Kategorie: DSGVO

Schadensersatz für vergessenes Online-Profil nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

1. März 2021

Übersieht ein Arbeitgeber bei der Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, dass das Profil eines ehemaligen Arbeitnehmers weiterhin im Internet abrufbar ist, so liegt darin eine Persönlichkeitsrechtsverletzung, die einen Schmerzensgeldanspruch des Arbeitnehmers rechtfertigt.

Das hat das Landesarbeitsgericht Köln mit Urteil vom 14.09.2020 (Az.: 2 Sa 358/20) entschieden, als es der Klägerin, die bei der Beklagten bis August 2018 als Professorin beschäftigt war, ein Schmerzensgeld von 300 Euro zusprach.

Die Beklagte speicherte im Rahmen des Beschäftigungsverhältnisses das Profil der Klägerin als PDF auf ihrer Homepage. 2015 stellte die Beklagte ihre Homepage auf HTML um. Dabei übersah sie, dass die isolierte PDF-Datei weiterhin im Internet abrufbar blieb. Mit der Folge, dass auch bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses, als die Beklagte die Löschung des Profils der Klägerin nebst Foto vornahm, diese das PDF ebenfalls übersah.

Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses im Februar 2019 entdeckte die Klägerin dies, als sie ihren Namen googelte und das PDF unter den ersten zehn Treffern abrufbar war. Daraufhin verlangte sie von der Beklagten die Löschung des Profils sowie von Artikeln über ihre Forschungsvorhaben. Dem kam die Beklagte unverzüglich nach. Dennoch erhob die Klägerin Klage vor dem Arbeitsgericht Köln und verlangte von der Beklagten unter anderem ein Schmerzensgeld in Höhe von 1.000 Euro aus Art. 82 DSGVO wegen der unberechtigten Vorhaltung des PDF auf dem Server der Beklagten.

Erstinstanzlich hat das Arbeitsgericht Köln der Klägerin Schadensersatz nach Art. 82 DSGVO in Höhe von 300 Euro zugesprochen, da es in der Vorhaltung des PDF eine Persönlichkeitsrechtsverletzung der Klägerin – und mithin einen immateriellen Schaden – sah. Dagegen legte die Klägerin Berufung ein. Das Landesarbeitsgericht Köln lehnte die Berufung der Klägerin ab. Dazu bestätigte es die Ausführungen der ersten Instanz nochmals:

Die Beklagte habe gegen Art. 17 DSGVO, das Recht auf Löschung, verstoßen. Danach hat die betroffene Person das Recht, von einem Verantwortlichen zu verlangen, dass die betreffenden personenbezogenen Daten unverzüglich gelöscht werden, sofern diese nicht mehr notwendig sind. Die Beklagte hätte daher nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses das Profil der Klägerin vollständig löschen müssen. Eine vollumfängliche Löschung nahm sie, wenn auch aus einem Versehen heraus, vorliegend aber nicht vor. Darin sah das Gericht einen Verstoß. Bei diesem handelte es sich laut Gericht auch nicht um ein Bagatelldelikt, da es für Dritte ohne Weiteres möglich war, durch Eingabe der entsprechenden Suchbegriffe die zu Unrecht nicht gelöschte Seite aufzurufen.

Der Höhe nach gaben beide Instanzen der Klage jedoch nicht vollumfänglich statt. Zwar soll die Verhängung eines Schadensersatzes abschreckende Wirkung haben, um zukünftige Verstöße zu vermeiden – zu berücksichtigen sei aber ebenfalls die Schwere der Beeinträchtigung. Eine solche Schwere, die ein Schmerzensgeld von 1.000 Euro rechtfertigt, konnten beide Instanzen nicht erkennen. Insbesondere verneinten sie eine Reputationsschädigung der Klägerin. Vielmehr waren die veröffentlichten Tatsachen über die Klägerein inhaltlich richtig. Zudem sei auch nicht erkennbar, dass für die Beklagte irgendein Mehrwert mit der kurzzeitigen Aufrechterhaltung der Sichtbarkeit des PDF verbunden war. Daher – und unter Berücksichtigung, dass es sich nur um ein Versehen der Beklagten handelte – sei im vorliegenden Fall ein Schmerzensgeld von 300 Euro angemessen.

