Kategorie: Allgemein
6. Juli 2012
Das Landgericht (LG) Berlin hat entscheiden (Urt. v. 01.11.2011 – Az.: 6 O 479/10), dass der datenschutzrechtliche Auskunftsanspruch nach § 34 BDSG auch die einer Scoring-Berechnung zugrunde liegenden Parameter umfasst.
Beklagte in dem Rechtsstreit war die Auskunftei Schufa Holding AG, Scoring-Werte über die Bonität von Personen ermittelt. Der Kläger begehrte Auskunft auch über die Parameter, die in diese Berechnung einfließen, was die Beklagte ablehnte.
Nach Auffassung des Gerichts besteht indes nach § 34 BDSG ein solcher Anspruch, der auch die Information, welche Daten dem Scoring-Wert zugrunde gelegt würden, beinhaltet. Dem Auskunftsanspruch des betroffenen Klägers stünde kein schutzwürdiges Interessen der Beklagten entgegen. Insbesondere könne sich die Beklagte nicht auf die Wahrung ihres Geschäftsgeheimnis berufen. In § 34 Abs. 4 BDSG habe das Geschäftsgeheimnis keinen Eingang gefunden, ohne dass es zu es sich dabei um eine planwidrige Lücke im Gesetz handelt. Die Auskunftsverpflichtung eines Scoring-Unternehmen trage insgesamt dazu bei, Bonitätsprüfungen dem Betroffenen gegenüber transparenter zu machen, weswegen auch die zu Grunde liegende Datenbasis mitzuteilen ist. Außerdem müsse mitgeteilt werden, welche Elemente die Score-Berechnung beeinflussen, welche Daten die Auskunftei zu einer Bewertung des Zahlungsverhaltens der Vergleichsgruppe führt sowie welchen Einfluss die der Auskunftei vorliegenden personenbezogenen Daten auf die Bildung eines Wahrscheinlichkeitswertes haben.
5. Juli 2012
Nach einer im Auftrag des Bundesverbandes Informationswirtschaft, Telekommunikation und neue Medien e.V. (BITKOM) durchgeführten Studie ist jedem zehnten Deutschen (7,7 Millionen) schon einmal sein Mobiltelefon abhanden gekommen, wobei 3,5 Millionen Deutschen das Gerät gestohlen wurde und 2,8 Millionen Deutsche nicht bestimmen konnten, ob das Gerät gestohlen oder verloren wurde. In 73 Prozent der Fälle blieb das Gerät den Studienergebnissen zufolge verschwunden.
Da der Verlust eines Mobiltelefons, insbesondere der Verlust eines Smartphones, schwerwiegende Konsequenzen haben kann, empfiehlt der BITKOM, hinreichende Sicherheitsvorkehrungen zu treffen. So sei zum einen stets eine PIN-Sperre einzustellen, die es einem Finder oder Dieb verwehrt, das Gerät zu nutzen oder Zugriff auf die gespeicherten Daten zu nehmen. Zum anderen sei es empfehlenswert, die IMEI-Nummer des Mobiltelefons zu notieren, mittels derer das Gerät eindeutig identifiziert werden kann und die zusätzlich benötigt werde, um bei der Polizei Anzeige wegen Diebstahls erstatten zu können. Nach Bemerken des Verlusts sei es außerdem ratsam, die Sim-Karte bei dem Mobilfunk-Provider sperren zu lassen und so zu verhindern, dass ein Unbefugter mittels des Gerätes telefonieren, SMS verschicken oder im Internet surfen kann. Hilfreich für das Wiederauffinden eines verlorenen Mobiltelefons seien des Weiteren Lokalisierungs-Dienste, wobei viele der Services für Smartphones zudem das Löschen der eigenen Daten aus der Ferne zulassen, was der Schadensminderung erheblich dienen könne.
4. Juli 2012
Vergangene Woche ist Medienangaben zufolge die von CDU/CSU und FDP vorangetriebene Gesetzesreform zum Geodatenzugangsgesetz (GeoZG) ohne Einschränkungen verabschiedet worden. Damit stehen geographische Informationen des Bundes sowie darauf basierende Dienste und deren zugehörige Metadaten zukünftig “grundsätzlich geldleistungsfrei” zur Verfügung und können sowohl kommerziell als auch privat genutzt werden.
