Kategorie: Allgemein
11. Juli 2012
Medienangaben zufolge hat der Suchmaschinenbetreiber Google im Streit um mutmaßliche Datenschutzverstöße im Safari-Browser des Konkurrenzunter- nehmens Apple in einen Vergleich zur Zahlung von umgerechnet 18,3 Millionen Euro eingewilligt. Google werde vorgeworfen, eine Lücke im Apple-Browser “Safari” ausgenutzt zu haben, um Nutzern bestimmte Werbeformate zu präsentieren. Auf diese Weise habe der Konzern über den Dienst Google+ einen Cookie auf den Nutzer-Endgeräten gespeichert, was auch funktioniert habe, wenn diese Cookies bewusst ausgeschaltet hatten. Die nun getroffene Einigung benötige noch die Zustimmung der US-Aufsichtsbehörde Federal Trade Commission (FTC). Sollte diese den Vergleich anerkennen, sei es die höchste jemals von dieser Behörde verhängte Strafe.
Trotz der im Vorfeld geäußerten Kritik gegen die vorschnelle Errichtung eines gemeinsamen Registers, in dem Daten über gewaltbereite Rechtsextremisten und p0litisch rechts motivierte Gewalttaten zusammenführt werden sollen (“Neonazi-Datei”) und erhobener verfassungsmäßiger Bedenken wegen der Vermischung von polizeilicher und geheimdienstlicher Arbeit, hat der Bundesrat am vergangenen Freitag nun dem Entwurf für ein Gesetz zur besseren Bekämpfung des Rechtsextremismus zugestimmt.
Die Überprüfung der in der Neonazi-Datei gespeicherten Informationen durch die Datenschutzbeauftragten von Bund und Ländern soll Medienberichten zufolge in einem gesonderten Antrag geregelt werden.
9. Juli 2012
Die vergangene Woche vorgestellte App “SRT AppGuard” ermöglicht Android-Nutzern, die Berechtigungen der installierten Apps zu kontrollieren. Das Programm stammt von der Firma Backes SRT, einem Universitäts-Spin-Off initiiert von Prof. Dr. Michael Backes. Die App ist kostenlos herunterladbar, jedoch in Googles Play-Store derzeit nicht verfügbar. Die Anbieter haben die App auf ihrer Webseite zum Download bereitgestellt.
Android ist von Hause aus nur darauf ausgelegt, den Nutzer über die Berechtigungen von Apps zu informieren – eine Chance, einzelne teils sehr weitgehende Berechtigungen bei der Installation abzulehnen, besteht nicht. Lässt sich beispielsweise eine Wecker-App die Berechtigung zum Lesen der Kontaktdaten sowie vollständigen Internetzugriff einräumen, müsste man entweder auf die gesamte App verzichten oder hinnehmen, dass das Adressbuch den Weg ins Internet finden könnte. Eine Möglichkeit zur Kontrolle besteht nur auf solchen Smartphones, bei denen unter Verlust der Herstellergarantie der Root-Zugriff freigeschaltet wurde.
Die App “SRT AppGuard” kommt jedoch ganz ohne Root-Zugriff aus: Sie errichtet keine Blockade oder Firewall auf Systemebene, sondern entzieht jeder App einzeln ihre Berechtigungen. In drei Schritten wird die App zunächst deinstalliert, dann modifiziert und schließlich wieder installiert. Anschließend hat man über “SRT AppGuard” die Wahl, Berechtigungen bestehen zu lassen oder gezielt zu deaktivieren. Auch der Internetzugriff lässt sich so vollständig abschalten oder auf einzelne erlaubte Adressen beschränken.
“SRT AppGuard” vermag auf diesem Weg beim Schutz der eigenen persönlichen Daten wie auch der unternehmensbezogenen Daten auf privaten Geräten im dienstlichen Einsatz – Stichwort BYOD (“Bring Your Own Device”) – zu helfen.
Medienangaben zufolge sollen personenbezogene Daten von Müttern, die bei der Geburt ihres Kindes ihre eigene Identität nicht preisgeben wollen, künftig sechzehn Jahre unter Verschluss gehalten werden. Erst nach Ablauf dieser Frist soll das Kind ein Recht darauf haben, seine Abstammung zu erfahren. Dies gehe aus einem Eckpunktepapier des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) zur “vertraulichen Geburt” hervor, was einem zu erarbeitenden Gesetz zugrunde gelegt werden soll.
Man habe damit eine ausgewogene Regelung gefunden, die den Wunsch der Mutter nach Anonymität respektiere und dem Recht des Kindes auf eine eigene Identität nachkomme, so Bundesfamilienministerin Schröder gegenüber der Rheinischen Post. Ziel sei es, dass Frauen die vertrauliche Geburt statt der Babyklappe nutzen. Babyklappen sollen auf diesem Weg möglichst überflüssig werden. Die anonymen Abgabemöglichkeiten für Neugeborene sollen dennoch weiter geduldet, neue Babyklappen allerdings nicht mehr eröffnet werden.