Beim Ausscheiden von Mitarbeitern sollte unter Berücksichtigung des Art. 17 Abs. 1 DSGVO daher immer geprüft werden, ob die Voraussetzung für einen Löschanspruch bzw. für eine Löschpflicht durch den Arbeitgeber vorliegt. Dies dürfte bei der Beendigung eines Arbeitsverhältnisses fast immer der Fall sein, da der primäre Zweck der Datenspeicherung bzw. -verarbeitung in Form des Beschäftigtenverhältnisses in diesem Fall nicht mehr besteht.

Gemeinsamer Datenschutz-FAQ-Katalog für Unternehmen

28. Februar 2021

Nach einer großangelegten Umfrage durch den Thüringer Landesbeauftragten für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (TLfDI), Herrn Dr. Lutz Hasse bei Thüringer Unternehmen sowie einer anschließenden Frageaktion der Kammern, ist in Kooperation mit den IHKs und HWKs ein umfangreicher FAQ– Katalog für Unternehmen fertiggestellt worden.

Die FAQs enthalten Antworten auf viele Fragestellungen, die dem TLfDI nach Auswertung der Unternehmensumfrage relevant erschienen. Darüber hinaus wurden auch Problemstellungen berücksichtigt, die von den Kammern an den TLfDI herangetragen wurden. Die FAQs sollen nun der Information und Unterstützung der Unternehmen bei Fragen zum Datenschutz dienen.

Inhaltlich werden viele Themen des Datenschutzes abgedeckt. So bietet der Katalog beispielsweise Antworten bei der Benennung des betrieblichen Datenschutzbeauftragten (bDSB), bei den rechtlichen Grundlagen für die Datenverarbeitung, den Beschäftigtendatenschutz, Werbung, technische und organisatorische Anforderungen, Auftragsverarbeitung und vieles mehr.

EU-Rat einigt sich auf Entwurf zur E-Privacy-Verordnung

Am 10. Februar 2021 einigten sich die EU-Mitgliedsstaaten auf ein Verhandlungsmandat für die überarbeiteten Vorschriften zum Schutz der Privatsphäre und der Vertraulichkeit bei der Nutzung elektronischer Kommunikationsdienste. Durch diese aktualisierte Version soll festgelegt werden, in welchen Fällen Anbieter elektronische Kommunikationsdaten verarbeiten oder Zugang zu Daten erhalten dürfen, die auf den Geräten der Endnutzer gespeichert werden.

Der ursprüngliche Text wurde von der Kommission erstmals im Januar 2017 vorgelegt, Monate nachdem Europas Flaggschiff der Datenschutzreform, die Datenschutzgrundverordnung, fertiggestellt worden war. Der neue Text wurde unter der portugiesischen Ratspräsidentschaft ausgearbeitet und wird die Grundlage für die Verhandlungen des Rates mit dem Europäischen Parlament über die endgültigen Bedingungen der Datenschutzverordnung für elektronische Kommunikation bilden. Der portugiesische Vorsitz wird nun Gespräche mit dem Europäischen Parlament über den endgültigen Wortlaut einleiten.

Die bestehende Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation aus dem Jahr 2002 muss aktualisiert werden, um neuen technologischen Entwicklungen und Marktentwicklungen – wie der derzeit weit verbreiteten Nutzung der Internet-Sprachtelefonie (Voice-over-IP/VoIP), den webgestützten E‑Mail- und Nachrichtenübermittlungsdiensten  sowie neuen Techniken zur Verfolgung des Online-Verhaltens der Nutzer – Rechnung zu tragen, so der Rat.