Ziel des Vorstoßes war es, das den Geodaten innewohnende Wertschöpfungs- potenzial besser zu nutzen und die bisher bestehenden bürokratischen Hürden durch einheitliche und verbindliche Nutzungsbedingungen abzubauen. Schrittweise soll eine nationale Geodateninfrastruktur entstehen, so dass die Geodaten des Bundes über Geodatendienste und das Geoportal des Bundes Bürgerinnen und Bürgern, Wissenschaft und Wirtschaft zur Verfügung stehen. Auf Bundesebene existiert allerdings noch keine spezialgesetzliche Rechtsgrundlage zur Festlegung von Nutzungsbedingungen für die Bereitstellung von Geodaten und Geodatendiensten. Die Änderung des Geodatenzugangsgesetzes würde für eine geldleistungsfreie Nutzung von Geodaten und Geodatendiensten für eine allgemeine Nutzung eine Rechtsgrundlage schaffen.
Politiker von SPD und Grünen hatten sich hinsichtlich des eingebrachten Vorschlags enthalten. Lediglich die Linken hatten gegen die Reform votiert. Kritiker sehen angesichts einer Gefahr für das informationelle Selbstbestimmungsrecht durch die “massenhafte Auswertbarkeit” bereitgestellter geographischer Informationen die Notwendigkeit gesetzliche Schutzmaßnahmen zu treffen.
Das Sozialgericht (SG) Düsseldorf hat am vergangenen Donnerstag die Klage eines Versicherten gegen die beabsichtigte Einführung der elektronischen Gesundheitskarte abgewiesen (Az.: S 9 KR 111/09). Der von mehreren Interessenverbänden unterstützte Kläger hat von der beklagten Bergischen Krankenkasse Solingen unter Berufung auf datenschutzrechtliche Bedenken und das Recht auf informationelle Selbstbestimmung die Befreiung von der elektronischen Gesundheitskarte gefordert.
Nach Auffassung des Gerichts verletzt die Karte jedoch nicht das Recht des Versicherten auf informationelle Selbstbestimmung. Eine Befreiung von der Pflicht zur elektronischen Gesundheitskarte sei gesetzlich nicht vorgesehen, was keine verfassungsrechtlichen Bedenken aufwerfe. Schließlich bestimme der Versicherte selbst, welche Informationen auf der Karte gespeichert würden. Die Pflichtangaben wie Name, Anschrift und Gültigkeitsdauer entsprächen denen der bisherigen Krankenversicherungskarte. Nur das Lichtbild sei neu. Im Hinblick auf den konkreten Streitgegenstand gebe es daher keine Veranlassung, auf die datenschutzrechtlichen Bedenken bezüglich der weiteren jedoch freiwilligen und erst zukünftigen Speichermöglichkeiten auf elektronischen Gesundheitskarten im Allgemeinen einzugehen, begründete das Gericht.
3. Juli 2012
Vergangene Woche beschloss der Bundestag einen Entwurf der Bundesregierung zur Änderung des Meldewesens, wie heise.de berichtet. Nach dem Entwurf sollen künftig sämtliche Daten der 5200 Meldeämter vernetzt werden.
Ursprünglich hatte die Bundesregierung geplant, zusammen mit der Einführung des bundesweiten Registerverbunds auch den Schutz der Daten zu stärken. Abfragen von Namen, und Anschriften sollten nur noch für Werbung und Adresshandel möglich sein, wenn der Betroffene vorher eingewilligt hat. Diese Einschränkung war besonders der Direktmarketing-, Inkassobranche und den Auskunfteien ein Dorn im Auge.
Im Beschluss nun fehlt diese Bestimmung. Meldedaten dürfen nur dann nicht für Werbung oder Adresshandel verwendet werden, wenn dieser Zweck bei der Anfrage nicht angegeben wurde oder der Betroffene Widerspruch eingelegt hat. Die Einschränkung soll jedoch nicht gelten bei Anfragen zum Zwecke des Abgleichs bereits vorhandener Daten zwecks Bestätigung oder Berichtigung.
