.

Sicher sei derzeit, dass zwei Entwürfe von Praktikantenzeugnissen auf diese Weise nach außen gedrungen sind. Diese habe der Finder vorgelegt. Man gehe aktuell jedoch davon aus, dass es sich um weitergehende Daten handelt, die von deutlich höherer Bedeutsamkeit zu sein scheinen. „Vorgelegt wurden uns diese Dokumente allerdings nicht“, so die Pressesprecherin der Stadt. Die Stadt Friedrichshafen pflege einen sehr hohen Standard, wenn es um die interne Sicherung der Daten gehe. Festplatten von nicht mehr benötigten Laptops oder Rechnern würden fach- und sachgerecht gelöscht und die Festplatten zerstört.

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Löschung negativer Ebay-Bewertung möglich

29. Oktober 2014

Das Oberlandesgericht München hat entschieden, dass ein Käufer eine negative Bewertung zum Verkäufer zurücknehmen muss. Der Kunde hatte über Ebay Bootszubehör eines Händlers bestellt, wie der Stern berichtet. Die bestellte Ware war mangelhaft und dies gab der Kunde in seiner Bewertung kund. Jedoch tat er dies, bevor er den Händler auf die Mangelhaftigkeit hinwies. Die Regelungen des Verbraucherschutzes dienen gerade dazu, dass Käufer im Falle einer mangelhaften Lieferung nicht benachteiligt werden. Demnach stehen dem Käufer ein Widerrufs- und Rückgaberecht zu, von dem er Gebrauch machen kann, um so dem Verkäufer die Möglichkeit zu geben, den Mangel zu beseitigen oder die Ware gegen eine mangelfreie zu ersetzen. Dies unterließ der Käufer im vorliegenden Fall. Stattdessen gab er eine negative Bewertung auf der Plattform ab.

Nicht nur der Käufer muss geschützt werden – hierfür gibt es gesetzliche Regelungen. Auch Händler dürfen solchen Bewertungen nicht schutzlos ausgeliefert sein, wie der Anwalt des Verkäufers argumentierte. Das Oberlandesgericht gab dem Händler Recht. Der Käufer muss seine negative Bewertung von der Plattform entfernen.

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