Als spezielleres Gesetz („lex specialis“) zur Datenschutz-Grundverordnung wird sie die bisherige Verordnung konkretisieren und ergänzen. So gelten im Gegensatz zur DSGVO viele Bestimmungen über die Privatsphäre und elektronische Kommunikation sowohl für natürliche als auch juristische Personen.

Es sei das erklärte Ziel, die digitale Transformation in Europa voranzutreiben. Insbesondere vor dem Hintergrund der COVID-19-Pandemie arbeitet die EU daran, den technologischen Wandel zu beschleunigen. Die Digitalisierung ist für das Wachstum und die Widerstandsfähigkeit der EU von großer Bedeutung. Die EU arbeitet aktuell an mehreren politischen Maßnahmen, die dazu beitragen sollen, das Ziel des digitalen Übergangs zu erreichen. Dabei sind die wichtigsten Politikbereiche digitale Dienste, Datenwirtschaft, künstliche Intelligenz, Basistechnologien, Konnektivität und Cybersicherheit. Ein Schlüsselelement des digitalen Übergangs ist der Schutz der Werte der EU sowie der Grundrechte und der Sicherheit der Bürger.

Die Umsetzung der ePrivacy-Richtlinie war längst überfällig. Es ist aber wahrscheinlich, dass der aktuelle Vorschlag im Laufe der Verhandlungen mit dem Europäischen Parlament noch einige Änderungen erfahren wird. Die Verordnung würde dann zwei Jahre nach ihrer Veröffentlichung im EU-Amtsblatt in Kraft treten.

Kategorien: Allgemein · DSGVO · Social Media · Tracking · Websiteanalyse
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Deutsche Wohnen muss vorerst kein Bußgeld über 14,5 Millionen Euro zahlen

26. Februar 2021

Noch im Herbst 2019 hatte die Berliner Datenschutzbeauftragte Maja Smoltczyk einen Bußgeldbescheid in Höhe von 14,5 Millionen Euro gegen die Deutsche Wohnen SE erlassen (wir berichteten) – das bis dahin höchste Bußgeld in Deutschland auf Grundlage der DSGVO. Nun hat das LG Berlin den Bußgeldbescheid für unwirksam erklärt.

Die Ausgangslange

Bereits 2017 ist die Deutsche Wohnen der Berliner Datenschutzbehörde aufgefallen. Die Datenschützer warfen dem Immobilienunternehmen vor, Daten in einem Archivsystem zu speichern, das es nicht ermögliche, nicht mehr erforderliche Daten zu löschen. Auf diese Weise entstanden über Zeit “Datenfriedhöfe”, auf denen Daten von Personen lagen, die schon gar keine Mieter mehr waren. Dieser Zustand ermöglichte es, dass teils Jahre alte Daten von Mieterinnen und Mietern, etwa Sozial- und Krankenversicherungsdaten, Arbeitsverträge oder sonstige Informationen über die eigenen finanziellen Verhältnisse, noch immer eingesehen und verarbeitet werden konnten.

An diesem Zustand änderte sich auch bis zur nächsten Kontrolle im März 2019 nichts, woraufhin die Behörde das Rekordbußgeld in Höhe von 14,5 Millionen Euro verhängte. Die Deutsche Wohnen hatte bereits nach Erhalt des Bußgeldbescheides angekündigt, diesen gerichtlich überprüfen zu lassen.

Die Entscheidung des LG Berlin

Die 26. Große Strafkammer des LG Berlin hat das Verfahren eingestellt. Das Gericht kam zu der Überzeugung, dass der Bußgeldbescheid “gravierende Mängel” aufweist und damit “unwirksam war”. Die Kammer begründete ihren Beschluss laut Sprecherin damit, dass entgegen der Rechtsauffassung der Aufsichtsbehörde eine juristische Person nicht Betroffene in einem Bußgeldverfahren sein könne. Nur eine natürliche Person sei imstande, eine Ordnungswidrigkeit vorwerfbar zu begehen. Der Bußgeldbescheid enthalte keine Angaben zu konkreten Tathandlungen eines Organs des Unternehmens und könne in der konkreten Form nicht Grundlage des Verfahrens sein.