Die Kritik gegen den beschlossenen Entwurf richtet sich vor allem gegen letztgenannte Ausnahme: Selbst der Widerspruch der Betroffenen werde wirkungslos, wenn bereits vorhandene Informationen zur ungehinderten Abfrage der Daten berechtigten. Für jede Melderegisterauskunft seien vorherige Daten nötig, jede Anfrage könne so gerechtfertigt werden.
Ein weiterer Kritikpunkt ist die nach dem Beschluss weiter bestehende Hotelmeldepflicht, die von Datenschützern als Vorratsdatenspeicherung bezeichnet wird. Auch sollen Vermieter den Ein- oder Auszug wieder bestätigen müssen. Der Bundesdatenschutzbeauftragte Peter Schaar bezeichnete den Entwurf als Rückfall hinter die geltende Gesetzeslage.
2. Juli 2012
Am vergangenen Donnerstag hat der
Bundestag die Errichtung der
Stiftung Datenschutz beschlossen.Das Stiftungsgeschäft zur Errichtung der Stiftung Datenschutz in Leipzig soll bis Oktober dieses Jahres vorgenommen und zügig die Anerkennung bei der zuständigen Stiftungsaufsicht beantragt werden.
Bundesjustizministerin Leutheusser-Schnarrenberger hat diesen Beschluss und den damit verbundenen Auftrag zur Errichtung der Stiftung
kommentiert und als “großen Erfolg für den Datenschutz” bezeichnet. “Die Stiftung soll helfen, bei den Bürgerinnen und Bürger ein Bewusstsein dafür schaffen, wie wertvoll ihre Daten im Internet sind. Daten sind die Währung in der digitalen Welt.
Bildung und Aufklärung der Nutzer werden in diesem sensiblen Bereich des Internets gestärkt. Damit werden wir auch das Vertrauen in die IT-Wirtschaft stärken. Mit der Entwicklung eines Datenschutzgütesiegels wird die Stiftung zudem deutlich machen, dass der Datenschutz ein wertvoller Wettbewerbsfaktor ist. Nun sollte zügig das Eintragungsverfahren durchgeführt werden.“
29. Juni 2012
Im Rahmen der Entschließung wird seitens der DSK u.a. gefordert, dass eine Verarbeitung von Smart Meter Daten nur erfolgen darf, soweit es für die im Energiewirtschaftsgesetz aufgezählten Zwecke erforderlich ist. Des Weiteren müssen Ableseintervalle so groß sein, dass aus dem Verbrauch keine Rückschlüsse auf das Verhalten der Nutzer gezogen werden können. Smart Meter Daten sollen möglichst nur anonymisiert, pseudonymisiert oder aggregiert an möglichst wenige Stellen übermittelt werden. Zudem müssen angemessene Löschfristen für die Daten festgelegt werden, um eine Vorratsdatenspeicherung zu vermeiden. Weiterhin müssen die Kommunikations- und Verarbeitungsschritte von Smart Metering zu jeder Zeit für den Letztverbraucher sichtbar und nachweisbar sein. Er muss Zugriffe auf den Smart Meter erkennen und dies im Zweifel unterbinden können.
Die Orientierungshilfe soll zum einen Hilfestellung zur datenschutzgerechten Konzeption der technischen Systeme für das Smart Metering geben, indem u.a. erläutert wird, wie die zentralen Forderungen des Datenschutzes nach Zweckbindung, Datensparsamkeit und Erforderlichkeit berücksichtigt werden können. Zum anderen beinhaltet die Orientierungshilfe Empfehlungen an den Gesetzgeber für eine Rechtsverordnung, die die Vorschriften des novellierten Energiewirtschaftsgesetzes konkretisieren soll.