6. Juli 2012
Das Landgericht (LG) Berlin hat entscheiden (Urt. v. 01.11.2011 – Az.: 6 O 479/10), dass der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch nach § 34 BDSG auch die einer Scoring-Berechnung zugrunde liegenden Parameter umfasst.
Beklagte in dem Rechtsstreit war die Auskunftei Schufa Holding AG, Scoring-Werte über die Bonität von Personen ermittelt. Der Kläger begehrte Auskunft auch über die Parameter, die in diese Berechnung einfließen, was die Beklagte ablehnte.
Nach Auffassung des Gerichts besteht indes nach § 34 BDSG ein solcher Anspruch, der auch die Information, welche Daten dem Scoring-Wert zugrunde gelegt würden, beinhaltet. Dem Auskunftsanspruch des betroffenen Klägers stünde kein schutzwürdiges Interessen der Beklagten entgegen. Insbesondere könne sich die Beklagte nicht auf die Wahrung ihres Geschäftsgeheimnis berufen. In § 34 Abs. 4 BDSG habe das Geschäftsgeheimnis keinen Eingang gefunden, ohne dass es zu es sich dabei um eine planwidrige Lücke im Gesetz handelt. Die Auskunftsverpflichtung eines Scoring-Unternehmen trage insgesamt dazu bei, Bonitätsprüfungen dem Betroffenen gegenüber transparenter zu machen, weswegen auch die zu Grunde liegende Datenbasis mitzuteilen ist. Außerdem müsse mitgeteilt werden, welche Elemente die Score-Berechnung beeinflussen, welche Daten die Auskunftei zu einer Bewertung des Zahlungsverhaltens der Vergleichsgruppe führt sowie welchen Einfluss die der Auskunftei vorliegenden personenbezogenen Daten auf die Bildung eines Wahrscheinlichkeitswertes haben.
5. Juli 2012
Nach einer im Auftrag des Bundesverbandes Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V. (BITKOM) durchgeführten Studie ist jedem zehnten Deutschen (7,7 Millionen) schon einmal sein Mobiltelefon abhanden gekommen, wobei 3,5 Millionen Deutschen das Gerät gestohlen wurde und 2,8 Millionen Deutsche nicht bestimmen konnten, ob das Gerät gestohlen oder verloren wurde. In 73 Prozent der Fälle blieb das Gerät den Studienergebnissen zufolge verschwunden.
Da der Verlust eines Mobiltelefons, insbesondere der Verlust eines Smartphones, schwerwiegende Konsequenzen haben kann, empfiehlt der BITKOM, hinreichende Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. So sei zum einen stets eine PIN-Sperre einzustellen, die es einem Finder oder Dieb verwehrt, das Gerät zu nutzen oder Zugriff auf die gespeicherten Daten zu nehmen. Zum anderen sei es empfehlenswert, die IMEI-Nummer des Mobiltelefons zu notieren, mittels derer das Gerät eindeutig identifiziert werden kann und die zusätzlich benötigt werde, um bei der Polizei Anzeige wegen Diebstahls erstatten zu können. Nach Bemerken des Verlusts sei es außerdem ratsam, die Sim-Karte bei dem Mobilfunk-Provider sperren zu lassen und so zu verhindern, dass ein Unbefugter mittels des Gerätes telefonieren, SMS verschicken oder im Internet surfen kann. Hilfreich für das Wiederauffinden eines verlorenen Mobiltelefons seien des Weiteren Lokalisierungs-Dienste, wobei viele der Services für Smartphones zudem das Löschen der eigenen Daten aus der Ferne zulassen, was der Schadensminderung erheblich dienen könne.
4. Juli 2012
Vergangene Woche ist Medienangaben zufolge die von CDU/CSU und FDP vorangetriebene Gesetzesreform zum Geodatenzugangsgesetz (GeoZG) ohne Einschränkungen verabschiedet worden. Damit stehen geographische Informationen des Bundes sowie darauf basierende Dienste und deren zugehörige Metadaten zukünftig “grundsätzlich geldleistungsfrei” zur Verfügung und können sowohl kommerziell als auch privat genutzt werden.
Ziel des Vorstoßes war es, das den Geodaten innewohnende Wertschöpfungs- potenzial besser zu nutzen und die bisher bestehenden bürokratischen Hürden durch einheitliche und verbindliche Nutzungsbedingungen abzubauen. Schrittweise soll eine nationale Geodateninfrastruktur entstehen, so dass die Geodaten des Bundes über Geodatendienste und das Geoportal des Bundes Bürgerinnen und Bürgern, Wissenschaft und Wirtschaft zur Verfügung stehen. Auf Bundesebene existiert allerdings noch keine spezialgesetzliche Rechtsgrundlage zur Festlegung von Nutzungsbedingungen für die Bereitstellung von Geodaten und Geodatendiensten. Die Änderung des Geodatenzugangsgesetzes würde für eine geldleistungsfreie Nutzung von Geodaten und Geodatendiensten für eine allgemeine Nutzung eine Rechtsgrundlage schaffen.