Die Entscheidung überrascht, denn damit vertritt das LG Berlin eine andere Ansicht als das LG Bonn in einem ähnlich gelagerten Fall. Im November des vergangenen Jahres reduzierte das LG Bonn zwar den Bußgeldbescheid gegen 1&1 auf 900.000€, bestätigte aber gleichzeitig einen Verstoß gegen die DSGVO (wir berichteten). Das LG Bonn bejahte die Geltung des Europäischen Unternehmensbegriffes, wonach Bußgelder auch jenseits des Ordnungswidrigkeitengesetzes (OWiG) möglich sind.

Damit dürfte allerdings nur vorerst das letzte Wort gesprochen sein. Die Berliner Datenschutzbehörde hat nun eine Woche Zeit, um sofortige Beschwerde beim Kammergericht einzulegen. Smoltczyk kündigte bereits an, die Staatsanwaltschaft zu bitten, von diesem Recht gebrauch zu machen. Man darf also gespannt sein, wie es weitergeht.

Spotify – Der Musik-Streamingdienst scannt unsere Emotionen

24. Februar 2021

CDs und Kassetten gehören der Vergangenheit an, heute streamt man seine Musik. Die populärste Musik-Streaming-Plattform ist Spotify mit 320 Millionen Nutzerinnen und Nutzern weltweit.

Der beliebte Musik-Streamingdienst Spotify liefert uns jeden Tag und überall unsere Lieblingsmusik. Doch in Zukunft will Spotify nicht nur Musik zur Verfügung stellen, sondern auch zuhören. Anhand mitgehörter Worte und Hintergrundgespräche soll sodann entschieden werden, welche Playlist uns vorgeschlagen wird.

Um den Nutzern das ultimative Hörerlebnis bieten zu können, entschied sich der schwedische Musik-Streamingdienst für eine neue Strategie: Wir suchen uns nicht mehr aktiv selbst aus, was wir hören. Diese Entscheidung wird uns von Spotify abgenommen – anhand unserer Emotionen. Je nachdem, welche Gefühle uns gerade umgeben, erhalten wir von Spotify passende Songvorschläge.

Hierfür hat Spotify eine Technologie entwickelt, die unter anderem die Stimme, die Umgebung, das Alter, das Geschlecht sowie den Akzent analysiert und uns so für jede Gefühlslage den passenden Track vorschlägt. Um diese Geräusche wahrnehmen und in der Folge auswerten zu können, plant Spotify den Einsatz einer Spacherkennungssoftware. Diese soll unter anderem erkennen, in welcher Laune wir gerade sind und wo wir uns gerade befinden. Dabei wird aber nicht nur die Nutzer selbst belauscht. Auch andere Personen, die sich zufällig in der Nähe befinden, werden mit abgehört.

Auf welche DSGVO-Rechtsgrundlage Spotify diese Überwachungsmaßnahme stützen möchte, ist noch unklar. Feststeht, dass ein heimliches Aufzeichnen nach § 201 StGB strafbar wäre. Die Wirksamkeit einer Einwilligung des Nutzers nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a) DSGVO ist fraglich. Schließlich haben zufällig mitaufgezeichnete Personen nicht eingewilligt.

Die Fragwürdigkeit dieser Maßnahme überrascht nicht, hat es Spotify schon in der Vergangenheit mit den datenschutzrechtlichen Vorgaben der DSGVO nicht so genau genommen.