27. Juni 2012
Die deutschen Justizminister haben sich im Rahmen ihrer 83. Konferenz Medienangaben zufolge darauf verständigt, die Hehlerei von Daten als neuen Straftatbestand aufzunehmen und einen entsprechenden Gesetzesentwurf vorzubereiten. Ziel sei es, die Strafbarkeitslücke zu schließen, die aufgrund des Umstandes entsteht, dass bislang lediglich das illegale Beschaffen und Nutzen von Daten strafbar ist, jedoch nicht die Zwischenhändler belangt werden können, die beispielsweise auf dem Schwarzmarkt unrechtmäßig erlange Daten verkaufen. Der umstrittene Ankauf von Steuerdaten soll hingegen weiter möglich bleiben. Der Staat wird sich daher nicht der Datenhehlerei strafbar machen können, wenn er Datenträger mit Informationen über deutsche Steuerflüchtlinge einkauft und auf Grundlage der Informationen Ermittlungen aufnimmt.
26. Juni 2012
Wie bereits vor Kurzem dargestellt, erntete Microsoft für die Ankündigung, beim Internet Explorer 10 die “Do Not Track” Funktion (DNT) in der Standardeinstellung zu aktivieren, reichlich Kritik. Teilweise wird diese Kritik damit begründet, dass Microsoft mit diesem Vorgehen gegen den Standardisierungsentwurf für die “Do Not Track” Technik verstoße. Der aktuellste Entwurf des W3C sieht insofern explizit vor, dass die Technik bei gewöhnlichen Browsern im Auslieferungszustand deaktiviert sein muss.
Robert Madelin, der die Generaldirektion Informationsgesellschaft und Medien (ab 1.7.2012: Generaldirektion für Kommunikationsnetze, Inhalte und Technologien) der Europäischen Kommission leitet, hat daraufhin einen offenen Brief an das W3C geschrieben, in welchem er anmahnt, dass der Standard überhaupt keine Aussage enthalten solle, ob DNT per Voreinstellung (de)aktiviert sein müsse. Weiterhin betont er, dass der “Do Not Track” Standard alsbald möglich umgesetzt werden müsse und die Nutzer bei der Installation oder dem ersten Start der Browser über die Reichweite der DNT Technik umfassend informiert werden müssten.
Auch in der US-amerikanischen Politik hat Microsofts Ankündigung einige Reaktionen ausgelöst: Auf der einen Seite bitten die Senatoren Edward Markey (Demokrat) und Joe Barton (Republikaner), die eine Arbeitsgruppe des Kongresses zur Privatsphäre leiten, die Mitglieder des W3C-Konsortiums um Unterstützung für Microsofts Vorstoß. Auf der anderen Seite lehnt J. Thomas Rosch, der Mitglied der FTC (US-Handelskommission) ist, Microsofts Vorgehen ab. Dies begründet Rosch damit, dass bei einem solchen Vorgehen die Entscheidung nicht mehr beim Nutzer verbleibe, sondern von Microsoft getroffen würde.
Der Europäische Datenschutzbeauftragte Peter Hustinx (EDSB) hat seinen Jahresbericht für 2011 (Annual Report 2011) veröffentlicht. Danach ist die Zahl der abgegebenen Stellungnahmen sowie die Zahl der von Behörden und Unternehmen zur Beurteilung eingereichten Maßnahmen stark gestiegen und hat ein Rekordniveau erreicht. Besonders “kritische” Stellungnahmen seien bezüglich der Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung und dem Vorschlag für einen Rahmenbeschluss über die Verwendung von Fluggastdaten zu Strafverfolgungszwecken abgegeben worden. Auch die Zahl der eingegangenen Beschwerden habe mit insgesamt 107 einen Höchststand erreicht, wenngleich diese vorwiegend nationale Themenbereiche tangiert haben sollen und deswegen unzulässig eingestuft worden seien.
“2011 war ein sehr produktives Jahr, ganz im Einklang mit unseren Bemühungen, einen kohärenten und wirksamen Schutz der Privatsphäre und personenbezogener Daten in einer sich schnell verändernden, vernetzten Welt zu gewährleisten. Es ist wichtig, dass die EU-Verwaltung in ihrer Unterstützung technischer Fortschritte und wirtschaftlicher Entwicklung, besonders in einer Zeit der Sparpolitik, das Recht europäischer Bürgerinnen und Bürger auf den Schutz der Privatsphäre und Datenschutz nicht aus den Augen verliert. Nur eine gemeinsame Anstrengung, einen kohärenten und wirksamen Ansatz anzuwenden, wird dieses Grundrecht aufrechterhalten.”, kommentierte Hustinx.
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