Politiker von SPD und Grünen hatten sich hinsichtlich des eingebrachten Vorschlags enthalten. Lediglich die Linken hatten gegen die Reform votiert. Kritiker sehen angesichts einer Gefahr für das informationelle Selbstbestimmungsrecht durch die “massenhafte Auswertbarkeit” bereitgestellter geographischer Informationen die Notwendigkeit gesetzliche Schutzmaßnahmen zu treffen.
Das Sozialgericht (SG) Düsseldorf hat am vergangenen Donnerstag die Klage eines Versicherten gegen die beabsichtigte Einführung der elektronischen Gesundheitskarte abgewiesen (Az.: S 9 KR 111/09). Der von mehreren Interessenverbänden unterstützte Kläger hat von der beklagten Bergischen Krankenkasse Solingen unter Berufung auf datenschutzrechtliche Bedenken und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung die Befreiung von der elektronischen Gesundheitskarte gefordert.
Nach Auffassung des Gerichts verletzt die Karte jedoch nicht das Recht des Versicherten auf informationelle Selbstbestimmung. Eine Befreiung von der Pflicht zur elektronischen Gesundheitskarte sei gesetzlich nicht vorgesehen, was keine verfassungsrechtlichen Bedenken aufwerfe. Schließlich bestimme der Versicherte selbst, welche Informationen auf der Karte gespeichert würden. Die Pflichtangaben wie Name, Anschrift und Gültigkeitsdauer entsprächen denen der bisherigen Krankenversicherungskarte. Nur das Lichtbild sei neu. Im Hinblick auf den konkreten Streitgegenstand gebe es daher keine Veranlassung, auf die datenschutzrechtlichen Bedenken bezüglich der weiteren jedoch freiwilligen und erst zukünftigen Speichermöglichkeiten auf elektronischen Gesundheitskarten im Allgemeinen einzugehen, begründete das Gericht.
3. Juli 2012
Vergangene Woche beschloss der Bundestag einen Entwurf der Bundesregierung zur Änderung des Meldewesens, wie heise.de berichtet. Nach dem Entwurf sollen künftig sämtliche Daten der 5200 Meldeämter vernetzt werden.
Ursprünglich hatte die Bundesregierung geplant, zusammen mit der Einführung des bundesweiten Registerverbunds auch den Schutz der Daten zu stärken. Abfragen von Namen, und Anschriften sollten nur noch für Werbung und Adresshandel möglich sein, wenn der Betroffene vorher eingewilligt hat. Diese Einschränkung war besonders der Direktmarketing-, Inkassobranche und den Auskunfteien ein Dorn im Auge.
Im Beschluss nun fehlt diese Bestimmung. Meldedaten dürfen nur dann nicht für Werbung oder Adresshandel verwendet werden, wenn dieser Zweck bei der Anfrage nicht angegeben wurde oder der Betroffene Widerspruch eingelegt hat. Die Einschränkung soll jedoch nicht gelten bei Anfragen zum Zwecke des Abgleichs bereits vorhandener Daten zwecks Bestätigung oder Berichtigung.
Die Kritik gegen den beschlossenen Entwurf richtet sich vor allem gegen letztgenannte Ausnahme: Selbst der Widerspruch der Betroffenen werde wirkungslos, wenn bereits vorhandene Informationen zur ungehinderten Abfrage der Daten berechtigten. Für jede Melderegisterauskunft seien vorherige Daten nötig, jede Anfrage könne so gerechtfertigt werden.
Ein weiterer Kritikpunkt ist die nach dem Beschluss weiter bestehende Hotelmeldepflicht, die von Datenschützern als Vorratsdatenspeicherung bezeichnet wird. Auch sollen Vermieter den Ein- oder Auszug wieder bestätigen müssen. Der Bundesdatenschutzbeauftragte Peter Schaar bezeichnete den Entwurf als Rückfall hinter die geltende Gesetzeslage.
2. Juli 2012
Am vergangenen Donnerstag hat der
Bundestag die Errichtung der
Stiftung Datenschutz beschlossen.Das Stiftungsgeschäft zur Errichtung der Stiftung Datenschutz in Leipzig soll bis Oktober dieses Jahres vorgenommen und zügig die Anerkennung bei der zuständigen Stiftungsaufsicht beantragt werden.
Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger hat diesen Beschluss und den damit verbundenen Auftrag zur Errichtung der Stiftung
kommentiert und als “großen Erfolg für den Datenschutz” bezeichnet. “Die Stiftung soll helfen, bei den Bürgerinnen und Bürger ein Bewusstsein dafür schaffen, wie wertvoll ihre Daten im Internet sind. Daten sind die Währung in der digitalen Welt.
Bildung und Aufklärung der Nutzer werden in diesem sensiblen Bereich des Internets gestärkt. Damit werden wir auch das Vertrauen in die IT-Wirtschaft stärken. Mit der Entwicklung eines Datenschutzgütesiegels wird die Stiftung zudem deutlich machen, dass der Datenschutz ein wertvoller Wettbewerbsfaktor ist. Nun sollte zügig das Eintragungsverfahren durchgeführt werden.“
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