Das Ergebnis eines Tests der Datenschutzorganisation noyb, die acht Online-Streamingdienste wie Amazon Prime, Apple Music, DAZN, Netflix und Spotify untersuchte, ergab, dass Spotify zwar auf Auskunftsanfragen der Nutzer nach Art. 15 DSGVO geantwortet hat – die unverständliche und zum Teil codierte Auskunft jedoch sehr zu wünschen übrig ließ. Viele Informationen, so beispielsweise zu den Verarbeitungszwecken, zu den Empfängern, zu geeigneten Garantien bei Datenübermittlungen an Drittländer, zur Datenherkunft sowie zu den weiteren Betroffenenrechten haben laut der nyob Recherche gefehlt.

Außerdem ist auf Spotify’s Cookie-Banner die Weitergabe der Daten an Ad-Netzwerke sowie sonstige Drittunternehmen vorangekreuzt und lässt sich nicht entkreuzen. Für eine wirksame Einwilligung nach Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. a DSGVO wäre aber ein aktiver Mitwirkungsakt des Nutzers notwendig.

Zwar handelt es sich bei der geplanten Lauschmaßnahme (aktuell) lediglich um ein US-Patent, aber das bisherige Verhalten von Spotify lässt deutlich werden, dass das Unternehmen die datenschutzrechtlichen Vorgaben gerne umgeht bzw. zu seinen Gunsten auslegt.

BVerfG: Vorlage an EuGH wegen Schadensersatz für Datenschutzverstöße

23. Februar 2021

Ein Unternehmen begeht einen Verstoß gegen datenschutzrechtliche Bestimmungen, der betroffenen Person entstehen durch den Datenschutzverstoß aber keine materiellen Schäden. Sind nun immaterielle Schäden zu ersetzen? Wie ist dieser zu bemessen? Oder muss der Schaden eine gewisse Erheblichkeit aufweisen? Letztere Frage sieht das BVerfG als nicht geklärt an, sodass mit Beschluss vom 14.01.2021 (Az. 1 BvR 2853/19) ein Urteil des Amtsgericht Goslar aufgehoben wurde. Die Frage soll dem EuGH im Wege des Vorabentscheidungsverfahrens vorgelegt werden. Dieser soll entscheiden, wie die Regelung des Art. 82 Abs. 1 DS-GVO zum Schadensersatz auszulegen ist.

Hintergrund

Das BVerfG hatte über eine Verfassungsbeschwerde wegen der Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG) zu entscheiden. Anstoß für die Verfassungsbeschwerde war ein Urteil des AG Goslar vom 27. September 2019 (Az. 28 C 7/19). Das Amtsgericht hatte u.a. entschieden, dass dem Kläger kein Schadensersatzanspruch nach Art. 82 DS-GVO wegen einer widerrechtlich verschickten Werbe-E-Mail zustehe, weil mangels Erheblichkeit des Vorgangs kein Schaden vorliege. Diese Frage hätte – so das BVerfG – jedoch nach Art. 267 Abs. 3 AEUV dem EuGH vorgelegt werden müssen, da es sich um eine ungeklärte Frage des europäischen Rechts handelt. Indem das Amtsgericht auf diese Vorlage verzichtet hat, habe es die Grundrechte des Klägers verletzt. Somit sei das Urteil aufzuheben. Es wird nun dem AG Goslar obliegen, die offene Frage der Auslegung des Art. 82 Abs. 1 DS-GVO dem EuGH zur Entscheidung vorzulegen.

Bedeutung der Entscheidung

Die Relevanz der Vorlage an den EuGH ist aus praktischer Sicht immens. Art. 82 Abs. 1 DS-GVO gewährt von Datenschutzverstößen betroffenen Personen einen Schadensersatzanspruch, wenn diesen ein materieller oder immaterieller Schaden entstanden ist. Materielle Schäden sind vergleichsweise leicht zu beziffern, bleiben in der Praxis jedoch die Ausnahme. Immaterielle Schäden – also kein Vermögensschaden, sondern z.B. bei Verletzung der Ehre oder der Freiheit – sind wegen des Datenschutzverstoßes gewissermaßen immanent: Jeder Verstoß gegen das Datenschutzrecht verletzt die Freiheit des Betroffenen, darüber entscheiden zu können, wie mit den eigenen Daten verfahren wird. Wie jedoch der dadurch entstandene immaterielle Schaden zu bemessen ist, bleibt Gegenstand zahlreicher Entscheidungen und Diskussionen, sodass hier noch keine Gewissheit besteht. Das AG Goslar schien diese Frage offenbar umgehen zu wollen, indem durch die Bezugnahme auf ein Erheblichkeitskriterium bereits das Bestehen eines Schadens verneint wird.

Ausblick

Eine Erheblichkeitsschwelle ist jedoch weder in der DS-GVO selbst noch in ihren Erwägungsgründen vorgesehen. Im Falle eines Vorabentscheidungsverfahrens wird der EuGH dazu Stellung nehmen müssen, ob ein solches Kriterium herangezogen werden kann und diese Frage vermutlich verneinen. Spannend wird jedoch sein, ob sich der Gerichtshof darüber hinaus zur Auslegung des Art. 82 Abs. 1 DS-GVO äußert und somit die Bemessung des immateriellen Schadensersatzes erleichtert. Auszuschließen ist dies nicht, allzu große Hoffnungen auf eine Klärung dieser Frage sollte sich sowohl die Praxis als auch die Rechtswissenschaft aber wohl nicht machen.

Drittstaatenübermittlung: Risiken bei der Nutzung von US-Cloud Anbietern – Datenschutzbehörden richten Task Force ein

17. Februar 2021

Immer wieder verlagern europäische Firmen ihre Daten auf die Server von US Konzernen und das obwohl der Europäische Gerichtshof im Juli letzten Jahres in dem sogenannten Schrems-II-Urteil das Datenschutzabkommen Privacy Shield und damit die rechtliche Grundlage für den Transfer personenbezogener Daten zwischen der EU und den USA wegen ungenügenden Datenschutzes gekippt hat.

Problematisch an diesem Datentransfer und einer Zusammenarbeit mit US-Cloud-Diensten ist insbesondere, dass US-Geheimdienste einen umfangreichen Zugriff auf die bei den amerikanischen Unternehmen gespeicherten Daten haben – und dass auch dann, wenn die Daten in Europa gespeichert werden.

Derzeit ist ein Datentransfer daher nur dann datenschutzrechtlich unbedenklich, solange die beteiligten Unternehmen alternative Lösungen zur Aufrechterhaltung eines angemessenen Datenschutzniveaus verwenden, wie zum Beispiel EU-Standardvertragsklauseln nebst zusätzlicher Garantien. Diese müssen jedoch – im Gegensatz zu einem Transferabkommen – für jeden Verarbeitungsvertrag separat ausgehandelt werden. Dies ist nicht nur aufwendig, sondern in der Praxis auch nur schwer umsetzbar, da in den meisten Fällen mit Amazon, Microsoft oder Google kein individueller Verarbeitungsvertrag geschlossen wird. Aus diesem Grund wünschen sich sowohl Datenschützer als auch die Industrie ein neues Abkommen.

Ein solches ist bislang noch nicht in Sicht. Daher setzen zahlreiche deutsche Unternehmen weiter auf die Lösungen von US-Cloud-Anbietern oder steigen gerade erst auf diese um, statt sich von ihnen zu lösen.

Die deutschen Aufsichtsbehörden wollen nun härter durchgreifen und die Einhaltung der Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung stärker kontrollieren.

Wie das Handelsblatt berichtete, haben die Aufsichtsbehörden zur Cloud-Problematik eine spezielle Task Force eingerichtet. Dabei wollen sie stichprobenartig bundesweit Unternehmen auswählen, bei denen die Vermutung besteht, dass sie Dienstleister aus Drittstaaten verwenden. Die Task Force soll mit deutschen Unternehmen den Einsatz von US-Cloud-Diensten besprechen und gegebenenfalls Alternativen vorschlagen wie z.B. einen Wechsel des Anbieters oder eine Aussetzung der Datenübermittlung. Aber auch die Verhängung von Bußgeldern ist laut den Datenschutzbehörden dann angezeigt, wenn keine zufriedenstellende Lösung gefunden werden kann. Diese können bis zu 20 Mio. Euro betragen oder bis zu 4% des gesamten weltweit erzielten Jahresumsatzes.

Es bleibt daher abzuwarten, wie die Datenschutzbehörden im Rahmen ihrer Task Force vorgehen werden, welche Bußgelder verhängt werden und ab wann eine europäische Lösung für die Frage der Drittsaatenübermittlung gefunden wird.

Die zahlreichen datenschutzrechtlichen Verstöße der Clubhouse-App

12. Februar 2021

Der Mitte/Ende Januar aus den USA herübergeschwappte Hype um die Clubhouse-App ist nun offiziell auch ein Fall für Deutschlands Datenschützer.
Der Hamburgische Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Prof. Dr. Johhannes Caspar teilte jüngst mit ,,Viele Menschen haben gerade gegenwärtig ein überwältigendes Interesse an einer neuen diskursiven Plattform, die spannende Kommunikation und den ungezwungenen Austausch mit anderen verspricht. Die App wirft jedoch viele Fragen zur Wahrung der Privatsphäre von Nutzerinnen und Nutzern und von dritten Personen auf.”
Der Verbraucherzentrale Bundesverband (VZBV) hat die Firma Alpha Exploration Co., die hinter der App Clubhouse steht und somit die Fäden derselbigen zieht, bereits abgemahnt. Ebenso hat auch der Datenschutz-Check der Stiftung Warentest gezeigt, dass Clubhouse gegen mehrere Punkte der EU-Datenschutz-Grundverordnung verstößt.

So wurde die Datenschutzerklärung der Firma Alpha Exploration Co. zur Clubhouse-App bisher lediglich auf Englisch verfasst. Außerdem benennt diese Datenschutzerklärung weder einen Verantwortlichen, der für die Datenverarbeitung zuständig ist, so wie es Art. 13 Abs. 1 lit. a) DSGVO voraussetzt noch werden Verbraucher über ihre Rechte ausreichend aufgeklärt. Des Weiteren sind die Informationen zu Daten­ver­arbeitungs­zwecken, den genauen recht­lichen Grund­lagen dafür und die Auskunft zur Speicherdauer unvollständig. Zu guter Letzt hält sich der Anbieter nicht an die Pflicht, ein Impressum auf der Website zu veröffent­lichen.

Die Adressbücher in den Mobilfunkgeräten von jenen Nutzerinnen und Nutzern, die wiederum andere Personen zu Clubhouse einladen, werden automatisch ausgelesen und durch die Betreiber in den USA gespeichert. Dadurch geraten Kontaktdaten zahlreicher Menschen, ohne dass diese überhaupt mit der App in Kontakt kommen, in fremde Hände. Die Betreiber speichern nach eigenen Angaben zudem die Mitschnitte aller in den verschiedenen Räumen geführten Gespräche, um Missbräuche zu verfolgen, ohne dass die näheren Umstände transparent werden.

Es bleibt spannend um Clubhouse und seine Beziehung zum europäischen Datenschutzrecht.

LG Lüneburg unterläuft Datenschutzpanne

11. Februar 2021

Jeden Tag arbeiten Gerichte mit einer regelrechten Flut an Daten. Urteile und Beschlüsse werden der Öffentlichkeit regelmäßig durch die zuständigen Gerichte in entsprechenden Datenbanken zugänglich gemacht. Grundsätzlich werden solch sensible Dokumente vor einer Veröffentlichung anonymisiert und neutralisiert, was in der Praxis bedeutet, dass die Verfahrensbeteiligten und deren Adressen nicht mehr auf dem veröffentlichten Dokument zu sehen sind.

Allerdings ist dem LG Lüneburg bei genau diesem Vorgang ein Fehler unterlaufen. Das Gericht veröffentlichte ein Urteil, das nur auf den ersten Blick geschwärzt wurde. Tatsächlich wurden entsprechende Stellen aber nur schwarz markiert, sodass es möglich war den Text zu kopieren und in einem Textverarbeitungsprogramm einzufügen, um so eine ungeschwärzte Version des Urteils zu erhalten. Durch diese Methode wurden die vollen Namen der Prozessbeteiligten, sowie deren Adressen, für Jedermann sichtbar.

Das besonders pikante an dem Vorfall ist, dass das Urteil ausgerechnet einen DSGVO-Verstoß behandelte. Für eine Stellungnahme gegenüber LTO verwies das LG Lüneburg auf seinen Datenschutzbeauftragten.

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VfB Stuttgart: Bußgeldverfahren eröffnet

9. Februar 2021

In einer Presseerklärung vom 03.02.2021 hat der Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit (LfDI) Baden-Württemberg – Stefan Brink – angekündigt, dass aufgrund festgestellter “erheblicher” Datenschutzverstöße ein Bußgeldverfahren gegen den VfB Stuttgart (e.v. und AG) eröffnet wurde. Die Behörde habe über mehrere Monate ermittelt, insbesondere in Bezug auf Datenverarbeitungen, die im Zusammenhang mit der Mitgliederversammlung des Vereins im Jahr 2017 stehen. Aber auch weitere Datentransfers an externe Dienstleister sowie die generelle Umsetzung der DS-GVO standen im Fokus der Behörde. Dabei seien – auch in Kooperation mit den Verantwortlichen des Vereins sowie der AG – hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte für Datenschutzverstöße festgestellt worden.

Hintergrund der Ermittlungen

Ausgangspunk der Ermittlungen war ein Bericht des Sportmagazins Kicker, wonach im Vorfeld der fraglichen Mitgliederversammlung wiederholt Mitgliederdaten an Dritte übermittelt wurden. Auf der Mitgliederversammlung wurde darüber entschieden, die Fußballabteilung des e.V. in eine AG auszugliedern. Um für dieses Vorhaben zu werben, soll der Verein mit einer externen PR-Agentur zusammengearbeitet haben. Der Inhaber der Agentur sollte zudem über eine Facebook-Seite eine Empfehlung zur Ausgliederung abgeben, heißt es. An den Inhaber der Agentur sollen zu diesem Zweck im Vorfeld der Mitgliederversammlung verschiedenste Daten der Mitglieder übermittelt worden seien. Nach Angaben des Vereins soll dieser Übermittlung ein Auftragsverarbeitungsvertrag zugrunde gelegen haben, der Kicker äußerte an dieser Darstellung jedoch Zweifel.

Bereits unmittelbar nach Erscheinen des Berichts kündigte Brink an, ein Auskunftsverfahren einzuleiten, um den erhobenen Vorwürfen nachzugehen. Auch der VfB Stuttgart selbst ließ den Sachverhalt extern durch eine Kanzlei untersuchen, wobei aber auch Berichte kursierten, die AG habe versucht, Einfluss auf die Ermittlungen seitens der Kanzlei zu nehmen. Auch sei festgestellt worden, dass zehntausende Mitglieder von den angeblich unzulässigen Datentransfers betroffen gewesen seien.

“Spürbares” Bußgeld droht

Zwar betonte Brink, dem Verein und der AG drohe trotz der ausdrücklich gelobten Kooperation ein “spürbares” Bußgeld, jedoch ereigneten sich die vorgeworfenen Verstöße bereits in den Jahren 2016 und 2017, also noch vor Inkraftreten der DS-GVO mit ihren weitaus gravierenderen Bußgeldmöglichkeiten. Insofern könnte der Imageschaden für den VfB Stuttgart unter Umständen größer sein als der wirtschaftliche Verlust. Mit der Verhängung des Bußgelds soll noch im Februar zu rechnen sein.

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